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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldberechtigung auch bei Vollzeiterwerbst盲tigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium; Ber眉cksichtigung der Eink眉nfte aus der Vollzeiterwerbst盲tigkeit
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Leitsatz (amtlich)
1. Durch das Urteil des BFH vom 30. November 2004 VIII R 9/04 (BFH/NV 2005, 860) ist gekl盲rt, dass eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die Ber眉cksichtigung als Kind in Berufsausbildung (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht ausschlie脽t. Das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) weicht nicht von dieser Entscheidung ab.
2. Die neben dem Studium erzielten Eink眉nfte aus der Vollzeiterwerbst盲tigkeit sind daher bei der Pr眉fung, ob der Jahresgrenzbetrag 眉berschritten wird, einzubeziehen.
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Normenkette
EStG 搂 32 Abs. 4 S. 2; EstG 搂 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO 搂 115 Abs. 2 Nrn.听1, 2 Alt. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der 1979 geborene Sohn (S) des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers (Kl盲ger) studierte im Jahr 2004 Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft. Das Studium der Volkswirtschaft schloss er im Dezember 2004, das Studium der Betriebswirtschaft im Dezember 2005 ab. Von Januar bis April 2004 erzielte S Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb in H枚he von insgesamt 1 303 鈧, von Mai bis Dezember 2004 einen Gewinn in H枚he von 30 631 鈧 aus freiberuflicher T盲tigkeit als Journalist.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) stellte ab Oktober 2004 die Kindergeldzahlungen ein. Mit Bescheid vom M盲rz 2006 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 auf, weil die Eink眉nfte und Bez眉ge des S die ma脽gebliche Einkommensgrenze 眉berschritten h盲tten und forderte das f眉r die Monate Januar bis September 2004 gezahlte Kindergeld zur眉ck.
In seinem Einspruch machte der Kl盲ger geltend, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei f眉r den Zeitraum bis einschlie脽lich April 2004 rechtswidrig, da S in diesem Zeitabschnitt unterhalb der Einkommensgrenze hinzuverdient habe.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Dagegen wendet sich der Kl盲ger mit seiner Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt. S habe in den Monaten Januar bis April 2004 nur geringe Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb erzielt und sei daher in diesen Monaten beim Kindergeld zu ber眉cksichtigen. Ab Mai habe S dagegen eine nachhaltige Besch盲ftigung ausge眉bt, die typischerweise ausgereicht habe, seinen 眉blichen Lebensunterhalt sicherzustellen, so dass S ab diesem Monat wegen der Vollzeiterwerbst盲tigkeit nicht mehr beim Kindergeld zu ber眉cksichtigen gewesen sei, und zwar unabh盲ngig davon, dass die Erwerbst盲tigkeit parallel zum noch andauernden Studium aufgenommen worden sei. Au脽erdem habe das FG bei der Ermittlung der kindergeldsch盲dlichen Eink眉nfte nicht die von S zu zahlenden Krankenversicherungsbeitr盲ge sowie Renten- und Pflegeversicherungsbeitr盲ge abgezogen, so dass insoweit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig sei.
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II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet und durch Beschluss zur眉ckzuweisen (搂 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Revision ist weder wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
1. Die vom Kl盲ger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Aufnahme der Vollzeiterwerbst盲tigkeit ab Mai 2004 trotz der Fortf眉hrung des Studiums mangels typischer Unterhaltssituation zu einem Ausschluss der Ber眉cksichtigung des S beim Kindergeld ab diesem Zeitpunkt f眉hrt, mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch f眉r die Monate Januar bis April 2004 erhalten bleibt, ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, da sie sich aus dem Gesetz ergibt und bereits durch den BFH entschieden ist.
a) Gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die Eink眉nfte des Kindes f眉r alle Monate zu ermitteln, in denen es die Voraussetzungen des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG erf眉llt. Da sich S w盲hrend des gesamten Kalenderjahres 2004 in Berufsausbildung befand, war er gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG durchg盲ngig beim Kindergeld zu ber眉cksichtigen. Sind im Fall des 脺berschreitens des Jahresgrenzbetrags die Eink眉nfte und Bez眉ge eines Kindes in den einzelnen Ber眉cksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld f眉r einzelne Monate zu gew盲hren, in denen keine oder nur geringe Eink眉nfte oder Bez眉ge zugeflossen sind (BFH-Beschluss vom 13. August 2007 III S 9/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2114).
Nur dann, wenn die Voraussetzungen f眉r die Ber眉cksichtigung als Kind nur in bestimmten Monaten des Kalenderjahres vorliegen, erm盲脽igt sich der Jahresgrenzbetrag f眉r diese Monate ohne Kindergeldanspruch um je 1/12 (搂 32 Abs. 4 Satz 7 EStG) mit der Folge, dass die in diesen Kalendermonaten erzielten Eink眉nfte und Bez眉ge des Kindes au脽er Ansatz bleiben (搂 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).
b) Zwar hat der BFH 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG einschr盲nkend ausgelegt und unter bestimmten Voraussetzungen Kinder, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erf眉llt waren, in den Monaten einer Vollzeiterwerbst盲tigkeit nicht ber眉cksichtigt und folglich die in diesen Monaten erzielten Eink眉nfte bei der Pr眉fung, ob der Grenzbetrag 眉berschritten ist, au脽er Betracht gelassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473; vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 23. November 2001 VI R 77/99, BFHE 197, 383, BStBl II 2002, 484; vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305, und vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391). Diese Entscheidungen betrafen --anders als im Streitfall-- allerdings nur Sachverhalte, in denen die Kinder nach Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung (vor眉bergehend) eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit aufgenommen hatten.
Wie der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 30. November 2004 VIII R 9/04 (BFH/NV 2005, 860) bereits entschieden hat, schlie脽t aber eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die Ber眉cksichtigung als Kind in Berufsausbildung (搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus.
Von dieser Entscheidung in BFH/NV 2005, 860 ist der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) nicht abgewichen. Die Aussage unter II. 2., dass ein Kind nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH in den Monaten der Vollzeiterwerbst盲tigkeit nicht als Kind zu ber眉cksichtigen sei, bezieht sich nur auf die bisher entschiedenen F盲lle. Im vorgenannten Urteil wurde lediglich darum gestritten, ob das Kind, das seine Ausbildung abgebrochen hatte, trotz der aufgenommenen Besch盲ftigung seine Ausbildung fortf眉hren wollte und deshalb nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu ber眉cksichtigen war, bzw. ob es sich bei der T盲tigkeit des Kindes um eine --die Ber眉cksichtung ausschlie脽ende-- Vollzeitbesch盲ftigung gehandelt hatte.
2. Soweit der Kl盲ger eine Divergenz der Vorentscheidung wohl zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH im Hinblick auf die Nichtber眉cksichtigung der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeitr盲ge behauptet, ist die Beschwerde unzul盲ssig. Hierzu h盲tte der Kl盲ger substantiiert darlegen m眉ssen, dass und in welcher H枚he 眉berhaupt derartige Beitr盲ge angefallen sind, dass er diese bereits in der Tatsacheninstanz geltend gemacht hat und dass das FG einen konkreten Rechtssatz gebildet hat, der von einem konkreten Rechtssatz des BVerfG oder des BFH abweicht. Im 脺brigen ist bei der H枚he der von S erzielten Eink眉nfte nicht nachvollziehbar, wie ein Abzug der Sozialversicherungsbeitr盲ge oder vergleichbarer privater Versicherungsbeitr盲ge zu einer Unterschreitung des Jahresgrenzbetrags f眉hren k枚nnte.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2036287 |
BFH/NV 2008, 1932 |
BFH/PR 2008, 467 |
BStBl II 2011, 37 |
BFHE 2008, 471 |
BFHE 222, 471 |
DStRE 2008, 1325 |
HFR 2008, 1245 |