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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld f眉r im Ausland studierende Kinder
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Leitsatz (amtlich)
H盲ngt die Kindergeldberechtigung davon ab, dass das im Ausland studierende Kind seinen inl盲ndischen Wohnsitz beibehalten hat, und ist daf眉r die Dauer seiner Aufenthalte im inl盲ndischen Elternhaus von Bedeutung, so kommt es nur auf die Unterbrechungen des Auslandsaufenthaltes an. Die Dauer der Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums bleibt dabei au脽er Betracht.
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Normenkette
AO 搂 8; EStG 搂 63 Abs. 1 S. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die im Januar 1988 geborene Tochter der Kl盲gerin und Revisionsbeklagten (Kl盲gerin) begann nach ihrem Abitur im Juli 2007 am 17. August 2007 ein Studium an einer Universit盲t in den USA, das voraussichtlich 60 Monate dauern sollte. Seitdem hielt sie sich in den Zeiten vom 26. Dezember 2007 bis zum 9. Januar 2008, vom 5. Juni 2008 bis zum 23. August 2008 und vom 21. Dezember 2008 bis zum 17. Januar 2009 in ihrem Elternhaus in Deutschland auf. Seit dem 16. Mai 2009 hielt sich die Tochter wiederum in Deutschland auf, der R眉ckflug war f眉r den 21. August 2009 gebucht.
Rz. 2
Nach dem Vortrag der Kl盲gerin standen der Tochter w盲hrend des Studiums im Obergeschoss des Elternhauses zwei vollst盲ndig eingerichtete Wohnr盲ume mit K眉che und Bad zur Verf眉gung; dort seien fast alle ihre Sachen verblieben.
Rz. 3
Die Beklagte und Revisionskl盲gerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes im Mai 2008 ab August 2007 auf und f眉hrte zur Begr眉ndung an, die Tochter habe keinen Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Zugleich forderte sie die Kl盲gerin auf, das f眉r August bis November 2007 gew盲hrte Kindergeld zur眉ckzuzahlen.
Rz. 4
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung f眉r den Zeitraum August bis Dezember 2007 erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 9. Juli 2009听 1 K 231/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 240), ein Kind, das zum Zwecke eines 60-monatigen Studiums ins Ausland gehe, behalte seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es sich dort f眉nf Monate im Jahr aufhalte. Kurzzeitige Besuche oder sonstige Aufenthalte reichten zur Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes nicht aus. Im Jahr 2007 habe sich die Tochter aber mehr als f眉nf Monate im Inland aufgehalten, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei insoweit rechtswidrig. F眉r den Zeitraum ab Januar 2008 wurde die Klage dagegen abgewiesen.
Rz. 5
Mit ihrer Revision r眉gt die Familienkasse die unzutreffende Auslegung des 搂 8 der Abgabenordnung (AO). Die Tochter habe den inl盲ndischen Wohnsitz bereits mit Beginn des Auslandsstudiums und nicht erst zum Jahreswechsel 2007/2008 aufgegeben. Das 60-monatige Studium k枚nne nicht in zwei unterschiedlich bewertete Abschnitte von f眉nf und 55 Monaten aufgeteilt werden.
Rz. 6
Die Familienkasse beantragt sinngem盲脽, das FG-Urteil aufzuheben, soweit es das Kindergeld f眉r den Zeitraum August bis Dezember 2007 betrifft, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Rz. 7
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 8
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), soweit das Urteil die Monate August bis Dezember 2007 betrifft. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob die Kl盲gerin in diesem Zeitraum Kindergeld f眉r ihre Tochter beanspruchen kann.
Rz. 9
1. F眉r Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des 搂 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung f眉r den Streitzeitraum (EStG) leben, wird nach 搂 63 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Kindergeld gew盲hrt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschr盲nkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. 搂 32 Abs. 1 und 6 EStG).
Rz. 10
a) Die Grunds盲tze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (搂 8 AO) oder seinen gew枚hnlichen Aufenthalt (搂 9 AO) im Inland hat, sind durch langj盲hrige Rechtsprechung gekl盲rt. Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums f眉r mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inl盲ndischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Dabei kommt der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Eine Aufenthaltsdauer von j盲hrlich f眉nf Monaten in der Wohnung der Eltern gen眉gt jedenfalls, um einen inl盲ndischen Wohnsitz beizubehalten, sie ist daf眉r aber nicht stets erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294).
Rz. 11
b) Soweit die Beibehaltung des inl盲ndischen Wohnsitzes durch das im Ausland studierende Kind von der Dauer der Inlandsaufenthalte abh盲ngt, sind Zeitr盲ume au脽er Betracht zu lassen, in denen sich das Kind vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums ausschlie脽lich im Inland aufh盲lt. Daher k枚nnte z.B. f眉r ein Kind, das sein langj盲hriges Auslandsstudium im November beginnt, das Kindergeld f眉r den Monat Dezember mangels eines inl盲ndischen Wohnsitzes versagt werden, obwohl es sich in den vorangegangenen elf Monaten des Kalenderjahres ausschlie脽lich im Inland aufgehalten hat; kehrt ein Kind z.B. nach Abschluss eines mehrj盲hrigen Auslandsstudiums im Februar auf Dauer nach Deutschland zur眉ck, so gen眉gt dies nicht zur Begr眉ndung des Kindergeldanspruchs f眉r den Monat Januar. Ma脽geblich sind vielmehr nur die Dauer und die H盲ufigkeit der Inlandsaufenthalte w盲hrend der Zeitr盲ume, in denen das Kind im Ausland einen Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt hat.
Rz. 12
Der (ausschlie脽liche) Inlandsaufenthalt der Tochter vor Antritt ihres Studiums kann daher --entgegen der Ansicht des FG-- nicht begr眉nden, dass der inl盲ndische Wohnsitz bis zum Ende des Jahres 2007 beibehalten wurde.
Rz. 13
2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Rz. 14
a) Den genauen Ausreisetermin der Tochter hat das FG nicht festgestellt. Falls sie sich im August 2007 --vor dem Studienbeginn am 17. August-- zumindest einen Tag noch im Inland aufgehalten hat, w盲re der Kindergeldanspruch f眉r diesen Monat selbst dann gegeben, wenn sie den inl盲ndischen Wohnsitz mit der Ausreise sodann f眉r die Dauer des Studiums aufgegeben h盲tte (搂 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Rz. 15
b) Das FG hat rechtskr盲ftig entschieden, dass der inl盲ndische Wohnsitz wegen des Studiums ab Januar 2008 aufgegeben wurde. Ob nach den gesamten tats盲chlichen Umst盲nden des Streitfalles der inl盲ndische Wohnsitz bereits im Jahr 2007 aufgegeben wurde, wird das FG im zweiten Rechtsgang zu pr眉fen haben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2345597 |
BFH/NV 2010, 1542 |
BFH/PR 2010, 330 |
BStBl II 2010, 1013 |
BFHE 2010, 270 |
BFHE 229, 270 |
DB 2010, 1444 |
DB 2010, 8 |
DStR 2010, 7 |
DStRE 2010, 885 |
HFR 2010, 948 |