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Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren - Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in 搂 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
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Leitsatz (amtlich)
1. Bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in H枚he ihres Nominalwerts verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelm盲脽ig nicht zul盲ssig (Best盲tigung des Senatsurteils vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
2. Ob Betriebsausgaben und Betriebsverm枚gensminderungen mit den den ausl盲ndischen Eink眉nften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. des 搂 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (Best盲tigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 I R 61/14, BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48).
3. In die Bemessung des Anrechnungsh枚chstbetrags nach 搂 34c Abs. 1 Satz 4 EStG k枚nnen auch Wertver盲nderungen des Verm枚gensstamms eingehen.
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Normenkette
EStG 2002 搂听6 Abs. 1 Nr.听1 S. 3, Nr.听2, 搂听34c Abs.听1 S. 4, Abs.听6 S. 2, 搂听34d Nr. 6; KStG 2002 搂听8 Abs. 1 S. 1, 搂听26 Abs. 6 S. 1; AO 搂 162; DBA PRT 1980 Art.听11 Abs. 2, Art.听24 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen, Au脽ensenate Augsburg, vom 11. Mai 2016听听6 K 2122/14 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht M眉nchen, Au脽ensenate Augsburg, zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die H枚he der Anrechnung ausl盲ndischer Steuer auf die deutsche K枚rperschaftsteuer.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. In den Jahren 2004, 2005 und 2007 (Streitjahre) erzielte sie u.a. Eink眉nfte aus ausl盲ndischen Kapitalanlagen. Dabei handelte es sich um portugiesische Anleihen mit fester Laufzeit und festem (Anleihe听C 2001 und Anleihe听P) sowie variablem (Anleihe听C 2005 --erworben am 15.听Februar 2005 zu einem Kaufkurs von 100,09听%--) Zins. Der vereinbarte R眉ckzahlungswert bei F盲lligkeit betrug bei s盲mtlichen Anleihen 100听% des Nominalwerts. Die Kurswerte von einigen dieser Anleihen waren an den Bilanzstichtagen 31.听Dezember 2005 und 31.听Dezember 2007 unter die Anschaffungskosten gesunken; sie beliefen sich bei den Anleihen听C 2001 und P auf mehr und bei der Anleihe听C 2005 auf weniger (31.听Dezember 2005: 95,82听%; 31.听Dezember 2007: 91,64听%) als 100听% des Nominalwerts. Die Zinseinnahmen unterlagen in Portugal der Quellensteuer.
Rz. 3
Die Anleihe听C 2001 wurde bis zur F盲lligkeit am 27.听Juni 2006 und die Anleihen听P und C 2005 wurden 眉ber das Ende der Streitjahre hinaus gehalten. Die Kl盲gerin nahm f眉r die Anleihe听C 2005 Teilwertabschreibungen in H枚he von...听鈧 (31.听Dezember 2005) und...听鈧 (31.听Dezember 2007) vor; f眉r die Anleihe听C 2001 in H枚he von...听鈧 (31.听Dezember 2005) und f眉r die Anleihe听P in H枚he von...听鈧 (31.听Dezember 2007).
Rz. 4
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) hat bei der Ermittlung des Anrechnungsh枚chstbetrages gem盲脽 搂听34c des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) --neben hier nicht streitiger Aufwendungen wie z.B. die anteilige Ber眉cksichtigung von Refinanzierungsaufwendungen-- die auf die portugiesischen Eink眉nfte entfallende Gewerbesteuer, die Teilwertabschreibungen und einen gesch盲tzten Verwaltungskostenanteil in H枚he von j盲hrlich 500听鈧 je Anleihe abgezogen. Der pauschale Ansatz f眉r Verwaltungskosten wurde den Schulungsunterlagen f眉r Betriebspr眉fer von Kreditinstituten entnommen. Das FA wies die Einspr眉che gegen die K枚rperschaftsteuerbescheide 2004, 2005 und 2007 jeweils vom 22.听Februar 2010 mit Einspruchsentscheidung vom 10.听Juli 2014 zur眉ck. Die dagegen erhobene Klage hatte hinsichtlich der Ber眉cksichtigung der Teilwertabschreibungen und des gesch盲tzten Verwaltungskostenanteils Erfolg (Finanzgericht --FG-- M眉nchen, Au脽ensenate Augsburg, Urteil vom 11.听Mai 2016听听6听K听2122/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1363).
Rz. 5
Das FA r眉gt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 6
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision des FA zur眉ckzuweisen.
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Rz. 7
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 8
1. Das FG hat im Rahmen der Gewinnermittlung keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Kl盲gerin vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die Anleihen zul盲ssig waren und insoweit eine "voraussichtlich dauernde" Wertminderung vorlag.
Rz. 9
a) Die Kl盲gerin ermittelt ihren Gewinn nach 搂听8 Abs.听1 Satz 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) i.V.m. 搂听4 Abs.听1 EStG. Sie muss dabei gem盲脽 搂听5 Abs.听1 Satz听1 EStG f眉r den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsverm枚gen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung auszuweisen ist und die Bewertung jenes Betriebsverm枚gens nach 搂听6 EStG vornehmen.
Rz. 10
b) Nach 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 EStG sind die nicht in 搂听6 Abs.听1 Nr.听1 EStG genannten Wirtschaftsg眉ter --u.a. Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens, die nicht der Abnutzung unterliegen und Wirtschaftsg眉ter des Umlaufverm枚gens-- grunds盲tzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des 搂听6 Abs.听1 Nr.听1 Satz听3 EStG angesetzt werden, wenn er auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG). Solche "Teilwertabschreibungen" hat die Kl盲gerin f眉r die Anleihen in den Streitjahren 2005 und 2007 vorgenommen.
Rz. 11
c) Den Feststellungen des FG l盲sst sich nicht entnehmen, ob eine "voraussichtlich dauernde" Wertminderung der Anleihen vorlag. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu pr眉fen haben, ob die Voraussetzungen dieser Teilwertabschreibungen gegeben waren. Dabei weist der Senat f眉r die Anleihe听C 2005 auf Folgendes hin:
Rz. 12
aa) Bei verzinslichen Wertpapieren fehlt es in der Regel an einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter den Nominalwert abgesunken sind --so im Veranlagungszeitraum 2005-- oder schon vor ihrem (weiteren) Absinken unter jenem Wert lagen --so im Veranlagungszeitraum 2007-- (Senatsurteil vom 8.听Juni 2011 I听R听98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
Rz. 13
bb) Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endg眉ltig sein muss, andererseits aber nicht nur vor眉bergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Ber眉cksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteile vom 27.听November 1974 I听R听123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).
Rz. 14
cc) Im Zusammenhang mit verzinslichen Wertpapieren ist insoweit zu ber眉cksichtigen, dass diese regelm盲脽ig --wie auch im vorliegenden Fall-- eine Forderung in H枚he ihres Nominalwerts verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabh盲ngig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel mithin jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der R眉ckzahlung widerspiegelt, als nur vor眉bergehend und folglich als nicht dauerhaft (Schmidt/Kulosa, EStG, 36.听Aufl., 搂听6 Rz听373, m.w.N.). Das schlie脽t die Annahme einer "voraussichtlich dauernden" Wertminderung aus (Senatsurteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; diesem folgend nunmehr auch das Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 2.听September 2016, BStBl I 2016, 995, Rz听21).
Rz. 15
dd) Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufverm枚gen geh枚ren. Denn in einem solchen Fall sind die Papiere zwar nicht dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen; sie sollen vielmehr nach dem Willen des Unternehmers ggf. --bei Bedarf oder unter bestimmten sonstigen Gegebenheiten-- vor dem Ende ihrer Laufzeit ver盲u脽ert werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer in diesem Sinne "vorzeitigen" Ver盲u脽erung nur ein unterhalb des Nominalwerts liegender Wert erl枚st werden kann. Ob --und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen-- hieraus auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG geschlossen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da im Streitfall an den Bilanzstichtagen der Streitjahre keine konkreten Anhaltspunkte daf眉r bestanden, dass die Kl盲gerin beabsichtigt h盲tte, die in Frage stehenden Anteile zu ver盲u脽ern.
Rz. 16
ee) Im 脺brigen fehlen Feststellungen des FG zum Bonit盲tsrisiko des Schuldners der Anleihe听C 2005.
Rz. 17
2. Gleichfalls unzureichend sind die vorinstanzlichen Feststellungen, um entscheiden zu k枚nnen, ob und in welcher H枚he von den ausl盲ndischen Eink眉nften der Kl盲gerin zur Ermittlung des Anrechnungsh枚chstbetrags gem盲脽 搂听34c Abs.听1 Satz听4 EStG Betriebsausgaben abzuziehen sind.
Rz. 18
a) F眉r die im Streitfall zu beurteilenden portugiesischen Zinseink眉nfte der im Inland mit ihrem Welteinkommen unbeschr盲nkt steuerpflichtigen Kl盲gerin (搂听1 Abs.听1 Nr.听2 KStG) sieht das einschl盲gige Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Verm枚gen vom 15.听Juli 1980 --DBA-Portugal 1980-- (BGBl II 1982, 130, BStBl I 1982, 348) bei einer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ans盲ssigen Person die Anrechnung der in Portugal einbehaltenen Quellensteuern auf die deutsche K枚rperschaftsteuer, die auf die betreffenden Eink眉nfte entf盲llt, vor (Art.听24 Abs.听2 Buchst.听b Doppelbuchst.听bb i.V.m. Art.听11 Abs.听2 DBA-Portugal 1980).
Rz. 19
b) Aus dem Abkommen ergibt sich allerdings nicht, in welcher Weise und in welchem Umfang die gezahlten ausl盲ndischen Quellensteuern auf die deutsche K枚rperschaftsteuer, die auf die entsprechenden ausl盲ndischen Eink眉nfte entf盲llt, anzurechnen sind. Die Anrechnung und deren Modalit盲ten richten sich deshalb allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht (vgl. 搂听26 Abs.听6 Satz听1 KStG i.V.m. 搂听34c Abs.听6 Satz听2 EStG) und damit f眉r Genossenschaften, die --wie die Kl盲gerin-- in Deutschland ans盲ssig sind, nach 搂听26 Abs.听6 Satz听1 KStG i.V.m. 搂听34c Abs.听1 i.V.m. 搂听34d EStG (vgl. Senatsurteile vom 16.听M盲rz 1994 I听R听42/93, BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799; vom 9.听April 1997 I听R听178/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657; vom 29.听M盲rz 2000 I听R听15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577; vom 18.听Dezember 2013 I听R听71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361). Danach ist bei unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen, die mit ausl盲ndischen Eink眉nften in dem Staat, aus dem die Eink眉nfte stammen, zu einer der deutschen K枚rperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm盲脽igungsanspruch gek眉rzte ausl盲ndische Steuer auf die deutsche K枚rperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Eink眉nfte aus diesem Staat entf盲llt. Die Voraussetzungen dieser Regelungen sind --wovon die Beteiligten zu Recht ausgehen-- erf眉llt.
Rz. 20
c) Streitig ist hingegen die H枚he der nach 搂听34c Abs.听1 EStG anzurechnenden Steuer. Bei unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen, die mit ausl盲ndischen Eink眉nften in dem Staat, aus dem die Eink眉nfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm盲脽igungsanspruch gek眉rzte ausl盲ndische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Eink眉nfte aus diesem Staat entf盲llt (搂听34c Abs.听1 Satz听1 EStG). Die auf diese ausl盲ndischen Eink眉nfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist nach 搂听34c Abs.听1 Satz听2 EStG in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens --einschlie脽lich der ausl盲ndischen Eink眉nfte-- nach den 搂搂听32a, 32b, 32c, 34 und 34b EStG ergebende deutsche Einkommensteuer im Verh盲ltnis dieser ausl盲ndischen Eink眉nfte zur Summe der Eink眉nfte aufgeteilt wird. Gem盲脽 搂听34c Abs.听1 Satz听4 EStG sind, wenn es sich --wie bei der Kl盲gerin-- um ausl盲ndische Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen i.S. des 搂听34d Nr.听6 EStG handelt, die zum Gewinn eines inl盲ndischen Betriebs geh枚ren, Betriebsausgaben und Betriebsverm枚gensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Eink眉nften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Rz. 21
d) Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in 搂听34c Abs.听1 Satz听4 EStG nicht definiert. Er bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip. Hierf眉r spricht die Bedeutung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs in 搂听50 Abs.听1 Satz听1 EStG und 搂听3c Abs.听2 Satz听1 EStG (Senatsurteil vom 6.听April 2016 I听R听61/14, BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48).
Rz. 22
aa) Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, h盲ngt danach von den Gr眉nden ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Ma脽geblich ist die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "ausl枚senden Moments" (Beschl眉sse des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.听September 2009 GrS听1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; vom 4.听Juli 1990 GrS听2/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
Rz. 23
Der Veranlassungszusammenhang ist mithin nicht durch die (naturwissenschaftliche) Kausalit盲t, sondern durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet (Senatsurteil vom 27.听M盲rz 2013 I听R听14/12, BFH/NV 2013, 1768). Stehen Ausgaben in mehreren Veranlassungszusammenh盲ngen, ist zun盲chst zu pr眉fen, ob sich die Ausgaben den unterschiedlichen Ursachen zuordnen lassen. Ist eine anteilige Zuordnung nicht m枚glich, ist der vorrangige Veranlassungszusammenhang ma脽geblich (Senatsurteile vom 15.听Januar 2015 I听R听48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; vom 7.听Dezember 2005 I听R听34/05, BFH/NV 2006, 1068). Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Eink眉nften verdr盲ngt. Ma脽gebend sind insoweit die Gesamtumst盲nde des jeweiligen Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 16.听November 2011 VI听R听97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343; vom 25.听November 2010 VI听R听34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24; vom 7.听Februar 2008 VI听R听75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48; vom 5.听April 2006 IX听R听111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654; vom 30.听M盲rz 1999 VIII听R听70/96, BFH/NV 1999, 1323).
Rz. 24
bb) Hiervon ausgehend ist --anders als im Rahmen von 搂听3c Abs.听1 EStG ("in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang", s. dazu BFH-Urteil vom 11.听Februar 1993 VI听R听66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; vgl. auch zu 搂听50 Abs.听5 Satz听4 Nr.听3 Satz听2 EStG i.d.F. vom 16.听April 1997 Senatsurteile vom 27.听Juli 2011 I听R听56/10, BFH/NV 2012, 181; vom 24.听April 2007 I听R听93/03, BFHE 218, 83, BStBl II 2008, 132)-- f眉r 搂听34c Abs.听1 Satz听4 EStG ein ausschlie脽licher Zurechnungszusammenhang nicht erforderlich. Weisen die Aufwendungen einen Veranlassungszusammenhang sowohl mit ausl盲ndischen Eink眉nften i.S. des 搂听34d EStG als auch mit inl盲ndischen Eink眉nften oder mit mehreren Arten von ausl盲ndischen Eink眉nften auf, so sind sie --ebenso wie bei den Einkunftsarten i.S. des 搂听2 Abs.听1 Satz听1 EStG (s. zu einer Aufteilung von Aufwendungen, die einen Veranlassungszusammenhang zu mehr als einer Einkunftsart aufweisen, BFH-Urteile vom 10.听Juni 2008 VIII听R听76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937; vom 15.听M盲rz 1994 X听R听58/91, BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516; vom 23.听Januar 1991 X听R听37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; vom 4.听Oktober 1990 X听R听150/88, BFH/NV 1991, 237)-- aufzuteilen oder den Eink眉nften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend geh枚ren. Dies tr盲gt auch der Gesetzesbegr眉ndung Rechnung, nach der Aufwendungen den im Ausland erzielten Einnahmen auch dann zugeordnet werden sollen, wenn sie hierzu lediglich in einem "mittelbaren" Zusammenhang stehen (BTDrucks 15/119, S.听40).
Rz. 25
cc) Die dargelegten Zurechnungskriterien versto脽en nicht gegen den Gleichheitssatz des Art.听3 Abs.听1 des Grundgesetzes und auch nicht gegen das Unionsrecht (vgl. ausf眉hrlich Senatsurteil in BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48).
Rz. 26
e) Nach diesen Ma脽gaben hat das FG zutreffend die auf die ausl盲ndischen Eink眉nfte der Kl盲gerin entfallende Gewerbesteuer zur Ermittlung des Anrechnungsh枚chstbetrags abgezogen. Die Kl盲gerin unterlag in den Streitjahren noch der als Betriebsausgabe abzugsf盲higen Gewerbesteuer, deren H枚he sich u.a. nach dem Gewerbeertrag richtete. Ausl枚sendes Moment waren insoweit sowohl die inl盲ndischen Eink眉nfte als auch die --im Gewerbeertrag ebenfalls enthaltenen-- ausl盲ndischen (Kapital-)Eink眉nfte. Ein vorrangiger Zusammenhang besteht nicht (zustimmend Wissenschaftlicher Beirat Steuern der Ernst & Young GmbH, Internationales Steuerrecht 2016, 922, 928; a.A. Hierstetter in Erle/Sauter, KStG, 3.听Aufl., 搂听26 KStG Rz听31; Jochimsen/Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 搂听26 Rz听217; wohl auch Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听26 KStG Rz听26).
Rz. 27
f) Zu Recht hat das FG auch die Depotgeb眉hren im Rahmen der Anrechnungsh枚chstbetragsermittlung abgezogen. Nach den nicht angegriffenen und bindenden Feststellungen des FG (搂听118 Abs.听2 FGO) sind bei der Kl盲gerin Geb眉hren dieser Art f眉r ihre portugiesischen Anleihen angefallen, die sich als Betriebsausgaben gewinnmindernd ausgewirkt haben. Ausl枚sendes Moment dieser Betriebsausgaben sind allein die ausl盲ndischen Kapitalertr盲ge.
Rz. 28
g) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das FG die Sch盲tzung von Verwaltungskosten in H枚he von pauschalen 500听鈧 je Anleihe durch das FA abgelehnt. Sch盲tzungen haben allgemeine Sch盲tzungsgrunds盲tze und Erfahrungss盲tze sowie Denkgesetze zu beachten. Die gewonnenen Sch盲tzungsergebnisse m眉ssen schl眉ssig, wirtschaftlich m枚glich und vern眉nftig sein (vgl. BFH-Urteile vom 23.听April 2015 V听R听32/14, BFH/NV 2015, 1106; vom 24.听Juni 2014 VIII听R听54/10, BFH/NV 2014, 1501; vom 17.听Juni 2004 IV听R听45/03, BFH/NV 2004, 1618). Eine pauschale Sch盲tzung der Verwaltungskosten allein bezogen auf die Anzahl der gehaltenen Anleihen und ohne Ber眉cksichtigung des Umfangs der Ertr盲ge oder der Art der Investitionen entspricht dem nicht.
Rz. 29
h) Allerdings hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob neben den Depotgeb眉hren weitere Verwaltungskosten bei der Kl盲gerin angefallen sind, die ggf. im Rahmen der Anrechnungsh枚chstbetragsermittlung zu ber眉cksichtigen sind. Das FG hat insofern auch nicht ber眉cksichtigt, dass es nach 搂听96 Abs.听1 Satz听1 FGO i.V.m. 搂听162 der Abgabenordnung (AO) eine eigene, selbst盲ndige Sch盲tzungsbefugnis besitzt.
Rz. 30
3. Das FG ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Rz. 31
a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang anhand ggf. nachzuholender Feststellungen zu pr眉fen haben, ob die Teilwertabschreibungen auf die Anleihen zul盲ssig waren und --im Zusammenhang mit der Anleihe听C 2005-- ob an den Bilanzstichtagen 31.听Dezember 2005 und 31.听Dezember 2007 ein Bonit盲tsrisiko des Schuldners der Anleihe听C 2005 bestand.
Rz. 32
b) Falls und soweit die Voraussetzungen f眉r diese Teilwertabschreibungen vorgelegen haben, wird das FG bei seiner Entscheidung zu ber眉cksichtigen haben, dass diese von den ausl盲ndischen Eink眉nften der Kl盲gerin zur Ermittlung des Anrechnungsh枚chstbetrags abzuziehen sind.
Rz. 33
aa) Durch den ausdr眉cklichen Bezug in 搂听34c Abs.听1 Satz 4 EStG auf Betriebsausgaben und Betriebsverm枚gensminderungen werden nicht mehr lediglich solche Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung des Anrechnungsh枚chstbetrags ber眉cksichtigt, die bei einer Person, die die Einnahmen im Privatverm枚gen erzielt, als Werbungskosten angesetzt werden k枚nnten (so Senatsurteile in BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577; in BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657; in BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799 鈥 zur fr眉heren Gesetzesfassung). Insbesondere k枚nnen damit auch Wertver盲nderungen des Verm枚gensstamms in die Bemessung des Anrechnungsh枚chstbetrags eingehen (in diesem Sinne auch Bl眉mich/Wagner, 搂听34c EStG Rz听60; Geurts in Ernst & Young, KStG, 搂听26 Rz听84.6; Gosch in Kirchhof, EStG, 16.听Aufl., 搂听34c Rz听15; Gosch/Roser, KStG, 3.听Aufl., 搂听26 Rz听61; Jochimsen/Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., 搂听26 Rz听213; Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听26 KStG Rz听26; M眉ller-Dott in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Sch枚nfeld, Au脽ensteuerrecht, 搂听26 KStG Rz听89.4).
Rz. 34
bb) Ob und inwieweit die Teilwertabschreibungen auf die Anleihen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Zinseinnahmen der Kl盲gerin stehen, h盲ngt somit wiederum von der wertenden Beurteilung des die Teilwertabschreibungen ausl枚senden Moments ab.
Rz. 35
Insofern hat das FG zun盲chst zutreffend festgestellt, dass die Kl盲gerin keine Zinsen h盲tte erzielen k枚nnen, wenn sie die Anleihen nicht angeschafft h盲tte. Es besteht deshalb --auch nach Ansicht des FG-- ein (kausaler) Zusammenhang zwischen der Anschaffung des Verm枚gensstamms und den Zinsen. Da der Veranlassungszusammenhang durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet ist, ist zu ber眉cksichtigen, dass die Kl盲gerin die Anleihen mit festem bzw. variablem Zins vorrangig mit dem Ziel angeschafft hatte, Zinsertr盲ge zu erzielen und nicht um an Wertver盲nderungen teilzuhaben. Demgem盲脽 stehen auch die Teilwertabschreibungen --bei wertender Betrachtung-- im Zusammenhang mit der Absicht, laufende Kapitalertr盲ge zu erwirtschaften (a.A. Kudert, Steuer und Wirtschaft 2018, 75, 79听ff.). Offen bleiben kann demgegen眉ber, ob etwas anderes f眉r solche Wertpapiere gilt, die vorrangig zu dem Zweck erworben werden, um an deren Wertver盲nderungen teilzuhaben (vgl. insofern Geurts in Frotscher, EStG, Freiburg 2018, 搂听34c Rz听44, der zwischen "aussch眉ttungsbedingten" und "substanzmindernden" Teilwertabschreibungen unterscheidet).
Rz. 36
c) Schlie脽lich wird das FG zu pr眉fen haben, ob und in welcher H枚he bei der Kl盲gerin neben den Depotgeb眉hren weitere Verwaltungskosten angefallen sind, die bei der Ermittlung des Anrechnungsh枚chstbetrags abzuziehen sind. Dabei ist --ausgehend von vorgenannten Grunds盲tzen-- f眉r Verwaltungskosten, die sowohl durch inl盲ndische als auch durch ausl盲ndische (Kapital-) Ertr盲ge ausgel枚st wurden, zun盲chst zu pr眉fen, ob ein vorrangiger Zusammenhang besteht.
Rz. 37
Ist Letzteres zu verneinen --wie dies beispielsweise f眉r Personalaufwendungen vertreten wird, die mit der Verwaltung sowohl des mit den inl盲ndischen Eink眉nften als auch des mit den ausl盲ndischen Eink眉nften verbundenen operativen Gesch盲fts im Zusammenhang stehen (Urteil des FG M眉nster vom 17.听September 2014听听10听K听1310/12听K, EFG 2015, 303; vgl. auch Endert in Frotscher/Dr眉en, KStG/GewStG/UmwStG, 搂听26 KStG Rz听73; Geurts in Ernst & Young, a.a.O., 搂听26 Rz听84.5; Jochimsen/Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., 搂听26 Rz听212; Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听26 KStG Rz听25; M枚ssner/Seeger/M枚ssner, K枚rperschaftsteuergesetz, 搂听26 Rz听196; M眉ller-Dott in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Sch枚nfeld, a.a.O., 搂听26 KStG Rz听89.3; Siegers in D枚tsch/Pung/M枚hlenbrock, Die K枚rperschaftsteuer, 搂听26 Rz听168; Staats in R枚dder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 搂听26 Rz听80; Streck/Binnewies, KStG, 8.听Aufl., 搂听26 Rz听27)-- sind die nach 搂听34c Abs.听1 Satz听4 EStG zuzuordnenden Betriebsausgaben zu sch盲tzen (Senatsurteil in BFHE 253, 348, BStBl II 2017, 48). Auch kann hierbei eine Aufteilung nach dem Verh盲ltnis der gesamten Aufwendungen f眉r Kapitalanlagen zu den gesamten laufenden Ertr盲gen nicht zu beanstanden sein (vgl. Urteil des FG M眉nster in EFG 2015, 303).
Rz. 38
4. Die 脺bertragung der Kostenentscheidung ergibt sich aus 搂听143 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 11801128 |
BFH/NV 2018, 873 |
BFH/PR 2018, 195 |
BStBl II 2019, 73 |
BFHE 2018, 166 |
BB 2018, 1711 |
BB 2019, 47 |
DB 2018, 2218 |
DB 2018, 6 |
DStR 2018, 1476 |
DStR 2018, 6 |
DStRE 2018, 949 |
DStZ 2018, 516 |
HFR 2018, 807 |