听
Entscheidungsstichwort (Thema)
痴别谤蹿补丑谤别苍蝉谤眉驳别苍
听
Leitsatz (NV)
Zu den Anforderungen an eine schl眉ssige R眉ge der Verweigerung des rechtlichen Geh枚rs wegen Nichtaufhebung eines Verhandlungstermins sowie der unterlassenen Sachaufkl盲rung.
听
Normenkette
FGO 搂听76 Abs. 1, 搂听96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
听
Verfahrensgang
FG M眉nchen (Urteil vom 11.08.2005; Aktenzeichen 11 K 3648/02) |
听
骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde ist unzul盲ssig. Sie gen眉gt nicht den Darlegungserfordernissen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel eine Verweigerung des rechtlichen Geh枚rs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, 搂 96 Abs. 2 FGO i.V.m. 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht wird, fehlt es an dem schl眉ssigen Vortrag eines erheblichen Grundes f眉r die Aufhebung des Termins zur m眉ndlichen Verhandlung am 11. August 2005 (搂 227 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. 搂 155 FGO). Ein erheblicher Grund i.S. von 搂 227 ZPO ist nicht schon mit dem Vortrag dargelegt, der jetzige Prozessbevollm盲chtigte der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) sei erst nach Eingang der Ladung zur m眉ndlichen Verhandlung mit der Vertretung der Kl盲ger beauftragt und zum Unterbevollm盲chtigten der vor dem Finanzgericht (FG) f眉r die Kl盲ger als Prozessbevollm盲chtigte aufgetretenen Steuerberatungsgesellschaft bestellt worden; angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Erteilung des Mandats und dem Verhandlungstermin sei es dem jetzigen Prozessbevollm盲chtigten nicht m枚glich gewesen, sich in die Sache einzuarbeiten und die fehlenden Unterlagen zu beschaffen. Denn die Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten h盲tten schon vor der Bestellung des Unterbevollm盲chtigten von der Steuerberatungsgesellschaft beschafft und dem FG vorgelegt werden k枚nnen und m眉ssen. Die Klage war beim FG bereits seit dem August 2002 anh盲ngig.
Unschl眉ssig ist auch der weitere Vortrag der Kl盲ger, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe dem FG die Steuerakten nicht vollst盲ndig vorgelegt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, inwieweit der Inhalt dieser Akten f眉r die Entscheidung des Streitfalls erheblich ist und weshalb ohne Ber眉cksichtigung des Inhalts dieser Akten der Termin zur m眉ndlichen Verhandlung nicht h盲tte stattfinden d眉rfen.
2. Auch die R眉ge der unterlassenen Sachverhaltsaufkl盲rung (搂 76 Abs. 1 FGO) verhilft der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Dass die Kl盲ger entsprechende Beweisantr盲ge gestellt h盲tten, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen. Wird aber mit der R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung geltend gemacht, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl盲ren m眉ssen, so sind nach st盲ndiger Rechtsprechung Ausf眉hrungen dazu erforderlich, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag h盲tte aufkl盲ren oder welche Beweise zu welchen Beweisthemen es von Amts wegen h盲tte erheben m眉ssen, aus welchen 骋谤眉苍诲别n sich dem FG die Notwendigkeit der weiteren Aufkl盲rung h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl盲rung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben h盲tten und inwiefern die weitere Aufkl盲rung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h盲tte f眉hren m眉ssen sowie schlie脽lich, dass der Mangel der Sachaufkl盲rung in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG ger眉gt worden ist. Diesen Anforderungen gen眉gt das pauschale Kl盲gervorbringen nicht. Vielmehr berufen sich diese darauf, dass vom FG zu keiner Zeit ein Aufkl盲rungsbeschluss ergangen sei und deshalb der Kl盲ger und besonders der Kl盲gervertreter nicht mehr zu einer ordnungsgem盲脽en Sachverhaltsaufkl盲rung h盲tten beitragen k枚nnen. Insbesondere wird nicht vorgetragen, weshalb in der m眉ndlichen Verhandlung die unzureichende Sachverhaltsaufkl盲rung nicht ger眉gt worden ist (vgl. zu den Folgen einer unterlassenen Verfahrensr眉ge Gr盲ber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 75 Rz. 33, m.w.N.). Insoweit ist dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen, dass gegen die Richtigkeit und Vollst盲ndigkeit des vom Berichterstatter vorgetragenen Sachverhalts keine Einwendungen erhoben wurden und der Kl盲gervertreter lediglich zur Einreichung weiterer Unterlagen bis 31. Oktober 2005 die Vertagung der m眉ndlichen Verhandlung beantragt hat.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1628761 |
BFH/NV 2007, 74 |