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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch des Sozialhilfetr盲gers gegen den Rentenversicherungstr盲ger. Kenntnis iS von 搂 104 SGB 10. Nichtanwendung von 搂 53 Abs 4 SGB 1
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Orientierungssatz
1. Kenntnis iS von 搂 104 Abs 1 S 1 SGB 10 ist als positive Kenntnis von Leistungen des Sozialhilfetr盲gers zu verstehen; ein blo脽es "Kennenm眉ssen" gen眉gt nicht. Grunds盲tzlich ist erforderlich, da脽 der um Erstattung ersuchte Leistungstr盲ger positive Kenntnis von Leistungsart, -zeit und -h枚he hat (vgl BSG vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 = BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 搂 53 Nr 4 mwN und BSG vom 25.1.1994 - 7 RAr 42/93 = SozR 3-1300 搂 104 Nr 8). Dieses Erfordernis kann jedoch nicht in vollem Umfang f眉r den Erstattungsanspruch der Tr盲ger der Sozialhilfe, der Kriegsopferf眉rsorge und Jugendhilfe nach 搂 104 Abs 1 S 4 SGB 10, der lediglich auf die entsprechende Anwendung von S 1 verweist, gelten. Dem Sozialhilfetr盲ger ist es regelm盲脽ig nicht m枚glich, dem Sozialleistungstr盲ger rechtzeitig diese Daten mitzuteilen, bevor dieser seine Leistung - hier die Rente - an den Berechtigten zu leisten hat. Es mu脽 daher ausreichen, da脽 der Sozialleistungstr盲ger positive Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, aufgrund dessen der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden soll (vgl BSG vom 18.10.1991 - 9b/7 RAr 12/88 = HV-INFO 1992, 1312).
2. Ist der in Anspruch genommene Leistungstr盲ger im Rahmen eines Rentenzahlverfahrens unter Aussch枚pfung aller Mittel noch in der Lage, den bisherigen Zahlungsauftrag zu stornieren, so wird er nicht von seiner Leistungspflicht befreit (vgl BSG vom 25.5.1971 - 4 RJ 19 c/71 = BSGE 33, 1 = SozR Nr 3 zu 搂 23 BKGG).
3. Die Schutzvorschrift des 搂 53 Abs 4 SGB 1, die dem Leistungstr盲ger eine Umstellungszeit zubilligt, ist nicht auf 搂 104 SGB 10 zu 眉bertragen.
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Normenkette
SGB 10 搂 104 Abs 1 S 4; SGB 1 搂 53 Abs 4; SGB 10 搂听107 Abs 1, 搂听104 Abs 1 S 1
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Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 17.09.1992; Aktenzeichen L-2/J-416/92) |
SG Kassel (Entscheidung vom 28.02.1992; Aktenzeichen S-8/J-1153/91) |
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Tatbestand
Streitig ist, ob die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) verpflichtet ist, dem klagenden Tr盲ger der Sozialhilfe die Rente des Beigeladenen f眉r den Monat M盲rz 1988 zu erstatten.
Der Beigeladene bezieht von der Beklagten seit 1982 Rente wegen Erwerbsunf盲higkeit (EU). Er befand sich seit Juni 1987, so auch im M盲rz 1988, auf Kosten des Kl盲gers in station盲rer Betreuung des Psychiatrischen Krankenhauses Merxhausen (M.).
Mit seinem bei der Beklagten am 12. Februar 1988 eingegangenen Schreiben vom 10. Februar 1988 meldete der Kl盲ger Erstattungsanspr眉che an und bat, die Rentenzahlung an den Beigeladenen so fr眉h wie m枚glich einzustellen sowie die Rente zum n盲chstm枚glichen Zeitpunkt an ihn - den Kl盲ger - zu 眉berweisen. Die Angelegenheit wurde am 18. Februar 1988 bei der Beklagten bearbeitet; am 19. Februar 1988 wurde verf眉gt, die Einstellung der Zahlung solle mit Magnetband bei der Deutschen Bundespost veranla脽t werden. Dem Kl盲ger teilte die Beklagte mit, die Rente werde ab 1. April 1988 an ihn 眉berwiesen. Die Rente f眉r den Monat M盲rz 1988 in H枚he von 1345,26 DM wurde noch an den Beigeladenen ausgezahlt.
Nachdem der Kl盲ger zun盲chst Ermittlungen 眉ber den Verbleib der ab Juni 1987 gezahlten Rentenbetr盲ge angestellt hatte, forderte er mit Schreiben vom 8. August 1989 von der Beklagten auch die Erstattung der Rente f眉r den Monat M盲rz 1988, weil der Erstattungsantrag bereits im Februar 1988 vorgelegen habe. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Zur Begr眉ndung verwies sie auf die Regelung des 搂 53 Abs 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I); am 18. Februar 1988 sei die Einstellung der Rentenzahlung zum 29. Februar 1988 nicht mehr m枚glich gewesen, weil die Rente im voraus gezahlt werde.
Das Sozialgericht Kassel (SG) gab der auf Zahlung von DM 1.345,26 gerichteten Klage durch Urteil vom 28. Februar 1992 mit der Begr眉ndung statt, der Beklagten sei es zumutbar gewesen, per Telefon oder Telefax eine vorl盲ufige Zahlungseinstellung f眉r die M盲rzrente bei der Rentenrechnungsstelle der Deutschen Bundespost zu erwirken. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17. September 1992). Das Urteil des LSG ist auf folgende Erw盲gungen gest眉tzt:
Anspruchsgrundlage f眉r das Begehren des Kl盲gers sei 搂 104 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Nach dessen eindeutigem Wortlaut h盲nge die Frage, ob der Leistungspflichtige von der Erstattungspflicht gegen眉ber dem Vorleistenden freigestellt sei oder nicht, von dessen Kenntnis ab. Diese Kenntnis habe die Beklagte aufgrund des am 12. Februar 1988 eingegangenen Schreibens des Kl盲gers vom 10. Februar 1988 erlangt. Obwohl der Aktenvorgang erst am 18. Februar 1988 bei der Beklagten bearbeitet worden sei, habe noch ausreichend Zeit zur Verf眉gung gestanden, die Rentenzahlung an den Beigeladenen zum 29. Februar 1988 - fernm眉ndlich oder durch den Einsatz anderer technischer Hilfsmittel - einzustellen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Renteneinstellung noch zum Ablauf des Monats Februar 1988 ergebe sich auch aus 搂 86 SGB X. Die Beklagte k枚nne sich demgegen眉ber weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung auf die Vorschrift des 搂 53 Abs 4 SGB I berufen. Diese Vorschrift verpflichte sie nicht grunds盲tzlich zur Auszahlung erst nach Ablauf des Folgemonats der Kenntniserlangung. Vielmehr sei es in ihr Ermessen gestellt, ob sie sogleich oder erst nach der Monatsfrist an den Dritten zahle. Der in 搂 53 Abs 4 SGB I enthaltene Schutzgedanke k枚nne nur dann zu einer Leistungsbefreiung f眉hren, wenn im Rahmen eines ordnungsgem盲脽en Gesch盲ftsganges eine Leistungsumstellung vom alten auf den neuen Gl盲ubiger nicht mehr habe erfolgen k枚nnen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision r眉gt die Beklagte eine Verletzung des 搂 104 Abs 1 SGB X und des 搂 53 Abs 4 SGB I. Das LSG verkenne die tats盲chlichen Gegebenheiten einer modernen Massenverwaltung. Die Erf眉llung der gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Rentenversicherung sei ua gepr盲gt durch den monatlichen Eingang einer Vielzahl von Pf盲ndungs- und 脺berweisungsbeschl眉ssen, Verrechnungsersuchen und Anmeldungen von Erstattungsanspr眉chen. Diese Antragsf眉lle sei ohne den konsequenten Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung nicht zu bew盲ltigen. Deshalb sei die Beachtung der technisch erforderlichen Vorlauffrist unabdingbare Voraussetzung f眉r eine schnelle und reibungslose Bescheidung. Das Ziel einer effektiven und schnellen Antragsbearbeitung w盲re nicht mehr gew盲hrleistet, wenn f眉r Einzelf盲lle st盲ndig in den automatischen Arbeitsablauf eingegriffen werden m眉脽te. Einer angemessenen Ber眉cksichtigung der Erfordernisse der modernen Massenverwaltung trage 搂 53 Abs 4 SGB I Rechnung, der hier deshalb analog anzuwenden sei.
Die Beklagte beantragt,
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die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. September |
1992 und des Sozialgerichts Kassel vom 28. Februar 1992 aufzuheben |
und die Klage abzuweisen. |
Der Kl盲ger beantragt,
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die Revision der Beklagten zur眉ckzuweisen. |
Er f眉hrt aus, die in 搂 53 Abs 4 SGB I normierte Verschiebung des Leistungszeitpunkts solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den Erfordernissen einer modernen Massenverwaltung Rechnung tragen, sondern diene ausschlie脽lich dem Schutz des Schuldners. Sie folge aus der Verpflichtung des Leistungstr盲gers, die rechtsgesch盲ftliche Verf眉gung des Leistungsberechtigten auf ihre Vereinbarkeit mit b眉rgerlich-rechtlichen sowie 枚ffentlich-rechtlichen Regelungen einschlie脽lich des Vollstreckungsrechts unter Beachtung der Bestimmungen des 搂 53 Abs 2 und 3 SGB I zu pr眉fen. Der Beklagten h盲tten zwei Wochen f眉r die Stornierung der 脺berweisung f眉r den Monat M盲rz 1988 an den Leistungsberechtigten zur Verf眉gung gestanden; gerade mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung h盲tte eine Leistungseinstellung innerhalb dieser Frist grunds盲tzlich m枚glich sein m眉ssen.
Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache ge盲u脽ert und keine Antr盲ge gestellt.
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Die Revision der Beklagten ist zul盲ssig, aber nicht begr眉ndet. SG und LSG haben zutreffend entschieden, da脽 dem Kl盲ger in H枚he der Rente des Beigeladenen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten f眉r die diesem im Monat M盲rz 1988 gew盲hrte Hilfe zusteht.
Rechtsgrundlage des vom Kl盲ger als Tr盲ger der 眉ber枚rtlichen Sozialhilfe erhobenen Anspruchs ist 搂 104 Abs 1 SGB X. Hiernach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungstr盲ger Sozialleistungen erbracht hat, ohne da脽 die Voraussetzungen des 搂 103 Abs 1 SGB X vorliegen, der Leistungstr盲ger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungstr盲ger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungstr盲gers Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungstr盲ger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erf眉llung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungstr盲gers selbst nicht zur Leistung verpflichtet w盲re (Satz 2). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungstr盲ger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungstr盲gers h盲tte erbringen m眉ssen (Satz 3). Nach 搂 104 Abs 1 Satz 4 SGB X gilt Satz 1 entsprechend, wenn von den Tr盲gern der Sozialhilfe, der Kriegsopferf眉rsorge und Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen F盲llen nicht.
Eine unmittelbare Anwendung des 搂 104 Abs 1 Satz 1 SGB X scheidet hier aus, denn diese Vorschrift setzt eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden in Betracht kommenden Tr盲ger voraus (vgl BSGE 57, 218, 219 = SozR 1300 搂 104 Nr 3; BSGE 64, 96, 98 = SozR 1300 搂 104 Nr 13; SozR 1300 搂 104 Nr 4). Daran und an der Nachrangigkeit der Leistungen fehlt es jedoch. Der Kl盲ger hat dem Beigeladenen als Hilfe in besonderen Lebenslagen (搂搂 27 ff des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)) Eingliederungshilfe f眉r Behinderte in Form der station盲ren Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus M. nach den 搂搂 39, 40 Abs 1 Nr 7, 100 Abs 1 Nr 1 BSHG gew盲hrt. Die Sachleistung eines Sozialhilfetr盲gers ist aber von der Rentenleistung eines Sozialversicherungstr盲gers wesentlich verschieden.
F眉r F盲lle wie dem vorliegenden erkl盲rt 搂 104 Abs 1 Satz 4 SGB X jedoch Satz 1 der Vorschrift f眉r entsprechend anwendbar. Bei erforderlicher Heimunterbringung eines Behinderten hat der Sozialhilfetr盲ger nach 搂 43 Abs 1 Satz 1 BSHG Hilfe hierf眉r in vollem Umfang selbst dann zu gew盲hren, wenn dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist; selbst wenn ihm dies in vollem Umfange zuzumuten ist, kann der Sozialhilfetr盲ger die Heimunterbringung gew盲hren (搂 29 Satz 1 BSHG). In beiden F盲llen der Leistung an den Behinderten hat dieser dem Sozialhilfetr盲ger seine Aufwendungen nach 搂 43 Abs 1 Satz 2 BSHG in zumutbarem Umfang, nach 搂 29 Satz 2 BSHG vollst盲ndig zu ersetzen.
Durch 搂 104 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 1 SGB X soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten in den F盲llen vermieden werden, in denen der Tr盲ger der Sozialhilfe zwar zur Vorausleistung verpflichtet oder berechtigt ist, jedoch vom Leistungsberechtigten f眉r die Vorausleistung wieder Aufwendungsersatz beanspruchen kann (vgl BSGE 64, 96, 98 = SozR 1300 搂 104 Nr 13; BSGE 67, 6, 8 = SozR 3-1200 搂 48 Nr 1). Aus diesem Sinn und Zweck der Vorschrift folgt, da脽 搂 104 Abs 1 Satz 4 SGB X auch dann Anwendung findet, wenn ein Sozialhilfetr盲ger gegen眉ber einer Einrichtung laufend die vollen Kosten einer Unterbringung des Hilfesuchenden 眉bernimmt (s auch BSG SozR 1300 搂 104 Nr 4; BSGE 67, 6, 8 = SozR 1300 搂 104 Nr 13; BSGE 69, 238, 244 = SozR 3-1200 搂 52 Nr 2; zum alten Recht: BSGE 50, 6, 7 f = SozR 2200 搂 1531 Nr 10). Demgem盲脽 hat der Sozialhilfetr盲ger einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialleistungstr盲ger, dem gegen眉ber der in einem Heim untergebrachte, zum Aufwendungsersatz verpflichtete Hilfesuchende einen zeitgleichen, noch nicht erf眉llten Leistungsanspruch hat oder hatte, ohne da脽 es hier auf das Verh盲ltnis von Nachrangigkeit und Vorrangigkeit der Leistungen ank盲me (vgl BSGE 57, 218, 220 = SozR 1300 搂 104 Nr 3; BSG SozR 1300 搂 104 Nr 4). Da der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Sozialhilfetr盲ger dem aufwendungsersatzpflichtigen Hilfesuchenden die Sozialleistung erbringt (vgl dazu BSGE 65, 31, 38 = SozR 1300 搂 111 Nr 6), bedarf es zum Bestand des Anspruchs keiner f枚rmlichen Anzeige (vgl BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 搂 53 Nr 4). Sobald gem盲脽 den gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfetr盲gers entstanden ist, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungstr盲ger gem 搂 107 Abs 1 SGB X als erf眉llt ("Erf眉llungsfiktion").
Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt sich, da脽 der Kl盲ger gegen den Beigeladenen auch f眉r den Monat M盲rz 1988 einen Aufwendungsersatzanspruch nach 搂 29 Satz 2 BSHG in H枚he des gegen眉ber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs (1345,26 DM) hatte. Der Beigeladene hatte insbesondere schon seit Beginn der station盲ren Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus M. einen Leistungsanspruch in Form einer EU-Rente gegen die Beklagte. Die Feststellungen des LSG bieten keinen Anhalt daf眉r, da脽 die Gesamtleistungen des Kl盲gers f眉r den Beigeladenen im Monat M盲rz 1988 dessen Rentenanspruch von damals monatlich DM 1.345,26 unterschritten h盲tten. Einem Erstattungsanspruch nach 搂 104 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 1 SGB X steht auch nicht entgegen, da脽 die monatlichen Rentenbetr盲ge gem盲脽 搂 1297 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) (ab 1. Januar 1992: 搂 118 Abs 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)) im voraus, dh noch vor Anspruchsreife, zu zahlen sind; so wie k眉nftige Forderungen gepf盲ndet werden k枚nnen, kann auch die im voraus zu zahlende Rente zugunsten des erstattungsberechtigten Sozialhilfetr盲gers "verstrickt" sein (so auch in anderem Zusammenhang BSGE 33, 1, 3; vgl dazu ferner BSGE 21, 157, 161 = SozR Nr 12 zu 搂 1531 RVO; BSGE 29, 164, 166 = SozR Nr 23 zu 搂 1531 RVO; BSGE 69, 238, 246 f = SozR 3-1300 搂 104 Nr 4 "Aufwendungsersatzlage"). Der Kl盲ger hat die hier streitigen Erstattungsleistungen iS des 搂 111 SGB X mit seinem Schreiben vom 10. Februar 1988 auch rechtzeitig geltend gemacht (vgl dazu BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 搂 111 Nr 4; BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 搂 111 Nr 6). Die Beklagte durfte im Hinblick auf dieses Schreiben nicht mehr die Auszahlung der M盲rzrente an den Beigeladenen bewirken.
Nach 搂 104 Abs 1 Satz 1 SGB X, auf dessen entsprechende Anwendung Satz 4 verweist, ist ein Erstattungsanspruch allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit der Sozialleistungstr盲ger - die Beklagte - die Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht hat, in dem sie von der Leistung des anderen Leistungstr盲gers - des Kl盲gers - noch keine Kenntnis erlangt hatte. Kenntnis in diesem Sinne ist als positive Kenntnis von den Leistungen des Sozialhilfetr盲gers zu verstehen; ein blo脽es "Kennenm眉ssen" gen眉gt nicht. Grunds盲tzlich ist erforderlich, da脽 der um Erstattung ersuchte Leistungstr盲ger positive Kenntnis von Leistungsart, -zeit und -h枚he hat (vgl BSGE 70, 186, 196 = SozR 3-1200 搂 53 Nr 4 mwN; BSG Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - (zur Ver枚ffentlichung vorgesehen)). Dieses Erfordernis, das der 7. Senat des BSG in den beiden zitierten Entscheidungen f眉r den Erstattungsanspruch nach 搂 104 Abs 1 Satz 1 SGB X aufgestellt hat, kann nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch nicht in vollem Umfang f眉r den Erstattungsanspruch der Tr盲ger der Sozialhilfe, der Kriegsopferf眉rsorge und Jugendhilfe nach 搂 104 Abs 1 Satz 4 SGB X, der lediglich auf die entsprechende Anwendung von Satz 1 verweist, gelten.
Kennzeichnend f眉r diesen Anspruch ist, da脽 er sich jedenfalls bei der 脺bernahme der laufenden Kosten f眉r die Unterbringung eines aufwendungsersatzpflichtigen Hilfesuchenden auf eine Sozialhilfeleistung bezieht, die bei Beginn der Aufwendungsersatzlage zwar hinsichtlich ihrer Art, nicht aber hinsichtlich der H枚he und des Zeitraums ihrer Erbringung feststeht. Es ist dem Sozialhilfetr盲ger daher regelm盲脽ig nicht m枚glich, dem Sozialleistungstr盲ger rechtzeitig diese Daten mitzuteilen, bevor dieser seine Leistung - hier die Rente - an den Berechtigten zu leisten hat. Wollte man den Erstattungsanspruch gleichwohl von deren Mitteilung abh盲ngig machen - nur so kann der Sozialleistungstr盲ger in der Regel positive Kenntnis davon erlangen -, w眉rde dies den 搂 104 Abs 1 Satz 4 SGB X weitgehend bedeutungslos machen. Dies w盲re nicht mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu vereinbaren, die umgehende Gew盲hrung der Sachleistung an den Hilfesuchenden sicherzustellen, ohne ihn durch - kaum r眉ckg盲ngig zu machende - Doppelleistungen zu beg眉nstigen und den Ausgleich zwischen den verschiedenen Leistungstr盲gern zu erleichtern. Es mu脽 daher ausreichen, da脽 der Sozialleistungstr盲ger positive Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, aufgrund dessen der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden soll (盲hnlich BSG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 9b/7 RAr 12/88 - HV-INFO 1992, 1312, 1314). Eine Leistung mit befreiender Wirkung an den Berechtigten scheidet dann aus. Diesen Anforderungen gen眉gt das Schreiben des Kl盲gers vom 10. Februar 1988; ihm ist zu entnehmen, da脽 der Kl盲ger dem Berechtigten seit Juli 1987 auf unbestimmte Zeit Betreuung im Krankenhaus M. gew盲hrt und seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rente, die dieser als Aufwendungsersatz zu leisten hat, geltend machen will. Damit sind alle Tatbestandsmerkmale des 搂 104 Abs 1 Satz 4 SGB X hinreichend deutlich erkennbar.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, da脽 die Beklagte diese Kenntnis sp盲testens am 18. Februar 1988 hatte, denn zu diesem Zeitpunkt hat sie den Aktenvorgang nach den unangegriffenen und damit das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (搂 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) "bearbeitet" und die Einstellung der Rentenzahlung f眉r Ende M盲rz 1988 verf眉gt. Die Beklagte war auch verpflichtet, nach erlangter Kenntnis von den Leistungen des Kl盲gers bereits die (im voraus zu zahlende) Rente f眉r den Monat M盲rz 1988 an den Kl盲ger auszuzahlen. Ihrer Ansicht, sie sei hierzu im Hinblick auf die Erfordernisse der Massenverwaltung nicht verpflichtet gewesen, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlie脽en.
Ist der in Anspruch genommene Leistungstr盲ger im Rahmen eines Rentenzahlverfahrens (vgl dazu Below, DAngVers 1989, 101 ff; Zwenzner, MittLVA Oberfr 1986, 124 ff) unter Aussch枚pfung aller Mittel noch in der Lage, den bisherigen Zahlungsauftrag zu stornieren, so wird er nicht von seiner Leistungspflicht befreit (so wohl auch BSGE 33, 1, 4 = SozR Nr 3 zu 搂 23; offengelassen in BGHZ 105, 358, 361 f眉r Dauerauftr盲ge). Diese Verpflichtung folgt schon daraus, da脽 die Beklagte, die bei der Erf眉llung ihrer Aufgaben dem Vorbehalt des Gesetzes unterworfen ist (vgl 搂 31 SGB I), die Erf眉llungsfiktion des 搂 107 Abs 1 SGB X zu beachten hat. Sie darf daher nicht mehr "sehenden Auges" an den Berechtigten leisten, wenn ihr ein Erstattungsanspruch eines anderen Leistungstr盲gers bekannt wird. Hinzu kommt, da脽 die Sozialleistungstr盲ger untereinander im Hinblick auf die vielf盲ltige gegenseitige Abh盲ngigkeit von Sozialleistungen zur engen Zusammenarbeit (搂 86 SGB X) und R眉cksichtnahme auf die Belange des anderen Leistungstr盲gers verpflichtet sind (vgl BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 搂 103 Nr 2; BSGE 58, 263, 275 = SozR 2200 搂 1237 Nr 20; vgl auch Senatsurteil vom 17. Juni 1993 - 13/5 RJ 13/90 -). Die Beklagte darf daher bei der Auszahlung von Rentenbetr盲gen nicht "ohne Not" allein unter Berufung auf die Belange der Massenverwaltung die Erstattungsanspr眉che eines anderen Leistungstr盲gers 眉bergehen, soweit ihr eine Zahlungseinstellung mit technischen Mitteln noch m枚glich und zumutbar ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, da脽 die Tr盲ger der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten regelm盲脽ig durch die Deutsche Bundespost zahlen (vgl 搂 1296 Abs 1 Satz 1 RVO; ab 1. Januar 1992: 搂 119 Abs 1 SGB VI). Der Postrentendienst der Deutschen Bundespost ist gehalten, laufende Zahlungen einzustellen, wenn ihm durch Mitteilung des Sozialhilfetr盲gers bekannt wird, da脽 ein Erstattungsanspruch nach 搂 104 SGB X wegen Heimunterbringung besteht (vgl 搂 6 Abs 1 Nr 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Rentendienst der Deutschen Bundespost (RVwV) vom 18. Juli 1985, BAnz Nr 133 vom 23. Juli 1985, abgedruckt in Verbandskommentar, Anlage 1 zu 搂 119 SGB VI).
Nach den Feststellungen des LSG war die Beklagte noch in der Lage, die f眉r den Monat M盲rz 1988 vorgesehene Rentenzahlung an den Beigeladenen rechtzeitig durch einen Wegfallauftrag an die Deutsche Bundespost einzustellen. Es hat dazu ausgef眉hrt, die Beklagte habe auch am 18. Februar 1988 noch die M枚glichkeit gehabt, die Zahlungen fernm眉ndlich oder durch Einsatz anderer technischer Hilfsmittel einzustellen. Insoweit trage die Beklagte die objektive Beweislast, weil nur sie allein durch Offenlegung ihres Verwaltungsablaufes unter Beweis zu stellen verm枚ge, da脽 es ihr nicht mehr m枚glich gewesen sei, die Rentenzahlung an den Beigeladenen f眉r M盲rz 1988 rechtzeitig einzustellen. Insoweit fehle es an substantiiertem Vortrag und konkreten Beweisangeboten. Diese Feststellungen des LSG m枚gen zwar angreifbar sein, indes sind zul盲ssige und begr眉ndete Verfahrensr眉gen (vgl dazu BSG SozR 1500 搂 164 Nr 31) dagegen nicht erhoben worden. Die von der Beklagten hierzu allein angef眉hrten Erfordernisse der Massenverwaltung reichen in dieser Hinsicht jedenfalls nicht aus. Der Senat ist daher insoweit an die berufungsgerichtlichen Feststellungen gebunden (搂 163 SGG).
Der Auffassung der Beklagten, die in den 搂搂 53 Abs 4 SGB I und 1587p des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Schutzfristen seien auf die Vorschrift des 搂 104 SGB X zu 眉bertragen, kann nicht gefolgt werden. Dies w眉rde eine planwidrige, dem Gesetzgeber nicht bewu脽te Gesetzesl眉cke voraussetzen. In solchen F盲llen hat die Rechtsprechung aber zun盲chst davon auszugehen, da脽 der Wortlaut der Vorschrift den Willen des Gesetzgebers zutreffend zum Ausdruck bringt, soweit sich nicht aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Inhalt und Zweck der Vorschrift Anhaltspunkte ergeben, die mit hinreichender Sicherheit den Schlu脽 auf ein planwidriges Unterlassen des Gesetzgebers zulassen (vgl BSGE 65, 258, 259 mwN = SozR 1300 搂 104 Nr 17). Dem steht hier jedoch schon das gesetzgeberische Anliegen entgegen, den Ausgleich zwischen den Leistungstr盲gern zu erleichtern (vgl dazu BVerwGE 91, 13, 17; vgl zur Entstehungsgeschichte der Erstattungsregelungen BT-Drucks 9/95, S 7, 8, 24, 25, 39, 47 sowie BT-Drucks 9/1753, S 13 f, 44).
Mit der Schutzvorschrift des 搂 53 Abs 4 SGB I, die dem Leistungstr盲ger eine Umstellungszeit zubilligt, soll der umfassenden Pr眉fungskompetenz des Leistungstr盲gers bei der 脺bertragung und Verpf盲ndung von Sozialleistungen (vgl 搂 53 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 SGB I; vgl dazu BSGE 61, 274, 277 f = SozR 1200 搂 53 Nr 7) Rechnung getragen werden (vgl Wannagat/Thieme, Sozialgesetzbuch, 搂 53 SGB I RdNr 13c; KassKomm-Seewald, 搂 53 SGB I RdNr 31; vgl ferner zur Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm BT-Drucks 11/1004 S 4, 11 f sowie BT-Drucks 11/2460 S 6, 15). Die f眉r die Einf眉hrung dieser Vorschrift ma脽geblichen gesetzgeberischen Erw盲gungen sind mithin schon deshalb nicht auf die Lage anwendbar, in der sich der ersuchte Leistungstr盲ger bei dem Erstattungsverlangen eines anderen Leistungstr盲gers befindet. H盲tte der Gesetzgeber dem in Anspruch genommenen Leistungstr盲ger auch im Rahmen des 搂 104 SGB X eine Schutzfrist zugestehen wollen, h盲tte es nahegelegen, aus Anla脽 der Beratungen 眉ber die Vorschrift des 搂 53 Abs 4 SGB I eine entsprechende klarstellende Bestimmung auch f眉r Erstattungsanspr眉che nach 搂 104 SGB X einzuf眉gen. Dies ist aber - wie im 眉brigen auch bei den Pf盲ndungsbestimmungen nach 搂 54 SGB I - nicht geschehen. 脺berdies war die Auszahlungsregelung in 搂 53 Abs 4 SGB I im hier ma脽geblichen Zeitraum auch noch nicht in Kraft getreten (vgl Art 6 Nr 1 und Art 8 Abs 2 des Ersten Gesetzes zur 脛nderung des Sozialgesetzbuches (I. SGB脛ndG) vom 20. Juli 1988, BGBl I S 1046).
Der Senat weicht damit nicht von der Entscheidung des 9b Senates vom 18. Oktober 1991 - 9b/7 RAr 12/88 - (HV-INFO 1992, 1312) ab. Soweit darin ausgef眉hrt wird, es liege nahe, die lange Umstellungszeit, die dem Leistungstr盲ger nach 搂 53 Abs 4 SGB I zugebilligt werde, auch dann zu beachten, wenn die einem Gl盲ubigerwechsel vergleichbaren Voraussetzungen des 搂 104 SGB X eintr盲ten, geh枚ren diese Ausf眉hrungen nicht zu den tragenden Gr眉nden des Urteils. Der 9b Senat sah dort die nach 搂 104 Abs 1 Satz 1 SGB X erforderliche Kenntnis des ersuchten Leistungstr盲gers n盲mlich bereits zu einem fr眉heren Zeitpunkt als gegeben an, so da脽 es einer ausdr眉cklichen Entscheidung zu der er枚rterten Frage nicht mehr bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 Abs 1 und 4 SGG.
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Fundstellen