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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abzweigung von Kindergeld an ein vollj盲hriges Kind nach 搂 74 EStG bei mangelnder Unterhaltsbed眉rftigkeit des Kindes
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Leitsatz (amtlich)
1. Kindergeld, das f眉r ein vollj盲hriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Eink眉nfte oder Bez眉ge nicht unterhaltsbed眉rftig ist.
2. Eine analoge Anwendung des 搂听74 Abs.听1 des Einkommensteuergesetzes kommt bei fehlender Unterhaltsbed眉rftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzesl眉cke nicht in Betracht.
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Normenkette
EStG 搂 74 Abs. 1 S盲tze听1, 3; BGB 搂搂听1602, 1612b; SGB I 搂 48 Abs.听1-2
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin werden das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen vom 14.03.2024听- 10听K听508/22 und der Abzweigungsbescheid vom 06.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die au脽ergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsf盲hig.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten 眉ber die Zul盲ssigkeit der Abzweigung des Kindergeldes an den Beigeladenen (D), den Sohn der Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin).
Rz. 2
Die Kl盲gerin erhielt f眉r ihre drei Kinder, unter anderem f眉r ihren im Februar 2000 geborenen Sohn听D, fortlaufend Kindergeld. Mit Antrag vom 09.02.2021 beantragte D die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 06.05.2021. Das Kindergeld wurde ab dem 01.04.2021 an D ausgezahlt.
Rz. 3
Hiergegen erhob die Kl盲gerin Einspruch. Zur Begr眉ndung trug sie unter anderem vor, D erhalte im Rahmen seines dualen Studiums eine monatliche Bruttoverg眉tung von xx听鈧 sowie ein monatliches steuerfreies Stipendium in H枚he von xx听鈧. Des Weiteren verf眉ge D 眉ber ein zweckgebundenes Verm枚gen in H枚he von xx听鈧, das ihm f眉r Ausbildungszwecke zur Verf眉gung gestellt worden sei.
Rz. 4
Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck (Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022).
Rz. 5
Die anschlie脽end erhobene Klage hatte mit den in der Zeitschrift f眉r das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2024, 1538 ver枚ffentlichten Gr眉nden keinen Erfolg.
Rz. 6
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 7
Die Kl盲gerin beantragt,
das Urteil des Finanzgerichts (FG) M眉nchen vom 14.03.2024听- 10听K听508/22 und den Abzweigungsbescheid vom 06.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022 aufzuheben.
Rz. 8
Die Familienkasse beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 9
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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II.
Rz. 10
Die Revision ist begr眉ndet und f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Stattgabe der Klage. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und hebt den rechtswidrigen Abzweigungsbescheid vom 06.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022 auf (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Rz. 11
1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Auszahlung des Kindergeldes an den Beigeladenen nicht auf eine unmittelbare Anwendung des 搂听74 Abs.听1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 08.10.2009 (EStG) gest眉tzt werden kann.
Rz. 12
a) Nach 搂听74 Abs.听1 Satz听1 und 3 EStG kann das f眉r ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte diesem gegen眉ber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsf盲higkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in H枚he eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das f眉r die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Rz. 13
b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
Rz. 14
aa) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin dem Beigeladenen gegen眉ber nicht unterhaltspflichtig ist und insoweit eine Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vorliegt. Die fehlende Unterhaltspflicht resultiert nicht aus der mangelnden Leistungsf盲higkeit der Kl盲gerin, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbed眉rftigkeit des Beigeladenen.
Rz. 15
骋别尘盲脽 搂听1602 Abs.听1 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist unterhaltsberechtigt nur, wer au脽erstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach den den Senat bindenden Feststellungen (搂听118 Abs.听2 FGO) des FG war der Beigeladene aufgrund seiner Ausbildungsverg眉tung in H枚he von monatlich xx听鈧 und des Stipendiums in H枚he von monatlich xx听鈧 nicht unterhaltsbed眉rftig. Die fehlende Unterhaltsbed眉rftigkeit ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht der Kl盲gerin ist damit nicht gegeben.
Rz. 16
bb) Es liegt auch kein (unmittelbarer) Fall des 搂听74 Abs.听1 Satz听3 Alternative听2 EStG vor. Hiernach kann eine Abzweigung auch dann erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsf盲higkeit nur Unterhalt in H枚he eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das f眉r die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Nach dem Gesetzeswortlaut werden das auf das betreffende Kind entfallende Kindergeld und die rechtlich bestehende Unterhaltsverpflichtung gegen眉bergestellt (Reu脽 in Bordewin/Brandt, 搂听74 EStG Rz听16). Damit setzt auch diese Alternative grunds盲tzlich eine Unterhaltsverpflichtung voraus, die nur wegen fehlender voller oder teilweiser Leistungsf盲higkeit des Kindergeldberechtigten nicht erf眉llt werden kann. Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift erfordert daher nach ihrem Wortlaut, dass die Unterhaltsverpflichtung "mangels Leistungsf盲higkeit" nicht besteht; sie ist daher nicht anwendbar, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus anderen Gr眉nden, insbesondere mangels Bed眉rftigkeit des Kindes, entf盲llt (FG D眉sseldorf, Urteil vom 07.04.2016听- 16听K听1697/15听Kg, FamRZ 2016, 1893, Rz听17; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.04.2002听- VIII听R听50/01, BFHE 199, 105, BStBl II 2002, 575, unter 1.; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach听A, I.听Kommentierung, 搂听74 EStG Rz听5).
Rz. 17
2. Die Abzweigung des Kindergeldes an den Beigeladenen kann entgegen der Ansicht des FG auch nicht aus einer analogen Anwendung des 搂听74 Abs.听1 EStG abgeleitet werden. Es fehlt an einer f眉r einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Gesetzesl眉cke.
Rz. 18
a) Sowohl die Analogie als auch die teleologische Extension einer Norm setzen eine Regelungsl眉cke voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift f眉r F盲lle enth盲lt, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes h盲tten mitgeregelt werden m眉ssen (BFH-Urteil vom 26.09.2023听- IX听R听19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz听32, m.w.N.). Die Norm --gemessen an ihrem Zweck-- muss zum einen unvollst盲ndig, das hei脽t erg盲nzungsbed眉rftig, sein und ihre Erg盲nzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr盲nkung auf bestimmte Tatbest盲nde widersprechen (Senatsurteil vom 01.09.2021听- III听R听18/21, BFHE 273, 542, BStBl II 2022, 117, Rz听13, m.w.N.).
Rz. 19
Zum anderen muss die Regelungsl眉cke planwidrig sein (BFH-Urteil vom 04.09.2024听- I听R听12/22, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt, Rz听16). Dies erfordert die Feststellung, dass der in Frage stehende Sachverhalt vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden ist (BFH-Urteil vom 28.10.2020听- X听R听29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz听34, m.w.N.). Keine (planwidrigen) Regelungsl眉cken sind rechtspolitische Unvollst盲ndigkeiten ("rechtspolitische Fehler"), bei denen die Erg盲nzung aus lediglich rechtspolitischen Gr眉nden w眉nschenswert w盲re (u.a. BFH-Urteile vom 09.08.1989听- X听R听30/86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, unter 2.a; vom 26.09.2023听- IX听R听19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz听33). Es bedarf daher des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat (Senatsurteil vom 25.04.2024听- III听R听36/23, BStBl II 2024, 597, Rz听33), weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers --und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will-- als planwidrige L眉cke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgef眉llt werden k枚nnte (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 01.06.2017听- B听5听R听2/16听R, BSGE 123, 205, Rz听25; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22.07.2021听- IX听ZB听7/20, Monatsschrift f眉r Deutsches Recht 2021, 1417, Rz听22).
Rz. 20
Schlie脽lich erfordert eine Analogie, dass zwischen dem gesetzlich geregelten Tatbestand und dem nicht geregelten Sachverhalt eine vergleichbare Interessenlage besteht (BFH-Urteil vom 11.02.2015听- X听R听36/11, BFHE 249, 159, BStBl II 2015, 545, Rz听68). Eine richterliche Rechtsfortbildung, zu der auch der Analogieschluss z盲hlt, darf aber nicht dazu f眉hren, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023听- 2听BvL听8/13, BVerfGE 168, 1, Rz听130).
Rz. 21
b) Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf 搂听74 Abs.听1 EStG nicht erf眉llt. Eine planwidrige Unvollst盲ndigkeit des Gesetzes l盲sst sich nicht sicher feststellen. Insbesondere deuten weder die Gesetzesmaterialien oder die Gesetzessystematik noch der Zweck der Vorschrift darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der Abzweigung in 搂听74 Abs.听1 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind auch bei fehlender Bed眉rftigkeit des Kindes erm枚glichen wollte.
Rz. 22
aa) Entgegen der Ansicht des FG l盲sst sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass die Abzweigung zugunsten des Kindes in 搂听74 Abs.听1 EStG auch dann geregelt werden sollte, wenn aufgrund der fehlenden Unterhaltsbed眉rftigkeit des Kindes eine Verletzung der Unterhaltspflicht nicht in Betracht kommt.
Rz. 23
(1) Aus den Materialien zu 搂听74 Abs.听1 EStG (BTDrucks 13/1558, S.听162) ergibt sich, dass die Regelung des 搂听74 Abs.听1 EStG "die Auszahlung des Kindergeldes bei Verletzung der Unterhaltspflicht" regeln soll (Satz听1 der Begr眉ndung zu 搂听74 Abs.听1 EStG). Soweit im nachfolgenden Satz听2 der Gesetzesbegr眉ndung darauf hingewiesen wird, dass die Regelung dem 搂听48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB听I) entspreche, kann dies zun盲chst nur im Zusammenhang mit dem ersten Satz gesehen werden. Bei Verletzung der Unterhaltspflicht entspricht die Regelung des 搂听74 Abs.听1 EStG der Regelung des 搂听48 Abs.听1 SGB听I. Hingegen wurde in 搂听74 EStG keine dem 搂听48 Abs.听2 SGB听I vergleichbare Regelung aufgenommen, die einen Auszahlungsanspruch auch dann begr眉ndet, wenn der Leistungsberechtigte mangels Bed眉rftigkeit des Kindes kraft Gesetzes nicht unterhaltspflichtig ist.
Rz. 24
(2) Insoweit ist zu beachten, dass 搂听74 Abs.听1 EStG auf der Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Kindergeldvorschriften durch das Jahressteuergesetz 1996 beruht. Die Aufnahme einer dem 搂听48 Abs.听2 SGB听I vergleichbaren Regelung war zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich, da ein Kindergeldanspruch zun盲chst nur bestand, wenn das vollj盲hrige Kind nicht 眉ber eigene zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmte oder geeignete Eink眉nfte und Bez眉ge verf眉gte, die den in 搂听32 Abs.听4 Satz听2 EStG a.F. geregelten Jahresgrenzbetrag 眉berschritten. Bei 脺berschreitung des Jahresgrenzbetrags war das Existenzminimum des Kindes durch eigene Eink眉nfte und Bez眉ge gesichert.
Rz. 25
Entsprechend entstammt auch das BFH-Urteil vom 16.04.2002听- VIII听R听50/01 (BFHE 199, 105, BStBl II 2002, 575) einer Zeit, in der der Anspruch auf Kindergeld schon dem Grunde nach die Bed眉rftigkeit des vollj盲hrigen Kindes voraussetzte (搂听32 Abs.听4 Satz听2 EStG a.F.). Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die fehlende zivilrechtliche Pflicht der Eltern, dem Kind w盲hrend einer Zweitausbildung Unterhalt zu gew盲hren, einer Abzweigung des Kindergeldes an das Kind entgegenstand. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war im damals zu entscheidenden Fall das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Eink眉nfte und Bez眉ge gedeckt.
Rz. 26
Des Weiteren sah der Gesetzgeber nach der Abschaffung der Grenzbetragsregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) keinen Anlass, 搂听74 EStG zu 盲ndern, obwohl er in anderen Bereichen notwendige Folge盲nderungen vornahm (z.B. 搂听33a Abs.听2 Satz听2 EStG und 搂听70 Abs.听4 EStG; vgl. BTDrucks 17/5125, S.听42 und 47). Dies spricht ebenfalls daf眉r, dass er an der Grundkonzeption, eine Abzweigung des Kindergeldes an das vollj盲hrige Kind nur f眉r den Fall der Unterhaltsbed眉rftigkeit vorzusehen, auch nach dem Wegfall der Grenzbetragsregelung festhalten wollte. Anhaltspunkte daf眉r, dass der Gesetzgeber die vollj盲hrigen nicht unterhaltsbed眉rftigen Kinder schlichtweg "vergessen" haben k枚nnte, sieht der Senat nicht. Vielmehr war dem Gesetzgeber bewusst, dass er mit dem Verzicht auf die Grenzbetragsregelung die Beg眉nstigungsf盲lle bei in Erstausbildung befindlichen Kindern (in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang) ausweitet (BTDrucks 17/5125, S.听41).
Rz. 27
(3) Letztlich h盲tte es der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung der Unterhaltspflicht in 搂听74 Abs.听1 EStG gar nicht bedurft, wenn bei mangelnden Unterhaltszahlungen stets eine Abzweigung in Betracht k盲me (Sch眉rmann, juris PraxisReport Familienrecht --jurisPR-FamR-- 21/2024 Anm.听2).
Rz. 28
bb) 搂听74 Abs.听1 EStG ist auch gemessen an seinem Zweck nicht erg盲nzungsbed眉rftig.
Rz. 29
(1) 搂听74 EStG l盲sst die Anspruchsberechtigung des Kindergeldberechtigten grunds盲tzlich unber眉hrt (Senatsurteile vom 26.08.2010听- III听R听21/08, BFHE 231, 520, BStBl II 2013, 583; vom 27.10.2011听- III听R听16/09, BFH/NV 2012, 720), bestimmt aber in Sonderf盲llen einen abweichenden Auszahlungsempf盲nger. Der darin liegende Eingriff in den Rechtsanspruch des Kindergeldberechtigten (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听74 EStG Rz听3) ist gerechtfertigt, weil das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes zu verwenden ist (vgl. 搂听31 Satz听1 EStG). Kommt der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegen眉ber seinem Kind nicht nach, sondern verwendet er das Kindergeld f眉r andere Zwecke, erm枚glicht 搂听74 Abs.听1 EStG unter Vermeidung zivilgerichtlicher Verfahren die Auszahlung an das unterhaltsberechtigte und -bed眉rftige Kind oder an eine andere Person, die dem Kind Unterhalt gew盲hrt (搂听74 Abs.听1 Satz听4 EStG). Ist hingegen das Existenzminimum des Kindes --wie im vorliegenden Fall-- durch dessen eigene Eink眉nfte und Bez眉ge ausreichend gesichert, ist eine Abweichung von der grunds盲tzlichen gesetzlichen Zuordnungsentscheidung, das Kindergeld beim Anspruchsinhaber (Kindergeldberechtigten) zu belassen, nicht zwingend erforderlich. Der in der Sicherung des Kinderexistenzminimums liegende Zweck tritt mithin bei einem nicht unterhaltsbed眉rftigen Kind in den Hintergrund. Entscheidend ist dann nach den gesetzlichen Wertungen der weitere ausdr眉cklich normierte Zweck, die Familie zu f枚rdern (搂听31 Satz听2 EStG). Das Kindergeld kann in diesem Fall bei dem gem盲脽 搂搂听31, 64 EStG vorrangig berechtigten Elternteil verbleiben und f眉r andere aus der Elternpflicht hervorgehende Kosten (zum Beispiel f眉r die Aus眉bung des Umgangsrechts, Besuche, Geschenke oder sonstige besondere Ausgaben) eingesetzt werden (vgl. BGH-Urteil vom 17.01.2007听- XII听ZR听166/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 1747, unter II.4.a). Daher l盲sst sich bei einem eindeutig fehlenden Unterhaltsbedarf des Kindes keine planwidrige Regelungsl眉cke in 搂听74 Abs.听1 EStG feststellen (so auch Reu脽 in Bordewin/Brandt, 搂听74 EStG Rz听19; vgl. FG D眉sseldorf, Urteil vom 07.04.2016听- 16听K听1697/15听Kg, FamRZ 2016, 1893; a.A. S盲chsisches FG, Urteil vom 07.04.2004听- 5听K听2761/02听(Kg), juris, jedenfalls f眉r den Fall eines nicht unterhaltsbed眉rftigen Kindes wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 搂听63 des Strafgesetzbuches).
Rz. 30
(2) Ein Vergleich mit den sozial- und zivilrechtlichen Zuordnungsentscheidungen in Bezug auf das Kindergeld best盲tigt, dass es dem Willen des Gesetzgebers nicht zuwiderl盲uft, das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten (hier der Mutter) zu belassen.
Rz. 31
Das Sozialrecht geht in vergleichbaren F盲llen ebenfalls von einer Verwendung des Kindergeldes f眉r den elterlichen Lebensbedarf aus. Das Kindergeld ist als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen, soweit es nicht zur Deckung des Kindesbedarfs erforderlich ist (vgl. 搂听11 Abs.听1 Satz听4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 搂听82 Abs.听1 Satz听3 des Zw枚lften Buches Sozialgesetzbuch, 搂听94 Abs.听3 Satz听1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2015听- L听6听AS听415/14, FamRZ 2016, 1814; vgl. BSG-Urteil vom 14.06.2018听- B听14听AS听37/17听R, BSGE 126, 70).
Rz. 32
Auch im Zivilrecht wird das Kindergeld als Einkommen des Beziehers angesehen, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (Existenzminimum) des Kindes ben枚tigt wird (vgl. BGH-Beschluss vom 14.12.2016听- XII听ZB听207/15, NJW 2017, 962, Rz听7听ff.). Ferner wird bei fehlender Bed眉rftigkeit des Kindes in der zivilrechtlichen Rechtsprechung teilweise ein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Auskehrung des von den Eltern bezogenen Kindergeldes verneint (Oberlandesgericht --OLG-- Braunschweig, Urteil vom 27.04.2023听- 1听UF听13/23, NJW 2023, 3026; Sch眉rmann, jurisPR-FamR 17/2023 Anm.听3; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2017听- 17听UF听193/16, FamRZ 2017, 709; mit kritischer Anmerkung Sch眉rmann, jurisPR-FamR 12/2017 Anm.听1 und FamRZ 2017, 710). Wenn der Unterhaltsbedarf des Kindes bereits durch eigenes Einkommen vollst盲ndig gedeckt wird, so ist die Verwendung des Kindergeldes nach 搂听1612b Abs.听1 BGB f眉r dessen Bedarf nicht erforderlich (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.04.2023听- 1听UF听13/23, NJW 2023, 3026, Rz听21).
Rz. 33
3. Da das FG seiner Entscheidung eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt und die Abzweigungsentscheidung der Familienkasse deshalb zu Unrecht f眉r rechtm盲脽ig befunden hat, waren das Urteil und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Rz. 34
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1 FGO. Au脽ergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet (搂听139 Abs.听4 FGO).
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Fundstellen
Dokument-Index HI16799091 |