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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung von Zinsanspr眉chen aus Genussrechten
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Leitsatz (amtlich)
Ein abgelaufenes Jahr betreffende Zinsanspr眉che aus Genussrechten sind auch dann in der Bilanz des Gl盲ubigers zu aktivieren, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Anspr眉che nicht bedienen muss, solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erh枚hen w眉rde.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 1 S. 1, 搂听5 Abs. 1 S. 1; KStG 搂 8 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten 眉ber den Zeitpunkt der Aktivierung von Zinsanspr眉chen aus Genussrechten.
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine Sparkasse, ist mittelbar an der B-Bank beteiligt. Au脽erdem ist sie Inhaberin von Genussscheinen der B-Bank, die nach den Genussscheinbedingungen mit einem bestimmten Prozentsatz ihres Nennbetrags verzinst werden. In den Genussscheinbedingungen hei脽t es ferner:
"搂 2 (2): Die Verg眉tung auf die Genu脽scheine wird jeweils nachtr盲glich am ersten Bankarbeitstag nach der Verwaltungsratssitzung f盲llig, in der der Jahresabschluss des laufenden Gesch盲ftsjahres festgestellt wird 鈥
(3): Die Verg眉tung entf盲llt, wenn und soweit durch sie ein Bilanzverlust entstehen oder erh枚ht w眉rde.
搂 3: Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz, dass ein Bilanzverlust entstehen w眉rde, ist dieser 鈥 soweit bisher noch nicht geschehen 鈥 vom Genu脽rechtskapital im Verh盲ltnis seines Buchwertes zum Grundkapital zuz眉glich R眉cklagen und sonstigem in der Bilanz ausgewiesenen haftenden Eigenkapital der Bank, das bedingungsgem盲脽 am Verlust teilnimmt, abzusetzen. In jedem Folgejahr ist vorrangig vor der Dotierung von R眉cklagen zun盲chst das um die Absetzung verringerte Genu脽rechtskapital wieder bis zum Nennwert aufzuf眉llen und dann eine nach 搂 2 Abs. 3 ausgefallene Verg眉tung nachzuholen, wenn und soweit dadurch kein neuer Bilanzverlust entsteht.
搂 5 Die Genu脽scheine verbriefen keine Beteiligungsrechte, insbesondere 鈥 keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserl枚s der Bank im Falle ihrer Aufl枚sung."
F眉r das Streitjahr (1994) erhielt die Kl盲gerin am 3. Mai 1995 Aussch眉ttungen aus Genussrechten in H枚he von insgesamt 227 860,30 DM. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1994 aktivierte sie entsprechende Aussch眉ttungsanspr眉che nicht, da sie annahm, dass solche Anspr眉che erst im Jahr 1995 entstanden seien. Demgegen眉ber erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) bei der Veranlagung f眉r das Streitjahr Aussch眉ttungsanspr眉che in H枚he von 166 622 DM. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 604 abgedruckt.
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin sinngem盲脽 eine Verletzung des 搂 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die K枚rperschaftsteuer 1994 auf 5 596 237 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und deshalb gem盲脽 搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die aus den Genussrechten erwachsenden Zinsanspr眉che der Kl盲gerin deren im Streitjahr erzielten Gewinn erh枚hen.
1. Nach 搂 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄es (KStG) i.V.m. 搂 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn einer Kapitalgesellschaft der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsverm枚gen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsverm枚gen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um verdeckte Gewinnaussch眉ttungen und vermindert um (verdeckte) Einlagen. Dabei ist bei buchf眉hrungspflichtigen Kapitalgesellschaften dasjenige Betriebsverm枚gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung auszuweisen ist (搂 8 Abs. 1 KStG i.V.m. 搂 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Allerdings weicht nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Steuerrecht u.a. insoweit vom Handelsrecht ab, als ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht zu einem steuerrechtlichen Aktivierungsgebot f眉hrt (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291; BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 112/81, BFHE 141, 45, BStBl II 1984, 554).
2. Zu den handelsrechtlichen Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung geh枚rt u.a. derjenige, dass eine am Bilanzstichtag bestehende Forderung in der Bilanz des Gl盲ubigers ausgewiesen werden muss (BFH-Urteil in BFHE 141, 45, BStBl II 1984, 554, 555, m.w.N.). Das gilt auch f眉r Zinsanspr眉che. Diese werden zwar, obwohl sie zivilrechtlich schon mit Abschluss der Zinsvereinbarung entstehen, nicht sogleich in vollem Umfang aktiviert; das liegt daran, dass die entgeltliche Kapital眉berlassung ein schwebendes Gesch盲ft darstellt und Anspr眉che wie Verbindlichkeiten aus schwebenden Gesch盲ften allgemein nicht bilanziert werden (BFH-Urteile vom 17. Juli 1974 I R 195/72, BFHE 113, 115, BStBl II 1974, 684, 685; vom 24. Mai 1984 I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747, 750). Dieser Grundsatz greift jedoch nicht, soweit Zinsen f眉r einen Zeitraum geschuldet werden, der vor dem Bilanzstichtag liegt. Denn bei der 脺berlassung von Kapital handelt es sich um eine Dauerleistung, bei der der Gewinn ggf. zeitanteilig realisiert wird (BFH-Urteil vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFHE 186, 429, BStBl II 1999, 21). Deshalb sind Zinsanspr眉che, die sich auf einen am Bilanzstichtag abgelaufenen Zeitraum beziehen, nach den allgemeinen Regeln zu aktivieren (vgl. Schreiber in Bl眉mich, Einkommensteuergesetz, 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Gewerbesteuergesetz, 搂 5 EStG Rz. 740 "Darlehen"; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., 搂 5 Rz. 270 "Darlehen"). Das gilt unabh盲ngig davon, ob sie am Bilanzstichtag bereits f盲llig sind oder nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747, 750, unter 2.8. der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别; BFH-Urteile vom 27. November 1968 I 104/65, BFHE 95, 37, BStBl II 1969, 296; vom 19. Februar 1991 VIII R 106/87, BFHE 164, 34, BStBl II 1991, 569, m.w.N.).
3. Die im Streitfall zu beurteilenden Zinsanspr眉che m眉ssen hiernach in der Bilanz der Kl盲gerin zum 31. Dezember 1994 aktiviert werden. Sie waren am Bilanzstichtag zivilrechtlich existent und bezogen sich auf die 脺berlassung von Kapital w盲hrend eines voraufgegangenen Zeitraums. Dass sie erst im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses der Schuldnerin f盲llig wurden, steht ihrer Aktivierung nicht entgegen.
4. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass nach den vereinbarten Genussrechtsbedingungen der Zinsanspruch entfallen sollte, soweit durch ihn ein Bilanzverlust entstand oder sich erh枚hte. Diese Klausel f眉hrt entgegen der Ansicht der Kl盲gerin nicht dazu, dass bis zur Feststellung des Jahresabschlusses der B-Bank kein Zinsanspruch entstehen konnte. Sie bringt vielmehr nur zum Ausdruck, dass der schon beim Erwerb der Genussscheine entstandene Zinsanspruch im Fall eines Bilanzverlustes ganz oder teilweise nicht bedient werden musste. Seine Bedienung musste zudem nachgeholt werden, sobald die wirtschaftliche Lage der B-Bank dies zulie脽 (搂 3 Satz 2 der Bedingungen). Die m枚gliche Entstehung eines Bilanzverlustes sollte sich mithin nicht auf die Entstehung, sondern nur auf die F盲lligkeit des Zinsanspruchs auswirken. Die von der Kl盲gerin angef眉hrte Bestimmung hindert daher die Aktivierung dieses Anspruchs nicht. Falls am ma脽geblichen Bilanzstichtag der Kl盲gerin die Entstehung eines Bilanzverlustes der B-Bank ernsthaft im Raum gestanden h盲tte, w盲re allenfalls eine Abschreibung des Anspruchs auf den niedrigeren Teilwert in Betracht gekommen; ein solcher Sachverhalt ist jedoch weder vom FG festgestellt noch von der Kl盲gerin geltend gemacht worden.
Abgesehen davon w眉rde sich im Streitfall auch dann kein anderes Ergebnis einstellen, wenn die genannte Klausel im Sinne einer aufschiebenden Bedingung zu verstehen und hieraus zu folgern w盲re, dass die zivilrechtliche Entstehung des Zinsanspruchs vertraglich von der Feststellung des Jahresabschlusses der B-Bank abh盲ngig war. Denn auch ein rechtlich noch nicht entstandener, aber wirtschaftlich in der Vergangenheit verursachter und am Bilanzstichtag hinreichend sicherer k眉nftiger Anspruch muss in der Bilanz des Gl盲ubigers aktiviert werden (BFH-Urteile vom 9. Februar 1978 IV R 201/74, BFHE 124, 520, BStBl II 1978, 370, 371; in BFHE 164, 34, BStBl II 1991, 569; vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594, 597). Um solche Anspr眉che geht es im Streitfall, da nach den Feststellungen des FG die H枚he der zu zahlenden Zinsen in den Genussrechtsbedingungen festgelegt war, die B-Bank die versprochenen Zinszahlungen in der Vergangenheit jeweils in vollem Umfang geleistet hatte und am hier ma脽geblichen Stichtag Anhaltspunkte f眉r einen vollst盲ndigen oder teilweisen Ausfall der Zinsanspr眉che nicht gegeben waren.
5. Die von der Kl盲gerin angef眉hrte Rechtsprechung des Gro脽en Senats des BFH zur Aktivierung von Dividendenanspr眉chen (Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) ist im Streitfall nicht einschl盲gig. Die von ihr erfassten Sachverhalte sind sowohl von der zivilrechtlichen Ausgangslage her als auch wirtschaftlich mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Zivilrechtlich unterscheiden sich Dividendenanspr眉che von Zinsanspr眉chen u.a. dadurch, dass sie erst durch den Gewinnverwendungsbeschluss (Gewinnverteilungsbeschluss) als selbst盲ndiges Recht entstehen (BFH-Urteil vom 21. Mai 1986 I R 190/81, BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815); dies war einer der wesentlichen Gr眉nde daf眉r, dass der Gro脽e Senat die M枚glichkeit einer Aktivierung vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses (Gewinnverteilungsbeschlusses) f眉r den Regelfall verneint hat (Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 635, unter II.3. der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别). In wirtschaftlicher Hinsicht hat der Gro脽e Senat vor allem darauf abgestellt, dass die Gesellschafterversammlung einer GmbH autonom 眉ber die Gewinnverwendung (Gewinnverteilung) entscheidet und dass deshalb der Gewinnanspruch des einzelnen Gesellschafters erst mit dieser Entscheidung zu einem hinreichend sicheren Verm枚genswert erstarkt, den ein Kaufmann sich etwas kosten lassen w眉rde (Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 636, unter II.4. der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别). Beide Erw盲gungen sind auf die Zinsanspr眉che der Kl盲gerin nicht 眉bertragbar: Diese waren schon vor der Feststellung des Jahresabschlusses der B-Bank sowohl rechtlich entstanden als auch wirtschaftlich so gesichert, dass sie 鈥昻ach dem eigenen Vortrag der Kl盲gerin鈥 am allgemeinen Wertpapiermarkt durch einen Aufschlag auf den Kurs der Genussscheine entgolten wurden. Angesichts dessen kann davon, dass sie mangels hinreichender Konkretisierung keine eigenst盲ndigen Verm枚genswerte seien, nicht die Rede sein.
6. Zu Unrecht macht die Kl盲gerin geltend, dass eine Aktivierung der am Bilanzstichtag entstandenen Zinsanspr眉che in Einzelf盲llen zu einer 眉berh枚hten und gegen den Realisierungsgrundsatz versto脽enden Bewertung des Gesamtverm枚gens des Genussrechtsgl盲ubigers kommen k枚nne. Eine solche Situation kann nach ihrer Darstellung dann eintreten, wenn der Gl盲ubiger den Genussschein nicht unmittelbar bei der Ausgabe, sondern erst im weiteren Verlauf am Wertpapiermarkt erworben hat und die bis dahin angefallenen Zwischenzinsen sich im Kaufpreis der Papiere niedergeschlagen haben. Die Kl盲gerin meint, dass es dann durch das Zusammentreffen der erh枚hten Anschaffungskosten der Genussrechte einerseits und des aktivierten Zinsanspruchs andererseits zu einer doppelten Erfassung ein und desselben Verm枚genswerts komme. Sie verkennt hierbei aber, dass in einem solchen Fall der entgeltlich erworbene Anspruch auf die Zwischenzinsen zun盲chst als eigenst盲ndige Forderung aktiviert werden m眉sste. Diese Forderung ginge sodann in dem am Bilanzstichtag entstehenden Zinsanspruch auf und m眉sste deshalb auf einen Wert von Null abgeschrieben werden (搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), wodurch die gewinnerh枚hende Aktivierung des Zinsanspruchs hinsichtlich des Betrags der Zwischenzinsen kompensiert w眉rde (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1986 I R 199/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794; vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638). Zu einem 眉berh枚hten Verm枚gensausweis k盲me es deshalb im Ergebnis auch in dieser Situation nicht.
7. Die vorstehende Beurteilung stimmt im Ergebnis mit der bisherigen h枚chstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen 眉berein. So hat der III. Senat des BFH entschieden, dass gewinnabh盲ngige Anspr眉che auf Tantiemen, Gratifikationen u.盲. bereits am Bilanzstichtag der verpflichteten Gesellschaft entstehen und deshalb bei der Festsetzung der Verm枚gensteuer auf einen sp盲teren Stichtag zu ber眉cksichtigen sind (BFH-Urteil vom 26. Juni 1970 III R 88/69, BFHE 99, 547, BStBl II 1970, 735). Der IV. Senat hat die Aktivierung eines Anspruchs auf Warenr眉ckverg眉tungen best盲tigt, der sich aus der Satzung einer Genossenschaft ergab, obwohl nach dieser Satzung die R眉ckverg眉tung von einem 脺berschuss der Genossenschaft aus dem Mitgliedergesch盲ft abh盲ngig und das Bestehen eines solchen 脺berschusses am ma脽geblichen Bilanzstichtag noch nicht festgestellt worden war (BFH-Urteil in BFHE 141, 45, BStBl II 1984, 554; 盲hnlich BFH-Urteil in BFHE 124, 520, BStBl II 1978, 370 zu Umsatzpr盲mien). Schlie脽lich ist nach gefestigter Rechtsprechung auch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (搂 89b des Handelsgesetzbuchs 鈥旽GB鈥) auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu aktivieren, obwohl seine Entstehung von erst sp盲ter eintretenden Vorteilen des Unternehmers abh盲ngig ist (BFH-Urteile vom 26. M盲rz 1969 I R 141/66, BFHE, 95, 497, BStBl II 1969, 485; vom 14. Oktober 1980 VIII R 184/78, BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97, m.w.N.). Das Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 I R 35/78 (BFHE 126, 549, BStBl II 1979, 262) betrifft eine Rechtsposition, die am Bilanzstichtag weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht war, und ist deshalb im Streitfall nicht einschl盲gig.
8. Die Stellungnahme des Fachinstituts der Wirtschaftspr眉fer (Erg盲nzung der Stellungnahme HFA 1/1994 vom 6./7. Mai 1998, Die Wirtschaftspr眉fung 1998, 891), auf die sich die Kl盲gerin erg盲nzend berufen hat, vermag das Klagebegehren nicht zu st眉tzen. Denn auch sie geht davon aus, dass Anspr眉che auf eine Verg眉tung f眉r die 脺berlassung von Genussrechtskapital jedenfalls dann schon vor der Feststellung des Jahresabschlusses des Emittenten aktiviert werden d眉rfen, wenn im Einzelfall der Verg眉tungsanspruch und seine H枚he hinreichend gesichert sind. Eine solche Situation liegt im Streitfall vor. Weitere Voraussetzungen 鈥昳nsbesondere eine Beherrschung des Emittenten durch den Genussrechtsgl盲ubiger鈥 erkl盲rt die genannte Stellungnahme ausdr眉cklich f眉r entbehrlich.
9. Der Senat ist nicht verpflichtet, im Streitfall eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) einzuholen. Eine solche Verpflichtung besteht gem盲脽 Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Gemeinschaft nur dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der G眉ltigkeit und/oder der Auslegung europ盲ischen Gemeinschaftsrechts abhinge. Diese Voraussetzung ist hier nicht erf眉llt.
Zwar beruht die Aktivierung des Zinsanspruchs der Kl盲gerin auf einem Grundsatz ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung, der u.a. in 搂 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB niedergelegt ist. Auch entspricht die genannte Vorschrift wiederum Art. 31 Abs. 1 Buchst. c aa und d der Jahresabschlussrichtlinie der EG (Vierte Richtlinie vom 25. Juli 1978 鈥78/660/EWG鈥, Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften Nr. L 222/11). Doch k枚nnte sich daraus das Erfordernis einer Anrufung des EuGH nur dann ergeben, wenn entweder an der zutreffenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie oder an deren Auslegung Zweifel bestehen w眉rden und die danach zweifelhafte Frage im Streitfall entscheidungserheblich w盲re (Senatsurteil vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, 572). Das ist nicht der Fall. Es ist vielmehr offensichtlich und bedarf keiner Best盲tigung durch den EuGH, dass die Jahresabschlussrichtlinie eine Aktivierung von Zinsanspr眉chen jedenfalls dann erlaubt, wenn diese sowohl am Bilanzstichtag rechtlich entstanden sind als auch eine bis zum Bilanzstichtag erfolgte Kapital眉berlassung betreffen. Hier眉ber kann der Senat mithin selbst entscheiden.
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Fundstellen
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BFH/NV 2003, 700 |
BStBl II 2003, 400 |
BFHE 2003, 228 |
BFHE 201, 228 |
BB 2003, 726 |
BB 2003, 841 |
DB 2003, 694 |
DStR 2003, 499 |
DStRE 2003, 512 |
DStZ 2003, 309 |
HFR 2003, 652 |