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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland
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Leitsatz (NV)
1. Ein im Ausland geborenes Kind begr眉ndet nicht bereits ab seiner Geburt einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland, wenn sich die Mutter gut 18 Monate im Ausland aufh盲lt und das Kind erstmals nach mehr als einem Jahr nach seiner Geburt in die elterliche Wohnung gebracht wird. Auf die Gr眉nde f眉r den Auslandsaufenthalt kommt es nicht an.
2. Auch ein Kind teilt nicht automatisch den Wohnsitz oder - falls die Eltern 眉ber mehrere Wohnsitze verf眉gen - s盲mtliche Wohnsitze der Eltern.
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Normenkette
AO 搂搂听8-9; EStG 搂 63 Abs. 1 S. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) heiratete im Dezember 2004 in der Ukraine seine Ehefrau (E), eine ukrainische Staatsangeh枚rige, die seit Mai 2004 in der Wohnung des Kl盲gers in Deutschland gemeldet ist. Nachdem E im August 2004 in die Ukraine gereist war, brachte sie dort am 10. Januar 2005 den gemeinsamen Sohn S zur Welt. Bis zu ihrer R眉ckkehr nach Deutschland im Januar 2006 hielt E sich zusammen mit S ausschlie脽lich in der Ukraine auf. Seit dem Tag der Einreise am 25. Januar 2006 ist auch S in Deutschland gemeldet.
Rz. 2
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte auf den Antrag des Kl盲gers f眉r S Kindergeld erst ab Januar 2006 fest, da S erst ab diesem Monat seinen Wohnsitz bzw. gew枚hnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Kl盲gers blieb erfolglos.
Rz. 3
Zur Begr眉ndung seiner Klage trug der Kl盲ger vor, E und er h盲tten im Oktober 2004 in Deutschland heiraten wollen. E sei dann im August 2004 aus privaten Gr眉nden in die Ukraine gereist. Die f眉r September/Oktober 2004 geplante R眉ckreise habe sie jedoch wegen Problemen in der Schwangerschaft nicht antreten k枚nnen, weshalb sie im Dezember 2004 in der Ukraine h盲tten heiraten m眉ssen. Nachdem E sich von der Geburt erholt gehabt habe, habe sie sich umgehend um die erforderlichen Papiere (ukrainischer Personalausweis, internationaler Reisepass, Geburtsurkunde nebst 脺bersetzung und Legalisation, Kinderausweis und Visum) gek眉mmert, was jedoch in der Ukraine gedauert habe. Im Ergebnis habe E deshalb erst im Januar 2006 zusammen mit S nach Deutschland einreisen k枚nnen. Ihr Verbleib --und damit auch der des S-- in der Ukraine sei unfreiwillig gewesen.
Rz. 4
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, S habe im Streitzeitraum im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gew枚hnlichen Aufenthalt gehabt. Einen Wohnsitz i.S. des 搂 8 der Abgabenordnung (AO) k枚nne nur beibehalten, wer zuvor bereits einen Wohnsitz begr眉ndet habe. Dies setze --auch bei einem Kind-- die Anwesenheit im Inland voraus. Ein Wohnsitz werde jedoch grunds盲tzlich nicht allein durch die Absicht der Eltern, das Kind solle ab seiner Geburt in der gemeinsamen Wohnung im Inland leben, begr眉ndet. Allein dadurch, dass der Wohnsitz des Kl盲gers und der E im strittigen Zeitraum im Inland weiterbestanden habe, h盲tten die Eltern dem S keinen inl盲ndischen Wohnsitz vermittelt, da dieser sich bis Januar 2006 nicht selbst in der Wohnung der Eltern im Inland aufgehalten, diese also nicht tats盲chlich innegehabt habe. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelte, wenn das Kind innerhalb angemessener Zeit nach der Geburt in das Inland gebracht werde, k枚nne dahinstehen, da S im Streitfall jedenfalls nicht mehr innerhalb eines als angemessen zu beurteilenden Zeitraums eingereist sei.
Rz. 5
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung von 搂 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Er ist der Ansicht, ihm stehe f眉r S auch f眉r den Streitzeitraum Januar bis Dezember 2005 Kindergeld zu, da er und E --und damit auch zugleich S-- ihren Wohnsitz w盲hrend dieser Zeit in Deutschland gehabt h盲tten und der Aufenthalt von E und S in der Ukraine unfreiwillig gewesen sei. Allein aufgrund der besonderen Verh盲ltnisse in der Ukraine sei eine sofortige R眉ckkehr nach der Geburt nicht m枚glich gewesen. Kinder teilten den Wohnsitz der Eltern, solange nach den 盲u脽erlich erkennbaren Umst盲nden davon auszugehen sei, dass die elterliche Wohnung f眉r das Kind bestimmt sei und von dem Kind auch als eigenes Heim angesehen werde. Bei einem Neugeborenen k枚nne der Wohnsitz bei vern眉nftiger Betrachtung --jedenfalls dann, wenn es von den Eltern betreut werde-- ausschlie脽lich von dem Willen der Eltern bestimmt werden.
Rz. 6
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, die Familienkasse unter Aufhebung des Urteils des FG und der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2006 zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Juni 2006 zu 盲ndern und Kindergeld f眉r S auch f眉r die Monate Januar 2005 bis Dezember 2005 zu gew盲hren.
Rz. 7
Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 8
Die Beteiligten haben ihr Einverst盲ndnis mit einer Entscheidung ohne m眉ndliche Verhandlung erkl盲rt (搂 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Rz. 9
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und nach 搂 126 Abs. 2 FGO zur眉ckzuweisen. Die Entscheidung des FG, S habe vor seiner Einreise nach Deutschland im Januar 2006 weder einen Wohnsitz noch seinen gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland gehabt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 10
1. Wer --wie der Kl盲ger-- 眉ber einen Wohnsitz im Inland verf眉gt, hat gem盲脽 搂 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anspruch auf Kindergeld f眉r Kinder i.S. des 搂 63 EStG. Nach 搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden indes Kinder nicht ber眉cksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des 搂 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschr盲nkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. 搂 32 Abs. 1 und 6 EStG).
Rz. 11
a) Die Frage, ob eine nat眉rliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach 搂 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umst盲nden innehat, die darauf schlie脽en lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Rz. 12
Die Begr眉ndung eines Wohnsitzes erfolgt durch tats盲chliches Handeln (Michel in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂 1 Rz 79), der blo脽e Wille des Steuerpflichtigen ist dagegen nicht entscheidend (Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 8 AO Rz 12). Von ausschlaggebender Bedeutung ist vielmehr die tats盲chliche Gestaltung der Verh盲ltnisse (Klein/Gersch, AO, 10. Aufl., 搂 8 Rz 5, m.w.N.), d.h. der objektive Zustand (Musil in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂 8 AO Rz 11). Im Gegensatz zum b眉rgerlichen Recht, nach dem Begr眉ndung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes rechtsgesch盲ftliche Willenserkl盲rungen darstellen (搂搂 7, 8 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs), gen眉gt deshalb f眉r den Bereich des Steuerrechts ein nat眉rlicher Wille, den auch ein Gesch盲ftsunf盲higer haben kann; auf den Willen des gesetzlichen Vertreters kommt es nicht an (Senatsurteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
Rz. 13
b) Ob an einem bestimmten Ort ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist f眉r jede Person --insbesondere auch im Verh盲ltnis zwischen Eltern und ihren minderj盲hrigen Kindern-- gesondert zu pr眉fen (Buciek in Beermann/Gosch, AO 搂 8 Rz 9). Deshalb ist auch die Frage, ob ein Kind einen Wohnsitz begr眉ndet --oder beibehalten-- hat, ausschlie脽lich nach den tats盲chlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Greite in Korn, 搂 63 EStG Rz 15). Auch ein Kind begr眉ndet deshalb erst dann einen Wohnsitz, wenn es eine Wohnung unter Umst盲nden innehat, die auf das Beibehalten und Benutzen schlie脽en lassen.
Rz. 14
c) Zwar teilen minderj盲hrige Kinder grunds盲tzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie 眉ber ihre Haushaltszugeh枚rigkeit eine abgeleitete Nutzungsm枚glichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des 搂 8 AO innehaben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2001 VI B 123/00, juris; Buciek, a.a.O., AO 搂 8 Rz 21). Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern h盲ngt wiederum ma脽geblich von den objektiven Umst盲nden des Einzelfalls ab. So f眉hrt insbesondere ein mehrj盲hriger Schulbesuch im Ausland, f眉r den das Kind vor Ort bei Verwandten untergebracht ist, regelm盲脽ig dazu, dass das Kind die elterliche Wohnung im Inland nicht weiterhin unter Umst盲nden innehat, die darauf hinweisen, dass die Wohnung beibehalten und als solche genutzt werden soll und wird (hierzu z.B. Senatsurteile in BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887, und vom 27. April 1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967; BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Auch teilen minderj盲hrige Kinder nicht stets --gleichsam automatisch-- s盲mtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese 眉ber mehrere Wohnsitze verf眉gen (Senatsbeschl眉sse vom 15. Mai 2009 III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630, und vom 27. August 2010 III B 30/09, BFH/NV 2010, 2272; a.A. FG Baden-W眉rttemberg, Urteil vom 18. November 2008听 8 K 37/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 420). Dies ergibt sich bereits aus der Unterscheidung im EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindes (搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) und dem des Kindergeldberechtigten (搂 62 Abs. 1 EStG) als Voraussetzung f眉r den Kindergeldanspruch, so dass der Wohnsitz von Kind und Eltern durchaus auseinanderfallen kann.
Rz. 15
d) Soweit Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 11. April 1984 I R 230/80, juris, m.w.N.) und Literatur (z.B. Buciek, a.a.O., AO 搂 8 Rz 22 und 30) davon ausgehen, dass 眉ber das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes das "Innehaben einer Wohnung" durch einen Familienangeh枚rigen vermittelt werden kann, so gilt dies uneingeschr盲nkt nur f眉r das "Beibehalten" eines bereits vorhandenen Wohnsitzes. Dagegen kann ein im Ausland lebender Angeh枚riger im Inland grunds盲tzlich keinen Wohnsitz begr眉nden, ohne sich hier aufgehalten zu haben (BFH-Urteil vom 3. M盲rz 1978 VI R 195/75, BFHE 124, 530, BStBl II 1978, 372; FG Hamburg, Urteil vom 15. April 1994 V 61/92, EFG 1994, 730; Buciek, a.a.O., AO 搂 8 Rz 31, jeweils f眉r Ehegatten).
Rz. 16
aa) Wird ein Kind im Ausland geboren, so billigen Verwaltung (Dienstanweisung zur Durchf眉hrung des Familienleistungsausgleichs --DA-FamEStG-- 63.6.1 Abs. 3 Satz 1, BStBl I 2009, 1033) sowie Teile der Literatur (Felix, in: Kirchhof/S枚hn/ Mellinghoff, EStG, 搂 63 Rz G 6; dies. in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., 搂 63 Rz 4; Bl眉mich/Treiber, 搂 63 EStG Rz 38; Buciek, a.a.O., AO 搂 8 Rz 33 Fn 10) dem Kind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt zu (zweifelnd Schmidt/ Heinicke, EStG, 30. Aufl., 搂 1 Rz 24), sofern sich die Mutter nur kurzfristig (Buciek, a.a.O.), lediglich vor眉bergehend zum Zeitpunkt der Geburt (Felix, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 63 Rz G 6; Treiber, a.a.O., 搂 63 EStG Rz 38) bzw. lediglich zur Entbindung vor眉bergehend (DA-FamEStG, a.a.O.; Felix in Kirchhof, a.a.O., 搂 63 Rz 4) im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald (Buciek, a.a.O.) bzw. innerhalb angemessener Zeit (DA-FamEStG, Felix und Treiber, jeweils a.a.O.) nach Deutschland gebracht wird.
Rz. 17
bb) Auch der Senat h盲lt es unter solchen Umst盲nden f眉r m枚glich, dass ein im Ausland geborenes Kind bereits von Geburt an den inl盲ndischen (Familien-)Wohnsitz teilt. Kann das Kind den Wohnsitz der Eltern im Inland indes aus tats盲chlichen oder rechtlichen Gr眉nden nicht nur kurzfristig nicht aufsuchen, kann es dort (zun盲chst) auch keinen eigenen Wohnsitz begr眉nden (ebenso Buciek, a.a.O., AO 搂 8 Rz 49, "Kinder"; s. auch Lehner/Waldhoff, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 1 Rz B 130; Musil in HHSp, 搂 8 AO Rz 39; Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. April 1983听 10 RKg 15/82, juris, zum wortgleichen 搂 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; a.A. FG Baden-W眉rttemberg in EFG 2009, 420). Insgesamt muss die tats盲chliche Gestaltung daf眉r sprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begr眉ndet, weil es diese 眉ber seine Eltern innehat und Umst盲nde vorliegen, die auf eine Nutzung der Wohnung auch durch das Kind schlie脽en lassen. Dies ist letztlich eine Frage der tatrichterlichen W眉rdigung der Gesamtumst盲nde des Einzelfalles (搂 96 Abs. 1 FGO), die einer revisionsrechtlichen Pr眉fung im Hinblick auf 搂 118 Abs. 2 FGO regelm盲脽ig entzogen ist (z.B. BFH-Urteile vom 30. August 1989 I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956; vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660; Senatsurteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564).
Rz. 18
e) Die Ankn眉pfung an den Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt des Kindes als Auspr盲gung des Territorialit盲tsprinzips ist sachgerecht und verfassungsgem盲脽 (z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und vom 26. Februar 2002 VIII R 85/98, BFH/NV 2002, 912). Auch die Differenzierung in 搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist nicht zu beanstanden. Sie unterscheidet in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise danach, ob ein Kind, das weder einen Wohnsitz noch seinen gew枚hnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem EU/EWR-Staat hat, zum Haushalt eines erweitert unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen (搂 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. 搂 1 Abs. 2 EStG) geh枚rt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1630; Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., 搂 63 Rz 72).
Rz. 19
2. Danach ist die Entscheidung des FG, der in der Ukraine geborene S habe einen Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner Geburt im Januar 2005, sondern erst mit seiner Einreise nach Deutschland im Januar 2006 begr眉ndet, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch f眉r die Wertung, S sei jedenfalls nicht mehr innerhalb eines als angemessen zu beurteilenden Zeitraums ins Inland gebracht worden.
Rz. 20
3. Da eine Person zu derselben Zeit immer nur einen gew枚hnlichen Aufenthalt haben kann (Klein/Gersch, a.a.O., 搂 9 Rz 2) und S sich w盲hrend des gesamten Streitzeitraums in der Ukraine aufgehalten hat, hat das FG den gew枚hnlichen Aufenthalt des S im Inland ebenfalls zutreffend verneint. Ein gew枚hnlicher Aufenthalt im Inland kann nicht bereits ab Geburt angenommen werden, wenn das Kind sich nicht in Deutschland aufh盲lt. "Aufhalten" erfordert bereits nach dem Wortlaut die k枚rperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Daraus folgt, dass die erstmalige Begr眉ndung eines gew枚hnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort stets die dortige k枚rperliche Anwesenheit der nat眉rlichen Person voraussetzt (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 109/88, BFHE 161, 482).
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Fundstellen
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BFH/NV 2011, 1351 |