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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine R眉ckstellung f眉r Verpflichtung zur Abfallentsorgung
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Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem AbfG begr眉ndet nicht r眉ckstellbaren eigenbetrieblichen Aufwand.
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Normenkette
KStG 搂 8 Abs. 1; EStG 搂 5 Abs. 1 S. 1; HGB 搂 249 Abs.听1 S. 1, Abs.听2; AbfG 搂搂听1, 3-4; EWGRL 660/78 Art. 20 Abs.听1-2; EGVtr Art. 234 Abs.听1, 3
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Verfahrensgang
FG M眉nster (EFG 1996, 424; LEXinform-Nr. 0132767) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) stellt Lacke und Lackfarben f眉r industrielle Verarbeiter her. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 wies sie eine R眉ckstellung f眉r r眉ckst盲ndige Entsorgung von Wachs, Sonderm眉ll, nicht zu verarbeitenden Rohstoffen und Fertigwaren aus. Die Kl盲gerin hatte die Abfallbeseitigung einer Drittfirma D 眉bertragen und von ihr Abfallbeh盲lter gemietet. Einen konkreten Auftrag zum Abtransport hatte sie am ma脽gebenden Bilanzstichtag noch nicht erteilt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) erkannte die R眉ckstellung nicht an. Eine Verpflichtung zur Entsorgung sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen, es handele sich um eine Aufwandsr眉ckstellung.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Gr眉nde der Vorentscheidung sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 424 ver枚ffentlicht.
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung von 搂 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. 搂 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die K枚rperschaftsteuer f眉r das Streitjahr unter Ber眉cksichtigung der streitigen R眉ckstellung festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) h盲lt die Revision ebenfalls f眉r unbegr眉ndet.
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II. Die Revision war als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Zu Recht hat das FG f眉r k眉nftig anfallenden Aufwand der Kl盲gerin zur Abfallentsorgung keine R眉ckstellung zugelassen. Insoweit besteht keine Verbindlichkeit der Kl盲gerin i.S. von 搂 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Bei der von ihr gebildeten R眉ckstellung handelt es sich um eine in der Steuerbilanz nicht zu ber眉cksichtigende Aufwandsr眉ckstellung i.S. von 搂 249 Abs. 2 HGB.
1. Gem盲脽 搂 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind u.a. R眉ckstellungen f眉r ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dieses Gebot stellt einen nach 搂搂 8 Abs. 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG), 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch steuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsatz ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung dar.
Voraussetzung f眉r die Bildung einer R眉ckstellung f眉r ungewisse Verbindlichkeiten ist nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach 鈥昫eren H枚he zudem ungewiss sein kann鈥, ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag und dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, m.w.N.).
2. Auch f眉r Verpflichtungen, die sich aus 枚ffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen), k枚nnen R眉ckstellungen gebildet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die 枚ffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 25. M盲rz 1992 I R 69/91, BFHE 168, 527, BStBl II 1992, 1010; in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, jeweils m.w.N.). Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1977 I R 148/75, BFHE 123, 547, BStBl II 1978, 97, 99; vom 20. M盲rz 1980 IV R 89/79, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297, 298; vom 3. Mai 1983 VIII R 100/81, BFHE 138, 443, BStBl II 1983, 572, 575; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670, 671). Diese Voraussetzungen werden im Regelfall bei Erlass einer beh枚rdlichen Verf眉gung oder bei Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung vorliegen. Grunds盲tzlich kann auch eine Verpflichtung, die sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, zur Bildung einer R眉ckstellung f眉hren. Dies setzt allerdings einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus (BFH-Urteil in BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670, 671 - betreffend das Abgrabungsgesetz Nordrhein-Westfalen).
Zudem ist nach der Rechtsprechung f眉r die R眉ckstellung auf Grund einer sich aus 枚ffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen gekn眉pft sind, so dass sich "der Steuerpflichtige der Erf眉llung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann" (BFH-Urteile in BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; in BFHE 138, 443, BStBl II 1983, 572).
Diese Rechtsprechung setzt f眉r das Bestehen einer Verbindlichkeit den Anspruch eines Dritten voraus (BFH-Urteil in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891). Ein Anspruch wird gem盲脽 搂 194 Abs. 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch das subjektive Recht eines Gl盲ubigers verk枚rpert, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Diese Definition bedingt eine hinreichende Konkretisierbarkeit des zu fordernden Verhaltens. Das zu fordernde Tun oder Unterlassen muss nicht nur allgemein umschreibbar, sondern hinreichend bestimmbar sein. Es muss durchsetzbar und (von den F盲llen mangelnder Einklagbarkeit abgesehen) auch im Klage- oder im Wege des Verwaltungsverfahrens verfolgt und vollstreckt werden k枚nnen. Fehlt es daran, liegt bereits dem Grunde nach keine Verbindlichkeit im genannten Sinne vor. Dieses Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung besteht nicht nur f眉r Verbindlichkeiten, die sich aus 枚ffentlichem Recht ergeben; es gilt grunds盲tzlich auch f眉r Verpflichtungen zivilrechtlicher Natur.
3. Im Streitfall fehlt es an einer derartigen Verpflichtung. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1989 lag weder eine Verf眉gung der zust盲ndigen Beh枚rde noch eine Vereinbarung zwischen der Kl盲gerin und der Beh枚rde vor, die die Kl盲gerin verpflichtete, den erzeugten Abfall innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu entsorgen.
Auch die Bestimmungen des (vorliegend einschl盲gigen) Gesetzes 眉ber die Vermeidung und Entsorgung von Abf盲llen vom 27. August 1986 (Abfallgesetz 鈥旳bfG鈥, BGBl I 1986, 1410) enthalten keinen konkreten Gesetzesbefehl zur Entsorgung der Abf盲lle; die Kl盲gerin f眉hrt selbst aus, dass diese Regelungen lediglich eine abstrakte Verpflichtung beinhalten.
Gem盲脽 搂 1 Abs. 1 AbfG sind Abf盲lle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. Diese Definition des Abfalls erweist, dass grunds盲tzlich von einer Entschlie脽ung des Besitzers selbst abh盲ngt, ob Abfall vorliegt, der zu entsorgen ist. Vorliegend ist eine derartige Entschlie脽ung der Kl盲gerin nicht erkennbar. Denn unbeschadet der Anmietung von Abfallbeh盲ltern ist keine entsprechende Umsetzung 鈥昺it dem Ziel einer geordneten Entsorgung鈥 erfolgt.
Aber selbst wenn von einer derartigen Entschlie脽ung und somit von Abfall auszugehen ist, ergibt sich f眉r die Kl盲gerin keine r眉ckstellbare Verpflichtung. Nach 搂 3 Abs. Abs. 1 AbfG hat der Besitzer Abf盲lle dem Entsorgungsverpflichteten zu 眉berlassen. Dieser grunds盲tzlichen 脺berlassungspflicht kommt zwar rechtliche Verbindlichkeit zu (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Aufl. 1992, 搂 3 Anm. 16). Sie betrifft aber lediglich die Art der Entsorgung, indem sie die eigenst盲ndige Beseitigung von Abfall hindert.
Gem盲脽 搂 3 Abs. 3 AbfG k枚nnen allerdings unter den dort genannten Voraussetzungen die nach Landesrecht zust盲ndigen K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts Abf盲lle von der Entsorgung ausschlie脽en. Dies f眉hrt gem盲脽 搂 3 Abs. 4 AbfG zur Verpflichtung des Besitzers von Abf盲llen, sie selbst zu entsorgen. Diese Entsorgungsverpflichtung ist indessen ebenfalls weder inhaltlich noch zeitlich konkretisiert. Zudem besteht unver盲ndert der Vorrang der eigenen Abfallverwertung (Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., 搂 3 Anm. 49). Im 脺brigen ist im Streitfall f眉r das Vorliegen der Voraussetzungen des 搂 3 Abs. 3 und 4 AbfG nichts vorgetragen. Eine entsprechende Beauftragung der D ist nicht erfolgt.
Auch aus 搂 4 Abs. 1, 3 und 4 AbfG l盲sst sich keine Verpflichtung der Kl盲gerin herleiten. Dort sind, wie sich bereits aus der 脺berschrift "Ordnung der Entsorgung" ergibt, lediglich Bestimmungen 眉ber Art und Einrichtungen betreffend die Behandlung und das Lagern von Abfall enthalten. Daran 盲ndert nichts, dass gem盲脽 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbfG Verst枚脽e gegen diese Bestimmungen als Ordnungswidrigkeiten behandelt werden.
Der Kern der gesetzlichen Abfallentsorgungsverpflichtung liegt somit nicht in einer Verpflichtung des Abfallbesitzers, die in seinem Betrieb anfallenden Abf盲lle zu beseitigen. Vielmehr beugen diese Bestimmungen der Lagerung und Entledigung von Abf盲llen in umweltbeeintr盲chtigender Weise vor (vgl. zur Rechtslage vor dem AbfG Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., Einleitung Anm. 4) und regeln die Art der Abfallentsorgung in einer die Allgemeinheit nicht beeintr盲chtigenden Weise. Sie setzen daher nur den ordnungsrechtlichen Rahmen f眉r die Entsorgung der Abf盲lle. Das Erfordernis der Entsorgung selbst ergibt sich hingegen aus betrieblichen Notwendigkeiten; die Entsorgung hat lediglich unter Ber眉cksichtigung der Vorschriften des AbfG zu erfolgen. Der dazu erforderliche Aufwand stellt somit eigenbetrieblichen Aufwand dar.
4. Daf眉r sprechen auch folgende 脺berlegungen:
Obliegenheiten im Bereich des 枚ffentlichen Rechts k枚nnen einerseits aus dem Anspruch eines Gemeinwesens auf Erhalt oder der (Wieder-)Herstellung eines der 枚ffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechenden Zustandes resultieren. In diesen F盲llen ist das Gemeinwesen Gl盲ubiger eines 枚ffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs, ihm gegen眉ber bestehen korrespondierende Verbindlichkeiten 枚ffentlich-rechtlicher Natur.
Anders gelagert sind hingegen die F盲lle, in denen das 枚ffentliche Interesse an der Erf眉llung einer Obliegenheit von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens gleichgerichtet und kongruent 眉berlagert wird. Als Beispielsfall kann die vom BFH im Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83 (BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848) zu beurteilende Verpflichtung eines Unternehmens dienen, technische Anlagen in regelm盲脽igen Abst盲nden einer amtlichen 脺berpr眉fung ihrer Funktionssicherheit zuzuf眉hren. Gleiches gilt f眉r vom BFH im Urteil in BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600 zu beurteilende Verpflichtung, Schlammablagerungen oder Verunreinigungen im betrieblichen Bereich zu beseitigen.
Der Aufwand zur Erf眉llung derartiger Obliegenheiten stellt seiner Art nach Erhaltungsaufwand des Unternehmens dar. Dem steht nicht entgegen, dass seine Erbringung auch von 枚ffentlich-rechtlichen Bestimmungen gefordert wird. Aufwand, der erforderlich ist, um eine vorgegebene unternehmerische T盲tigkeit innerhalb der geltenden Rechtsnormen und Bestimmungen zu vollziehen, stellt unver盲ndert eigenbetrieblichen Aufwand dar. Dies betrifft die Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Unternehmen im Sinne des Unternehmenszieles zu betreiben, somit auch Aufwand zur Begr眉ndung der Betriebsbereitschaft und ihrer Erhaltung im Sinne der individuellen betrieblichen Zielsetzung (vgl. dazu im Ergebnis auch die BFH-Urteile in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848; in BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600). Eine "Verpflichtung gegen sich selbst" kann nicht dadurch zur r眉ckstellungsf盲higen Au脽enverpflichtung werden, dass bei ihrer "Erf眉llung" 枚ffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind.
Dem steht nicht die Aussage im BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VIII R 134/80 (BFHE 147, 8, BStBl II 1986, 788) entgegen, wonach ein Eigeninteresse des Unternehmens die R眉ckstellbarkeit einer im 脺brigen gegebenen Verpflichtung nicht hindert, wenn diese nicht von nur untergeordneter Bedeutung ist. Im vom BFH entschiedenen Fall (Verpflichtung zur Rechnungserteilung) waren die Zielsetzungen des Ausstellers und des Adressaten der Rechnung unterschiedlich und voneinander unabh盲ngig. Anders ist dies in F盲llen der Ber眉cksichtigung 枚ffentlich-rechtlicher Normen zur Verwirklichung des Unternehmensziels.
Auch die ordnungsgem盲脽e Lagerung und Entsorgung von Abfall dient der Betriebsbereitschaft. Jeder Produktionsbetrieb bleibt nur funktionsf盲hig, wenn er sich seiner Abf盲lle in angemessener Zeit und im erforderlichen Umfang entledigt. Die dabei dem Gemeinwesen gegen眉ber bestehende Verpflichtung zur geordneten Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt ist Inhalt des vorgegebenen allgemein zu beachtenden Ordnungsrahmens.
Gegen diese Beurteilung spricht nicht die Anerkennung einer R眉ckstellung f眉r die 枚ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Wiederauff眉llung einer Kiesgrube (Senatsurteil vom 19. Februar 1975 I R 28/73, BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480). Dort handelt es sich um eine Verpflichtung zur Wiederherstellung eines dem Gemeinwesen zug盲nglichen und gewidmeten Teils der Erdoberfl盲che. Ihre Erf眉llung dient daher (zumindest 眉berwiegend) dem 枚ffentlichen Interesse an der Landschafts- und Forstpflege und der 枚ffentlichen Sicherheit und Ordnung.
5. Somit lag zum Stichtag 31. Dezember 1989 keine Verpflichtung der Kl盲gerin vor, die Gegenstand einer R眉ckstellung sein k枚nnte (搂 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
a) Mangels Verpflichtung handelt es sich um eine Aufwandsr眉ckstellung gem盲脽 搂 249 Abs. 2 HGB. Ihre Bildung unterliegt in der Handelsbilanz einem Passivierungswahlrecht. Dies f眉hrt zu einem Passivierungsverbot in der Steuerbilanz (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291, 293).
In der Obliegenheit der Kl盲gerin zur Abfallentsorgung k枚nnte allenfalls eine "selbst盲ndig bewertbare Last betrieblicher Art" erblickt werden, f眉r die die 眉berkommene Rechtsprechung R眉ckstellungen f眉r k眉nftigen Aufwand ohne Schuldcharakter zugelassen hat (BFH-Urteile vom 26. Juni 1951 I 54/51 S, BFHE 55, 517, BStBl III 1951, 211 - betr. Abraumr眉ckstand; vom 15. Februar 1955 I 54/54 U, BFHE 60, 448, BStBl III 1955, 172 - betr. unterlassene Instandhaltung). Diese Rechtsprechung wurde im Urteil vom 23. November 1983 I R 216/78 (BFHE 139, 398, BStBl II 1984, 277) aufgegeben, da es sich insoweit um Aufwandsr眉ckstellungen handele.
b) Eine gem盲脽 搂 249 Abs. 1 Satz 1 HGB r眉ckstellungsf盲hige Verpflichtung kann sich im Streitfall auch nicht aus einer Beauftragung des D ergeben. Eine solche ist nicht erfolgt. Im 脺brigen w眉rde es sich bei einem entsprechenden Auftragsverh盲ltnis, da es beiderseits noch nicht erf眉llt w盲re, um ein schwebendes Gesch盲ft handeln, das den einseitigen Ausweis einer Verbindlichkeit nicht zulie脽e.
6. Aufgrund der vorstehenden rechtlichen Beurteilung des Streitfalles ergibt sich f眉r den Senat keine Verpflichtung, den Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) mit dem Ziel einer Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung der 4. Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 眉ber den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 78/660/EWG 鈥旴ilanzrichtlinie鈥 (Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥旳BlEG鈥 Nr. L 222/11) anzurufen.
a) Der EuGH entscheidet im Wege einer Vorabentscheidung u.a. 眉ber die G眉ltigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe der Gemeinschaft (Art. 234 Abs. 1 Buchst. b 鈥晇or dem Art. 177 Abs. 1 Buchst. b鈥 des Vertrages zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Gemeinschaft 鈥旹GV鈥). Dies beinhaltet die Auslegung und Pr眉fung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 Rs. C-28/95 Leur-Bloem, EuGHE 1997, I-4161, Der Betrieb 鈥旸B鈥 1997, 1851). Dazu geh枚ren die vom Rat erlassenen Richtlinien, somit auch die Bilanzrichtlinie. Gem盲脽 Art. 234 Abs. 3 鈥晇ormals Art. 177 Abs. 3鈥 EGV besteht eine Pflicht der obersten Bundesgerichte zur Vorlage, wenn eine von ihnen im Einzelfall zu treffende Entscheidung von der G眉ltigkeit und/ oder der Auslegung der Richtlinie abh盲ngt.
Nicht hingegen ist der EuGH zust盲ndig f眉r die Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf den jeweiligen Sachverhalt (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 28. M盲rz 1979 Rs. 222/78 鈥旾CAP鈥, EuGHE 1979, 1163, Rn. 10-12; vom 18. Oktober 1990 Rs. C-297/88, C-197/89 鈥旸zodi鈥, EuGHE 1990, I-3763 Rn. 38; Geiger, EG-Vertrag, 1995, Art. 177 Anm. 5; Wegener in Callies/Ruffert 鈥旽rsg.鈥, EUV/EGV, 1999, Art. 234 Anm. 3; Borchardt in Lenz 鈥旽rsg.鈥, EGV, Art. 234 Anm. 11). Umso mehr ist die Anwendung nationalen Rechts ausschlie脽lich Sache der nationalen Gerichte (vgl. Geiger, a.a.O.). Beruht anzuwendendes nationales Recht 鈥晈ie vorliegend 搂 249 Abs. 1 Satz 1 HGB鈥 auf der Umsetzung von oder der Verweisung auf Gemeinschaftsrecht, ist eine Vorlage an den EuGH daher nur erforderlich, wenn an der zutreffenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung in das nationale Recht oder ihrer Auslegung dar眉ber hinaus Zweifel bestehen. Die Erforderlichkeit einer Vorlage sowie die Erheblichkeit der vorzulegenden Fragen haben die nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anh盲ngig ist und die die Verantwortung f眉r die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1990, I-3763 Rn. 34; in EuGHE 1997, I-4161, DB 1997, 1851 Rn. 24; vgl. dazu auch Borchardt in Lenz 鈥旽rsg.鈥, a.a.O.).
b) F眉r den Senat bestehen keine Zweifel, dass die Vorschriften der Bilanzrichtlinie jedenfalls insoweit zutreffend in nationales Recht umgesetzt worden sind, als sie die im Streitfall zu entscheidenden Fragen betreffen.
Gem盲脽 Art. 20 Abs. 1 der Bilanzrichtlinie sind u.a. ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer H枚he oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Wie sich aus dieser Bestimmung und der Abgrenzung zu den in Art. 20 Abs. 2 der Bilanzrichtlinie geregelten Aufwandsr眉ckstellungen ergibt, wird damit u.a. eine hinreichend konkretisierte Verbindlichkeit gefordert, die 眉ber die Erbringung eigenbetrieblichen Aufwands hinausgeht.
Art. 20 der Bilanzrichtlinie ist in Art. 1 des Gesetzes zur Durchf眉hrung der Vierten, Siebten und Achten Richtlinie des Rates der Europ盲ischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz 鈥旴iRiLiG鈥 vom 19. Dezember 1985, BGBl I, 2355) in nationales Recht (搂 249 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB) umgesetzt worden (vgl. auch BTDrucks 10/4268). Nach 搂 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind u.a. R眉ckstellungen f眉r ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Gem盲脽 搂 249 Abs. 2 HGB d眉rfen au脽erdem f眉r dem Gesch盲ftsjahr oder einem fr眉heren Gesch盲ftsjahr zuzuordnende Aufwendungen R眉ckstellungen gebildet werden. Diese Bestimmungen lassen offensichtlich eine zutreffende Umsetzung der Richtlinie jedenfalls hinsichtlich der Frage der Abgrenzung der R眉ckstellung f眉r ungewisse Verbindlichkeiten von Aufwandsr眉ckstellungen erkennen. Eine Verbindlichkeit "gegen sich selbst" ist Verbindlichkeit weder i.S. des Art. 20 Abs. 1 der Bilanzrichtlinie noch i.S. des 搂 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
7. F眉r diese Entscheidung bedarf es keiner Vorlage an den Gro脽en Senat des BFH entsprechend dem Beschluss des Senats vom 9. September 1998 I R 6/96 i.d.F. des 脛nderungsbeschlusses vom 17. November 1999. Der Senat hat diese Vorlage daher durch Beschluss vom 8. November 2000 zur眉ckgenommen. Die Beteiligten hatten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 515076 |
BFH/NV 2001, 519 |
BStBl II 2001, 570 |
BFHE 193, 398 |
BFHE 2001, 399 |
BB 2001, 510 |
BB 2001, 566 |
DB 2001, 410 |
DStR 2001, 290 |
DStZ 2001, 247 |
HFR 2001, 424 |