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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Er枚ffnung des vorl盲ufigen Insolvenzverfahrens
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Leitsatz (NV)
1. Voraussetzung f眉r einen Anspruch auf R眉ckerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an das FA abgef眉hrten-- Vorauszahlungen.Zu diesen Vorauszahlungen geh枚rt auch eine Sondervorauszahlung nach 搂 47 UStDV.
2. Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die Erstattung einer solchen Sondervorauszahlung nach 搂 37 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann in Betracht, soweit die Sondervorauszahlung nicht zur Tilgung der Jahressteuer ben枚tigt wird. Auf 搂 48 Abs. 4 UStDV kann der Erstattungsanspruch nach Festsetzung der Jahressteuer nicht mehr gest眉tzt werden.
3. Diese Grunds盲tze gelten auch im Fall der Er枚ffnung des vorl盲ufigen Insolvenzverfahrens.
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Normenkette
AO 搂 37 Abs. 2 S. 2; UStG 搂听16 Abs. 1 S. 2, 搂听18 Abs. 4; UStDV 搂搂听46-47, 48 Abs. 4; InsO 搂 55 Abs. 4
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.10.2017 - 7 K 7181/16 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die Frage, ob eine zu Beginn des Streitjahres erkl盲rte und geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach Anordnung der vorl盲ufigen Insolvenzverwaltung im Dezember des Streitjahres die f眉r diesen Monat nach 搂听55 Abs.听4 der Insolvenzordnung (InsO) entstandenen Masseverbindlichkeiten mindert.
Rz. 2
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Insolvenzverwalter 眉ber das Verm枚gen der GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte auf Antrag der GmbH die Fristen f眉r die Abgabe der Voranmeldungen und f眉r die Entrichtung der Vorauszahlungen gem盲脽 搂听46 Satz听1 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (UStDV) in der Neufassung vom 21.02.2005 (BGBl I 2005, 434) um einen Monat verl盲ngert (sog. Dauerfristverl盲ngerung).
Rz. 3
Am 26.01.2011 erkl盲rte die GmbH eine Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer f眉r 2011 in H枚he von 269.610听鈧. Diese war am 10.02.2011 f盲llig und wurde bis zum 24.02.2011 vollst盲ndig gezahlt. Mit Bescheid vom 03.08.2011 erh枚hte das FA die Sondervorauszahlung auf 271.204听鈧; dies f眉hrte zu einer Nachzahlung in H枚he von 1.594听鈧, die die GmbH am 12.08.2011 beglich.
Rz. 4
Am 08.12.2011 beantragte die GmbH die Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 09.12.2011 ordnete das Amtsgericht (AG) die vorl盲ufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kl盲ger zum vorl盲ufigen Insolvenzverwalter.
Rz. 5
Am 08.02.2012 ging bei dem FA die Umsatzsteuervoranmeldung f眉r Dezember 2011 ein. Unter Ber眉cksichtigung der Sondervorauszahlung in H枚he von 271.204听鈧 ergab sich ein 脺berschuss in H枚he von 239.378,81听鈧. Am 15.02.2012 folgte eine berichtigte Anmeldung, die --ebenfalls unter Ber眉cksichtigung der Sondervorauszahlung in H枚he von 271.204听鈧-- einen 脺berschuss in H枚he von 20.048,70听鈧 auswies.
Rz. 6
Mit Bescheid vom 15.02.2012 widerrief das FA die Dauerfristverl盲ngerung f眉r die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Rz. 7
Mit Beschluss des AG vom 01.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren 眉ber das Verm枚gen der GmbH er枚ffnet; der Kl盲ger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Rz. 8
Am 28.05.2014 reichte der Kl盲ger die Umsatzsteuererkl盲rung der GmbH f眉r 2011 ein. Diese ergab eine Umsatzsteuer in H枚he von 2.746.091,18听鈧 und wies unter Ber眉cksichtigung der von dem Kl盲ger ermittelten geleisteten Vorauszahlungen in H枚he von 2.064.023,26听鈧 eine Abschlusszahlung in H枚he von 682.067,92听鈧 aus.
Rz. 9
Das FA folgte in seiner Steuerberechnung vom 16.10.2014 hinsichtlich der berechneten Umsatzsteuer der Erkl盲rung des Kl盲gers, ber眉cksichtigte aber bei der Ermittlung der verbleibenden Abschlusszahlungen im Abrechnungsteil der Steuerberechnung eine von ihm (dem FA) ermittelte (h枚here) Summe der Vorauszahlungen in H枚he von insgesamt 2.083.823,67听鈧, was zu einem noch offenen Betrag in H枚he von 662.267,51听鈧 f眉hrte. Die Steuerberechnung vom 16.10.2014 眉bersandte das FA dem Kl盲ger unter der damaligen (regul盲ren) Steuernummer der GmbH (A听-听jetzt:听B).
Rz. 10
Mit Schreiben vom 05.11.2014 teilte der Kl盲ger dem FA mit, dass sich die aus seiner beigef眉gten Steuerberechnung ergebende "Zahllast" auf 662.268,20听鈧 belaufe und mit einem Betrag von 650.101,11听鈧 auf den Zeitraum bis zur Stellung des Antrags auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens (01.01.2011 bis 08.12.2011) entfalle; dieser Betrag sei zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Restbetrag von 12.167,10听鈧 betreffe den Zeitraum der vorl盲ufigen Insolvenzverwaltung (09.12.2011 bis 31.12.2011) und werde nach 搂听55 Abs.听4 InsO aus der Insolvenzmasse gezahlt. Mit einem weiteren Schreiben vom 20.01.2015 f眉hrte der Kl盲ger aus, bei der Ermittlung der Zahllast von 12.167,10听鈧 habe er die Sondervorauszahlung in H枚he von 271.204听鈧 ber眉cksichtigt; denn die Sondervorauszahlung sei nach 搂听48 Abs.听4 UStDV in der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats Dezember 2011 anzurechnen gewesen.
Rz. 11
Das FA folgte grunds盲tzlich der Aufteilung des Kl盲gers aus dem Schreiben vom 05.11.2014 und erstellte am 11.02.2015 unter der regul盲ren Steuernummer der GmbH f眉r den Zeitraum bis zur Insolvenzantragstellung eine ge盲nderte Steuerberechnung, aus der sich eine Umsatzsteuer in H枚he von 2.462.719,84听鈧 ergab; die Abrechnung wich allerdings von der Aufteilung des Kl盲gers ab und wies unter Ber眉cksichtigung eines bereits getilgten Betrags von 2.083.835,27听鈧 einen noch offenen Betrag von lediglich 378.884,57听鈧 aus. Des Weiteren erlie脽 das FA am 16.02.2015 unter der neuen Masse-Steuernummer der GmbH听(C) einen Umsatzsteuerbescheid f眉r 2011, setzte Umsatzsteuer in H枚he von 283.370,77听鈧 fest und forderte den Kl盲ger, da der Abrechnungsteil keinerlei Tilgungen auswies, zur Zahlung dieses Betrags bis zum 19.03.2015 auf. In einer Anlage zu dem Bescheid vom 16.02.2015 f眉hrte das FA aus, dass sich die Festsetzung der Umsatzsteuer auf den Zeitraum vom 09.12. bis 31.12.2011 beziehe. Die Sondervorauszahlung habe f眉r den genannten Zeitraum nicht ber眉cksichtigt werden k枚nnen, da der letzte Monat des Besteuerungszeitraums f眉r das Insolvenzkonto der GmbH der Monat Dezember (01.12. bis 08.12.2011) gewesen sei. Die Sondervorauszahlung sei damit ausschlie脽lich auf Insolvenzforderungen anzurechnen.
Rz. 12
Am 12.03.2015 zahlte der Kl盲ger den noch offenen Betrag von 283.370,77听鈧, legte aber gegen den Bescheid vom 16.02.2015 Einspruch ein mit dem Antrag, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in H枚he von 271.204听鈧 anzurechnen.
Rz. 13
Das FA erlie脽 am 20.05.2015 den streitgegenst盲ndlichen Abrechnungsbescheid und stellte darin fest, dass auf die mit Bescheid vom 16.02.2015 gegen die Masse festgesetzte Umsatzsteuer f眉r 2011 in H枚he von 283.370,77听鈧 Vorauszahlungen in H枚he von 0听鈧 anzurechnen seien, dass durch Zahlung vom 12.03.2015 die festgesetzte Umsatzsteuerschuld in voller H枚he beglichen worden sei und dass sich somit eine verbleibende Zahllast von 0听鈧 ergebe. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Kl盲gers wies das FA als unbegr眉ndet zur眉ck. Die dagegen gerichtete Klage, mit der der Kl盲ger begehrte, den Abrechnungsbescheid dahingehend zu 盲ndern, dass ein Guthaben der Masse aus Umsatzsteuer f眉r 2011 in H枚he von 271.204听鈧 ausgewiesen werde, hatte keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 604, ver枚ffentlicht.
Rz. 14
Dagegen wendet sich der Kl盲ger mit seiner Revision. Zur Begr眉ndung tr盲gt er im Wesentlichen vor, die f眉r 2011 geleistete Sondervorauszahlung sei nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r Dezember 2011 zu ber眉cksichtigen gewesen. Die Voranmeldung habe vor Anrechnung der Sondervorauszahlung eine Zahllast in H枚he von 251.155,19听鈧 ergeben. Auf diese Zahllast habe die Sondervorauszahlung angerechnet werden m眉ssen, und zwar unabh盲ngig davon, ob die Zahllast dem Zeitraum vor oder nach Anordnung des vorl盲ufigen Insolvenzverfahrens zuzuordnen sei. Erst und nur in H枚he des dann verbleibenden Saldos sei im Zuge des (weiteren) Erhebungsverfahrens zu entscheiden, ob es sich bei dem Saldo um eine Insolvenzforderung oder um einen Anspruch handle, der gem盲脽 搂听55 Abs.听4 InsO mit Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2012 als Masseschuld zu behandeln sei.
Rz. 15
Ungeachtet dessen habe das FG verkannt, dass es 眉ber einen Abrechnungsbescheid zum Umsatzsteuer-Jahresbescheid zu entscheiden gehabt habe und dass im Zuge dieses Erhebungsverfahrens eine "Verrechnung" der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht mehr m枚glich gewesen sei. Entsprechend dem Vortrag des Kl盲gers h盲tte sich das FG die Aufteilung der Salden aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen anschauen m眉ssen. F眉r die Monate Januar bis November 2011 ergebe sich eine Zahllast in H枚he von 2.181.100听鈧. Allerdings seien die Voranmelde-Salden der Monate Oktober und November aufgrund des Insolvenzeintritts vor F盲lligkeit nicht mehr beglichen worden, so dass dem ermittelten Soll nur Zahlungen in H枚he von 1.792.800听鈧 gegen眉berst眉nden. Bereits bei Anordnung der vorl盲ufigen Insolvenzverwaltung sei damit ein Schuldsaldo aus laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen in H枚he von 388.200听鈧 entstanden. Die mit der Umsatzsteuer-Jahreserkl盲rung vorgenommenen Korrekturen seien allesamt dem Zeitraum vor Anordnung des vorl盲ufigen Insolvenzverfahrens zuzuordnen gewesen. Folglich beruhe der sich aus der Umsatzsteuer-Jahreserkl盲rung ergebende Anspruch des FA ausschlie脽lich auf Sachverhalten, die auf den Zeitraum vor Anordnung der vorl盲ufigen Insolvenzverwaltung entfielen. In Anbetracht dessen sei die angefochtene Vorentscheidung zu verwerfen, und der Abrechnungsbescheid m眉sse entsprechend ge盲ndert werden.
Rz. 16
Der Kl盲ger beantragt (sinngem盲脽),
die Vorentscheidung aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 20.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 dahin zu 盲ndern, dass die Zahllast aus dem Umsatzsteuer-Jahresbescheid des Jahres 2011 in voller H枚he eine Insolvenzforderung i.S. von 搂听38 InsO darstellt,
hilfsweise festzustellen, dass sich die Zahllast aus dem Umsatzsteuer-Jahresbescheid lediglich in H枚he von 12.167,10听鈧 gegen die Masse richtet und der verbleibende Teil eine Insolvenzforderung i.S. von 搂听38 InsO darstellt.
Rz. 17
Das FA beantragt,
die Revision als unzul盲ssig zu verwerfen, soweit der im Revisionsverfahren gestellte Antrag 眉ber den erstinstanzlichen Klageantrag hinausgeht, und im 脺brigen als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 18
Zur Begr眉ndung f眉hrt das FA im Wesentlichen aus, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei entgegen der Ansicht des Kl盲gers nicht die Frage, ob oder inwieweit die Umsatzsteuer des Jahres 2011 als Masseschuld oder als Insolvenzforderung einzuordnen sei. Es gehe vielmehr um die Frage, ob die bereits lange vor Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens von der GmbH geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Insolvenzforderungen nach 搂听38 InsO oder auf eine gem盲脽 搂听55 Abs.听4 InsO als Masseverbindlichkeit geltende Steuerforderung anzurechnen sei. Entsprechend dem FG-Urteil sei davon auszugehen, dass die Sondervorauszahlung auf Insolvenzforderungen anzurechnen sei.
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Rz. 19
II. Die Revision ist unzul盲ssig, soweit der Antrag des Kl盲gers 眉ber den im Klageverfahren gestellten Antrag hinausgeht, und im 脺brigen unbegr眉ndet.
Rz. 20
1. Die Entscheidung ergeht gem盲脽 搂听126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h盲lt einstimmig die Revision f眉r unbegr眉ndet und eine m眉ndliche Verhandlung nicht f眉r erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Rz. 21
2. Die Revision ist teilweise unzul盲ssig.
Rz. 22
Der Hauptantrag des Kl盲gers ist so auszulegen, dass dieser eine 脛nderung des Abrechnungsbescheids vom 20.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 mit dem Inhalt begehrt, dass zugunsten der Masse ein Guthaben in H枚he von 283.370,77听鈧 festgestellt wird. Da der Kl盲ger im erstinstanzlichen Klageverfahren beantragt hat, den Abrechnungsbescheid dahin zu 盲ndern, dass ein Guthaben der Masse aus Umsatzsteuer f眉r 2011 in H枚he von 271.204听鈧 ausgewiesen wird, ist der vorliegend als Hauptantrag gestellte Revisionsantrag in H枚he der Differenz --also in H枚he von 12.166,77听鈧-- unzul盲ssig; denn gem盲脽 搂听118 Abs.听1 Satz听1 FGO kann die Revision nur darauf gest眉tzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. 脺ber ein Begehren, das erstmals im Revisionsverfahren durch Erweiterung des Klageantrags erhoben wird, ist jedoch gerichtlich noch nicht entschieden worden; es kann demzufolge auch nicht auf eine Verletzung von Bundesrecht hin 眉berpr眉ft werden. Es fehlt somit bereits an der erforderlichen formellen Beschwer (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.11.2019听- IV听R听43/16, BFH/NV 2020, 511, Rz听16, und vom 01.06.2016听- X听R听43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz听14; s.a. Seer in Tipke/Kruse, 搂听123 FGO Tz.听4; Gr盲ber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.听Aufl., 搂听123 Rz听2, m.w.N.).
Rz. 23
3. Soweit die Revision zul盲ssig ist, ist sie unbegr眉ndet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht (搂听118 Abs.听1 Satz听1 FGO).
Rz. 24
Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid vom 20.05.2015 rechtm盲脽ig ist. Dem Kl盲ger steht kein Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse der GmbH zu.
Rz. 25
a) Nach 搂听37 Abs.听2 Satz听1 der Abgabenordnung (AO) hat, wenn eine Steuer, eine Steuerverg眉tung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur眉ckgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempf盲nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zur眉ckgezahlten Betrags. Dies gilt nach 搂听37 Abs.听2 Satz听2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund f眉r die Zahlung oder R眉ckzahlung sp盲ter wegf盲llt.
Rz. 26
Im Fall von Streitigkeiten 眉ber das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs entscheidet das FA gem盲脽 搂听218 Abs.听2 AO durch Abrechnungsbescheid. Diese Entscheidung richtet sich allein nach der formellen Bescheidlage (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 23.10.2018听- VII听R听13/17, BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126, Rz听17, und vom 30.03.2010听- VII听R听17/09, BFH/NV 2010, 1412, m.w.N.). Ma脽gebend sind die Verh盲ltnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung听- ebenfalls st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 326, BStBl II 2019, 126, Rz听18, m.w.N.).
Rz. 27
b) Dem Kl盲ger steht danach kein Erstattungsanspruch aufgrund der f眉r die GmbH geleisteten Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer f眉r 2011 --einschlie脽lich der Sondervorauszahlung in H枚he von 271.204听鈧-- aus 搂听37 Abs.听2 Satz听2 AO zu.
Rz. 28
aa) Der rechtliche Grund f眉r eine Zahlung f盲llt auch dann i.S. von 搂听37 Abs.听2 Satz听2 AO sp盲ter weg, wenn eine Jahressteuer abweichend von der Summe der Vorauszahlungen festgesetzt wird und sich dabei ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt. Dieser Unterschiedsbetrag ist dann nach 搂听37 Abs.听2 Satz听2 AO zu erstatten (vgl. auch Boeker in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂听37 AO Rz听45; Klein/Ratschow, AO, 15.听Aufl., 搂听38 Rz听31).
Rz. 29
Ein solcher Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen kann sich u.a. dann ergeben, wenn ein Unternehmer die zu entrichtende Umsatzsteuer oder den 脺berschuss (negative Steuer) in der Steueranmeldung f眉r das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen erkl盲rt (vgl. 搂听18 Abs.听4 Satz听1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) oder wenn das FA die zu entrichtende Steuer oder den 脺berschuss abweichend von der Steueranmeldung f眉r das Kalenderjahr festsetzt (vgl. 搂听18 Abs.听4 Satz听2 UStG). Voraussetzung f眉r einen Erstattungsanspruch ist in diesem Fall, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an das FA abgef眉hrten-- Vorauszahlungen (BFH-Urteil vom 18.07.2002听- V听R听56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.b).
Rz. 30
bb) Diese allgemeinen Grunds盲tze gelten auch dann, wenn dem Unternehmer eine Dauerfristverl盲ngerung nach 搂听46 UStDV gew盲hrt worden ist und der Unternehmer eine Sondervorauszahlung nach 搂听47 UStDV geleistet hat.
Rz. 31
(1) Nach 搂听46 UStDV hat das FA dem Unternehmer auf Antrag die Fristen f眉r die Abgabe der Voranmeldungen und f眉r die Entrichtung der Vorauszahlungen (搂听18 Abs.听1, 2 und 2a UStG) um einen Monat zu verl盲ngern.
Rz. 32
Die Fristverl盲ngerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gew盲hren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet (搂听47 Abs.听1 Satz听1 UStDV). Die Sondervorauszahlung betr盲gt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen f眉r das vorangegangene Kalenderjahr (搂听47 Abs.听1 Satz听2 UStDV).
Rz. 33
Nach 搂听48 Abs.听4 UStDV ist die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung f眉r den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, f眉r den die Fristverl盲ngerung gilt. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr (搂听16 Abs.听1 Satz听2 UStG).
Rz. 34
(2) Ist die geleistete Sondervorauszahlung h枚her als die sich f眉r den letzten Voranmeldungszeitraum ergebende Vorauszahlung, auf die sie gem盲脽 搂听48 Abs.听4 UStDV anzurechnen ist, kann dies zwar grunds盲tzlich zu einem Erstattungsanspruch f眉hren. Allerdings wird die Sondervorauszahlung gem盲脽 搂听48 Abs.听2 Satz听1 UStDV "f眉r das jeweilige Kalenderjahr" berechnet, angemeldet und entrichtet. Daher kann der Unternehmer eine Erstattung nur verlangen, wenn bzw. soweit er die 眉brigen Vorauszahlungen f眉r das Kalenderjahr gezahlt hat und somit nicht schuldig geblieben ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c, und vom 06.11.2002听- V听R听21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II.2.; ebenso Senatsurteil vom 16.12.2008听- VII听R听17/08, BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.; s.a. Boeker in HHSp, 搂听37 AO Rz听45).
Rz. 35
Diese Grunds盲tze gelten auch im Fall der Insolvenz. Nur soweit die geleistete Sondervorauszahlung auch nach Anrechnung auf die restliche gegebenenfalls noch offene Jahresteuer noch nicht verbraucht ist, hat der Unternehmer einen Erstattungsanspruch, der in die Insolvenzmasse f盲llt (s. BFH-Urteil in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II.2., m.w.N.; ebenso Senatsurteil in BFHE 224, 463, BStBl. II 2010, 91, unter II.2.).
Rz. 36
(3) Ist die Jahressteuer festgesetzt oder im Fall der Insolvenz berechnet worden, richtet sich eine Erstattung nur noch nach der festgesetzten bzw. berechneten Jahressteuer (s. BFH-Urteil vom 21.11.2013听- V听R听21/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Rz听19; Senatsurteil vom 25.07.2012听- VII听R听44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz听7听f.; W盲ger in W盲ger, UStG, 1.听Aufl. 2020, 搂听16 UStG, Rz听13; Rei脽 in Rei脽/Kraeusel/Langer, UStG 搂听16 Rz听20). Ein Erstattungsanspruch kann demzufolge auch nicht mehr auf 搂听48 Abs.听4 UStDV gest眉tzt werden (so ausdr眉cklich auch BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c).
Rz. 37
(4) Das gilt auch f眉r die Sondervorauszahlung nach 搂听47 UStDV. Der Rechtsgrund f眉r ihre Zahlung f盲llt somit nicht bereits mit der Festsetzung der Vorauszahlung f眉r den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums i.S. von 搂听37 Abs.听2 Satz听2 AO weg; vielmehr kommt auch eine Erstattung der Sondervorauszahlung nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer ben枚tigt wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.; Treiber in S枚lch/Ringleb, Umsatzsteuer, 搂听18 Rz听642; Birkenfeld/W盲ger, Umsatzsteuer-Handbuch, 搂听213 Rz听69).
Rz. 38
cc) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds盲tzen steht dem Kl盲ger kein Anspruch auf eine (teilweise) Erstattung der von der GmbH f眉r 2011 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen zu.
Rz. 39
Die Jahressteuer, die teils berechnet und teils festgesetzt worden ist, betr盲gt insgesamt 2.746.090,61听鈧 und 眉bersteigt damit --unstreitig-- die von der GmbH f眉r 2011 geleisteten Vorauszahlungen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten der GmbH, der zu erstatten gewesen w盲re, ist nicht entstanden. Dass, worauf der Kl盲ger zur Begr眉ndung seines Anspruchs verwiesen hat, die f眉r 2011 geleistete Sondervorauszahlung h枚her gewesen ist als die sich aus der Voranmeldung f眉r Dezember 2011 ergebende Zahllast, ist unerheblich; insbesondere kommt 搂听48 Abs.听4 UStDV --wie dargelegt-- nach Berechnung und Festsetzung der Jahressteuer keine Bedeutung mehr zu.
Rz. 40
dd) Aus 搂听55 Abs.听4 InsO l盲sst sich bei diesem Befund kein anderes Ergebnis herleiten.
Rz. 41
Ungeachtet dessen hat der BFH entschieden, dass 搂听55 Abs.听4 InsO nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Verg眉tungsanspr眉che zugunsten der Masse anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2020听- V听R听26/19, BFHE 270, 49, Zeitschrift f眉r Wirtschaftsrecht 2020, 2248, Rz听16).
Rz. 42
c) Dem Kl盲ger steht schlie脽lich auch kein Erstattungsanspruch aus 搂听37 Abs.听2 Satz听1 AO wegen der am 12.03.2015 geleisteten Nachzahlung in H枚he von 283.370,77 鈧齴u; denn diese Nachzahlung entspricht der mit Bescheid vom 16.02.2015 festgesetzten und zum Zeitpunkt der Nachzahlung noch nicht entrichteten Umsatzsteuer f眉r den Zeitraum vom 09.12.2011 bis zum 31.12.2011.
Rz. 43
d) Demnach er眉brigt sich eine Entscheidung 眉ber den Hilfsantrag.
Rz. 44
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
BFH/NV 2022, 44 |
BB 2021, 2838 |
BB 2022, 163 |
DStR 2021, 12 |
EWiR 2022, 149 |
StuB 2022, 123 |
ZIP 2021, 2493 |
MwStR 2021, 918 |
NZI 2021, 7 |
NZI 2022, 34 |
ZInsO 2021, 2664 |
KSI 2022, 44 |
ZRI 2021, 1006 |