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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzweigung des Kindergelds an das Kind 鈥 Wegfall der Unterhaltspflicht mangels Bed眉rftigkeit 鈥 Relevanz der zugleich fehlenden Leistungsf盲higkeit des Kindergeldberechtigten 鈥 Analoge Anwendung des 搂 74 Abs. 1 EStG
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Leitsatz (redaktionell)
- Ein Kind kann die (anteilige) Abzweigung des Kindergelds an sich selbst weder nach 搂 74 Abs. 1 Satz 1 EStG noch nach 搂 74 Abs. 1 Satz 3 EStG beanspruchen, wenn aufgrund seiner hinreichenden eigenen Eink眉nfte mangels Bed眉rftigkeit keine Unterhaltsverpflichtung des Kindergeldberechtigten mehr besteht.
- Ein Abzweigungsanspruch nach 搂 74 Abs.1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die Unterhaltsverpflichtung allein aufgrund der fehlenden Leistungsf盲higkeit des Kindergeldberechtigten entfallen ist.
- In der Konstellation, dass ein nicht bed眉rftiges Kindes zu Lasten eines nicht leistungsf盲higen Kindergeldberechtigten die Abzweigung begehrt, erscheint auch eine analoge Anwendung des 搂 74 Abs. 1 EStG 鈥 wie sie bei einer kraft Gesetzes fehlenden Unterhaltspflicht von der Rechtsprechung bef眉rwortet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 50/01, BStBl II 2002, 575) - nicht geboten.
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Normenkette
EStG 搂听31 S. 2, 搂听74 Abs. 1 S盲tze听1, 3
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Tatbestand
F眉r die Kl盲gerin (geboren im Juni 1995) bezog ihre Mutter Kindergeld. Anfang August 2013 begann die Kl盲gerin eine 2 陆- j盲hrige Ausbildung bei einer Bank. Ende Februar 2014 beantragte sie bei der Beklagten (der Familienkasse) die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch der Mutter an sich selbst. Sie teilte mit, dass sie inzwischen in einer eigenen Wohnung lebe. Angaben 眉ber die H枚he des von ihrem Vater bzw. ihrer Mutter geleisteten Unterhalts machte sie zun盲chst nicht.
Die Mutter der Kl盲gerin 盲u脽erte auf Nachfrage der Familienkasse, sie leiste ihrer Tochter - ungeachtet deren Ausbildungsverg眉tung - laufenden Unterhalt in H枚he von 105 鈧 monatlich f眉r ein Ballettstudio (laut beigef眉gten Kontoausz眉gen), daneben habe sie der Tochter die Mietkaution f眉r ihre Wohnung (440 鈧 im Juli 2013), Kleidungsst眉cke, Haushaltsgegenst盲nde u. 盲. bezahlt.
Die Familienkasse lehnte daraufhin die Abzweigung ab (Bescheid vom 24.03.2014). Sie f眉hrte aus, eine Abzweigung sei nicht m枚glich, weil die Kl盲gerin von ihrer Mutter Barunterhalt sowie Sachleistungen erhalte.
Hiergegen erhob die Kl盲gerin Einspruch. Sie erkl盲rte, weder ihre Mutter noch ihr Vater leisteten Unterhalt 鈥 es seien keinerlei Barzahlungen der Mutter an sie erfolgt. Die einzige (Sach-) Leistung, die die Mutter erbringe, sei die 脺bernahme des monatlichen Mitgliedsbeitrages f眉r das Ballettstudio, der sich auf 90 鈧 belaufe. Derzeit bestehe kein pers枚nlicher Kontakt mehr. Damit seien die Abzweigungsvoraussetzungen gegeben. Das Kindergeld sei bereits ab M盲rz 2014 an die Kl盲gerin auszuzahlen. Die Mutter der Kl盲gerin bestand demgegen眉ber auf der Auszahlung des Kindergelds. Sie trug vor, sie erhalte von ihrem geschiedenen Ehemann f眉r sich und ihre 3 weiteren Kinder keinerlei Unterhalt; Pf盲ndungen bei dem Kindesvater wegen Unterhaltsr眉ckst盲nden seien derzeit nicht m枚glich. Sie sei deshalb dringend auf das Kindergeld angewiesen. Deshalb habe sie seit M盲rz 2015 auch die Zahlungen f眉r den Ballettunterricht der T枚chter einstellen m眉ssen.
Die Familienkasse wies schlie脽lich den Einspruch f眉r den Zeitraum M盲rz 2014 bis Februar 2015 als unbegr眉ndet zur眉ck (Einspruchsentscheidung vom 29.04.2015). Sie f眉hrte zur Begr眉ndung aus, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sei keine Unterhaltspflichtverletzung der Mutter feststellbar. Auch in Anbetracht der unterschiedlichen Angaben der Beteiligten seien die Voraussetzungen f眉r eine Abzweigung sowohl dem Grunde als auch der H枚he nach nicht erkennbar.
Nachdem die Mutter erkl盲rt hatte, sie leiste der Kl盲gerin ab M盲rz 2015 keinen Unterhalt mehr und sei insofern mit einer Abzweigung einverstanden, verf眉gte die Familienkasse die Abzweigung des anteiligen Kindergelds der Mutter an die Kl盲gerin ab M盲rz 2015 (Bescheid vom 1.06.2015). Zugleich zahlte die Familienkasse das bisher einbehaltene anteilige Kindergeld f眉r M盲rz 2014 bis Februar 2015 an die Mutter aus, allerdings unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem盲脽 搂 120 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO).
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage beansprucht die Kl盲gerin die Abzweigung des Kindergelds f眉r M盲rz 2014 bis Februar 2015 in H枚he von monatlich 99 鈧. Das Gericht hat die Mutter der Kl盲gerin notwendig zum Klageverfahren beigeladen (Beschluss vom 27.11.2015).
Zur Begr眉ndung tr盲gt die Kl盲gerin vor, die Beigeladene habe im Streitzeitraum einen Familienbeitrag f眉r das Ballettstudio gezahlt, der neben der Kl盲gerin auch ihrer j眉ngeren Schwester zugutegekommen sei. Die monatlichen Leistungen der Beigeladenen seien h枚chstens mit 85 鈧 anzusetzen (entsprechend dem Einzelbeitrag); angesichts eines Kindergeldbetrags von 184 鈧 seien 99 鈧 abzuzweigen. Da die Abzweigungsvoraussetzungen dem Grunde nach vorl盲gen, sei das (Entschlie脽ungs-) Ermessen der Familienkasse durch die h枚chstrichterliche Rechtsprechung und die Dienstanweisung (A...