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Leitsatz (amtlich)
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach 搂 89b HGB entsteht mit der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses. Er ist daher, wenn das Vertragsverh盲ltnis zum 31. Dezember 1960 aufgel枚st wird, in der Bilanz zum 31. Dezember 1960 zu aktivieren und nimmt damit an der steuerrechtlichen Verg眉nstigung der 搂 24 Nr. 1c, 搂 34 EStG 1961 nicht teil.
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Normenkette
EStG 1961 搂搂听5-6, 24 Nr. 1c, 搂听34
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Tatbestand
Die Revisionskl盲ger (der Steuerpflichtige und seine Ehefrau) wurden in den Streitjahren 1960 und 1961 zusammen veranlagt. Der Steuerpflichtige war Handelsvertreter f眉r die Firma D. und f眉r die Firma Sch. Am 31. Dezember 1960 gab er seine T盲tigkeit f眉r die Firma D. auf. Am 31. Dezember 1961 l枚ste er das Vertragsverh盲ltnis mit der Firma Sch. und gab damit seinen Gewerbebetrieb 眉berhaupt auf.
Im Jahr 1961 erhielt der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn nach 搂 5 EStG ermittelte, von der Firma D. einen Ausgleich nach 搂 89b HGB in H枚he von 85 000 DM und im Jahr 1962 von der Firma Sch. einen Ausgleich in H枚he von 33 000 DM. Er gab die Zahlungen als Einnahmen in den Jahren des Zuflusses an und beantragte die Besteuerung nach 搂 34 Abs. 1 und 2 EStG.
Der Revisionsbeklagte (das FA) vertrat dagegen im Anschlu脽 an eine Betriebspr眉fung die Ansicht, da脽 die Ausgleichsanspr眉che jeweils in den Bilanzen zum 31. Dezember 1960 (Firma D.) und 31. Dezember 1961 (Firma Sch.) zu aktivieren seien. Demnach gew盲hrte das FA den erm盲脽igten Steuersatz nach 搂 34 EStG nur f眉r die Ausgleichszahlung der Firma Sch., da das Gesetz die Ausgleichszahlungen nach 搂 89b HGB erst vom Veranlagungszeitraum 1961 an steuerlich beg眉nstigt habe (搂 24 Nr. 1c EStG 1961).
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
Das FG hat die Auffassung vertreten, der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach 搂 89b HGB entstehe mit der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses, nicht nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses. Im Streitfall sei f眉r die Aktivierung des Ausgleichsanspruchs noch wesentlich, da脽 jeweils Ende 1960 und Ende 1961 Verhandlungen 眉ber die Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses stattgefunden h盲tten. Zum mindesten im Falle der Firma Sch. sei dabei auch 眉ber H枚he des Ausgleichs gesprochen worden. Das gleiche sei im Fall der Firma D. anzunehmen. Damit seien beide Ausgleichsanspr眉che bereits an den jeweiligen Bilanzstichtagen in ein ganz konkretes Stadium getreten, so da脽 sie ohnehin schon aus diesem Grund in den Bilanzen zum 31. Dezember 1960 und 31. Dezember 1961 zu aktivieren gewesen seien.
Die Revision des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau r眉gt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau f眉hren aus, es sei anerkannten Rechts, da脽 alle Voraussetzungen des 搂 89b HGB erf眉llt sein m眉脽ten, um den Ausgleichsanspruch zur Entstehung zu bringen. Diese Voraussetzungen tr盲ten erst nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses ein. Sie seien entgegen der Ansicht des FG ma脽gebend f眉r die Entstehung des Ausgleichsanspruchs, nicht nur f眉r die F盲lligkeit des Anspruchs. Auch ein vorhergehendes Gespr盲ch 眉ber die m枚gliche H枚he des Ausgleichsanspruchs k枚nne an dieser Beurteilung nichts 盲ndern. Wenn 眉brigens das angefochtene Urteil ein solches Gespr盲ch auch mit der Firma D. unterstelle, so bedeute diese Annahme einen Versto脽 gegen den Inhalt der Akten.
Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau beantragen, unter Ab盲nderung des angefochtenen Urteils die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und
1. die Ausgleichszahlung der Firma D. in H枚he von 85 000 DM dem Kalenderjahr 1961 zuzurechnen und somit in diesem Jahr gem盲脽 搂 34 Abs. 1 und 2 EStG beg眉nstigt zu versteuern,
2. die Ausgleichszahlung der Firma Sch. in H枚he von 33 000 DM dem Kalenderjahr 1962 zuzurechnen.
Ferner wird beantragt, gem盲脽 搂 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Zuziehung eines Bevollm盲chtigten f眉r das Vorverfahren f眉r notwendig zu erkl盲ren.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG. Die Ausgleichsanspr眉che des Steuerpflichtigen entstanden als bilanzierungsf盲hige Forderungen jeweils am 31. Dezember 1960 (Firma D.) und am 31. Dezember 1961 (Firma Sch.). Zur H枚he des Ansatzes der Ausgleichsanspr眉che bedarf es jedoch noch weiterer Feststellungen durch das FG.
I. Keine Bedenken bestehen gegen die Zul盲ssigkeit der Klage gegen den Steuerbescheid 1961, obwohl der Steuerpflichtige und seine Ehefrau hier die Festsetzung einer h枚heren Steuer begehren, als sie im angefochtenen Steuerbescheid gefordert wird (Urteil des BFH I 49/64 vom 11. Januar 1967, BFH 87, 431, BStBl III 1967, 215).
II. Die sachliche Pr眉fung ergibt folgendes:
1. Der Senat teilt die Auffassung des FG, da脽 der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters mit der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses entsteht.
a) Der Ausgleichsanspruch entsteht nicht vor Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses.
Der BGH hat zwar im Urteil II ZR 134/65 vom 11. Juli 1966 (BB 1966, 915) ausgef眉hrt, der Ausgleichsanspruch habe seinen Grund in den w盲hrend der Dauer des Vertragsverh盲ltnisses geschaffenen Kundenbeziehungen. Vor Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses werde bereits der Tatbestand verwirklicht, aus dem der Ausgleichsanspruch flie脽e. Damit wollte aber der BGH nach Ansicht des Senats nicht sagen, da脽 der Ausgleichsanspruch schon vor der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses vollwirksam entstehe. Denn eine Untersuchung des gesetzlichen Tatbestands des Ausgleichsanspruchs nach 搂 89b HGB ergibt, da脽 vor Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses nur ein Teil dieses Tatbestandes, oder, wie der BGH (a. a. O.) selbst ausgef眉hrt hat, einer der Faktoren des Ausgleichsanspruchs verwirklicht wird, das ist die Tatsache, da脽 der Handelsvertreter neue Kunden geworben hat (搂 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB). Daraus flie脽t der Ausgleichsanspruch erst durch das Hinzutreten der weiteren Tatbestandsmerkmale, da脽 das Vertragsverh盲ltnis beendet wird, da脽 der Unternehmer aus der Gesch盲ftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nachher erhebliche Vorteile hat (搂 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB) und der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses Anspr眉che auf Provision verliert (搂 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB). Das alles sind Voraussetzungen f眉r die Entstehung, nicht nur f眉r die F盲lligkeit des Ausgleichsanspruchs. Denn der noch nicht f盲llige Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, da脽 seine Geltendmachung bis zu einem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, der bestimmt eintreten wird (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des B眉rgerlichen Rechts, 2. Halbband, 15. Aufl., S. 1184 f.). Von den erw盲hnten weiteren Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs ist aber nicht gewi脽, ob und in welchem Umfang sie eintreten werden. Das gilt auch f眉r die Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses. Denn sicher ist zwar, da脽 das Vertragsverh盲ltnis einmal beendet werden wird, nicht sicher ist aber, ob das Vertragsverh盲ltnis in einer Weise aufgel枚st werden wird, die den Ausgleichsanspruch zur Entstehung bringt. Denn der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverh盲ltnis gek眉ndigt hat, ohne da脽 das Verhalten des Unternehmers hierzu begr眉ndeten Anla脽 gegeben hat, oder wenn der Unternehmer das Vertragsverh盲ltnis gek眉ndigt hat und f眉r die K眉ndigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag (搂 89b Abs. 3 HGB).
L盲脽t es sich somit nicht leugnen, da脽 der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters au脽er von der Werbung neuer Kunden von weiteren Voraussetzungen abh盲ngt, die fr眉hestens mit der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses eintreten, so wird er doch von einigen Schriftstellern als ein bereits vor Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses entstehender, aber von weiteren Bedingungen abh盲ngiger Anspruch, 盲hnlich einem aufschiebend bedingten Anspruch (搂 158 Abs. 1 BGB), bezeichnet (Neuburger-Gaa, BB 1968, Beilage 10; Schlegelberger-Schr枚der, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., 搂 89b Anm. 21a). Der Senat bezweifelt, ob dieser Vergleich mit dem aufschiebend bedingten Anspruch nach 搂 158 BGB zul盲ssig ist, da es sich bei den weiteren "Bedingungen" des Ausgleichsanspruchs nicht um rechtsgesch盲ftlich bestimmte, sondern um gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs handelt. Selbst wenn aber der Vergleich erlaubt w盲re, f眉hrte er f眉r die hier zu beurteilende Frage zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch der aufschiebend bedingte Anspruch entsteht als solcher, d. h. als ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (搂 194 BGB), erst mit dem Eintritt der Bedingung (搂 158 Abs. 1 BGB). Vorher besteht nur eine Anwartschaft auf diesen Anspruch. Auch das BGB versteht unter "Entstehung des Anspruchs" in 搂 198 Satz 1 BGB (Beginn der Verj盲hrung), da脽 der Anspruch vollwirksam entstanden, eine vereinbarte aufschiebende Bedingung daher eingetreten ist (Palandt, B眉rgerliches Gesetzbuch, 搂 198 Anm. 1).
Entsteht somit der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vollwirksam nicht vor der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses, so bleibt allenfalls zu pr眉fen, ob er nicht gleichwohl schon vor Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses zu einem aktivierungsf盲higen Wirtschaftsgut erstarkt ist. Denn f眉r die bilanzm盲脽ige Behandlung kommt es nach der Rechtsprechung des BFH nicht immer darauf an, ob ein Anspruch b眉rgerlich-rechtlich bereits entstanden ist. Auch ein in der Entstehung begriffener Anspruch kann im Einzelfall aktivierungspflichtig sein, wenn er gen眉gend konkretisiert ist (BFH-Urteile IV 187/64 vom 14. M盲rz 1968, BFH 92, 207, BStBl II 1968, 518; I 104/65 vom 27. November 1968, BFH 95, 37, BStBl II 1969, 296). Auch diese Voraussetzung ist f眉r den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vor Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses nicht erf眉llt. Denn fr眉hestens mit der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses l盲脽t sich mit einiger Sicherheit feststellen, ob und in welcher H枚he der Ausgleichsanspruch besteht. Vor diesem Zeitpunkt ist zu ungewi脽, ob die einzelnen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs erf眉llt sein werden (vgl. BFH-Urteil I 326/56 U vom 4. Februar 1958, BFH 66, 285, BStBl III 1958, 110).
b) Der Ausgleichsanspruch entsteht aber entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen auch nicht nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses.
aa) Der Anspruch setzt zwar voraus, da脽 der Unternehmer aus der Gesch盲ftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses erhebliche Vorteile hat (搂 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB). Das darf aber nicht zu der Annahme verleiten, da脽 damit das tats盲chliche Zuflie脽en erheblicher Vorteile nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses zum Tatbestandsmerkmal des Ausgleichsanspruchs erhoben werden sollte, mit der Folge, da脽 der Ausgleichsanspruch erst und jeweils nach Ma脽gabe des Zuflie脽ens solcher Vorteile rechtlich entst眉nde. In Wahrheit ist es, wie Br眉ggemann-W眉rdinger (Handelsgesetzbuch, Gro脽kommentar, 3. Aufl., 搂 89b Anm. 12) 眉berzeugend dargelegt haben, so, da脽 der Ausgleichsanspruch mit der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses entsteht und den Ausgleich der Chancen zum Inhalt hat, die in dem Kundenstamm eingeschlossen sind, der in diesem Augenblick vorhanden ist. Nicht das tats盲chliche Zuflie脽en erheblicher Vorteile, sondern die Chance des Zuflie脽ens ist Tatbestandsmerkmal des Ausgleichsanspruchs. Daher ist, wie allgemein anerkannt wird, eine Prognose 眉ber die zuk眉nftige Entwicklung der Verh盲ltnisse aufzustellen und zu ermitteln, welche Vorteile dem Unternehmer zuflie脽en werden (Br眉ggemann-W眉rdinger, a. a. O.; Laum, BB 1967, 1359 [1360]; Schlegelberger-Schr枚der, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., 搂 89b Anm. 6 a; BGH-Urteile II ZR 1/59 vom 27. Oktober 1960, BB 1960, 1261; VII ZR 120/63 vom 28. Januar 1965, BB 1965, 434).
Das gleiche gilt, wie sich aus den angef眉hrten Belegstellen ergibt, auch f眉r die weitere Voraussetzung, da脽 der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses Anspr眉che auf Provision verliert.
Dem steht nicht entgegen, da脽 im Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter alle tats盲chlichen Umst盲nde zu beachten sind, die bis zur Entscheidung eingetreten sind (BGH-Urteil VII ZR 120/63, a. a. O.). Denn das ist ein allgemeiner proze脽rechtlicher Grundsatz, der nichts daran 盲ndert, da脽 der Ausgleichsanspruch rechtlich schon vorher entstanden ist. Auch der BGH sagt in dem Urteil VII ZR 120/63 (a. a. O.), da脽 bei der Pr眉fung, ob der Ausgleich der Billigkeit entspricht (搂 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB), auch Umst盲nde, die "nach Entstehung des Anspruchs" eingetreten sind, zu ber眉cksichtigen seien.
Nur am Rande sei bemerkt, da脽 der Ausgleichsanspruch, wenn er erst nach Ma脽gabe des Zuflie脽ens erheblicher Vorteile f眉r den Unternehmer und des Verlustes von Provisionsanspr眉chen f眉r den Handelsvertreter (搂 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB) rechtlich entst眉nde, in seiner vollst盲ndigen Entstehung auf eine unbegrenzte Zeit hinausgeschoben w眉rde, was schwerlich damit vereinbar w盲re, da脽 er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses geltend zu machen ist (搂 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Auch das Verstreichen einer 眉berschaubaren, in ihrer Entwicklung noch sch盲tzbaren Zeitspanne, auf die es bei der erw盲hnten Prognose nach dem BGH-Urteil II ZR 1/59 (a. a. O.) ankommt, w盲re als Voraussetzung f眉r die Entstehung des Ausgleichsanspruchs mit der Ausschlu脽frist von drei Monaten kaum vereinbar.
bb) Entsteht somit der Ausgleichsanspruch nicht zu irgendeinem unbestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses, so bleibt noch die Frage zu untersuchen, ob er nicht, da er die Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses voraussetzt, wenigstens eine "logische Sekunde" nach der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses entsteht, bei Beendigung des Vertrages am Ende des Gesch盲ftsjahres daher erst am Beginn des folgenden Tages (Heuer, DB 1963, 1738). Der Senat verneint auch diese Frage. 搂 89b HGB sagt zwar, der Handelsvertreter k枚nne von dem Unternehmer "nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses" einen angemessenen Ausgleich verlangen. Das ist aber keine Aussage 眉ber den genauen Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, sondern eine Aussage 眉ber den Zeitraum, in dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitraum liegt notwendigerweise, auch wenn der Anspruch mit der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses entsteht, nach Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses.
Die Auffassung, die zwischen die Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses und die Entstehung des Ausgleichsanspruchs eine "logische Sekunde" einschiebt, 眉bersieht, da脽 diese beiden rechtlichen Ereignisse nicht im Verh盲ltnis des zeitlichen Vorher und Nachher, sondern in dem konditionalen Verh盲ltnis zwischen Tatbestand und Rechtsfolge stehen (vgl. Engisch, Einf眉hrung in das juristische Denken, 2. Aufl., S. 35 ff. [42]). Dieses bedeutet kein zeitliches Nacheinander, wie 搂 158 BGB beweist. Die von einer aufschiebenden Bedingung abh盲ngig gemachte Rechtsfolge tritt nicht nach, sondern mit dem Eintritt der Bedingung ein (搂 158 Abs. 1 BGB). Die Wirkung eines unter einer aufl枚senden Bedingung vorgenommenen Rechtsgesch盲fts endigt nicht nach, sondern mit dem Eintritt der Bedingung (搂 158 Abs. 2 BGB). Auch in 搂搂 1, 2, 1922 BGB wird das Verh盲ltnis zwischen Tatbestand und Rechtsfolge so umschrieben, da脽 nicht nach, sondern mit einem bestimmten Ereignis ein bestimmtes Rechtsverh盲ltnis entsteht. In all diesen F盲llen ist ein rechtlich angeordnetes Zusammentreffen von Tatbestandsverwirklichung und Eintritt der Rechtsfolge anzunehmen (Engisch, Vom Weltbild des Juristen, S. 89).
c) Eine Best盲tigung f眉r die hier vertretene Ansicht, da脽 der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht vor und nicht nach, sondern gleichzeitig mit der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses entsteht, sieht der Senat in dem BGH-Urteil VII ZR 102/66 vom 5. Dezember 1968 (BB 1969, 107). Dieses Urteil verweist auf die Vorschrift in 搂 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, da脽 der Ausgleichsanspruch im voraus nicht ausgeschlossen werden kann, und sagt dazu: "Daraus ist eindeutig zu schlie脽en, da脽 zugleich mit der vertraglichen Beendigung des Vertreterverh盲ltnisses, die allgemein den Ausgleichsanspruch zur Entstehung bringt, im Einzelfall diesen einschr盲nkende oder ganz ausschlie脽ende Vereinbarungen rechtswirksam getroffen werden k枚nnen." Diesen Ausf眉hrungen liegt die Vorstellung zugrunde, da脽 die Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses, die Entstehung des Ausgleichsanspruches und die einschr盲nkenden oder ausschlie脽enden Vereinbarungen 眉ber den Ausgleichsanspruch gleichzeitig wirksam werden. Denn wenn der Ausgleichsanspruch nicht zugleich mit, sondern nach der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses entst眉nde, dann w盲re eine zugleich mit der Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses getroffene Ausschlie脽ung und Einschr盲nkung des Anspruchs eine nach 搂 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verbotene "im voraus" getroffene Vereinbarung.
Nach diesen Grunds盲tzen entstanden der Ausgleichsanspruch des Steuerpflichtigen gegen die Firma D. mit dem Ablauf des 31. Dezember 1960 und der Ausgleichsanspruch gegen die Firma Sch. mit dem Ablauf des 31. Dezember 1961, ohne da脽 es darauf ankommt, ob Vorverhandlungen 眉ber den Ausgleichsanspruch stattfanden und wie weit diese gediehen waren. Der Ausgleichsanspruch gegen die Firma D. ist daher in der Jahresbilanz zum 31. Dezember 1960, der Ausgleichsanspruch gegen die Firma Sch. in der Jahresbilanz zum 31. Dezember 1961 zu aktivieren.
2. Damit ist aber noch nichts dar眉ber gesagt, in welcher H枚he die Ausgleichsanspr眉che in den Bilanzen anzusetzen sind. Daf眉r gilt der allgemeine Grundsatz, da脽 alle Umst盲nde zu ber眉cksichtigen sind, die bis zur Aufstellung der Bilanz bekanntwerden (BFH-Urteil I 324/62 S vom 27. April 1965, BFH 82, 445, BStBl III 1965, 409). Im Streitfall fehlt es an tats盲chlichen Feststellungen des FG dar眉ber, wann der Steuerpflichtige die Bilanzen aufgestellt hat und welcher Wert den Ausgleichsanspr眉chen zu diesen Zeitpunkten beizulegen war. F眉r die zweite Frage wird es von Bedeutung sein, wie weit die Verhandlungen zwischen dem Steuerpflichtigen und den Firmen 眉ber die H枚he der Ausgleichsanspr眉che in den Zeitpunkten der Bilanzaufstellung fortgeschritten waren oder ob die Ausgleichsanspr眉che zu diesen Zeitpunkten sogar schon erf眉llt waren. Im letzteren Fall bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken, die Anspr眉che in H枚he der Zahlungen in die Bilanzen einzusetzen. Soweit der Anspruch gegen die Firma D. in der Jahresbilanz zum 31. Dezember 1960 zu aktivieren ist, nimmt er an der Steuerverg眉nstigung nach 搂 34 EStG nicht teil, da die Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach 搂 89b HGB erst mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1961 an in den Kreis der Beg眉nstigten Entsch盲digungen nach 搂 24 Nr. 1 EStG aufgenommen wurden (搂 24 Nr. 1c EStG 1961; BFH-Urteil I 235/63 vom 19. Juli 1966, BFH 86, 680, BStBl III 1966, 624). Soweit dagegen die tats盲chliche Zahlung der Firma D. im Jahr 1961 die H枚he der Forderung 眉bersteigt, wie sie nach den angegebenen Grunds盲tzen zum 31. Dezember 1960 in der Bilanz zu aktivieren ist, unterliegt sie - ebenso wie der Ausgleichsanspruch gegen die Firma Sch., soweit er in der Bilanz zum 31. Dezember 1961 zu aktivieren ist - dem erm盲脽igten Steuersatz nach 搂 24 Nr. 1c, 搂 34 EStG.
Da die tats盲chlichen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um die H枚he der Ausgleichsanspr眉che in den Bilanzen zum 31. Dezember 1960 und 31. Dezember 1961 zu bestimmen, wird das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zur眉ckverwiesen (BFH-Urteil II R 36/67 vom 5. M盲rz 1968, BFH 92, 416, BStBl II 1968, 610).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 68568 |
BStBl II 1969, 485 |
BFHE 1969, 497 |