听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzweigung des Kindergeldes an das gegen眉ber den Eltern nicht unterhaltsberechtigte Kind. Bindungswirkung der vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung des Kindergeldberechtigten. kein Unterhaltsanspruch des schuldunf盲higen, in psychiatrischem Krankenhaus untergebrachten Sohnes. Familienleistungsausgleich. Abzweigung von Kindergeld bei Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht infolge fehlender Bed眉rftigkeit
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Kindergeldberechtigte mangels Bed眉rftigkeit des Kindes zivilrechtlich nicht unterhaltspflichtig und leistet er auch tats盲chlich keinen Unterhalt, so kann das gegen眉ber dem Kindergeldberechtigten festgesetzte Kindergeld im Weg einer analogen Anwendung von 搂 74 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 EStG an das Kind abgezweigt werden.
2. Eine Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Vormundschaftsgericht hat nur im gesetzlich geregelten Fall (搂 64 Abs. 2 S. 3 EStG) Bindungswirkung; daraus ergibt sich keine Annexkompetenz zur Regelung weiterer kindergeldrechtlicher Fragen. Das Finanzgericht kann daher 眉ber einen Abzweigungsantrag frei und ohne Bindung an eine fr眉here vormundschaftsgerichtliche Entscheidung urteilen.
3. Wird der schuldunf盲hige Sohn nach einer Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (Ma脽regelvollzug), so besteht infolge der dort gew盲hrten Leistungen (Verpflegung, Unterkunft, Taschen- und Kleidergeld) keine Unterhaltspflicht der Eltern.
听
Normenkette
EStG 搂听74 Abs. 1 S盲tze听1-3, 搂听64 Abs. 2 S. 3; BGB 搂 1602; EStG 2002 搂听74 Abs. 1 S盲tze听1-3, 搂听64 Abs. 2 S. 3, 搂听76
听
Tenor
Der die Abzweigung des der Beigeladenen f眉r den Kl盲ger gew盲hrten Kindergeldes an den Kl盲ger beendende Bescheid vom 26.08.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2002 wird aufgehoben.
Der Beklagte tr盲gt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der au脽ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tr盲gt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H枚he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl盲ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H枚he leistet.
听
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind nach 搂 74 Abs. 1 S盲tze 1 bis 3 Einkommensteuergesetz -EStG- auch dann erfolgt, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet, dazu mangels Bed眉rftigkeit des Kindes zivilrechtlich aber auch nicht verpflichtet ist.
Der am 06.06.1979 geborene Kl盲ger ist der Sohn der Beigeladenen, die f眉r ihn Kindergeld erh盲lt. Mit Beschluss vom 04.02.1998 bestimmte das Amtsgericht L 鈥 Vormundschaftsgericht 鈥 in der Kindergeldberechtigungssache des Kl盲gers die Beigeladene zur Kindergeldberechtigten und ordnete die Zahlung des Kindergeldes an den Kl盲ger an. Unter dem 03.09.1998 beantragte der Kl盲ger die Abzweigung des Kindergeldes, weil die Beigeladene keinen Unterhalt leiste. Mit an die Beigeladene adressierten Bescheid vom 19.11.1998 entsprach der Beklagte dem Abzweigungsantrag.
Mit Urteil vom 01.03.2002 ordnete das Landgericht G 鈥 2. Gro脽e Strafkammer 鈥 die Unterbringung des Kl盲gers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Seit dem 15.03.2002 befindet sich der Kl盲ger im Ma脽regelvollzug im psychiatrischen Krankenhaus A.
Mit an den Betreuer des Kl盲gers adressiertem Bescheid vom 26.08.2002 regelte der Beklagte, dass der Abzweigung des Kindergeldes an den Kl盲ger ab April 2002 nicht (mehr) entsprochen werde. Der Kl盲ger befinde sich in Haft. Es liege deshalb mangels Bed眉rftigkeit kein Unterhaltsanspruch vor, weshalb die Beigeladene ihre Unterhaltspflicht auch nicht verletze. Den dagegen gerichteten Einspruch des Kl盲gers vom 20.09.2002 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.12.2002 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Am 20.12.2002 hat der Kl盲ger Klage erhoben.
Der Kl盲ger sei auch w盲hrend seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bed眉rftig. Das bezahlte Taschengeld und Kleidergeld sei nicht ausreichend. Im 眉brigen habe der Beschluss des Amtsgericht L vom 04.02.1998 weiterhin Geltung.
Der Kl盲ger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26.08.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2002 aufzuheben und dem Kl盲ger Kindergeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ab dem 01.04.2002 weiter zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Kindergeld werde gezahlt, um das Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen. Die Belastung der Eltern durch Unterhaltsgew盲hrung solle ausgeglichen werden.
Die Abzweigung des Kindergeldes setze voraus, dass ein Kindergeldanspruch bestehe und der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme. Unterhaltsberechtigt sei aber nur, wer au脽erstande sei, sich selbst zu unterhalten. In der zivilrechtlichen Kommentarliteratur sei anerkannt, dass die Strafhaft regelm盲脽ig die Bed眉rftigkeit beseitige. Daran 盲ndere sich auch nichts, wenn das Kind im Ma脽regelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sei.
Eine Analo...