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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld als mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Hilfe zum Lebensunterhalt gleichartige Leistung. Nachrangigkeit
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Leitsatz (redaktionell)
1. Das Kindergeld ist, soweit es der F枚rderung der Familie dient, eine mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nach dem SGB XII gleichartige Leistung. Dabei kommt es nicht auf die Form der Leistung (Geldleistung oder Sachleistung) an.
2. Das Kindergeld des Vaters, der Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, f眉r das minderj盲hrige Kind ist als Einkommen des Kindes anzusehen.
3. Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII und die Leistungen nach dem AsylbLG sind gegen眉ber dem Anspruch auf Kindergeld gem. 搂搂 62 ff. EStG nachrangige Leistungen.
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Normenkette
EStG 搂 74 Abs. 2; SGB X 搂 104 Abs.听1-2; AsylbLG 搂 3; SGB XII 搂 82 Abs. 1
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2010 verpflichtet, dem Kl盲ger das Kindergeld des Beklagten f眉r das am 13.05.2010 geborene Kind N.B. zu erstatten.
Die Beklagte tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl盲ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H枚he leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist die Erstattung des zugunsten des Beigeladenen f眉r seine am 13.05.2010 geborene Tochter N.B. festgesetzten Kindergeldes an den Kl盲ger.
Der Kl盲ger gew盲hrte f眉r das in B. bei der Kindesmutter lebende Kind N.B. zun盲chst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach der Feststellung der deutschen Staatsangeh枚rigkeit des Kindes Leistungen nach dem Zw枚lften Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung 鈥 SGB XII 鈥. Die Kindesmutter war im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchf眉hrung des Asylverfahrens. Der in C. lebende Beigeladene besa脽 eine Niederlassungserlaubnis. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht.
Unter dem 31.05.2010 beantragte der Kl盲ger f眉r das Kind N.B. Kindergeld bei der Beklagten und zugleich Erstattung an ihn. Mit Bescheid vom 16.06.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es bestehe kein Anspruch auf Kindergeld, weil das Kind nicht im Haushalt des Kindesvaters lebe. Dagegen legte der Kl盲ger am 25.06.2010 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 02.07.2010 setzte die Beklagte ab Mai 2010 Kindergeld f眉r das Kind N.B. zugunsten des Beigeladenen fest und zahlte es an den Beigeladenen aus. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.07.2010 wies die Beklagte den Einspruch wegen der Ablehnung des Erstattungsanspruchs als unbegr眉ndet zur眉ck. Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, weil die Leistungen f眉r die Tochter nur unter Ber眉cksichtigung der Eink眉nfte und Bez眉ge der mit dem Kind im Haushalt lebenden Kindesmutter und nicht des in C. lebenden kindergeldberechtigten Kindesvaters erbracht worden seien.
Am 10.08.2010 hat der Kl盲ger Klage erhoben.
Der Kl盲ger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.06.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2010 die Beklagte zu verpflichten, dem Kl盲ger im Wege der Erstattung f眉r das Kind N.B. das Kindergeld des kindergeldberechtigten Beigeladenen ab Mai 2010 zu gew盲hren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Termin zur m眉ndlichen Verhandlung am 13.04.2016 ist f眉r den Kl盲ger niemand erschienen. Der Beigeladene hat erkl盲rt, dass er das Kindergeld weitergegeben habe. Er habe entweder f眉r sein Kind eingekauft oder Bargeld mitgebracht, wenn er es besucht habe.
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Die zul盲ssige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von 搂 40 Abs. 1 Fall 3 Finanzgerichtsordnung 鈥 FGO 鈥 zul盲ssig. Erstattungsanspr眉che im Sinne von 搂 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 鈥 EStG 鈥 k枚nnen mangels 脺ber- und Unterordnungsverh盲ltnis zwischen den Hauptbeteiligten nicht hoheitliche durch Verwaltungsakt geregelt werden. Soweit der Senat mit der Verurteilung des Beklagten zur Erstattung des Kindergeldes f眉r das Kind N.B. an den Kl盲ger den 鈥濧blehnungsbescheid鈥 und die 鈥濫inspruchsentscheidung鈥 aufhebt, dient dies der Klarstellung.
Die Klage ist auch begr眉ndet. Der Kl盲ger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des Kindergeldes f眉r das Kind N.B. nach 搂 74 Abs. 2 EStG i.V.m. 搂 104 Abs. 2 und Abs. 1 S盲tze 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch 鈥 SGB X 鈥.
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungstr盲ger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die 鈥 hier nicht einschl盲gigen 鈥 Voraussetzungen des 搂 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach 搂 104 Abs. 1 SGB X der Leistungstr盲ger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungstr盲ger, soweit er bei rechtzeitiger Erf眉llung der Leistung durch einen anderen Leistungstr盲ger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen w盲re. Nach 搂 104 Abs. 2 SGB X gilt 搂 104 Abs. 1 SGB ...