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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfetr盲gers bei nachtr盲glicher Kindergeldfestsetzung nach 搂 74 Abs. 2 EStG i.V.m. 搂搂 9 AsylbLG, 107 Abs. 1 SGB X, 104 Abs. 1 SGB X
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Leitsatz (amtlich)
1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (搂 2 AsylbLG i.V.m. 搂 28 SGB XII) sind bedarfsabh盲ngige Leistungen f眉r den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie ihnen gleichgestellten ausl盲ndischen Staatsangeh枚rigen und damit dem Kindergeld gleichartige und nachrangige Leistungen.
2. Hat ein Sozialhilfetr盲ger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (搂 2 AsylbLG i.V.m. 搂 28 SGB XII) f眉r Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachtr盲glich festgesetzten Kindergeldes zu.
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Normenkette
EStG 搂 74 Abs. 2; AsylbLG 搂搂听2, 9; SGB X 搂听104 Abs.听1-2, 搂听107 Abs. 1; BSHG 搂搂听2, 11 Abs. 1, 搂听76; SGB II 搂搂听19, 28; SGB XII 搂 28; AO 搂 218 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist die Rechtm盲脽igkeit der Verrechnung von nachtr盲glich festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfetr盲gern geltend gemachten Erstattungsanspr眉chen.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), die die kroatische Staatsangeh枚rigkeit besitzt, und ihr Ehemann lebten w盲hrend des gesamten Streitzeitraums (Dezember 2004 bis April 2008) mit ihrer zun盲chst noch minderj盲hrigen Tochter (Kind C) und zeitweise mit ihrem vollj盲hrigen Sohn (Kind A) in Bedarfsgemeinschaft. Die vollj盲hrige Tochter (Kind B) lebte durchgehend in einer eigenen Wohnung.
Rz. 3
Jeweils ohne Anrechnung von Kindergeld bezog die Kl盲gerin von der Stadt Y (Beigeladene zu 1) im Dezember 2004 f眉r sich, ihren Ehemann und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Sozialleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), von Januar 2005 bis Februar 2008 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz --AsylbLG-- (搂 2 AsylbLG i.V.m. 搂 28 des Zw枚lften Buches Sozialgesetzbuch --SGB XII--) und vom Jobcenter im Landkreis X (Beigeladener zu 2) von M盲rz 2008 bis April 2008 f眉r sich und ihr Kind C Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Rz. 4
Mit Schreiben vom 14. M盲rz 2008 und vom 20. M盲rz 2008 machten der Beigeladene zu 2 und die Beigeladene zu 1 gegen眉ber der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Erstattungsanspr眉che gem盲脽 搂搂 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. 搂 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Hinblick auf das von der Kl盲gerin am 11. M盲rz 2008 f眉r zur眉ckliegende Zeitr盲ume f眉r die Kinder A, B und C beantragte Kindergeld geltend. Der Beigeladene zu 2 f眉hrte dazu in seinem Schreiben aus:
Rz. 5
"Frau 鈥 [Kl盲gerin] hat f眉r ihre Tochter 鈥 [C] 鈥 Kindergeld beantragt. Frau 鈥 und ihre Tochter erhalten seit dem 01.03.08 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II."
Rz. 6
Auf fernm眉ndliche Nachfrage durch die Familienkasse erkl盲rte der Beigeladene zu 2, dass sich der Erstattungsanspruch auf die Monate M盲rz und April 2008 erstrecke, und bezifferte diesen mit Telefaxschreiben vom 10. April 2008 auf einen Betrag in H枚he von 248 鈧.
Rz. 7
Die Beigeladene zu 1 verwies in ihrem Schreiben vom 20. M盲rz 2008 auf folgenden Sachverhalt:
Rz. 8
"Familie 鈥 hat bei mir bis zum 29.02.2008 laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ohne Anrechnung von Kindergeld, erhalten 鈥 Seitens der Familie 鈥 wurde mitgeteilt, dass das Kindergeld eventuell r眉ckwirkend ab dem Jahr 2004 bewilligt wird. Sollte dies zutreffen, bitte ich meinen Ersatzanspruch zu ber眉cksichtigen 鈥"
Rz. 9
Auf diesem Schreiben der Beigeladenen zu 1 befindet sich ein handschriftlicher Vermerk 眉ber eine telefonische R眉cksprache mit dem Namenszeichen "鈥" und einem Datumsstempel "10.04.08", wonach der Erstattungsanspruch auf die gesamte Nachzahlung von Dezember 2004 bis Februar 2008 gerichtet sei.
Rz. 10
Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 10. April 2008 gegen眉ber der Kl盲gerin Kindergeld ab Dezember 2004 fest. Im Abrechnungsteil (搂 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) verf眉gte sie ferner, dass aufgrund der von den Beigeladenen zu 1 und 2 geltend gemachten Erstattungsanspr眉che f眉r den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2008 keine Leistungen an die Kl盲gerin ausgezahlt w眉rden und f眉r den Zeitraum von M盲rz 2008 bis April 2008 lediglich ein Betrag von 368 鈧. Der Anspruch der Kl盲gerin auf Kindergeld gelte im 脺brigen gem盲脽 搂 74 Abs. 2 EStG i.V.m. 搂 107 SGB X als erf眉llt.
Rz. 11
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage gegen den Abrechnungsbescheid (搂 218 Abs. 2 AO) hat das Finanzgericht (FG) weitgehend abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 939). Es entschied, dass den Beigeladenen zu 1 und 2 wegen der Erbringung nachrangiger Sozialleistungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung des f眉r Dezember 2004 bis April 2008 festgesetzten Kindergeldes zustehe. In Bezug auf den Monat Dezember 2004 sei der Erstattungsanspruch allerdings fehlerhaft ermittelt worden, weil zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft nach 搂 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ein Freibetrag von monatlich 10,25 鈧 f眉r minderj盲hrige unverheiratete Kinder anzusetzen sei.
Rz. 12
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 13
Sie beantragt sinngem盲脽,das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2008 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 10. April 2008 dahin zu 盲ndern, dass ihr Kindergeldanspruch nicht als durch die Erstattungsanspr眉che der Beigeladenen getilgt gelte.
Rz. 14
Die Familienkasse beantragt,die Revision 锄耻谤眉肠办锄耻飞别颈蝉别苍.
Rz. 15
Mit Beschluss vom 17. April 2013 hat der erkennende Senat den Landkreis X (Beigeladener zu 3) gem盲脽 搂 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen.
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Rz. 16
II. Die Entscheidung ergeht gem盲脽 搂 126a FGO. Der Senat h盲lt einstimmig die Revision f眉r unbegr眉ndet und eine m眉ndliche Verhandlung nicht f眉r erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Rz. 17
Die Revision ist unbegr眉ndet. Sie ist nach 搂 126 Abs. 2 FGO 锄耻谤眉肠办锄耻飞别颈蝉别苍.
Rz. 18
Mit Beschluss Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 des Vorstandes der Bundesagentur f眉r Arbeit ist gem盲脽 搂 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes die 枚rtliche und sachliche Zust盲ndigkeit der Familienkassen zum 1. Mai 2013 neu geregelt worden. Danach ist die im erstinstanzlichen Verfahren beklagte Familienkasse A in der Familienkasse B aufgegangen. Dieser w盲hrend des Revisionsverfahrens eingetretene Zust盲ndigkeitswechsel f眉hrt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (Senatsurteil vom 12. Januar 2001 VI R 102/98, BFHE 194, 372, BStBl II 2003, 151).
Rz. 19
Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Abrechnungsbescheid (搂 218 Abs. 2 AO) insoweit rechtm盲脽ig war, als den Beigeladenen Erstattungsanspr眉che wegen der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zustehen und die Anspr眉che der Kl盲gerin auf Kindergeld daher als erf眉llt gelten (搂 107 Abs. 1 SGB X).
Rz. 20
1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungstr盲ger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die --hier nicht einschl盲gigen-- Voraussetzungen des 搂 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach 搂 104 Abs. 1 SGB X der Leistungstr盲ger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungstr盲ger, soweit er bei rechtzeitiger Erf眉llung der Leistung durch einen anderen Leistungstr盲ger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen w盲re. Nach 搂 104 Abs. 2 SGB X gilt 搂 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungstr盲ger f眉r den Angeh枚rigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit R眉cksicht auf diesen Angeh枚rigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungstr盲ger hat. Ein Erstattungsanspruch nach 搂 104 Abs. 2 SGB X ist gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des 搂 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungstr盲ger m眉ssen deshalb gleichartig sein. Dies setzt voraus, dass sie f眉r dieselben Zeitr盲ume bestimmt sind und sich in der Leistungsart und der Zweckbestimmung entsprechen. Au脽erdem muss zwischen ihnen ein Verh盲ltnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 85/09, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19).
Rz. 21
2. Das FG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine (formell) wirksame Geltendmachung der Erstattungsanspr眉che durch die Beigeladenen zu 1 und 2 vorliegt.
Rz. 22
a) Die Erstattungsanspr眉che wurden durch die Beigeladenen zu 1 und 2 hinreichend konkretisiert. Hierf眉r m眉ssen zumindest die Umst盲nde, die im Einzelfall f眉r die Entscheidung 眉ber den Erstattungsanspruch ma脽geblich sind, und der Zeitraum, f眉r den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (St枚rmann, in Jahn, SGB X, 搂 104 Rz 37). Dies ist vorliegend erfolgt, indem der Beigeladene zu 2 erg盲nzend zu seinem Schreiben vom 14. M盲rz 2008 fernm眉ndlich mitteilte, dass sich sein Erstattungsanspruch auf die Monate M盲rz und April 2008 bezieht, und die Beigeladene zu 1 erg盲nzend zu ihrem Schreiben vom 20. M盲rz 2008 fernm眉ndlich erl盲uterte, dass sie Erstattung f眉r den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2008 begehrt. Der Einwand der Kl盲gerin, dieser Umstand h盲tte bereits im "Verwaltungsakt" der Beigeladenen zu 1 (Schreiben vom 20. M盲rz 2008) konkret angegeben werden m眉ssen, geht fehl. Mangels eines 脺ber-/Unterordnungsverh盲ltnisses der beiden Beh枚rden (Beigeladene zu 1 als Vollzugsbeh枚rde des Beigeladenen zu 3 einerseits und Familienkasse andererseits) kommt hier schon der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326). Zudem besteht vorliegend kein (gesetzliches) Schriftformerfordernis (vgl. 搂 104 Abs. 1 SGB X).
Rz. 23
b) Die streitigen Erstattungsanspr眉che wurden auch rechtzeitig geltend gemacht. Erstattungsanspr眉che nach 搂 104 SGB X sind sp盲testens zw枚lf Monate nach Ablauf des letzten Tages, f眉r den die Leistung erbracht wurde, geltend zu machen. Der Lauf der Frist beginnt jedoch fr眉hestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungstr盲ger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungstr盲gers 眉ber seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (St枚rmann, a.a.O., 搂 104 Rz 37), vorliegend also fr眉hestens ab 10. April 2008 (Erlass des Kindergeldbescheids durch die Familienkasse). Die Zw枚lf-Monats-Frist war bei Geltendmachung damit noch nicht abgelaufen.
Rz. 24
3. Das FG hat weiter zutreffend entschieden, dass den Beigeladenen materiell-rechtlich --nach der vom FG vorgenommenen Korrektur f眉r den Monat Dezember 2004-- die geltend gemachten Erstattungsanspr眉che zustehen und die Anspr眉che der Kl盲gerin auf Kindergeld deshalb als erf眉llt gelten.
Rz. 25
a) Das Kindergeld ist, soweit es wie hier der F枚rderung der Familie dient, eine mit der HLU, den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (搂 2 AsylbLG i.V.m. 搂 28 SGB XII) und den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) gleichartige Leistung.
Rz. 26
Gleichartigkeit setzt voraus, dass die Sozialleistungen f眉r denselben Zeitraum (BFH-Urteil in BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19) bestimmt sind wie das Kindergeld (unter aa) und in der Leistungsart dem Kindergeld entsprechen (unter bb). Zudem muss eine identische Zweckbestimmung gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864; unter cc). Ferner muss das Kindergeld Einkommen des Hilfeempf盲ngers sein (unter dd).
Rz. 27
aa) Eine zeitliche Kongruenz der gew盲hrten Sozialleistungen einerseits und des bewilligten Kindergeldes andererseits ist vorliegend gegeben.
Rz. 28
bb) Da die Sozialleistungen in Geld gew盲hrt wurden, liegt eine mit dem Kindergeld identische Leistungsart vor. Dies gilt auch f眉r die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Denn 搂 2 AsylbLG normiert die entsprechende Anwendung des SGB XII abweichend von den 搂搂 3 bis 7 AsylbLG f眉r jene Leistungsberechtigten, die 眉ber eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach 搂 3 AsylbLG (Sachleistungsprinzip) erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbr盲uchlich selbst beeinflusst haben. Diese leistungsrechtliche Privilegierung, die nach dem Erhalt der abgesenkten Leistungen 眉ber einen Zeitraum von 48 Monaten eintritt, hat zur Folge, dass sogenannte Analogleistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII auf dem erh枚hten Niveau der Sozialhilfe und als Geldleistungen beansprucht werden k枚nnen (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, 搂 2 AsylbLG Rz 24).
Rz. 29
cc) Die gew盲hrten Sozialleistungen einerseits und das Kindergeld andererseits entsprechen sich zudem in der Zweckbestimmung.
Rz. 30
(1) Das Kindergeld nach 搂搂 62 ff. EStG ist, soweit es --wie im Streitfall-- der Familienf枚rderung dient, ebenso wie bis 2004 die HLU und seit 2005 die Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, m.w.N.).
Rz. 31
(2) Bez眉glich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (搂 2 AsylbLG i.V.m. 搂 28 SGB XII) ist ebenfalls ein identischer Leistungszweck mit dem Kindergeld gegeben. Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit Wirkung ab dem 1. November 1993 ein Gesetz zum Mindestunterhalt f眉r Asylbewerber und bestimmte andere ausl盲ndische Staatsangeh枚rige geschaffen, das au脽erhalb des f眉r Deutsche und diesen gleichgestellte ausl盲ndische Staatsangeh枚rige geltenden materiellen Rechts deutlich abgesenkte Leistungen und vorrangig Sachleistungen anstelle von Geldleistungen vorsah. Der Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 (BGBl I 1993, 1074) als eine Sonderregelung au脽erhalb des damaligen Bundessozialhilfegesetzes f眉r Leistungen f眉r den notwendigen Lebensunterhalt von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und ihnen gleichgestellten ausl盲ndischen Staatsangeh枚rigen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012听 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, BVerfGE 132, 134; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, 搂 1 AsylbLG Rz 24).
Rz. 32
dd) Des Weiteren setzt die Gleichartigkeit der gew盲hrten Sozialleistungen mit dem bewilligten Kindergeld voraus, dass das Kindergeld dem Einkommen der Hilfeempf盲ngerin, hier der Kl盲gerin, zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, m.w.N.). Dies hat das FG ebenfalls zutreffend bejaht.
Rz. 33
(1) Das f眉r die Kinder A, B und C bewilligte Kindergeld ist Einkommen der kindergeldberechtigten Kl盲gerin, soweit die Kinder au脽erhalb der Bedarfsgemeinschaft in einem eigenen Haushalt lebten. Denn bei der Anwendung des 搂 104 SGB X kommt es allein auf die sozialrechtliche Zuweisung des Kindergeldes an (BFH-Urteil vom 22. November 2012 III R 24/11, BFHE 239, 351, BStBl II 2014, 32). Das Kindergeld ist sozialrechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003听 5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68). Eine abweichende Zuordnung kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindergeld nach 搂 74 Abs. 1 EStG an die Kinder abgezweigt wird oder diesen zumindest tats盲chlich zuflie脽t (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1833). Beides ist vorliegend bez眉glich der Kinder A und B, die zeitweise bzw. im gesamten streitigen Zeitraum in einem eigenen Haushalt lebten, nicht erfolgt. So wurde nach den f眉r den BFH bindenden Feststellungen des FG kein Abzweigungsantrag gestellt. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin gen眉gt ein blo脽er m枚glicher Anspruch auf Abzweigung nicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1833). Da das Kindergeld im Streitfall nicht rechtzeitig festgesetzt worden war, konnte es auch nicht an die Kinder weitergeleitet worden sein (Selder, jurisPR-SteuerR 14/2013, Anm. 5). Zudem setzt ein Weiterleiten an das Kind voraus, dass das Kindergeld so in den Verf眉gungsbereich des (vollj盲hrigen) Kindes gelangt, dass es zur Existenzsicherung des Kindes, das hei脽t zur Deckung seiner Bedarfe eingesetzt werden kann. Wenn hingegen die Bedarfe des Kindes --wie hier zum Teil durch gelegentliche Bareinzahlungen der Kl盲gerin-- durch Leistungen Dritter, zum Beispiel von Familienangeh枚rigen, gedeckt werden und das sp盲ter an diese Dritten ausgezahlte Kindergeld zur Refinanzierung der zuvor von diesen an das Kind erbrachten Leistungen dient, ist dies keine Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind (S盲chsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Juli 2012 L 3 AS 148/12 B ER, juris).
Rz. 34
(2) Das bewilligte Kindergeld ist auch insoweit dem Einkommen der Kl盲gerin zuzuordnen, als die Kinder Teil der Bedarfsgemeinschaft waren. Denn f眉r die Erstattungsanspr眉che ist es --entgegen der Auffassung der Kl盲gerin-- unerheblich, dass die Sozialleistungen auch f眉r die mit der Kl盲gerin in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder erbracht wurden. Hat ein Sozialleistungstr盲ger bedarfsabh盲ngige Sozialleistungen f眉r Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammen leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachtr盲glich festgesetzten Kindergeldes zu. In diesem Falle ist unerheblich, dass es sich bei dem Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht um Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils handelt. Kindergeld ist in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei es bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil selbst oder bei den Kindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26). Diese Rechtsprechungsgrunds盲tze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da es sich auch bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (搂 2 AsylbLG i.V.m. 搂 28 SGB XII) um bedarfsabh盲ngige Leistungen f眉r den notwendigen Lebensunterhalt handelt.
Rz. 35
(3) Diesem Ergebnis stehen --entgegen der Auffassung der Kl盲gerin und wie das FG zutreffend festgestellt hat-- auch nicht die BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1326, in BFH/NV 2008, 1833 und vom 17. April 2008 III R 33/05 (BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919) entgegen. Der BFH hat in diesen F盲llen entschieden, dass dem Sozialhilfetr盲ger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachtr盲glich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils geh枚rt. Daraus l盲sst sich jedoch nicht folgern, dass ein Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Kindergeldberechtigte mit seinem Ehegatten und seinen Kindern in einem Haushalt lebt, alle Personen bedarfsorientierte Sozialleistungen erhalten und daher eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn f眉r den Anspruch auf Sozialhilfe ist dann allein entscheidend, welchen Bedarf die der Bedarfsgemeinschaft angeh枚renden Personen haben und welches Einkommen ihnen anrechenbar zur Bedarfsdeckung zur Verf眉gung steht (BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26).
Rz. 36
b) Die HLU nach dem Bundessozialhilfegesetz, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (搂 2 AsylbLG i.V.m. 搂 28 SGB XII) und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) sind gegen眉ber dem Anspruch auf Kindergeld gem盲脽 搂搂 62 ff. EStG nachrangige Leistungen, da der Sozialleistungstr盲ger --hier die Beigeladenen zu 1 und 2-- bei rechtzeitiger Erf眉llung der Leistungsverpflichtung der Familienkasse selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen w盲re (搂 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). HLU und Grundsicherungsleistungen werden bedarfsorientiert gew盲hrt (St枚rmann, a.a.O., 搂 104 Rz 23); der Sozialleistungstr盲ger w盲re bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet (搂 2 BSHG, 搂 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Ermittlung der HLU nach 搂 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach 搂 19 Satz 3 und 搂 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen anzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26). Der Nachrang der Sozialhilfe gilt f眉r das Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, 搂 2 AsylbLG Rz 125).
Rz. 37
4. Nach diesen Grunds盲tzen kam das FG zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Abrechnungsbescheid (搂 218 Abs. 2 AO) insoweit rechtm盲脽ig war, als die geltend gemachten Erstattungsanspr眉che --nach der vom FG vorgenommenen Korrektur f眉r den Monat Dezember 2004-- der Beigeladenen wegen der von ihnen erbrachten Sozialleistungen bestehen und die Anspr眉che der Kl盲gerin auf Kindergeld daher als erf眉llt gelten (搂 107 Abs. 1 SGB X).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 7227724 |
BFH/NV 2014, 1821 |
BFH/PR 2014, 421 |
BStBl II 2015, 145 |
BFHE 2014, 298 |
BFHE 246, 298 |
DB 2014, 2150 |
DB 2014, 6 |
DStRE 2014, 1370 |
HFR 2014, 1002 |