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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erl枚schen der Kindergeldanspr眉che infolge von Sozialleistungen und Erstattungsanspr眉chen des Jobcenters
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Leitsatz (amtlich)
1. Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verz枚gerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten h枚here Leistungen erbringen, kann es gem盲脽 搂 74 Abs. 2 EStG i.V.m. 搂 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und k枚nnen die Kindergeldanspr眉che des Berechtigten gem盲脽 搂 74 Abs. 2 EStG i.V.m. 搂 107 SGB X als erf眉llt gelten und gem盲脽 搂 47 AO erloschen sein.
2. Dies gilt nicht, wenn die Familienkasse das Kindergeld f眉r den jeweiligen Monat im jeweiligen Monat ausgezahlt hat oder wenn die Familienkasse bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat.
3. Die Familienkasse hat von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald die Information, ab wann das Jobcenter Leistungen erbringt und es deshalb "Erstattung" gem盲脽 搂搂 102 ff. SGB X begehrt, in ihren Gesch盲ftsgang gelangt ist; die Kenntnis des Sachbearbeiters ist nicht erforderlich.
4. Die Unkenntnis des Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung des Kindergelds ist unerheblich; 搂 107 SGB X i.V.m. 搂 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X stellt allein auf die rechtzeitige Erf眉llung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab.
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Normenkette
AO 搂搂听37, 47, 218; EStG 搂听31 S. 3, 搂听62ff Abs. 2, 搂听62 Abs. 2, 搂听74 Abs. 2; DA-KG 2017 Abschn. V33.1 S. 4; DA-KG 2021 Abschn. V34.1 Abs. 1 S. 4; SGB 2 搂 19; SGB X 搂听45 ff., 搂听102 ff., 搂搂听104, 107, 111
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (Urteil vom 18.12.2019; Aktenzeichen 2 K 1817/17) |
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Tenor
Auf die Revision der Familienkasse werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg vom 18.12.2019 - 2 K 1817/17 und der Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 dahingehend ge盲ndert, dass bei Auszahlung des Kindergelds f眉r die Zeit von Oktober 2016 bis M盲rz 2017 noch nicht als erf眉llt geltende Kindergeldanspr眉che des Kl盲gers in H枚he von 1.146 鈧 (3 x 190 鈧 + 3 x 192 鈧) bestanden haben; seine R眉ckzahlungsverpflichtung wird von 2.096 鈧 um 1.146 鈧 auf 950 鈧 (5 x 190 鈧) verringert.
Im 脺brigen werden die Klage des Kl盲gers und die Revision der Familienkasse als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Familienkasse tr盲gt 46 % und der Kl盲ger 54 % der Kosten des Verfahrens sowie 54 % der au脽ergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. In der Sache ist streitig, ob die Kindergeldanspr眉che des Kl盲gers und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) gem盲脽 搂搂听62听ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) f眉r die Zeit von Mai 2016 bis Mai 2017 wegen der Leistungen des Beigeladenen (Jobcenter) und dessen diesbez眉glicher Erstattungsanspr眉che gegen die Beklagte und Revisionskl盲gerin (Familienkasse) gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听107 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB听X) als erf眉llt gelten und erloschen sind. Streitig ist auch, ob die Familienkasse dem Kl盲ger das Kindergeld f眉r die Monate Mai 2016 bis M盲rz 2017 mit Rechtsgrund gezahlt hat oder ob es der Kl盲ger zur眉ckzahlen muss und ob er f眉r die Monate April und Mai 2017 im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch unerf眉llte Kindergeldanspr眉che hatte.
Rz. 2
Der Kl盲ger ist der Vater eines am...12.2001 geborenen Kindes, das er im Februar 2016 in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Im April 2016 stellte er f眉r das Kind einen Kindergeldantrag. Die Familienkasse forderte Unterlagen an und bewilligte zun盲chst kein Kindergeld.
Rz. 3
Der Kl盲ger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld听II) gem盲脽 搂听19 Abs.听1 Satz听1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB听II). Nach der Haushaltsaufnahme des Kindes erh枚hte das Jobcenter die Leistungen f眉r die Bedarfsgemeinschaft. Der Kindergeldanspruch des Kl盲gers wurde im Streitzeitraum --mangels Zuflusses zun盲chst zutreffend-- nicht bedarfs- und leistungsmindernd ber眉cksichtigt.
Rz. 4
Mit 脛nderungsbescheid vom 26.08.2016 rechnete das Jobcenter aus hier nicht bekannten Gr眉nden den Kindergeldanspruch des Kl盲gers auf seine Leistungen ab Oktober 2016 an. Der Kl盲ger teilte dies am 15.09.2016 der Familienkasse mit. Am 29.09.2016 erlie脽 das Jobcenter einen gegenl盲ufigen Bescheid mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch des Kl盲gers ab Oktober 2016 doch nicht angerechnet wurde. Unklar ist, ob dies der Familienkasse mitgeteilt wurde.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 29.09.2016 machte das Jobcenter gegen眉ber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch nach 搂搂听102听ff. SGB听X geltend. Es teilte mit, es erbringe f眉r den Kl盲ger und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit dem 01.10.2015 Leistungen nach dem SGB听II. Die Familienkasse wurde darin gebeten, das Jobcenter vor der Bewilligung der Leistungen zu unterrichten und die Nachzahlung zun盲chst einzubehalten. Es werde dann mitteilen, in welcher H枚he ein Erstattungsanspruch bestehe.
Rz. 6
Zwischen dem Eingang des Schreibens bei der Familienkasse am 30.09.2016 und der Zuordnung zur Kindergeldakte des Kl盲gers am 19.10.2016 setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 17.10.2016 Kindergeld f眉r das Kind ab Mai 2016 (bis Dezember 2019) fest und stie脽 die Auszahlung des Kindergelds an. In der Folge wurde am 21.10.2016 Kindergeld in H枚he von 1.140听鈧, davon 950听鈧 (5听x听190听鈧) f眉r Mai bis September 2016 sowie 190听鈧 f眉r Oktober 2016 ausgezahlt. In den Monaten November 2016 bis M盲rz 2017 wurde das Kindergeld laufend fristgerecht ausgezahlt (2听x听190听鈧+ 3听x听192听鈧= 956听鈧). Das Jobcenter erfuhr hiervon zun盲chst nichts.
Rz. 7
Im April 2017 bemerkte die Familienkasse das Schreiben vom 29.09.2016, stellte die Kindergeldzahlungen an den Kl盲ger am 06.04.2017 vorl盲ufig ein und setzte sich mit dem Jobcenter in Verbindung. Am 27.04.2017 reichte das Jobcenter einen Vordruck zur Spezifizierung des Erstattungsanspruchs in H枚he von 2.480听鈧 (8听x听190听鈧+ 5听x听192听鈧) bis einschlie脽lich Mai 2017 ein; die Leistungen f眉r Mai 2017 waren schon zum 20.04.2017 angewiesen worden.
Rz. 8
Am 12.05.2017 erlie脽 die Familienkasse gegen眉ber dem Kl盲ger einen Bescheid mit dem Betreff "Bescheid 眉ber Kindergeld..." und einen mit dem Betreff "Kindergeld...听- R眉ckforderungsbescheid gem盲脽 搂听218 Abs.听2 i.V.m. 搂听37 Abs.听2 (der) Abgabenordnung (AO)". Darin f眉hrte sie aus, dass der Kl盲ger f眉r das am...12.2001 geborene Kind dem Grunde nach Kindergeldanspr眉che f眉r die streitgegenst盲ndlichen Monate gehabt habe, dass diese jedoch infolge der Leistungen des Jobcenters, f眉r die dieses gem盲脽 搂搂听102听ff. SGB听X Erstattung verlangen k枚nne, gem盲脽 搂听107 SGB听X als erf眉llt g盲lten und erloschen seien. Soweit eine Auszahlung erfolgt sei, sei der Kl盲ger gem盲脽 搂听37 Abs.听2 Satz听1 AO zur Erstattung verpflichtet.
Rz. 9
Der Kl盲ger legte gegen den "R眉ckforderungsbescheid vom 12.05.2017听- betreffend Kindergeld f眉r den Zeitraum Mai 2016 bis Mai 2017" erfolglos Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 mit dem Betreff "Abrechnungsbescheid wegen Erstattung von Kindergeld f眉r den Zeitraum von Mai 2016 bis Mai 2017" wies die Familienkasse den Einspruch des Kl盲gers zur眉ck. Sie entschied sinngem盲脽, dass der Kindergeldanspruch f眉r den Zeitraum von Mai 2016 bis Mai 2017 in H枚he von 2.480听鈧 nach 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听107 SGB听X als erf眉llt gelte und erloschen sei (搂听47 der Abgabenordnung --AO--). Die Zahlung in H枚he von 2.096听鈧 (8听x听190听鈧+ 3听x听192听鈧), die in H枚he von 1.140听鈧 (6听x听190听鈧) im Oktober 2016 und in H枚he von 956听鈧 (2听x听190听鈧+ 3听x听192听鈧) von November 2016 bis M盲rz 2017 ausgezahlt worden sei, sei ohne Rechtsgrund erfolgt; der Kl盲ger habe die Zahlungen gem盲脽 搂听37 Abs.听2 AO zu erstatten und f眉r die Monate April und Mai 2017 keinen Anspruch mehr.
Rz. 10
Hiergegen hat der Kl盲ger Klage erhoben. Im Klageverfahren lud das Finanzgericht (FG) das Jobcenter zum Verfahren bei und hob mit Urteil vom 18.12.2019 den Abrechnungsbescheid vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 auf.
Rz. 11
Gegen dieses Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision.
Rz. 12
Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.
Rz. 13
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 14
Das Jobcenter beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.
Rz. 15
Wie die Familienkasse tr盲gt das Jobcenter vor, der Abrechnungsbescheid sei rechtm盲脽ig; das FG habe den Bescheid zu Unrecht aufgehoben.
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Rz. 16
II. Die Revision ist teilweise begr眉ndet. Die Vorentscheidung verst枚脽t zum Teil gegen Bundesrecht (搂听118 Abs.听1 Satz听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 17
Das FG hat den Abrechnungsbescheid vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 zu Unrecht aufgehoben. Ein rechtswidriger Abrechnungsbescheid (搂听218 AO) ist in der Regel nicht aufzuheben, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung --das ist meist die Einspruchsentscheidung (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.09.2021听- VII听R听9/18, BFH/NV 2022, 44, Rz听26, m.w.N.)-- zu korrigieren.
Rz. 18
Die Vorentscheidung verst枚脽t au脽erdem gegen Bundesrecht, soweit sie das Kindergeld f眉r die Monate Mai bis September 2016 sowie April und Mai 2017 betrifft. F眉r diese Monate gelten die Kindergeldanspr眉che des Kl盲gers gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听107 SGB听X als erf眉llt; sie sind erloschen (搂听47 AO). Der Kl盲ger ist gem盲脽 搂听37 Abs.听2 Satz听1 AO zur R眉ckzahlung des dennoch f眉r die Monate Mai bis September 2016 nachgezahlten Kindergelds verpflichtet und hat gegen die Familienkasse f眉r die Monate April und Mai 2017 keine weiteren Anspr眉che.
Rz. 19
Soweit die Vorentscheidung das in den Monaten Oktober 2016 bis M盲rz 2017 von der Familienkasse jeweils rechtzeitig gezahlte Kindergeld betrifft, ist sie hingegen im Ansatz richtig. F眉r diese Monate gelten die Kindergeldanspr眉che des Kl盲gers trotz der Zahlungen des Jobcenters nicht gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听107 SGB听X als erf眉llt, weil das Jobcenter insoweit nicht zur Leistung verpflichtet war und keinen Erstattungsanspruch gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 Satz听1 SGB听X gegen die Familienkasse hat. Der Kl盲ger ist nicht zur R眉ckzahlung des in den Monaten Oktober 2016 bis M盲rz 2017 jeweils rechtzeitig ausgezahlten Kindergelds verpflichtet.
Rz. 20
1. Ein Abrechnungsbescheid gem盲脽 搂听218 Abs.听1 und Abs.听2 S盲tze听1 und 2 AO, der von einem Erl枚schen (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.2020听- VII听R听39/18, BFHE 268, 391, BFH/NV 2020, 1183, Rz听22) der Kindergeldanspr眉che gem盲脽 搂听47 AO i.V.m. 搂听74 Abs.听2 EStG, 搂听107 Abs.听1 SGB听X ausgeht, ist rechtm盲脽ig, wenn das Jobcenter wegen seiner Leistungen gegen眉ber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch gem盲脽 搂搂听102听ff. SGB听X hat.
Rz. 21
a) Im Streitfall kommt als Ankn眉pfungstatbestand f眉r die Erf眉llungsfiktion des 搂听107 SGB听X nur ein Erstattungsanspruch gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 und 2 SGB听X in Betracht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.04.2021听- III听R听1/20, BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz听17听f.; BFH-Beschluss vom 05.06.2014听- VI听R听15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, Rz听20; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach听A, I.听Kommentierung, 搂听74 EStG Rz听39; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, 搂听74 EStG Rz听17).
Rz. 22
b) Ein Erstattungsanspruch gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 S盲tze听1 und 2, Abs.听2 SGB听X setzt voraus, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungstr盲ger Leistungen erbracht hat, die er bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungstr盲gers nicht erbringen h盲tte m眉ssen. Dabei darf der vorrangig verpflichtete Leistungstr盲ger nicht bereits selbst geleistet haben, bevor er von der Leistung des anderen Leistungstr盲gers Kenntnis erlangt hat (搂听104 Abs.听1 Satz听1 Halbsatz听2 SGB听X).
Rz. 23
aa) Das Gesetz zielt u.a. darauf ab, Doppelzahlungen zu verhindern, und setzt deshalb die Kongruenz, also die Gleichartigkeit der Leistungen und die 脺bereinstimmung der Leistungszeitr盲ume voraus (vgl. etwa HHR/Wendl, 搂听74 EStG Rz听17, m.w.N.). 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听2 SGB听X erweitert den Erstattungsanspruch auch auf F盲lle, in denen von einem nachrangig verpflichteten Leistungstr盲ger f眉r einen Angeh枚rigen Sozialleistungen erbracht worden sind, wenn ein anderer mit R眉cksicht auf diesen Angeh枚rigen einen Kindergeldanspruch nach dem EStG hat oder hatte (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2012听- III听R听28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, Rz听11).
Rz. 24
bb) Au脽erdem ist der nachrangige Leistungstr盲ger nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungstr盲ger die ihm obliegende Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat oder erbringt (vgl. z.B. Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 28.08.1997听- 14/10听RKg听11/96, BSGE 81, 30, Rz听15; vom 30.06.1997听- 8听RKn听28/95, Sozialrecht --SozR-- 3-2600 搂听93 Nr听4, Rz听27 und 30; vom 25.01.1994听- 7听RAr听42/93, BSGE 74, 36, Leitsatz听1 und unter II.6., und vom 19.03.1992听- 7听RAr听26/91, BSGE 70, 186, Rz听37听ff.; Landessozialgericht --LSG-- Mecklenburg-Vorpommern --MV--, Urteil vom 17.06.2021听- L听14听AS听255/17, Neue Justiz --NJ-- 2021, 421, Rz听55; B枚ttiger in Diering/Timme/St盲hler, SGB听X, 5.听Aufl. 2019, Vor 搂听102 Rz听24听f., und 搂听104 Rz听12; Roos in Sch眉tze, SGB听X, 9.听Aufl. 2020, 搂听104 Rz听6).
Rz. 25
Eine rechtzeitige Erf眉llung i.S. des 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 Satz听2 SGB听X durch die Familienkasse liegt vor, wenn sie das Kindergeld im jeweiligen Monat f眉r den jeweiligen Monat zahlt. Mangels eines in 搂听66 Abs.听2 EStG gesetzlich geregelten Auszahlungstermins im einzelnen Anspruchszeitraum ist es nicht erforderlich, dass die Familienkasse die nur durch eine Verwaltungsanweisung geregelten, nach Kindergeldendziffern gestaffelten kassenm盲脽igen Auszahlungstermine einh盲lt (a.A. LSG MV in NJ 2021, 421, Rz听55; vgl. auch BSG-Urteil in BSGE 81, 30, Rz听16, m.w.N.; Roos, a.a.O., 搂听104 Rz听6). Gem盲脽 搂听31 Satz听3 EStG wird Kindergeld laufend monatlich als Steuerverg眉tung gezahlt; auch sonst wird das Kindergeldrecht vom Monatsprinzip gepr盲gt (vgl. 搂听66 Abs.听2 EStG).
Rz. 26
cc) Gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 Satz听1 Halbsatz听2 SGB听X besteht ausnahmsweise kein Erstattungsanspruch, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungstr盲ger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungstr盲gers Kenntnis erlangt hat.
Rz. 27
(1) Umst盲nde und Form der Kenntniserlangung sind nicht von Bedeutung (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, Rz听22; BSG-Urteil in BSGE 70, 186, Rz听42; Becker in Hauck/Noftz, SGB听X, vor 搂搂听102听ff. Rz听77e).
Rz. 28
(2) Ob inhaltlich Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungstr盲gers i.S. des 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 und 搂听107 SGB听X gegeben ist, ist in erster Linie eine Tatfrage (BSG-Urteil in BSGE 74, 36, unter II.8.). Hierzu sind der Akteninhalt und alle sonstigen Umst盲nde des Einzelfalls zu ber眉cksichtigen.
Rz. 29
(a) Im Fall des 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m 搂听104 Abs.听1 Satz听1 Halbsatz听2 SGB听X gen眉gt es f眉r die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem 眉ber eine Nachzahlung zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empf盲ngerhorizont positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gew盲hrt oder gew盲hrt hat und dass das Jobcenter deshalb "Erstattung" gem盲脽 搂搂听102听ff. SGB听X begehrt (wie BSG-Urteil vom 29.03.1994听- 13听RJ听65/92, Aktueller Informationsdienst f眉r die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung --HVBG-INFO-- 1994, 1735, Rz听20, zu 搂听104 Abs.听1 S盲tze听1 und 4 SGB听X; Beschl眉sse des LSG Berlin-Brandenburg --Bln-BB-- vom 11.05.2009听- L听22听R听220/09听ER, juris, Rz听52, und vom 22.01.2009听- L听31听U听398/08, UV Recht & Reha Aktuell 2009, 398; St枚rmann in Jahn, SGB听X, 搂听104 Rz听9; vgl. auch BSG-Urteil vom 22.06.2010听- B听1听KR听21/09听R, BSGE 106, 206, Rz听27听ff.; Sozialgericht Bln, Beschluss vom 11.05.2017听- S听2听EG听33/15, juris, Rz听12). Allein die Mitteilung, es handele sich um einen "Sozialhilfefall" oder "Sozialfall" o.盲. gen眉gt hingegen regelm盲脽ig nicht (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz听18; BSG-Urteile in HVBG-INFO听1994, 1735, Rz听20, und in BSGE 70, 186, Rz听43).
Rz. 30
(aa) Nach dem objektiven Empf盲ngerhorizont der Familienkasse, einer Beh枚rde, deren Besch盲ftigten das Erstattungsverfahren im Wesentlichen bekannt ist, beinhaltet die Mitteilung, dass das Jobcenter um "Erstattung" ersucht, regelm盲脽ig die Information, dass dieses Leistungen erbracht hat oder noch erbringt, die nach ihrer Art und der zeitlichen Zuordnung den versp盲teten, an sich vorrangig von der Familienkasse zu erbringenden Leistungen entsprechen. Die Mitteilung eines Erstattungsfalls beinhaltet die Information, dass maximal ein Betrag in H枚he des Kindergelds zu erstatten ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 14.05.2002听- VIII听R听88/01, BFH/NV 2002, 1156, unter 1.b, m.w.N.). Denn der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den f眉r den vorrangig verpflichteten Leistungstr盲ger geltenden Rechtsvorschriften (搂听104 Abs.听3 SGB听X). Ein Erstattungsanspruch besteht nur f眉r einen Monat, in dem sowohl eine Leistung erbracht wurde, als auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Anspruch kann somit fr眉hestens ab dem Monat bestehen, ab dem Kindergeld festgesetzt wird, auch wenn das Jobcenter seine Leistung vorher aufgenommen hat. Hat es seine Leistung erst sp盲ter aufgenommen, ist dieser Zeitpunkt ma脽geblich. Der Erstattungsanspruch endet --falls das Jobcenter nicht mitgeteilt hat, dass es seine Leistungen vorher eingestellt hat-- mit der Aufnahme der rechtzeitigen Zahlung des Kindergelds. Auch diesen Zeitpunkt kennt die Familienkasse. Somit ist in der Regel klar, in welcher H枚he die Nachzahlung zur眉ckzustellen ist, um eine 脺berzahlung zu vermeiden.
Rz. 31
(bb) Die Kenntnis von den Leistungen des Jobcenters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse (lediglich) nicht wei脽, ob sich die Versp盲tung in allen Monaten vollumf盲nglich in h枚heren Zahlungen des Jobcenters niedergeschlagen hat oder ob es (in einem Aufzahlungsfall oder Aufstockungsfall) nur erg盲nzende Leistungen erbracht hat. Es gen眉gt, wenn klar ist, dass es bei einer Nachzahlung des ausstehenden Kindergelds an den Kindergeldberechtigten (jedenfalls) zu einer Doppelzahlung k盲me. Erf盲hrt die Familienkasse von der Leistung des nachrangig zur Leistung verpflichteten Jobcenters im Leistungszeitraum und kann sie somit von einer teilweisen Erf眉llung nach 搂听107 Abs.听1 SGB听X ausgehen, darf sie eine sofortige Leistung gegen眉ber dem Berechtigten verweigern, um die H枚he der Nachzahlung abzukl盲ren (vgl. z.B. BSG-Urteil in BSGE 106, 206, Rz听27).
Rz. 32
(cc) Soweit der Senat entschieden hat, es reiche f眉r eine Kenntniserlangung aus, dass die Umst盲nde, die f眉r die Entscheidung 眉ber den Erstattungsanspruch ma脽geblich seien, und der Zeitraum, f眉r den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten Leistungstr盲ger ohne weitere Nachforschungen m枚glich sei, zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung zur Erf眉llung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen seien (BFH-Urteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz听18), hei脽t dies nicht, dass diese Anforderungen stets zwingend erf眉llt sein m眉ssen.
Rz. 33
(dd) Die vom FG erw盲hnte V听33.1 Satz听4 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts f眉r Steuern zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) 2017 (BStBl I 2017, 1007; vgl. auch V听34.1 Abs.听1 Satz听4 DA-KG 2021, BStBl I 2021, 1599), wonach etwa der Sozialleistungstr盲ger durch detaillierte Angaben darzulegen hat, dass er einen Erstattungsanspruch hat, betrifft in erster Linie die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, nicht das Verschaffen der Kenntnis i.S. des 搂听104 Abs.听1 Satz听1 Halbsatz听2 SGB听X. Im 脺brigen k枚nnen die Familienkassen die Anforderungen an die Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungstr盲gers nicht zu dessen Lasten regeln.
Rz. 34
(b) Zur Vermittlung der Kenntnis i.S. des 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 Satz听1 Halbsatz听2 SGB听X gen眉gt es, dass die Information 眉ber die Leistung des nachrangigen Leistungstr盲gers, die Leistungszeit und sein Erstattungsbegehren vor der Nachzahlung in den Gesch盲ftsgang der zust盲ndigen Familienkasse gelangt ist. Das Gesetz stellt nicht auf den Bediensteten, sondern auf den Leistungstr盲ger ab (vgl. BSG-Urteil vom 18.10.1991听- 9b/7听RAr听12/88, HVBG-Info 1992, 1312, Rz听17; LSG Bln-BB, Urteil vom 10.07.2009听- L听1听KR听415/08, juris, Rz听37).
Rz. 35
dd) Die hier gewahrte Ausschlussfrist des 搂听111 SGB听X ist im Streitfall unerheblich, denn sie betrifft nur das Verh盲ltnis der Leistungstr盲ger (vgl. BSG-Urteil vom 06.02.1992听- 12听RK听14/90, BSGE 70, 93, Rz听27听f.; vom 25.04.1991听- 11听Bar听135/90; Brandis/Heuermann/Selder, 搂听74 EStG Rz听49; Dalichau, a.a.O., 搂听102 Nr.听2 S.听37).
Rz. 36
2. Nach diesen Grunds盲tzen verst枚脽t die Vorentscheidung gegen Bundesrecht (搂听118 Abs.听1 Satz听1 FGO), weil das FG den Abrechnungsbescheid aufgehoben und nicht korrigiert hat.
Rz. 37
Soweit die Vorentscheidung die Monate Mai bis September 2016, April und Mai 2017 betrifft, ist der Abrechnungsbescheid, anders als das FG angenommen hat, nicht korrekturbed眉rftig. Denn die Familienkasse hat zutreffend entschieden, dass die Kindergeldanspr眉che des Kl盲gers f眉r das am...12.2001 geborene Kind f眉r die Monate, f眉r die das Kindergeld versp盲tet (Mai bis September 2016) oder nicht (April und Mai 2017) gezahlt wurde, gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听107 SGB听X als erf眉llt gelten und damit erloschen sind (搂听47 AO). Somit erfolgte die Nachzahlung des Kindergelds f眉r Mai bis September 2016 ohne Rechtsgrund. Der Kl盲ger ist in H枚he von 950听鈧 (5听x听190听鈧) zur R眉ckzahlung verpflichtet. F眉r April und Mai 2017 hat er keinen Anspruch mehr.
Rz. 38
Soweit die Vorentscheidung jedoch das in der Zeit von Oktober 2016 bis M盲rz 2017 von der Familienkasse rechtzeitig gezahlte Kindergeld in H枚he von 1.146听鈧 (3听x听190听鈧+ 3听x听192听鈧) betrifft, ist sie im Ansatz richtig. Insoweit ist der Abrechnungsbescheid zugunsten des Kl盲gers zu 盲ndern.
Rz. 39
a) Es ist im Streitfall nicht zweifelhaft, dass die Leistungen des Jobcenters und die Kindergeldanspr眉che und -zahlungen in H枚he des Kindergelds kongruent sind, dieselben Monate betreffen und demselben Zweck dienen, n盲mlich der Deckung des Lebensbedarfs des Kindergeldberechtigten und des mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes.
Rz. 40
b) Das FG hat jedoch zu Unrecht nicht gepr眉ft, ob das Jobcenter im Streitfall zur Leistung verpflichtet war; nur dann kann es einen Erstattungsanspruch gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 Satz听1 SGB听X haben und der Kindergeldanspruch gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听107 Abs.听1 SGB听X als erf眉llt gelten und gem盲脽 搂听47 AO erloschen sein. Dies setzt voraus, dass die Familienkasse ihre Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat (搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 Satz听2 SGB听X).
Rz. 41
F眉r die Monate Oktober 2016 bis M盲rz 2017 war das Jobcenter nicht (nachrangig) zur Leistung verpflichtet und hat keinen Erstattungsanspruch, weil die Familienkasse von Oktober 2016 bis M盲rz 2017 im jeweiligen Monat f眉r den Monat Kindergeld gezahlt und damit rechtzeitig geleistet hat. Ob das Jobcenter davon wusste oder die Doppelzahlung h盲tte verhindern k枚nnen, ist von Rechts wegen unerheblich; 搂听104 Abs.听1 Satz听2 SGB听X, an den 搂听107 SGB听X ankn眉pft, stellt allein auf die rechtzeitige Erf眉llung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab.
Rz. 42
F眉r die Monate Mai bis September 2016 und April und Mai 2017 hingegen war das Jobcenter gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 Satz听2 SGB听X (nachrangig) zur Leistung verpflichtet. Die Familienkasse hat erstmals am 21.10.2016 --f眉r die Monate Mai bis September 2016 also zu sp盲t-- gezahlt. In den Monaten April und Mai 2017 hat die Familienkasse die Zahlungen ausgesetzt, also nicht gezahlt.
Rz. 43
c) F眉r die Monate Mai bis September 2016 und April und Mai 2017 ist der Erstattungsanspruch auch nicht gem盲脽 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m 搂听104 Abs.听1 Satz听1 Halbsatz听2 SGB听X ausgeschlossen. Denn die Familienkasse hat nicht geleistet, bevor sie von den Leistungen des Jobcenters Kenntnis erlangt hat.
Rz. 44
aa) F眉r die Monate Mai bis September 2016 hat die Familienkasse am 21.10.2016 geleistet. Zu diesem Zeitpunkt war das Schreiben des Jobcenters vom 29.09.2016 bereits in ihren Gesch盲ftsbereich gelangt. Wie ausgef眉hrt, spielt es keine Rolle, wann das Schreiben der Kindergeldakte zugeordnet wurde und ob es dem Bearbeiter, der die Nachzahlung veranlasste, bekannt war.
Rz. 45
bb) Die Familienkasse konnte diesem Schreiben entnehmen, dass das Jobcenter ab dem 01.10.2015 Geldleistungen nach dem SGB听II zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kl盲gers und des mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kindes gew盲hrt hat und dass das Jobcenter deshalb einen Erstattungsanspruch gem盲脽 搂搂听102听ff. SGB听X geltend machen will. Ein derartiger Anspruch konnte nur die Zeit der versp盲teten Leistung der Familienkasse (Mai 2016 bis September 2016 sowie weitere Zeiten der Zahlungseinstellung) betreffen. Wie ausgef眉hrt, gen眉gen diese Angaben im Fall des 搂听74 Abs.听2 EStG i.V.m. 搂听104 Abs.听1 Satz听1 Halbsatz听2 SGB听X (wie BSG-Urteil in HVBG-INFO 1994, 1735, Rz听20, zu 搂听104 Abs.听1 S盲tze听1 und 4 SGB听X).
Rz. 46
d) Die Gefahr einer doppelten R眉ckforderung besteht nicht. Die 搂搂听45听ff. SGB听X sind gesperrt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (z.B. BSG-Beschluss vom 08.04.2020听- B听13听R听80/18, juris, Rz听10; BSG-Urteile vom 20.12.2011听- B听4听AS听203/10听R, SozR听4-1300 搂听107 Nr听5, Rz听19; vom 22.05.2002听- B听8听KN听11/00听R, SozR听3-2600 搂听93 Nr听12, Rz听17听f., und in SozR听3-2600 搂听93 Nr听4, Rz听27听ff.).
Rz. 47
e) Einer R眉ckforderung der Zahlung f眉r die Monate Mai bis September 2016 steht auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke nicht entgegen (wie im Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz听26听ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.02.2007听- III听B听1/06, BFH/NV 2007, 1120).
Rz. 48
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听1, 搂听136 Abs.听1 Satz听1 FGO. Hiernach tr盲gt der Kl盲ger 54听% (7/13) und die Familienkasse 46听% (6/13) der Kosten des Verfahrens.
Rz. 49
Es entspricht der Billigkeit, dem Kl盲ger auch die au脽ergerichtlichen Kosten des beigeladenen Jobcenters nach 搂听139 Abs.听4 FGO zu 54听% aufzuerlegen. Voraussetzung f眉r eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift ist, dass der Beigeladene den obsiegenden Beteiligten unterst眉tzt hat (BFH-Urteil vom 04.05.2000听- IV听R听10/99, BFHE 191, 529, BStBl II 2002, 850). Da vorliegend die vom Jobcenter unterst眉tzte Familienkasse zu 54听% obsiegt hat und das Jobcenter das Verfahren gef枚rdert hat, entspricht es der Billigkeit, dem Kl盲ger die au脽ergerichtlichen Kosten des Jobcenters zu 54听% aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom 09.02.2009听- III听R听36/07, juris, unter II.5.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15397729 |
BFH/NV 2022, 1399 |
BFH/PR 2023, 109 |
BStBl II 2022, 840 |
DStR 2022, 6 |
DStRE 2022, 1489 |