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Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresprinzip im Kindergeldrecht; Darlegung von Revisionszulassungsgr眉nden
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Leitsatz (NV)
1. 脺berschreiten die Eink眉nfte und Bez眉ge eines Kindes im Ber眉cksichtigungszeitraum den Jahresgrenzbetrag und sind die Eink眉nfte und Bez眉ge in den einzelnen Ber眉cksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld f眉r einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Eink眉nfte oder Bez眉ge zugeflossen sind, zu gew盲hren.
2. Die R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung greift nicht durch, wenn die Tatsachen, von denen der Beschwerdef眉hrer meint, sie seien vom FG zu Unrecht nicht ber眉cksichtigt worden, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nicht听 entscheidungserheblich waren.
3. Wird geltend gemacht, das FG habe das rechtliche Geh枚r durch eine sog. 脺berraschungsentscheidung verletzt, ist, wenn es um einzelne rechtliche Gesichtspunkte oder Feststellungen geht, darzulegen, was bei ausreichender Gew盲hrung des rechtlichen Geh枚rs zus盲tzlich vorgetragen worden w盲re.
4. Mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG wird kein Grund f眉r die Zulassung der Revision geltend gemacht.
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Normenkette
EStG 搂 32 Abs. 4 S. 2; FGO 搂听115 Abs. 2, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Antragsteller (Kl盲ger) ist Vater des 1983 geborenen M. Nachdem M zum 31. M盲rz 2004 seinen Wehrdienst beendet hatte, beantragte der Kl盲ger im Juli 2004 die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlungen mit dem Hinweis, M werde am 1. September 2004 eine Ausbildung in einem 鈥etrieb aufnehmen. M hatte sich auf diese Ausbildungsstelle bereits im April 2004 beworben. Zu den eigenen Eink眉nften und Bez眉gen des M teilte der Kl盲ger mit, M habe im April und Mai 2004 insgesamt 720 鈧 f眉r eine 础耻蝉丑颈濒蹿蝉迟盲迟颈驳办别颈迟 verdient.
Im August 2004 stellte der Kl盲ger erneut einen Antrag auf Kindergeld f眉r M, in dem er erkl盲rte, M werde vom 1. Juli 2004 bis voraussichtlich 31. August 2004 eine T盲tigkeit aus眉ben, aus der er monatlich Bruttoeinnahmen von 420 鈧 erzielen werde. Beigef眉gt war eine Kopie der Lohnsteuerkarte 2004, aus der hervorging, dass M 420 鈧 brutto verdient hatte.
Aufgrund dieser Angaben gew盲hrte die Beklagte (Familienkasse) Kindergeld f眉r M ab Juli 2004. Am 30. Dezember 2004 nahm die Familienkasse eine Prognoseberechnung der eigenen Eink眉nfte und Bez眉ge des M f眉r 2004 vor. Dabei ging sie von einem Anspruchszeitraum von Juli bis Dezember 2004 aus. Die Eink眉nfte ermittelte die Familienkasse anhand der Ausbildungsverg眉tungen f眉r die Zeit von September bis Dezember 2004 in H枚he von 1 411,16 鈧 und einer M gew盲hrten monatlichen Berufsausbildungsbeihilfe in H枚he von insgesamt 4 580 鈧. Unter Abzug des anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrags (6/12 von 920 鈧 = 460 鈧) und der anteiligen Kostenpauschale (6/12 von 180 鈧 = 90 鈧) 眉berstieg die Summe der Einnahmen in H枚he von 5 441,16 鈧 den anteiligen Grenzbetrag von 3 480 鈧. Die Familienkasse hob darauf die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2004 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zun盲chst in H枚he von 924 鈧 zur眉ck.
Auf den Einspruch des Kl盲gers berichtigte die Familienkasse den R眉ckforderungsbetrag auf 1 074 鈧 und wies den Einspruch zur眉ck.
Mit der Klage brachte der Kl盲ger vor, M sei w盲hrend seiner Ausbildung in einem 鈥eim untergebracht. Die Kosten hierf眉r bekomme er mit der Berufsausbildungsbeihilfe in H枚he von monatlich 1 145 鈧 erstattet. Der Betrag werde indes M nicht ausbezahlt, sondern gehe wegen vorheriger Abtretung unmittelbar an das 鈥eim. Der an das Heim zu zahlende Betrag beinhalte nicht nur Kosten f眉r die Unterkunft und Verpflegung, sondern auch f眉r p盲dagogische Betreuung. Dieser Betrag k枚nne nicht in vollem Umfang den Bez眉gen zugerechnet werden. Zumindest die Kosten f眉r die p盲dagogische Betreuung d眉rften nicht ber眉cksichtigt werden.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte im Wesentlichen aus: Da M seine Wehrdienstzeit am 31. M盲rz 2004 beendet habe und eine anschlie脽ende Berufsausbildung beabsichtigt habe, beginne der Anspruchszeitraum bereits mit dem Monat April 2004. M habe sich bereits im April 2004 um eine Ausbildungsstelle beworben. Er sei daher bereits ab April 2004 nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber眉cksichtigen.
Ab April 2004 habe M folgende Einnahmen erzielt:
础耻蝉丑颈濒蹿蝉迟盲迟颈驳办别颈迟 |
1.4. - 28.5. |
听听 720,00 鈧 |
|
础耻蝉丑颈濒蹿蝉迟盲迟颈驳办别颈迟 |
1.7. - 31.8. |
听听 420,00 鈧 |
|
Ausbildungsverg眉tung (netto) |
1.9. - 31.12. |
听听 996,00 鈧 |
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
听听 9/12 ./. |
690,00 鈧 |
1 446,00 鈧 |
Entlassungsgeld |
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听听 690,20 鈧 |
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Berufsausbildungsbeihilfe |
1.9. - 31.12. |
听4 207,00 鈧 |
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Kostenpauschale |
听听 9/12 ./. |
听听 135,00 鈧 |
4 762,20 鈧 |
|
|
|
6 208,20 鈧 |
Das Entlassungsgeld entfalle auf die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes. Es sei daher der Zeit ab April 2004 zuzurechnen. Auch die Berufsausbildungsbeihilfe sei in voller H枚he einzubeziehen. Entscheidend sei, dass die Berufsausbildungsbeihilfe daf眉r bestimmt und geeignet gewesen sei, den Unterhalt oder die Berufsausbildung des M zu bestreiten. Wof眉r M die Beihilfe im Einzelnen ausgegeben habe, sei unerheblich.
Da die Voraussetzungen f眉r die Ber眉cksichtigung des M als Kind w盲hrend der Wehrdienstzeit von Januar bis M盲rz 2004 nicht vorgelegen h盲tten, erm盲脽ige sich der Jahresgrenzbetrag auf 9/12 von 7 680 鈧 = 5 760 鈧. Damit 眉berstiegen die Eink眉nfte und Bez眉ge des M den Grenzbetrag.
Mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) f眉r eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil tr盲gt der Kl盲ger im Wesentlichen vor: Die Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 1 145 鈧 ab 1. September 2004 setze sich aus Fahrtkosten (93,13 鈧) und Internatskosten zusammen. Dazu komme noch die Ausbildungsverg眉tung ab 1. September 2004 (277,80 鈧 netto). Diese Betr盲ge habe M jedoch nicht ausbezahlt bekommen. Die Zahlungen seien an das 鈥eim gegangen. Dort seien M bestimmte Betr盲ge zur Auszahlung zugewiesen worden. F眉r die Zeit ab 1. September 2004 bis 31. Dezember 2004 habe er insgesamt 1 083,35 鈧 ausbezahlt bekommen. Die Kosten f眉r das 鈥eim gliederten sich in die Bereiche Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Lediglich die Betr盲ge f眉r Unterkunft und Verpflegung seien M zuzurechnen, nicht jedoch die Aufwendungen f眉r Betreuung, da M vollj盲hrig gewesen sei.
Das FG h盲tte die Kosten entsprechend aufschl眉sseln m眉ssen. Bei Herausrechnung der Kosten f眉r die Betreuung durch die im 鈥eim t盲tigen Erzieher werde der Jahresgrenzbetrag nicht 眉berschritten. Das FG habe insoweit den Sachverhalt nicht ausreichend aufgekl盲rt. Es habe auch unzutreffend darauf abgestellt, dass M bereits ab April 2004 zu ber眉cksichtigen sei. Streitig sei jedoch nur der Kindergeldanspruch ab Juli 2004. Au脽erdem habe das FG die tats盲chlichen Aufwendungen des M nicht aufgekl盲rt. M habe Aufwendungen f眉r mindestens zwei Heimfahrten im Monat gehabt. Der Ansatz des anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrags statt der tats盲chlich entstandenen Kosten sei f眉r ihn, den Kl盲ger, 眉berraschend gewesen.
Der Kl盲ger beantragt die Bewilligung von PKH f眉r das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollm盲chtigten.
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II. Der Antrag auf Gew盲hrung von PKH wird abgelehnt.
1. Nach 搂 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 搂 114 der Zivilprozessordnung erh盲lt eine Partei, die nach ihren pers枚nlichen und wirtschaftlichen Verh盲ltnissen die Kosten der Prozessf眉hrung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Die beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat --bei der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Pr眉fung der Sach- und Rechtslage-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die vom Kl盲ger in seiner Antragsbegr眉ndung geltend gemachten Verfahrensr眉gen greifen nicht durch. Bei der Pr眉fung, ob ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung oder bei der Tatsachenw眉rdigung des FG vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen. Die R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung hat daher keinen Erfolg, wenn die Tatsachen, von denen der Beschwerdef眉hrer meint, sie seien vom FG zu Unrecht nicht ber眉cksichtigt worden, aus der Sicht des FG nicht entscheidungserheblich waren (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74).
Der Hinweis des Kl盲gers, das FG h盲tte die f眉r die Betreuung des M angefallenen Kosten ermitteln m眉ssen und nicht in den Betrag der Eink眉nfte und Bez眉ge einbeziehen d眉rfen, ist daher unbegr眉ndet. Denn das FG ging davon aus, die Berufsausbildungsbeihilfe sei daf眉r bestimmt und geeignet gewesen, den Unterhalt oder die Berufsausbildung des M zu bestreiten. Es hat es nicht als entscheidungserheblich angesehen, ob mit dem an das 鈥eim abgetretenen Betrag auch die p盲dagogische Betreuung und 脛hnliches abgedeckt wurde.
Auch soweit der Kl盲ger einwendet, das FG h盲tte, da nur der Kindergeldanspruch ab Juli 2004 streitig gewesen sei, bei der Pr眉fung, ob der Jahresgrenzbetrag 眉berschritten sei, lediglich die Verh盲ltnisse ab Juli 2004 in die Pr眉fung einbeziehen d眉rfen, liegt kein Verfahrensfehler vor. Nach 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Eink眉nfte f眉r alle Monate zu ermitteln, in denen die Anspruchsvoraussetzungen --zumindest an einem Tag-- erf眉llt sind. Da M sich bereits im April 2004 um eine Ausbildungsstelle beworben hatte, war er schon ab diesem Monat nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu ber眉cksichtigen. Denn er war ausbildungswillig und konnte einen Ausbildungsplatz nicht fr眉her antreten. Sind im Fall des 脺berschreitens des Jahresgrenzbetrags die Eink眉nfte und Bez眉ge eines Kindes in den einzelnen Ber眉cksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld f眉r einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Eink眉nfte oder Bez眉ge zugeflossen sind, zu gew盲hren.
Nicht begr眉ndet ist auch der Einwand des Kl盲gers, das FG habe --f眉r ihn, den Kl盲ger, 眉berraschend-- nicht ber眉cksichtigt, dass M Aufwendungen f眉r Heimfahrten entstanden seien. Mit der Sachaufkl盲rungsr眉ge ist auch anzugeben, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufkl盲rung voraussichtlich ergeben h盲tten und inwiefern eine weitere Sachverhaltsermittlung zu einer anderen Entscheidung h盲tte f眉hren k枚nnen (BFH-Beschluss vom 18. M盲rz 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978). Daran fehlt es im Streitfall. Der Kl盲ger hat keine Angaben dazu gemacht, in welcher H枚he M Fahrtkosten entstanden sind und dass bei Abzug dieser Kosten der Grenzbetrag nicht 眉berschritten w眉rde. Entsprechendes gilt, wenn geltend gemacht wird, das FG habe das rechtliche Geh枚r dadurch verletzt, dass es eine sog. 脺berraschungsentscheidung getroffen habe. Es ist deshalb darzulegen, wenn es --wie hier-- um einzelne rechtliche Gesichtspunkte oder Feststellungen geht, was bei ausreichender Gew盲hrung des rechtlichen Geh枚rs zus盲tzlich vorgetragen worden w盲re. Im 脺brigen war die Frage, welche Aufwendungen die M gew盲hrte Berufsausbildungsbeihilfe abgilt bzw. ob darin auch gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 5 EStG au脽er Ansatz bleibende, f眉r besondere Ausbildungszwecke bestimmte Eink眉nfte und Bez眉ge enthalten sind, bereits Gegenstand des Einspruchs- und Klageverfahrens. Die Familienkasse hatte im Klageverfahren die Meinung vertreten, die Berufsausbildungsbeihilfe werde f眉r den Lebensunterhalt gezahlt. Es sei Sache des Kl盲gers, vom 鈥eim eine Aufschl眉sselung, f眉r welche Leistungen die abgetretene Berufsausbildungsbeihilfe verwendet werde, zu erlangen. Nachdem der Kl盲ger sich keine entsprechenden Unterlagen beschafft und vorgelegt hat, musste er damit rechnen, dass das FG lediglich den anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag ansetzt.
Im Grunde wendet sich der Kl盲ger mit seiner Auffassung, die Berufsausbildungsbeihilfe sei nicht in voller H枚he als Bez眉ge des M zu erfassen, gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Damit wird kein Grund f眉r die Zulassung der Revision geltend gemacht (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). Im 脺brigen ist auch aus den Akten kein Revisionszulassungsgrund i.S. von 搂 115 Abs. 2 FGO ersichtlich.
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Fundstellen
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BFH/NV 2007, 2114 |