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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollzeiterwerbst盲tigkeit schlie脽t die Ber眉cksichtigung als Kind nicht aus
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Leitsatz (NV)
Die Vollzeiterwerbst盲tigkeit eines Kindes schlie脽t weder seine Ber眉cksichtigung als Kind in der Berufsausbildung noch als Kind in einer 脺bergangszeit aus.
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Normenkette
EStG 搂 32 Abs. 4 S.听1 Nr. 2 Buchst.听a, b, S.听2
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Urteil vom 03.03.2009; Aktenzeichen 16 K 392/08) |
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der im Februar 1986 geborene Sohn S des Kl盲gers und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) befand sich bis zum 29. Juni 2006 in einer Ausbildung zum Kaufmann im Gro脽- und Einzelhandel bei einer GmbH & Co. KG. Seit August 2006 besuchte er ein Abendgymnasium in Teilzeitunterricht mit w枚chentlich 22 Stunden. Au脽erdem nahm er bei der GmbH & Co. KG eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit auf. In dem Zeitraum von Januar bis Juni 2006 bezog er eine Ausbildungsverg眉tung, die unterhalb des anteiligen Jahresgrenzbetrags lag. Die Eink眉nfte und Bez眉ge des gesamten Jahres 2006 眉berschritten hingegen den Jahresgrenzbetrag des 搂 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der f眉r das Streitjahr 2006 ma脽geblichen Fassung (EStG).
Rz. 2
Mit Bescheid vom 11. M盲rz 2008 hob die Beklagte und Revisionskl盲gerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld f眉r S ab Januar 2006 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld f眉r die Monate Januar bis Juni 2006 zur眉ck, da das "Einkommen" des S im Jahr 2006 den ma脽geblichen Grenzbetrag von 7.680 鈧 眉berschritten habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2008 als unbegr眉ndet zur眉ck. Sie entschied, S sei nicht nur in den Monaten Januar bis Juni 2006, sondern auch in den Monaten August bis Dezember 2006 als Kind in Berufsausbildung (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und im Monat Juli 2006 als Kind in einer 脺bergangszeit i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu ber眉cksichtigen. Seine demnach im gesamten Jahr 2006 anzusetzenden Eink眉nfte und Bez眉ge ermittelte sie mit insgesamt 10.069,88 鈧.
Rz. 3
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Kl盲gers, mit der er sich gegen die Aufhebung und R眉ckforderung von Kindergeld f眉r die Monate Januar bis Juni 2006 wandte, mit Urteil vom 3. M盲rz 2009听 16 K 392/08 statt. Zur Begr眉ndung f眉hrte es im Wesentlichen aus:
Rz. 4
Der Kl盲ger habe einen Anspruch auf Kindergeld f眉r den Zeitraum Januar bis Juni 2006. In dieser Zeit habe S sich in Berufsausbildung befunden und seine Eink眉nfte und Bez眉ge h盲tten den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht 眉berschritten. Die Eink眉nfte und Bez眉ge aus dem Zeitraum August bis Dezember 2006 --f眉r Juli 2006 liege kein Kindergeldtatbestand vor-- seien in die Grenzbetragsberechnung nicht einzubeziehen. Zwar habe S sich ab August 2006 wieder in einer Berufsausbildung befunden. Da er in dieser Zeit aber einer Vollzeiterwerbst盲tigkeit nachgegangen sei, sei er f眉r diesen Zeitraum nicht als Kind zu ber眉cksichtigen, denn insoweit fehle es typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit der Eltern, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertige. S habe in den Monaten August bis Dezember 2006 jeweils Eink眉nfte und Bez眉ge erzielt, die oberhalb eines Zw枚lftels des Jahresgrenzbetrags gelegen h盲tten. Damit falle dieser Zeitraum aus dem Anspruchszeitraum f眉r den Bezug von Kindergeld heraus.
Rz. 5
Mit ihrer Revision r眉gt die Familienkasse eine Verletzung des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das FG.
Rz. 6
Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 7
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 8
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2006 aufgehoben. Dem Kl盲ger steht f眉r das Jahr 2006 kein Kindergeld f眉r S zu.
Rz. 9
1. F眉r ein 眉ber 18 Jahre altes Kind, das --wie S im Streitjahr 2006-- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach 搂 62 Abs. 1, 搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind f眉r einen Beruf ausgebildet wird (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder sich in einer 脺bergangszeit von h枚chstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Eink眉nfte und Bez眉ge 7.680 鈧 im Kalenderjahr nicht 眉bersteigen.
Rz. 10
a) In Berufsausbildung i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Ma脽nahmen, bei denen Kenntnisse, F盲higkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen f眉r die Aus眉bung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsma脽nahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht 眉berwiegend in Anspruch zu nehmen (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872, m.w.N.).
Rz. 11
b) Danach ist die Entscheidung des FG, S habe sich nicht nur in der Zeit von Januar bis Juni 2006 w盲hrend seiner Ausbildung zum Kaufmann, sondern auch ab August 2006 mit dem Besuch des Abendgymnasiums (wieder) in Berufsausbildung i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befunden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat damit --f眉r den Senat bindend (搂 118 Abs. 2 FGO)-- zugleich festgestellt, dass S seine weitere Ausbildung an dem Abendgymnasium auch neben der Vollzeiterwerbst盲tigkeit ernsthaft und nachhaltig betrieben hat.
Rz. 12
2. Entgegen der Auffassung des FG schlie脽t jedoch eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Ber眉cksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2010, 872, und vom 22. Oktober 2009 III R 29/08, BFH/NV 2010, 627, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFHE 222, 471). Die aus dieser T盲tigkeit erzielten Eink眉nfte sind daher bei der Pr眉fung, ob der --ggf. anteilige-- Jahresgrenzbetrag 眉berschritten wurde, einzubeziehen. Danach sind hier bei der entsprechenden Pr眉fung nicht nur die Eink眉nfte und Bez眉ge des S in den Monaten Januar bis Juni 2006, sondern auch die der Monate August bis Dezember 2006 zu ber眉cksichtigen.
Rz. 13
3. Zu Recht hat die Familienkasse auch die von S im Monat Juli 2006 erzielten Eink眉nfte bei der Pr眉fung, ob der ma脽gebliche Jahresgrenzbetrag 眉berschritten ist, ber眉cksichtigt.
Rz. 14
a) In diesem Monat befand S sich i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in einer 脺bergangszeit von h枚chstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Denn nach den Feststellungen des FG wurde er bis einschlie脽lich Juni 2006 und ab August 2006 wieder i.S. des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG f眉r einen Beruf ausgebildet.
Rz. 15
b) Nach der ge盲nderten Rechtsprechung des Senats wird auch der Tatbestand einer 脺bergangszeit (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) durch eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit nicht ausgeschlossen. Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61. Zu Recht hat die Familienkasse daher auch die von S im Juli 2006 erzielten Eink眉nfte bei der Pr眉fung, ob der Jahresgrenzbetrag 眉berschritten ist, angesetzt.
Rz. 16
4. Das FG ist von anderen Grunds盲tzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben. Da S im gesamten Jahr 2006 als Kind zu ber眉cksichtigen war und seine in diesem Zeitraum erzielten Eink眉nfte und Bez眉ge nach den Feststellungen des FG den ma脽geblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 鈧 (搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) 眉berschritten haben, stand dem Kl盲ger auch f眉r die Monate Januar bis Juni 2006 f眉r S kein Kindergeld zu.
Rz. 17
5. Die Festsetzung von Kindergeld kann f眉r zur眉ckliegende Monate auch dann aufgehoben und bereits ausgezahltes Kindergeld zur眉ckgefordert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag erst durch Eink眉nfte und Bez眉ge in Folgemonaten 眉berschritten wird. Nach dem Jahresprinzip ist es ausgeschlossen, Kindergeld f眉r einzelne Monate zu gew盲hren, in denen keine oder nur geringe Eink眉nfte oder Bez眉ge zugeflossen sind (z.B. Senatsbeschluss in BFHE 222, 471; Senatsurteil in BFH/NV 2010, 627).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2515211 |
BFH/NV 2010, 2244 |