听(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ans盲ssige Person gezahlt werden, k枚nnen im anderen Staat besteuert werden.
听(2) 1Diese Zinsen k枚nnen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empf盲nger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht 眉bersteigen
听 a) |
10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, wenn die Zinsen f眉r Bankdarlehen jeder Art gezahlt werden. 2Auf Zinsen, die aus Portugal stammen, findet dieser Buchstabe nur Anwendung, wenn das Vorhaben, f眉r welches das Darlehen gew盲hrt wird, nach Auffassung der portugiesischen Regierung von wirtschaftlichem oder sozialem Interesse f眉r das Land ist; diese Voraussetzung gilt stets dann als erf眉llt, wenn das Vorhaben zu Entwicklungspl盲nen geh枚rt, denen die genannte Regierung zugestimmt hat; |
听 b) |
15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen in allen anderen F盲llen. |
2Die zust盲ndigen Beh枚rden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuf眉hren ist.
听(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Banco de Portugal gezahlt werden, von der deutschen Steuer befreit, und Zinsen, die aus Portugal stammen und an die Deutsche Bundesbank gezahlt werden, von der portugiesischen Steuer befreit. 2Die zust盲ndigen Beh枚rden k枚nnen die Bestimmungen dieses Absatzes in gegenseitigem Einvernehmen auf die an andere 盲hnliche Einrichtungen gezahlten Zinsen erstrecken.
听(4) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Eink眉nfte aus 枚ffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundst眉cken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen. 2Jeder Art sowie alle anderen Eink眉nfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Eink眉nften aus Darlehen gleichgestellt sind.
听(5) 1Die Abs盲tze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ans盲ssige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche T盲tigkeit durch eine dort gelegene Betriebst盲tte oder eine selbst盲ndige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung aus眉bt und die Forderung, f眉r die die Zinsen gezahlt werden, tats盲chlich zu dieser Betriebst盲tte oder festen Einrichtung geh枚rt. 2In diesem Fall k枚nnen die Zinsen im anderen Staat nach dem Steuerrecht dieses Staates besteuert werden.
听(6) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietsk枚rperschaften oder eine in diesem Staat ans盲ssige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne R眉cksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ans盲ssig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebst盲tte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, f眉r die die Zinsen gezahlt werden, f眉r Zwecke der Betriebst盲tte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und tr盲gt die Betriebst盲tte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebst盲tte oder die feste Einrichtung liegt.
听(7) 1Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und 眉bersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart h盲tten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der 眉bersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Ber眉cksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.