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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreistellung nach 搂 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabh盲ngigen Kaufpreisforderungen
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Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsprechung, nach der gewinn- oder umsatzabh盲ngige Kaufpreisforderungen erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Ver盲u脽erungsgewinn f眉hren, gilt auch f眉r Ver盲u脽erungsgewinne nach 搂 8b Abs. 2 KStG.
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Normenkette
EStG 搂听10d Abs. 4 S盲tze听4-5, 搂听52 Abs. 25 S. 5; FGO 搂 60 Abs. 3; GewStG 搂听35b Abs. 2 S. 2, 搂听36 Abs. 10 S. 1; KStG 搂听8b Abs.听2-3, 搂听34 Abs. 7 S. 1 Nr. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. September 2016听听6 K 67/15 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin), eine GmbH, wurde im Jahr 1998 gegr眉ndet. Anteilseigner der Kl盲gerin sind neben einem weiteren Gesellschafter die C-GmbH (C) sowie die D-GmbH (D). In ihrer Bilanz zum 31.听Dezember 1998 aktivierte die Kl盲gerin eine Beteiligung an der A-GmbH. Mit Kaufvertrag vom... 1999 ver盲u脽erte die Kl盲gerin 75听v.H. der Anteile an der A-GmbH (insgesamt hielt sie 75,2听v.H. des Stammkapitals) an die B-GmbH. Die B-GmbH erhielt au脽erdem die alleinigen Nutzungsrechte an den durch die A-GmbH entwickelten....
Rz. 2
Der Kaufpreis setzt sich aus einem sofort zahlbaren fixen Betrag in H枚he von...听DM und einem "variablen Kaufpreis" zusammen. Letzterer bemisst sich nach der Summe der unter Punkt听2 Nr.听4 des Kaufvertrages detailliert aufgef眉hrten Einzelpreise f眉r jedes dort benannte System. Hiervon war ein Betrag von...听DM als Vorauszahlung sofort zahlbar. Der variable Kaufpreis richtete sich nach den tats盲chlich verkauften... bis zum Jahr 2025 und wurde monatlich von der B-GmbH abgerechnet und gezahlt; zudem wurde er durch eine Garantie 眉ber...听DM abgesichert.
Rz. 3
Hinsichtlich der restlichen Anteile an der A-GmbH in H枚he von 25听v.H. wurde eine Erwerbs- bzw. Verkaufsoption zu einem festen Kaufpreis vereinbart, die fr眉hestens zwei Jahre nach Wirksamwerden der ersten Anteilsver盲u脽erung ausge眉bt werden konnte. Nach Aus眉bung der Option sollte zudem der variable Kaufpreis nach Abzug der der Kl盲gerin garantierten Mindestsumme (...听DM) zwischen den Altgesellschaftern aufgeteilt werden. Die Verkaufsoption wurde am 19.听September 2002 ausge眉bt. Die B-GmbH hielt danach alle Anteile an der A-GmbH.
Rz. 4
Die monatlichen variablen Kaufpreisraten der Anteilsver盲u脽erung aus dem Jahr 1999 wurden zun盲chst als Forderungseingang gegen die...听DM zzgl. Zinsen verbucht und anschlie脽end mit der Vorauszahlung in H枚he von...听DM verrechnet. Nach 脺berzahlung des garantierten variablen Kaufpreises (M盲rz 2003) wurden die Zahlungen der B-GmbH bei der Kl盲gerin als Erl枚s erfasst.
Rz. 5
Die Kl盲gerin weist in ihrem Jahresabschluss f眉r das Streitjahr (2009) einen Jahresfehlbetrag aus. In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung sind dabei "Ertr盲ge variabler Kaufpreisanteil" A-GmbH in H枚he von...听鈧 enthalten, die nach der K枚rperschaftsteuererkl盲rung gem盲脽 搂听8b des K枚rperschaftsteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) au脽er Ansatz bleiben.
Rz. 6
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) setzte die K枚rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf jeweils 0听鈧 fest. Allerdings ging er dabei davon aus, dass der von der Kl盲gerin als steuerbefreit erkl盲rte inl盲ndische Gewinn in H枚he von...听鈧 als steuerpflichtig zu ber眉cksichtigen sei, da es sich um Zahlungen aus dem Anteilsverkauf des Jahres 1999 handele, auf die 搂听8b KStG keine Anwendung finde. Die streitgegenst盲ndlichen Bescheide wurden mehrfach ge盲ndert, die 脛nderungen betrafen jedoch nicht den als steuerpflichtig eingeordneten Gewinn in H枚he von...听鈧.
Rz. 7
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit Urteil vom 19.听September 2016听听6听K听67/15 stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1987).
Rz. 8
Mit seiner Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 9
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 10
II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend angenommen, dass die streitgegenst盲ndlichen Zahlungen der B-GmbH nach 搂听8b Abs.听2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens und infolgedessen auch des Gewerbeertrags (搂听7 Satz听4 Halbsatz听2 des Gewerbesteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung --GewStG--) der Kl盲gerin au脽er Ansatz bleiben.
Rz. 11
1. Das Urteil der Vorinstanz leidet nicht an einem Verfahrensfehler. Zwar stellt eine unterbliebene notwendige Beiladung einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr眉fenden Versto脽 gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. Senatsurteil vom 27.听September 2017 I听R听62/15, BFH/NV 2018, 620, m.w.N.). Im Streitfall hat es das FG aber nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die C sowie die D nach 搂听60 Abs.听3 FGO (notwendig) als Anteilseigner der Kl盲gerin beizuladen.
Rz. 12
a) Nach 搂听60 Abs.听3 Satz听1 FGO sind Dritte zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen, wenn diese an dem streitigen Rechtsverh盲ltnis derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegen眉ber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Ma脽gabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, best盲tigt, ver盲ndert oder zum Erl枚schen bringt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.听April 1988 VII听R听56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789). Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine Sachentscheidung, die die Rechte eines Dritten in der vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm gegen眉ber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 12.听Januar 2001 VI听R听49/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246).
Rz. 13
b) Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung i.S. von 搂听60 Abs.听3 FGO liegen danach nicht vor. Gegenstand des anh盲ngigen Verfahrens ist ausschlie脽lich die K枚rperschaftsteuer der Kl盲gerin. Die im Schriftsatz der C aufgeworfenen Fragestellungen, ob Gegenstand des Kaufvertrages aus dem Jahr 1999 ein Anteilskauf, oder --zumindest partiell-- ein verdeckter Rechtekauf war, und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung wirkt nicht notwendig und unmittelbar auf die steuerrechtlichen Verh盲ltnisse der C ein. Die Entscheidung hier眉ber ist im K枚rperschaftsteuerbescheid der C zu treffen. Der vorliegend zu entscheidende Rechtsstreit kann daher nicht unmittelbar gestaltend in die Rechte der Antragsteller eingreifen; vielmehr bedarf es gegen眉ber den Antragstellern eines weiteren Steuerbescheides (vgl. BFH-Beschluss vom 16.听M盲rz 1999 VIII听B听90/98, BFH/NV 1999, 1232). Soweit die D ein rechtliches Interesse als Gesellschafterin der Kl盲gerin geltend macht, weist der Senat darauf hin, dass im Revisionsverfahren nur die notwendige Beiladung zul盲ssig ist (搂听123 Abs.听1 Satz听1 und 2 FGO). Die Beiladung der C und der D war daher abzulehnen.
Rz. 14
2. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Zul盲ssigkeit der Klage ausgegangen, obgleich diese sich gegen Bescheide richtet, durch die die K枚rperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag f眉r das Streitjahr auf jeweils Null听鈧 festgesetzt worden sind (sog. Nullbescheide).
Rz. 15
a) Bei sog. Nullbescheiden fehlt es zwar regelm盲脽ig an der Beschwer (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 8.听November 1989 I听R听174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; vom 7.听Dezember 2016 I听R听76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704; vom 31.听Januar 2018 I听R听25/16, BFH/NV 2018, 838, m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen Nullbescheid aber zul盲ssig sein, wenn der Bescheid sich f眉r den Kl盲ger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (Senatsurteile vom 8.听Juni 2011 I听R听79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; vom 21.听September 2011 I听R听7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616; in BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704, jeweils m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
Rz. 16
b) Das Vorliegen einer Beschwer hat der Senat unter Geltung des 搂听10d Abs.听4 Satz听4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8.听Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) mit Urteilen in BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 sowie in BFH/NV 2018, 838, bezogen auf einen auf Null听鈧 lautenden K枚rperschaftsteuerbescheid ebenso bejaht, wie unter Geltung des 搂听35b Abs.听2 Satz听2 Halbsatz听1 GewStG i.d.F. des JStG 2010 mit Urteil vom 6.听Dezember 2016 I听R听79/15 (BFHE 256, 199), bezogen auf einen auf Null听鈧 lautenden Gewerbesteuermessbescheid. Der Senat verweist hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Neukonzeption und der damit bewirkten inhaltlichen Bindung an den Einkommen-/K枚rperschaftsteuerbescheid bzw. Gewerbesteuermessbescheid auf die genannten Senatsentscheidungen.
Rz. 17
c) Das FG hat die Rechtsgrunds盲tze dieser Entscheidungen zutreffend auf den Streitfall 眉bertragen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass 搂听10d Abs.听4 Satz听4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. 搂听35b Abs.听2 Satz听2 Halbsatz听1 GewStG i.d.F. des JStG 2010 im Streitfall anzuwenden sind, da die Erkl盲rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K枚rperschaftsteuer bzw. die Erkl盲rung zur Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes jeweils am 7.听Februar 2011 und damit jedenfalls nach dem in 搂听52 Abs.听25 Satz听5 EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. 搂听36 Abs.听10 Satz听1 GewStG i.d.F. des JStG 2010 geforderten Zeitpunkt (13.听Dezember 2010) abgegeben worden sind.
Rz. 18
3. Das FG hat weiter zutreffend erkannt, dass die Zahlungen in H枚he von...听鈧 zu Unrecht nicht gem盲脽 搂听8b Abs.听2 KStG freigestellt worden sind. Dementsprechend ist das Einkommen der Kl盲gerin unter Ber眉cksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots von 5听v.H. (搂听8b Abs.听3 Satz听1 KStG) au脽erbilanziell um einen Betrag in H枚he von...听鈧 zu k眉rzen.
Rz. 19
a) Nach 搂听8b Abs.听2 Satz听1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. einer unbeschr盲nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (vgl. 搂听1 Abs.听1 Nr.听1 KStG) --und damit auch der Kl盲gerin-- Gewinne aus der Ver盲u脽erung eines Anteils an einer K枚rperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empf盲nger zu Einnahmen i.S. des 搂听20 Abs.听1 Nr.听1, 2, 9 und 10 Buchst.听a EStG geh枚ren, au脽er Ansatz. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erf眉llt.
Rz. 20
aa) Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ver盲u脽erung i.S. des 搂听8b Abs.听2 Satz听1 KStG vorliegt. Diese erfordert eine entgeltliche 脺bertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an Wirtschaftsg眉tern auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Kl盲gerin mit Kaufvertrag vom... 1999听听75听v.H. der Anteile an der A-GmbH an die B-GmbH ver盲u脽ert und damit die Inhaberschaft an den Anteilen 眉bertragen. Die Modalit盲ten der Zahlungsvereinbarung im Streitfall (u.a. Bemessung eines variablen Kaufpreises nach den tats盲chlich verkauften... bis zum Jahr 2025) und die daraus folgende zeitlich gestreckte Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises haben dabei auf die Anteils眉bertragung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages im Jahr 1999 keinen Einfluss. Nach der Rechtsprechung des Gro脽en Senats des BFH entsteht ein Ver盲u脽erungsgewinn im Zeitpunkt des 脺bergangs der wirtschaftlichen Inhaberstellung unabh盲ngig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort f盲llig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserl枚s dem Ver盲u脽erer tats盲chlich zuflie脽t (Beschluss vom 19.听Juli 1993 GrS听2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter听C.II.2.b). Der Beschluss ist zwar zu 搂听16 EStG ergangen; die genannten Grunds盲tze beanspruchen aber allgemeine Geltung (vgl. BFH-Urteil vom 17.听Juli 2013 X听R听40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883) und sind auch f眉r 搂听8b Abs.听2 KStG zu beachten (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 22.听Dezember 2010 I听R听58/10, BFHE 232, 185, BStBl II 2015, 668). Folge hiervon ist, dass die im Streitjahr erhaltenen variablen Kaufpreiszahlungen Teil des Ver盲u脽erungserl枚ses und damit zugleich Teil des Ver盲u脽erungsgewinns sind (vgl. zu 搂听16 EStG BFH-Urteil vom 28.听September 1967 IV听288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, unter听4.).
Rz. 21
bb) Der hiergegen seitens des FA erhobene Einwand, der variable Kaufpreis geh枚re nicht zum Ver盲u脽erungserl枚s, greift nicht durch.
Rz. 22
aaa) Das FA leitet seine Auffassung aus der Feststellung im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils, die B-GmbH habe "au脽erdem" die alleinigen Nutzungsrechte an den... erhalten, ab, dass zwei Ver盲u脽erungsvorg盲nge stattgefunden h盲tten. Demgem盲脽 seien die vertraglich vereinbarten Zahlungen in der Weise aufzuteilen, dass f眉r den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der A-GmbH der "fixe Kaufpreis" und f眉r die 脺bertragung der alleinigen Nutzungsrechte an den... der "variable Kaufpreis" gezahlt worden sei. Die streitgegenst盲ndlichen Zahlungen seien somit nicht f眉r eine Anteilsver盲u脽erung i.S. des 搂听8b Abs.听2 KStG geleistet worden.
Rz. 23
bbb) Ein solcher Vertragsinhalt l盲sst sich aus den Feststellungen der Vorinstanz jedoch nicht entnehmen.
Rz. 24
(1) Nach den Feststellungen des FG ist im Ausgangspunkt zwar Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Verkauf der Gesellschaftsanteile an der A-GmbH. Weiter hat das FG festgestellt, dass sich der Kaufpreis aus einem fixen und einem variablen Teil zusammensetzt. Hieraus hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, dass die Gesellschaftsanteile alleiniger Gegenstand des Kaufvertrages sind und der vereinbarte Kaufpreis als Entgelt hierf眉r zu entrichten ist. Den tatrichterlichen Feststellungen ist zwar weiter auch zu entnehmen, dass die B-GmbH au脽erdem die Nutzungsrechte an den durch die A-GmbH entwickelten... erhalten hat. Den Schluss des FA, dass deshalb der variable Kaufpreis auf die 脺bertragung der Nutzungsrechte entfallen m眉sse, hat die Vorinstanz jedoch nicht gezogen.
Rz. 25
(2) Diese vom FG gefundene Auslegung h盲lt einer revisionsrichterlichen 脺berpr眉fung stand. Die Auslegung einzelner Abreden und die sich daraus ergebende Gesamtw眉rdigung der jeweils zu beurteilenden Vereinbarungen obliegt grunds盲tzlich dem Tatrichter. Dessen Einsch盲tzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin 眉berpr眉fen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss盲tze verst枚脽t; ist dies nicht der Fall, so ist die tatrichterliche W眉rdigung auch dann revisionsrechtlich bindend (搂听118 Abs.听2 FGO), wenn ein abweichendes Verst盲ndnis gleicherma脽en m枚glich oder sogar nahe liegend ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31.听Mai 2017 I听R听91/15, BFH/NV 2018, 16, m.w.N.). Das FG konnte im Streitfall aus den von ihm festgestellten Vereinbarungen sowie deren tats盲chlichen Durchf眉hrung den Schluss ziehen, dass sich die festen oder variablen Teile des Kaufpreises nicht auf einen Erwerb von Nutzungsrechten durch die B-GmbH beziehen. Angesichts des im Kaufvertrag klar benannten Gegenstands des Vertrages (Verkauf von Anteilen an der A-GmbH) war die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich der vereinbarte Kaufpreis allein auf diesen Vertragsgegenstand bezieht, jedenfalls m枚glich. Sie verst枚脽t weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungss盲tze. Die W眉rdigung der Vorinstanz liegt im 脺brigen insofern nahe, als der Kaufvertrag keine Regelung zur 脺bertragung von Nutzungsrechten enth盲lt.
Rz. 26
b) Ver盲u脽erungsgewinn i.S. von 搂听8b Abs.听2 Satz听1 KStG ist nach Satz听2 der Vorschrift der Betrag, um den der Ver盲u脽erungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Ver盲u脽erungskosten den Wert 眉bersteigt, der sich nach den Vorschriften 眉ber die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Ver盲u脽erung ergibt (Buchwert). Nach allgemeiner Meinung ist als Ver盲u脽erungspreis dabei die Gegenleistung anzusehen, die der Ver盲u脽erer vom Erwerber f眉r die Anteils眉bertragung erh盲lt. Das ist regelm盲脽ig der vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert; dieser Betrag ist dann gem盲脽 搂听8b Abs.听2 KStG steuerlich au脽er Ansatz zu lassen.
Rz. 27
Der Ver盲u脽erungsgewinn entsteht zwar grunds盲tzlich im Ver盲u脽erungszeitpunkt, und zwar unabh盲ngig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort f盲llig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserl枚s dem Ver盲u脽erer tats盲chlich zuflie脽t (vgl. Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, m.w.N.). Der Ver盲u脽erungsgewinn ist damit regelm盲脽ig stichtagsbezogen auf den Ver盲u脽erungszeitpunkt zu ermitteln (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.听September 1982 VIII听R听140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289). F眉r F盲lle der gewinn- oder umsatzabh盲ngigen Kaufpreisforderungen ist hingegen nach st盲ndiger Rechtsprechung auf die Realisation des Ver盲u脽erungsentgelts abzustellen, da der Ver盲u脽erer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 27.听Oktober 2015 VIII听R听47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 14.听Mai 2002 VIII听R听8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, und vom 17.听Juli 2013 X听R听40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883). Auch diese zu den Ver盲u脽erungsgewinnen nach 搂搂听16, 17 EStG ergangene Rechtsprechung ist f眉r Ver盲u脽erungsgewinne nach 搂听8b Abs.听2 Satz听1 und 2 KStG zu beachten. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 232, 185, BStBl II 2015, 668 ausgef眉hrt, dass die Regelung des 搂听8b Abs.听2 KStG an einen einmaligen Vorgang ankn眉pfe und das Gesetz typisierend von der Vorstellung ausgehe, bei dem Ver盲u脽erungsgewinn handele es sich um thesaurierte (komprimierte) Gewinne. Die gesetzliche Zielvorstellung, durch die Steuerfreistellung die vorangegangene (k枚rperschaft-)steuerliche Vorbelastung beim Anteilseigner zu neutralisieren, gelinge nur, wenn man den Ver盲u脽erungsvorgang --盲hnlich wie bei 搂听16 Abs.听2 und 搂听17 Abs.听2 EStG-- als isolierten, einmaligen Vorgang begreife und diesen Vorgang von der laufenden Besteuerung des Anteilseigners abgrenze. Entsprechendes muss dann aber auch f眉r die Beurteilung gewinn- oder umsatzabh盲ngiger Kaufpreisforderungen gelten.
Rz. 28
c) Folge des Vorstehenden ist, dass die streitgegenst盲ndlichen Zahlungen zwar Teil des Ver盲u脽erungsgewinns, aber im Zeitpunkt ihres Zuflusses gem盲脽 搂听8b Abs.听2 KStG steuerlich au脽er Ansatz zu lassen sind. Dem steht nicht entgegen, dass gem盲脽 搂听34 Abs.听7 Satz听1 Nr.听2 KStG (耻谤蝉辫谤眉苍驳濒颈肠丑 搂听34 Abs.听6d KStG i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuers盲tze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung --Steuersenkungsgesetz-- vom 23.听Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) die Vorschrift des 搂听8b KStG bezogen auf den Streitfall erstmals f眉r Gewinne und Gewinnminderungen der Kl盲gerin ab dem 1.听Januar 2002 anzuwenden ist. Der Kaufvertrag wurde zwar vor diesem Zeitpunkt geschlossen, die streitigen Zahlungen sind aber erst im Streitjahr zugeflossen und der Gewinn der Kl盲gerin damit erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. Hierauf stellt auch 搂听34 Abs.听7 Satz听1 Nr.听2 KStG ab. Der 脺bergangsregelung ist weder nach ihrem Wortlaut noch den einschl盲gigen Gesetzesmaterialien ein Anhalt daf眉r zu entnehmen, dass der Abschluss des dinglichen Rechtsgesch盲fts --und damit das Jahr 1999-- als ma脽geblich anzusehen w盲re. Vielmehr zeigen die Anwendungsvorschriften f眉r 搂听3 Nr.听40 EStG und 搂听8b KStG auf, dass die Einf眉hrung der Ver盲u脽erungsgewinnbefreiung hinsichtlich inl盲ndischer Beteiligungen ab dem Zeitpunkt gelten soll, ab dem f眉r die Aussch眉ttungen nicht mehr das Anrechnungsverfahren, sondern ebenfalls die Steuerfreiheit gelten soll (vgl. zu dieser Argumentation FG M眉nchen, Urteil vom 25.听April 2016听听7听K听1364/14, EFG 2016, 1360).
Rz. 29
4. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13190839 |
BFH/NV 2019, 883 |
BFH/PR 2019, 218 |
BStBl II 2019, 493 |
BFHE 2019, 115 |
BB 2019, 2160 |
DB 2019, 1478 |
DStR 2019, 1353 |
DStRE 2019, 911 |
DStZ 2019, 520 |
HFR 2019, 797 |