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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung; Berufsausbildung im Familienleistungsausgleich
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Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der Berufsausbildung (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) kann auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG a.F. nur eingeschr盲nkt zur眉ckgegriffen werden, da das Kindergeld 鈥昬benso wie der Kinderfreibetrag鈥 seit der Systemumstellung zum 1. Januar 1996 in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient.
2. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen alle Ma脽nahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, F盲higkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen f眉r die Aus眉bung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabh盲ngig davon, ob die Ausbildungsma脽nahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
3. Sprachaufenthalte im Ausland k枚nnen dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein 眉berlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Auslandsaufenthalte im Rahmen von Au-pair-Verh盲ltnissen k枚nnen daher regelm盲脽ig als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich dabei nach den Gesamtumst盲nden des Einzelfalles.
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Normenkette
EStG 搂 31 S盲tze听1-3; EstG 搂 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 搂听32 Abs. 4 S.听1 Nr. 2 Buchst. b, S.听2, 搂听62 Abs. 1, 搂听63 Abs. 1 S盲tze听1-2; RsprEinhG 搂 2 Abs. 1; FGO 搂 126 Abs. 4
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die 1977 geborene Tochter des Kl盲gers und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) erwarb im Juni 1996 das Abitur und hielt sich vom 5. Januar bis 15. Juli 1997 im Rahmen eines Au-pair-Verh盲ltnisses in London auf. Sie besuchte vom 14. Januar bis 10. Juni 1997 einen Englisch-Sprachkurs der Eurolingua-Sprachschule in London, den sie mit einem Zertifikat der University of Cambridge erfolgreich abschlo脽. Der Sprachkurs umfa脽te von montags bis freitags t盲glich zwei Zeitstunden. F眉r Vor- und Nacharbeit wandte die Tochter mindestens zwei Stunden pro Tag auf; f眉r den Hin-und R眉ckweg zur Schule ben枚tigte sie t盲glich eine Stunde. Die Tochter erhielt freie Kost und Logis und ein Taschengeld. Am 1. August 1997 begann die Tochter eine Ausbildung an einer staatlichen Berufsakademie, an der sie Betriebswirtschaft (Fachrichtung Bank) studiert.
F眉r den Zeitraum des Au-pair-Verh盲ltnisses versagte das Arbeitsamt -Familienkasse- (der Beklagte und Revisionskl盲ger 鈥旴eklagter鈥), die Gew盲hrung von Kindergeld mit der Begr眉ndung, die Tochter befinde sich nicht in Berufsausbildung.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit folgenden Gr眉nden statt:
骋别尘盲脽 搂 63 Abs. 1 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) werde ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet habe, beim Kindergeld ber眉cksichtigt, wenn es f眉r einen Beruf ausgebildet werde. Berufsausbildung sei begrifflich die Ausbildung f眉r einen k眉nftigen Beruf. Zur Berufsausbildung geh枚re auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen. Ebenfalls k枚nne ein Sprachaufenthalt im Ausland zur Berufsausbildung gez盲hlt werden, wenn er zur Vervollkommnung der Sprachkenntnisse bestimmt sei und diese f眉r die Berufsausbildung erforderlich seien. Dies gelte auch dann, wenn das Kind als Haushaltshilfe (Au-pair) t盲tig werde.
Die Voraussetzungen f眉r eine Anerkennung des Auslandsaufenthaltes als Berufsausbildung l盲gen im Streitfall vor. Bei einem Zeitaufwand f眉r den Sprachkurs von insgesamt 25 Stunden w枚chentlich seien die Zeit und Arbeitskraft der Tochter des Kl盲gers 眉berwiegend in Anspruch genommen worden. Der Schulunterricht an der Sprachschule sei planm盲脽ig ausgestaltet gewesen und habe sich an einem bestimmten Ausbildungsziel, dem Bestehen der Abschlu脽pr眉fung, orientiert. Diese Sprachausbildung habe die Tochter 眉bernommen, um ihre in der Schule erworbenen Kenntnisse 鈥旹nglisch sei ihre zweite Fremdsprache gewesen鈥 zu vervollkommnen und damit eine Voraussetzung f眉r das im August 1997 begonnene Betriebswirtschaftsstudium zu schaffen. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es nicht darauf an, ob der Auslandssprachaufenthalt formell die Voraussetzung f眉r die Aufnahme eines Studiums in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre bilde. Zwar geh枚rten nach dem Ausbildungsplan eine erste und zweite Fremdsprache nur in den Fachrichtungen Internationales Marketing, Fremdenverkehr und Spedition zum Ausbildungsinhalt, doch sei es f眉r den Senat offenkundig, da脽 ein Betriebswirtschaftsstudium auch in der Fachrichtung Bank ohne das Hinzuziehen englischsprachiger Literatur nicht sinnvoll durchzuf眉hren sei. Angesichts der Globalisierung der Finanzm盲rkte und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung mit englischsprachiger Fachliteratur seien f眉r das Studium der Betriebswirtschaft hinreichende Englischkenntnisse unabdingbar. Der Erwerb der im Ausland vertieften Sprachkenntnisse stehe im Streitfall auch in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem sich daran anschlie脽enden Studium.
Der Beklagte r眉gt mit seiner Revision einen Versto脽 gegen 搂 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Zur Begr眉ndung st眉tzt er sich im wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Begriff der Berufsausbildung in 搂 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) a.F., die auch nach der Systemumstellung anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des BSG sei der Begriff dahin zu verstehen, da脽 es sich dem Wesen nach um eine geregelte Ausbildungsma脽nahme handeln und diese dazu dienen m眉sse, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, welche die Aus眉bung eines gegen Entgelt auszu眉benden und damit lebensunterhaltsdeckenden Berufs erm枚gliche (zusammenfassend BSG-Urteil vom 23. August 1989 10 RKg 8/86, SozR 5870, 搂 2 BKGG Nr. 65). Eine Besch盲ftigung als sog. Au-pair-M盲dchen im Ausland stelle grunds盲tzlich keine Berufsausbildung dar. Erst wenn die Au-pair-T盲tigkeit mit einer regelm盲脽igen Ausbildung an einer Sprachenschule im wesentlichen Umfang einhergehe, k枚nne der Auslandsaufenthalt in Ausnahmef盲llen als Berufsausbildung anerkannt werden. Das sei nur dann der Fall, wenn die Sprachausbildung f眉r bestimmte Berufsbilder ohne fest vorgeschriebenen Ausbildungsgang zwingend notwendig sei, d.h. wenn ohne m枚glichst vollst盲ndige Beherrschung der Fremdsprachen in Wort und Schrift die Aus眉bung derartiger Berufe erst gar nicht oder nur in sehr eingeschr盲nktem Ma脽e m枚glich sei (vgl. BSG-Urteile vom 25. April 1984 10 RKg 2/83, SozR 5870, 搂 2 BKGG Nr. 32, m.w.N.; vom 22. Juni 1994 10 RKg 30/93, SozR 3-5870, 搂 2 BKGG Nr. 26, und vom 22. November 1994 10 RKg 17/92, SozR 3-5870, 搂 2 BKGG Nr. 29).
Im Streitfall seien die vom BSG aufgestellten Kriterien nicht erf眉llt. Bei dem Auslandssprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verh盲ltnisses handele es sich dem Wesen nach nicht um eine "Ausbildung f眉r einen Beruf" i.S. von 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG. Ein solcher Sprachaufenthalt sei nicht zwingender Ausbildungsinhalt f眉r den von der Tochter des Kl盲gers angestrebten Beruf als Diplom-Bankwirtin. Es w眉rden Fremdsprachen weder als Vorbildung vorausgesetzt, noch seien diese als fachbezogene bzw. fach眉bergreifende Pflichtf盲cher und damit als Ausbildungsinhalt vorgesehen. Zus盲tzliche ausbildungsf枚rdernde Bet盲tigungen, wie hier die Erlernung von Fremdsprachen, erfolgten auf freiwilliger Basis und seien der normalerweise vorgelagerten (schulischen) Allgemeinbildung, nicht jedoch der Berufsausbildung zuzurechnen.
Der Auslandssprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verh盲ltnisses k枚nne auch nicht deswegen als Bestandteil der Berufsausbildung angesehen werden, weil er die nach Erreichen der Berufsqualifikation bestehenden Einsatzchancen am Arbeitsmarkt verbessere oder den Zugang zu bestimmten Karriereposten er枚ffne. Vielmehr sei erforderlich, da脽 Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt w眉rden, welche die Aus眉bung eines gegen Entgelt auszu眉benden und damit lebensunterhaltsdeckenden Berufs erm枚glichten. Das sei jedoch nur der Fall, wenn der Sprachaufenthalt im Ausland f眉r den in Aussicht genommenen Beruf bzw. die sich anschlie脽ende weitere Ausbildung zwingend notwendig und damit Bestandteil der Ausbildung sei.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Er verweist im wesentlichen auf die Vorentscheidung und f眉hrt erg盲nzend aus, da脽 der Tochter bei der Bewerbung zur Berufsakademie nahegelegt worden sei, fundierte Kenntnisse der englischen Sprache zu erwerben bzw. zu verfestigen. Da die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienpl盲tze bei weitem 眉bersteige, habe letztlich die absolvierte Sprachausbildung der Tochter dazu gef眉hrt, da脽 diese den begehrten Studienplatz erhalten habe. W盲hrend des Studiums w眉rden den Studierenden im Hinblick auf die beruflichen Erfordernisse EG-Austauschprogramme angeboten. Da die Tochter vor Absolvierung der Sprachausbildung nicht 眉ber die erforderlichen Kenntnisse der englischen Sprache verf眉gt habe, sei die Sprachausbildung auch zwingend notwendig gewesen, um den Ausbildungsgang an der Berufsakademie erfolgreich absolvieren zu k枚nnen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da脽 dem Kl盲ger f眉r den Zeitraum des England-Aufenthalts seiner Tochter ein Anspruch auf Kindergeld zusteht, weil die Tochter von Januar bis Juni 1997 f眉r einen Beruf ausgebildet wurde (搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und sich im Juli 1997 in einer 脺bergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand (搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).
1. Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird gem盲脽 搂 62 Abs. 1, 搂 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. vom 11. Oktober 1995 (Jahressteuergesetz 1996, BGBl I 1995, 1250) beim Kindergeld ber眉cksichtigt, wenn es f眉r einen Beruf ausgebildet wird.
a) Das Tatbestandsmerkmal "f眉r einen Beruf ausgebildet" wird vom Gesetz nicht n盲her umschrieben. Durch die Verweisung in 搂 63 Abs. 1 Satz 2 EStG auf 搂 32 Abs. 4 EStG hat der Gesetzgeber aber klargestellt, da脽 der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung seit der Systemumstellung zum 1. Januar 1996 auch im Kindergeldrecht anzuwenden und somit eine einheitliche steuerrechtliche Auslegung geboten ist. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG a.F. kann dabei nur eingeschr盲nkt zur眉ckgegriffen werden, da das Kindergeld 鈥昬benso wie der Kinderfreibetrag鈥 in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient (搂 31 Satz 1 EStG). Nur soweit das Kindergeld daf眉r nicht erforderlich ist, dient es der F枚rderung der Familie (搂 31 Satz 2 EStG). Dieser nachrangige F枚rderzweck vermag jedoch an der einheitlichen steuerrechtlichen Beurteilung des Kindergeldes nichts zu 盲ndern (vgl. 搂 31 Satz 3 EStG).
Aus den vorgenannten Gr眉nden besteht keine Veranlassung, wegen einer m枚glichen abweichenden Auffassung zur bisherigen Rechtsprechung des BSG den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes anzurufen (vgl. 搂 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl I 1968, 661; s. auch Beschlu脽 des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes vom 12. M盲rz 1987 GmS-OGB 6/86, BGHZ 100, 277, 281; ferner Beschl眉sse des Bundesgerichtshofs 鈥旴GH鈥 vom 30. September 1976 4 StR 683/75 (KG), Neue Juristische Wochenschrift 鈥昇JW鈥 1976, 2354; vom 4. November 1970 2 StR 494/70, BGHSt 23, 377).
b) Nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu 搂 32 EStG a.F. ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem k眉nftigen Beruf zu verstehen (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655, m.w.N.). Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Ma脽nahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, F盲higkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen f眉r die Aus眉bung des angestrebten Berufs geeignet sind.
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aus der gesetzlichen Formulierung "f眉r einen Beruf ausgebildet wird" (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht gefolgert werden, da脽 die Ausbildungsma脽nahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein oder 鈥昺angels solcher Regelungen鈥 jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und F盲higkeiten dienen mu脽, die f眉r den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (vgl. zur Auffassung der Verwaltung R 180 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien ab 1996 鈥旹StR鈥, sowie Dienstanweisung zur Durchf眉hrung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 鈥旸A-FamEStG鈥 63.3.2 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Anhang 6, DA 2.215 Abs. 5, BStBl I 1996, 723, 836, sowie DA-FamEStG 63.3.2.3 Abs. 6, BStBl I 1998, 413). Die Auslegung hat vielmehr den Sinn und Zweck des seit 1. Januar 1996 geltenden steuerrechtlichen Kindergelds zu ber眉cksichtigen, das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsf盲higkeit der Eltern gemindert wird (vgl. Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts 鈥旴VerfG鈥 vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, 658). Die steuerliche Leistungsf盲higkeit der Eltern ist aber auch dann gemindert, wenn sich Kinder unabh盲ngig von vorgeschriebenen Studieng盲ngen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (FG N眉rnberg, Urteil vom 10. Juli 1998 VII (V) 747/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1999, 295; FG D眉sseldorf, Urteil vom 18. September 1997 10 K 1201/97 Kg 鈥時kr.鈥, EFG 1998, 103).
Das Berufsziel wird nach st盲ndiger Rechtsprechung von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt (BFH-Urteil in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91). Denn den Eltern und dem Kind kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfG-Beschlu脽 vom 10. November 1998 2 BvR 1057/98, 2 BvR 1226/96, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182, 187). Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen f眉r die Aus眉bung des von ihm gew盲hlten Berufs erf眉llt (BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138). Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen l盲脽t es vielmehr als geboten erscheinen, F盲higkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die 眉ber das vorgeschriebene Ma脽 hinausgehen (BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139). Kindern mu脽 daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und F盲higkeiten auch Ma脽nahmen au脽erhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (FG N眉rnberg in EFG 1999, 295; FG D眉sseldorf in EFG 1998, 103). Demgegen眉ber kann aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112) f眉r die Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der Berufsausbildung in 搂 32 EStG nichts gewonnen werden (BFH-Urteil in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91).
d) Entgegen der Auffassung der Verwaltung kann auch nicht gefordert werden, da脽 die Ausbildungsma脽nahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes 眉berwiegend in Anspruch nehmen mu脽 (vgl. zur Auffassung der Verwaltung R 180 Abs. 1 Satz 3 EStR, sowie DA-FamEStG Anhang 6 DA 2.215 Abs. 1 S盲tze 1 und 2, BStBl I 1996, 835, ebenso DA-FamEStG 63.3.2.5, BStBl I 1998, 414, und f眉r Au-pair-Verh盲ltnisse DA-FamEStG Anhang 6 DA 2.215 Abs. 5 Satz 2, BStBl I 1996, 836, ebenso DA-FamEStG 63.3.2.3 Abs. 6 Satz 2, BStBl I 1998, 413). Ein solches einschr盲nkendes Erfordernis l盲脽t sich aus dem Gesetz nicht ableiten. F眉r eine einschr盲nkende Auslegung besteht auch deshalb kein Anla脽, weil der Gesetzgeber den Umfang sch盲dlicher berufsbegleitender T盲tigkeiten typisierend 眉ber die H枚he der Eink眉nfte und Bez眉ge des Kindes (搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) geregelt hat (Seewald/ Felix in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 搂 63 Rdnr. D 21).
2. Zur Berufsausbildung geh枚rt auch der Erwerb von Sprachfertigkeiten (vgl. BVerfG-Beschlu脽 in BStBl II 1999, 182, 191).
a) Der erforderliche Bezug zu einem Beruf ist bei einer planm盲脽igen Sprachausbildung in aller Regel zu bejahen. Fremdsprachenkurse im Ausland sowie der Besuch von allgemeinbildenden Schulen im Ausland sind im Rahmen von Austauschprogrammen als Schulausbildung und damit auch als Berufsausbildung i.S. des 搂 32 EStG anerkannt (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 搂 32 EStG Anm. 96, sowie DA-FamEStG, Anhang 6 DA 2.211 Abs. 1, BStBl I 1996, 723, 830). Nichts anderes gilt f眉r die Vervollkommnung bzw. Erweiterung fremdsprachlicher Kenntnisse im nachschulischen Bereich. Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, da脽 gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition sowohl f眉r den Erwerb eines Ausbildungsplatzes, als auch f眉r das sp盲tere berufliche Fortkommen schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1960 VI 310/58 U, BFHE 70, 316, BStBl III 1960, 118).
b) Dem Tatbestandsmerkmal "f眉r einen Beruf ausgebildet wird" ist allerdings zu entnehmen, da脽 das Gesetz nicht jeden Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung anerkennt, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern. Sprachaufenthalte im Ausland k枚nnen vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein 眉berlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Eine Ausbildung in diesem Sinne ist ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird, z.B. mit dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer ausl盲ndischen Universit盲t. Dar眉ber hinaus k枚nnen Auslandssprachaufenthalte z.B. im Rahmen eines Au-pair-Verh盲ltnisses regelm盲脽ig nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.
Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich dabei nach den Gesamtumst盲nden des Einzelfalles. Ist beispielsweise der Sprachaufenthalt im Ausland in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen. Ist der Auslandsaufenthalt dagegen nicht vorgeschrieben oder empfohlen, kann ein begleitender Sprachunterricht von w枚chentlich 10 Unterrichtsstunden grunds盲tzlich als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache au脽erhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden m眉ssen. 10 Unterrichtsstunden je Woche k枚nnen jedoch nur einen Anhaltspunkt f眉r die Intensit盲t der Sprachausbildung geben. So kann Einzelunterricht wegen der umf盲nglicheren Vor- und Nacharbeit m枚glicherweise auch dann als ausreichende Ausbildung angesehen werden, wenn er eine geringere Unterrichtsstundenzahl umfa脽t. Desgleichen kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn er der 眉blichen Vorbereitung auf einen anerkannten Pr眉fungsabschlu脽 dient und das Kind den Pr眉fungsabschlu脽 anstrebt, oder wenn neben dem Sprachunterricht zus盲tzliche fremdsprachenf枚rdernde Aktivit盲ten unternommen werden, z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vortr盲gen in der Fremdsprache. Feste Vorgaben lassen sich f眉r die Auslegung der Vorschrift des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht aufstellen. Vielmehr sind die jeweiligen Umst盲nde des Einzelfalls abzuw盲gen und in eine Gesamtw眉rdigung einzubeziehen.
3. Das FG hat im Streitfall in Gesamtw眉rdigung der Umst盲nde im Ergebnis zutreffend das Vorliegen einer Berufsausbildung f眉r den Zeitraum Januar bis Juni 1997 bejaht. Die Tochter des Kl盲gers hat an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von 10 Zeitstunden je Woche mit dem Ziel eines anerkannten Pr眉fungsabschlusses teilgenommen. Sie hat den Sprachlehrgang zudem mit einem Zertifikat abgeschlossen und im Anschlu脽 an den Englandaufenthalt ihre Ausbildung im Fach Betriebswirtschaft (Fachrichtung Bank) an der staatlichen Berufsakademie aufgenommen. Eine erste/zweite Fremdsprache ist dar眉ber hinaus in der Ausbildungsordnung als Zusatzfach empfohlen.
Das FG hat zwar rechtsfehlerhaft den Anspruch auf Kindergeld auch f眉r den Monat Juli 1997 auf 搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gest眉tzt, da die Berufsausbildung im Juni 1997 mit dem Erwerb des Zertifikats abgeschlossen war. Im Monat Juli beruhte der Kindergeldanspruch aber auf 搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, weil sich die Tochter zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Nach 搂 126 Abs. 4 FGO ist die Revision auch dann zur眉ckzuweisen, wenn die 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 eine Rechtsverletzung ergeben, die Entscheidung sich aber aus einem anderen Grund als richtig erweist.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 56337 |
BFH/NV 1999, 1680 |
BStBl II 1999, 701 |
BFHE 189, 88 |
BFHE 2000, 88 |
BB 1999, 1913 |
DB 1999, 1884 |
DStR 1999, 1482 |
DStRE 1999, 744 |
DStZ 1999, 838 |
HFR 1999, 900 |
StE 1999, 560 |
WPg 1999, 882 |
FR 1999, 1127 |
LEXinform-Nr. 0552114 |
NJW 1999, 3214 |
NWB 1999, 280 |
FamRZ 2000, 537 |
NJWE-FER 1999, 333 |
SteuerStud 2000, 127 |
SGb 2000, 264 |
NWB-DokSt 2000, 257 |