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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ber眉cksichtigung als Kind bei dessen Bewerbung um einen Studienplatz aus einer Erwerbst盲tigkeit
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Leitsatz (amtlich)
Ein Kind, das sich aus einer Erwerbst盲tigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten zu ber眉cksichtigen sein, wenn es sich bei der T盲tigkeit nicht um eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit handelt.
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Normenkette
EStG 搂听32 Abs. 4 S.听1 Nr. 2 Buchst. c, S.听2, 搂听63 Abs. 1 S. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Streitig ist, ob dem Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) f眉r seinen 1978 geborenen Sohn (S) f眉r den Zeitraum August 2001, November 2002 bis April 2003 und Oktober bis Dezember 2003 Kindergeld zusteht, obwohl dieser einer geringf眉gigen Besch盲ftigung nachging.
S beendete im Juli 2000 seinen Zivildienst. In der Zeit von August 2000 bis Juni 2001 besuchte er die Fachoberschule. Bis Juni 2001 wurde dem Kl盲ger f眉r S Kindergeld gew盲hrt. Im Januar 2004 nahm S ein Fachhochschulstudium auf.
In der Zeit von August 2001 bis Dezember 2003 war er 鈥晆m die Wartezeit auf einen Studienplatz zu 眉berbr眉cken鈥 stets einer geringf眉gigen Besch盲ftigung mit ca. 10,5 Wochenstunden nachgegangen, mit Ausnahme des Monats Juli 2002, in dem er mit 29 Wochenstunden teilzeitbesch盲ftigt war. Die Besch盲ftigung beruhte auf befristeten Arbeitsvertr盲gen, die im streitigen Zeitraum mehrmals verl盲ngert wurden, letztmals bis zum 31. Dezember 2003. Die Eink眉nfte und Bez眉ge des S betrugen im Jahr 2001 laut Erkl盲rung zu den Eink眉nften und Bez眉gen insgesamt 5 427,75 DM, im Jahr 2002 4 451,74 鈧 und im Jahr 2003 4 046,80 鈧.
Mit Bescheid vom 20. August 2003 setzte die Beklagte und Revisionskl盲gerin (Familienkasse) Kindergeld f眉r S ab Mai 2003 fest, nachdem der Kl盲ger eine Studienplatzzusage der Fachhochschule f眉r das Wintertrimester 2004 vom 13. Mai 2003 vorgelegt hatte. Mit seinem dagegen gerichteten Einspruch begehrte der Kl盲ger Kindergeld auch f眉r die Zeit davor. Den Einspruch wies die Familienkasse mit der Begr眉ndung zur眉ck, ein Kind, das sich aus einer Erwerbst盲tigkeit heraus f眉r eine Ausbildung bewerbe, sei nicht nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung zu ber眉cksichtigen; auf den Umfang der Erwerbst盲tigkeit komme es nicht an.
Mit Bescheid vom 11. September 2003 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung f眉r S ab Oktober 2003 wieder auf. Der Einspruch hatte keinen Erfolg; zur Begr眉ndung f眉hrte die Familienkasse auch hier aus, ein Kind, das sich aus einer Erwerbst盲tigkeit heraus f眉r eine Ausbildung bewerbe, sei nicht zu ber眉cksichtigen.
Das Finanzgericht (FG) gab den Klagen teilweise statt. Es sah den Kindergeldanspruch f眉r den Monat August 2001, die Monate November 2002 bis April 2003 sowie f眉r den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2003 als gegeben an. Die geringf眉gige Besch盲ftigung des S stehe einer Ber眉cksichtigung nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stelle in seiner Rechtsprechung zu Vollzeitarbeitsverh盲ltnissen darauf ab, dass bei einem vollzeitbesch盲ftigten Kind keine typische Unterhaltssituation bestehe, da dieses seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten k枚nne. Diese Argumentation passe nicht auf geringf眉gige Besch盲ftigungen, denn der maximal zul盲ssige Monatsverdienst liege bei diesen unter dem anteiligen monatlichen Grenzbetrag gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Das Urteil des FG betreffend den Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 533 ver枚ffentlicht.
Dagegen wendet sich die Familienkasse mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG r眉gt. Ein Kind k枚nne im Rahmen dieser Vorschriften nicht ber眉cksichtigt werden, solange es sich aus einer Erwerbst盲tigkeit heraus auf einen Ausbildungsplatz bewerbe. F眉r die Entscheidung der Frage, ob auch eine geringf眉gige Besch盲ftigung der Ber眉cksichtigung im Rahmen des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG entgegenstehe, m眉sse es bei einer typisierenden Betrachtungsweise bleiben. Insbesondere d眉rften auf dieser Pr眉fungsstufe nicht die konkret erzielten Eink眉nfte in Beziehung zum Grenzbetrag des 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzt werden. Es sei vielmehr danach zu fragen, ob eine Besch盲ftigung von mehr als zehn Stunden in der Woche die typische Unterhaltssituation zwischen Kind und Eltern entscheidend ver盲ndere. Von einer solchen einschneidenden Ver盲nderung der Unterhaltssituation gehe die Dienstanweisung zur Durchf眉hrung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 鈥旸A-FamEStG鈥 (63.3.4 Abs. 5 Satz 2) korrekt und lebensnah aus.
Die Familienkasse beantragt, die Urteile der Vorinstanz aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revisionen zur眉ckzuweisen.
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II. 1. Der Senat hat gem盲脽 搂 121 Satz 1 i.V.m. 搂 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revisionsverfahren III R 8/05 und III R 46/05 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Revisionen sind unbegr眉ndet. Sie waren daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 FGO).
Das FG hat zutreffend entschieden, dass S in den hier streitigen Monaten August 2001, November 2002 bis April 2003 und Oktober bis Dezember 2003 gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Kind zu ber眉cksichtigen ist. Dem steht die gleichzeitige Aus眉bung einer geringf眉gigen Besch盲ftigung nicht entgegen, da sie einer Vollzeiterwerbst盲tigkeit nicht gleichzusetzen ist.
a) Nach 搂 62, 搂 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld unter anderem ber眉cksichtigt, wenn es sich in einer 脺bergangszeit von h枚chstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (Buchst. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c) und wenn seine Eink眉nfte und Bez眉ge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 7 188 鈧 (2001 = 14 040 DM) im Kalenderjahr betragen (搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Nach st盲ndiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG aber nicht erf眉llt, wenn das Kind in der 脺bergangszeit oder w盲hrend des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbst盲tigkeit nachgeht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteil vom 15. September 2005 III R 67/04, BFH/NV 2006, 656). Dies beruht auf der typisierenden Annahme, dass 鈥晆nabh盲ngig von der H枚he der von dem Kind in diesem Zeitraum erzielten Eink眉nfte und Bez眉ge鈥 eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht (BFH-Urteil vom 16. M盲rz 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522, m.w.N. zur Rechtsprechung). F眉r die Dauer der Vollzeiterwerbst盲tigkeit kann das Kind daher in diesen F盲llen auch dann nicht ber眉cksichtigt werden, wenn seine Eink眉nfte und Bez眉ge 鈥昩ei Einbeziehung der Eink眉nfte aus der Vollzeiterwerbst盲tigkeit鈥 insgesamt den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht 眉bersteigen w眉rden (BFH-Urteil in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; Pust in H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 214; Greite, Finanz-Rundschau 2003, 1294).
b) Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass sich S in den genannten Zeitr盲umen um einen Studienplatz bem眉ht hat, den er aber erst im Januar 2004 tats盲chlich erhalten hat, so dass die Voraussetzungen des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG grunds盲tzlich vorlagen; streitig ist allein, ob die geringf眉gige Besch盲ftigung des S ebenso wie eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit der Ber眉cksichtigung im Rahmen dieser Vorschrift entgegensteht.
Die Verwaltung (s. DA 63.3.4 Abs. 5 S盲tze 1 und 2 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 743, 768) ber眉cksichtigt ein Kind, das sich aus einer Erwerbst盲tigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz bewirbt, erst nach Beendigung der Erwerbst盲tigkeit, unabh盲ngig davon, welchen Umfang die Erwerbst盲tigkeit hat. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist ein grunds盲tzlich bestehender Kindergeldanspruch auch in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen, wenn wegen der Besch盲ftigung des Kindes keine typische Unterhaltssituation mehr besteht. Insoweit besteht kein Unterschied zu den anderen Fallkonstellationen, in denen der Kindergeldanspruch mangels einer typischen Unterhaltsituation nur bei einer Vollzeiterwerbst盲tigkeit entf盲llt; die Verwaltung selbst nimmt in jenen F盲llen erst dann eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit an, wenn ein Arbeitsverh盲ltnis vertraglich an allen Kalendertagen eines Monats besteht und 眉ber drei Viertel der branchen眉blichen, tariflichen oder allgemein betriebsintern festgesetzten Arbeitszeit abgeschlossen ist (vgl. DA 63.3.2.6 Abs. 2 a Satz 2 DA-FamEStG).
Der Senat kann offen lassen, ab welchem zeitlichen Umfang eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit anzunehmen ist und damit keine typische Unterhaltssituation mehr besteht. Jedenfalls gen眉gen 鈥晆nabh盲ngig von der H枚he der jeweiligen Eink眉nfte und Bez眉ge鈥 10,5 Arbeitsstunden pro Woche im Rahmen einer geringf眉gigen Besch盲ftigung nicht, um eine Vollzeiterwerbst盲tigkeit im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen.
3. Die Eink眉nfte und Bez眉ge des S lagen bei einem Stundenlohn von 13,50 DM bzw. 325 鈧/Monat deutlich unter den jeweiligen (anteiligen) Jahresgrenzbetr盲gen gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. 搂 32 Abs. 4 S盲tze 5 und 6 EStG (a.F.) bzw. 搂 32 Abs. 4 S盲tze 6 und 7 EStG (n.F.) von 599 鈧 (August 2001) und 1 198 鈧 (November und Dezember 2002) sowie 7 188 鈧 (Januar bis Dezember 2003).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1507575 |
BFH/NV 2006, 1391 |
BStBl II 2008, 704 |
BFHE 212, 486 |
BB 2006, 1210 |
DStRE 2006, 789 |
DStZ 2006, 389 |