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Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten zur Klage des Sozialleistungstr盲gers
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Leitsatz (amtlich)
1. Klagt der Sozialleistungstr盲ger gegen einen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid, so ist derjenige notwendig beizuladen, zu dessen Gunsten das Kindergeld bisher festgesetzt war.
2. Eine notwendige Beiladung ist ab 1. Januar 2001 auch in der Revisionsinstanz statthaft.
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Normenkette
FGO 搂听60 Abs. 3 S. 1, 搂听123 Abs. 1 S. 2
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Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg |
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Tatbestand
I. Der im Jahre 1964 geborene Sohn der N ist seit seiner Geburt schwerbehindert. Er ist im Wege der erweiterten Eingliederungshilfe (搂搂 39 ff., 搂 43 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) in einem Heim der Spastikerhilfe A untergebracht.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger, das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter), hatte zun盲chst Kindergeld f眉r den Sohn bewilligt. Mit Bescheid vom 20. Februar 1997, der an Frau N gerichtet war, hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes auf. Zur Begr眉ndung f眉hrte er an, aufgrund der geleisteten Eingliederungshilfe sei der Sohn nicht au脽erstande, sich selbst zu unterhalten.
Gegen diesen Bescheid legte zwar nicht Frau N, jedoch der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger), dem als Sozialleistungstr盲ger das Kindergeld bisher ausgezahlt worden war, Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte als unbegr眉ndet zur眉ck.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Kl盲gers statt. 脺ber die vom Beklagten erhobene Revision hat der Senat noch nicht entschieden.
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II. 1. Frau N ist zum Verfahren notwendig beizuladen. Nach 搂 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Beiladung dann zu erfolgen, wenn an einem streitigen Rechtsverh盲ltnis Dritte derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegen眉ber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Ma脽gabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, best盲tigt, ver盲ndert oder zum Erl枚schen bringt (z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 29. Januar 1980 VII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303; Urteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789; Gr盲ber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 60 Anm. 23; Tipke/Kruse,
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Fundstellen
亿兆体育-Index 523321 |
BFH/NV 2001, 864 |
BStBl II 2001, 246 |
BFHE 194, 6 |
BFHE 2002, 6 |
BB 2001, 510 |
DB 2001, 519 |
DStRE 2001, 502 |
HFR 2001, 685 |
StE 2001, 126 |