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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE
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Leitsatz (amtlich)
Ein Soldat auf Zeit, der f眉r seine sp盲tere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird, befindet sich in einer Berufsausbildung i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner T盲tigkeit steht.
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Normenkette
EStG 搂听32 Abs. 4 S.听1 Nr. 2 Buchst.听a, c, S.听2, 搂听62 Abs. 1, 搂听63 Abs. 1 S. 2; KraftfAusbV 搂 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit f眉r seine anschlie脽ende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) f眉r ihren Sohn Kindergeld.
Rz. 3
Der Sohn beendete seine Schulausbildung im Juli 2009. In der Folgezeit war er nicht als arbeitslos gemeldet. Im Januar 2010 nahm er am Einstellungsverfahren der Bundeswehr teil. Daraufhin wurde er ab April 2010 als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad Sch眉tze f眉r die Dauer von vier Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. F眉r eine solche Verwendung sind eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine sich daran anschlie脽ende Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Pr眉fung f眉r Kraftfahrzeuge der Klasse CE erforderlich. Der Sohn der Kl盲gerin durchlief die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er erwarb im Oktober/November 2010 eine LKW-Fahrerlaubnis bzw. die Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE.
Rz. 4
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung f眉r die Monate August 2009 bis Mai 2010 mangels Vorliegens einer Ausbildung auf und forderte die geleisteten Zahlungen zur眉ck. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Rz. 5
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 415 ver枚ffentlichten Gr眉nden ab.
Rz. 6
Die Kl盲gerin r眉gt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 7
Sie beantragt,das Urteil des FG vom 12. August 2011听 14 K 4025/10 Kg und den Aufhebungs- und R眉ckforderungsbescheid der Familienkasse vom 28. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2010 aufzuheben.
Rz. 8
Die Familienkasse beantragt,die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 9
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 10
Entgegen der Auffassung des FG kann die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit f眉r seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein.
Rz. 11
1. F眉r ein 眉ber 18 Jahre altes Kind, das in den Streitjahren 2009 und 2010 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach 搂 62 Abs. 1, 搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind f眉r einen Beruf ausgebildet wird (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Eink眉nfte und Bez眉ge den ma脽geblichen Jahresgrenzbetrag (搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht 眉bersteigen.
Rz. 12
a) In Berufsausbildung i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Ma脽nahmen, bei denen Kenntnisse, F盲higkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage f眉r die Aus眉bung des angestrebten Berufs geeignet sind (st盲ndige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.), und zwar unabh盲ngig davon, ob die Ausbildungsma脽nahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. M盲rz 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenst盲ndigen Begriff, der grunds盲tzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).
Rz. 13
Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tats盲chlich eine Ausbildung erh盲lt (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grunds盲tzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der T盲tigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28). Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverh盲ltnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).
Rz. 14
b) Nach st盲ndiger Rechtsprechung erfordert die Ber眉cksichtigung eines Kindes gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bem眉ht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).
Rz. 15
Das Bem眉hen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bem眉hungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Die Nachweise f眉r die Ausbildungswilligkeit des Kindes und f眉r sein Bem眉hen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Das Bem眉hen um einen Ausbildungsplatz kann z.B. au脽er durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsst盲tten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails k枚nnen ebenfalls zu ber眉cksichtigen sein. Telefonische Anfragen k枚nnen im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Beh枚rden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespr盲che gef眉hrt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 232, m.w.N.).
Rz. 16
Auch wenn das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen --wie das Bem眉hen um einen Ausbildungsplatz-- in jedem Monat gegeben sein m眉ssen, braucht nicht zwingend f眉r jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bem眉hen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange 眉ber die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist sp盲testens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).
Rz. 17
2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Kl盲gerin ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.
Rz. 18
a) Seit April 2010 befand sich der Sohn der Kl盲gerin in einer Berufsausbildung i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Nach den mit zul盲ssigen Revisionsr眉gen nicht angegriffenen und daher den Senat gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat er seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit tats盲chlich eine Ausbildung erhalten. Er durchlief solche Ausbildungsabschnitte, die f眉r seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig waren. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschlie脽ende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen f眉r seine sp盲tere dienstliche Verwendung.
Rz. 19
aa) F眉r den Sohn der Kl盲gerin waren die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung. Denn nach den Feststellungen des FG wurden beide Ausbildungsabschnitte von Beginn an f眉r ihn festgelegt. 脺berdies war f眉r die Dienstpostenausbildung das Durchlaufen der allgemeinen Grundausbildung Voraussetzung. Auch inhaltlich wies die allgemeine Grundausbildung Bez眉ge zur sp盲teren T盲tigkeit als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr auf. Denn in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung werden sowohl allgemeine milit盲rische als auch milit盲rfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Dazu geh枚ren insbesondere eine Gefechts- und Schie脽ausbildung, die Sanit盲tsausbildung sowie die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, etwa auf dem Gebiet des Wehrrechts (vgl. Brockhaus, Die Enzyklop盲die in 30 B盲nden, 21. Aufl., Stichwort "Grundausbildung"). Auch die Vermittlung dieser Grundlagen geh枚rt zu den Ma脽nahmen, bei denen Kenntnisse, F盲higkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage f眉r die Aus眉bung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als dass nach den Feststellungen des FG f眉r einen bei der Bundeswehr t盲tigen Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE auch die taktisch richtige Fahrweise in jeder Gefechtslage vonn枚ten ist, was wiederum die in der allgemeinen Grundausbildung geschulte Gefechtsausbildung voraussetzt.
Rz. 20
bb) Es widerspricht auch nicht der Annahme einer Berufsausbildung, dass sich die Unterweisungszeit des Sohnes der Kl盲gerin zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE von sieben bis acht Monaten nicht mit der dreij盲hrigen Ausbildungsdauer eines Berufskraftfahrers deckt (vgl. 搂 2 der Verordnung 眉ber die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin). Denn trotz der k眉rzeren Ausbildungszeit hat der Sohn der Kl盲gerin dieselbe --nicht auf den Bereich der Bundeswehr beschr盲nkte-- berufliche Qualifikation als Berufskraftfahrer erworben.
Rz. 21
b) Jedenfalls in den Monaten Januar bis M盲rz 2010 konnte der Sohn der Kl盲gerin i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen. Denn sp盲testens durch die Teilnahme am Einstellungsverfahren der Bundeswehr im Januar 2010 hat er sich ernsthaft um den Ausbildungsplatz bem眉ht. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ab wann sich der Sohn der Kl盲gerin dar眉ber hinaus durch weitere einen Anspruch auf Kindergeld begr眉ndende Ma脽nahmen ernsthaft um seinen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr bem眉ht hat. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
Rz. 22
c) Ferner fehlen Feststellungen des FG, ob die Eink眉nfte und Bez眉ge des Kindes den nach 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ma脽geblichen (ggf. anteiligen) Grenzbetrag 眉berschritten haben. Dem FG wird Gelegenheit gegeben, auch diese Feststellungen nachzuholen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 3194029 |
BFH/NV 2012, 1532 |
BFH/PR 2012, 342 |
BStBl II 2012, 895 |
BFHE 2013, 499 |
BFHE 237, 499 |
DB 2012, 1910 |
DStR 2012, 9 |
DStRE 2012, 1116 |
DStZ 2012, 606 |
HFR 2012, 962 |