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Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 1984 und des Sozialgerichts Mainz vom 30. Juni 1983 abge盲ndert.
Die Klage der Kl盲gerin zu 1) wird hinsichtlich des Zeitraums bis einschlie脽lich zum 28. Juli 1982 abgewiesen. Die Klage der Kl盲gerin zu 2) wird abgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zur眉ckgewiesen.
Die Beklagte hat der Kl盲gerin zu 1) deren au脽ergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zur H盲lfte zu erstatten. Im 眉brigen sind au脽ergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
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I.
Streitig ist die Kostentragungspflicht der Beklagten f眉r eine Drogenentw枚hnungsbehandlung.
Die im Jahre 1961 geborene Kl盲gerin zu 1) har bei der ebenfalls klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK; im folgenden: Kl盲gerin zu 2) gegen Krankheit und bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt f眉r Angestellte (BfA) rentenversichert. Anl盲脽lich einer arbeitsamts盲rztlichen Untersuchung am 18. Februar 1981 wurde bei der Kl盲gerin zu 1) eine Drogenabh盲ngigkeit mit R眉ckwirkungen auf das psycho-physische Verhalten diagnostiziert.
Sie wurde deswegen am 12. M盲rz 1982 in der Landesnervenklinik A. (im folgenden: LNK) aufgenommen. Nach einer Mitteilung der Vertrauens盲rztlichen Dienststelle der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 1982 war bei dem derzeitigen Zustand der Kl盲gerin zu 1) Krankenhausbehandlungsbed眉rftigkeit gegeben sowie eine Rehabilitationsma脽nahme (Langzeitentziehungskur f眉r 9 Monate) angezeigt und in der LNK bereits begonnen worden. Die Kl盲gerin zu 2) erkl盲rte sich daraufhin in einem Schreiben an die LNK vom 6. Juli 1982 zur 脺bernahme der Kosten der Entgiftungsphase f眉r drei Wochen bereit und bat um 脺bersendung der n枚tigen Unterlagen, damit eine 脺bernahme der Kosten der anschlie脽enden Entw枚hnungsbehandlung durch den Rentenversicherungstr盲ger beantragt werden k枚nne.
Am 29. Juli 1982 beantragte die Kl盲gerin zu 1) hei der Beklagten die Gew盲hrung einer medizinischen Ma脽nahme zur Rehabilitation in Form einer Drogenlangzeittherapie. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11. August 1982 mit der Begr眉ndung ab, sie k枚nne die Leistung nicht gew盲hren, weil die Kl盲gerin zu 1) die Heilbehandlungsma脽nahme begonnen habe, ohne vorher einen Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation gestellt bzw. nach Antragstellung ihre (der Beklagten) Entscheidung abgewartet zu haben. Der Widerspruch der Kl盲gerin zu 1) blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15. November 1982).
Mit Schreiben vom 5. Oktober 1982 machte die Kl盲gerin zu 2) bei der Beklagten einen Ersatzanspruch in H枚he von 10.062,鈥 DM f眉r die seit dem 1. April 1982 fier die Entw枚hnungsbehandlung der Kl盲gerin zu 1) in der LNK aufgewendeten Kosten geltend. Die Beklagte lehnte durch Schreiben vom 25. Oktober 1982 eine Kosten眉bernahme ab, weil die Kl盲gerin zu 1) die Ma脽nahme ohne ihre (der Beklagten) vorherige Zustimmung begonnen habe.
Beide Kl盲gerinnen erhoben Klage. Dabei begehrte die Kl盲gerin zu 2) einen Ersatz der in der Zeit vom 2. April bis letztmals am 30. Juni 1982 眉bernommenen Therapiekosten (10.062,鈥 DM sowie des der Kl盲gerin zu 1) in der Zeit vom 12. April bis 10. Dezember 1982 unter der Pr盲misse einer sp盲teren Verrechnung mit dem Anspruch auf 脺bergangsgeld gezahlten Krankengeldes (7.812,鈥 DM).
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat nach Verbindung beider Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch Urteil vom 30. Juni 1983 den Bescheid der Beklagten vom 11. August 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 1982 aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, der Kl盲gerin zu 2) die Kosten der am 2. April 1982 begonnenen Rehabilitationsma脽nahme f眉r die Kl盲gerin zu 1) zu erstatten. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Januar 1984 die Berufung der Beklagten zur眉ckgewiesen und zur Begr眉ndung im wesentlichen ausgef眉hrt:
Der Erstattungsanspruch der Kl盲gerin zu 2) beurteile sich nicht nach 搂搂 102 ff. des Sozialgesetzbuchs, Zehntes, Buch, Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit der Leistungstr盲ger und ihre Beziehungen zu Dritten (SGB 10) vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450). Diese Vorschriften seien erst am 1. Juli 1983 in Kraft getreten und nicht auf die F盲lle anwendbar, in denen zu diesem Zeitpunkt das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. Auch der bis zum 30. Juni 1983 geltende 搂 6 Abs. 3 des Gesetzes 眉ber die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881; 鈥 RehaAnglG) komme als Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs nicht in Betracht, weil eine Krankenkasse nicht zu den in 搂 6 Abs. 2 RehaAnglG genannten vorleistungspflichtigen Rehabilitationstr盲gern geh枚re. Anspruchsgrundlage k枚nne daher nur der bis zum 30. Juni 1983 g眉ltig gewesene 搂 43 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB 1) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) sein. Bei der der Kl盲gerin zu 1) im Anschlu脽 an die Entzugsbehandlung bew盲hrten Entw枚hnungsbehandlung in der LNK habe es sich um eine Spezialbehandlung nach 搂 184a. der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehandelt. F眉r deren Gew盲hrung seien die Krankenkassen nur zust盲ndig, wenn die Spezialbehandlung nicht von anderen Sozialversicherungstr盲gern nach deren Vorschriften gewahrt werden k枚nne. F眉r die Gew盲hrung von Behandlungen in Kur- und Spezialeinrichtungen sei gem盲脽 搂 13 und 14 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) prim盲r die Beklagte zust盲ndig. Diese gesetzliche Regelung werde durch die von den Bundesverb盲nden der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Rentenversicherungstr盲ger abgeschlossene 鈥濫mpfehlungsvereinbarung 鈥 眉ber die Zusammenarbeit der Krankenversicherungstr盲ger und der Rentenversicherungstr盲ger bei der Rehabilitation Abh盲ngigkeitskranker (Sucht-Vereinbarung)鈥 vom 20. November 1978 (abgedruckt u.a. in BKK 1979, 58 f.; WzS 1979, 244 f.; im folgenden; SuchtV) noch verdeutlicht und konkretisiert. Hierin werde klar zwischen Entzugsbehandlung und Entw枚hntangsbehandlung unterschieden. F眉r die Entzugsbehandlung sei die grunds盲tzliche Zust盲ndigkeit der Krankenkasse begeben. F眉r die daran anschlie脽ende Entw枚hnungsbehandlung mit dem Ziel, eine psychische Abkehr von der Sucht zu erreichen, sei grunds盲tzlich der Rentenversicherungstr盲ger zust盲ndig. Die Entw枚hnungsbehandlung sei damit als Rehabilitation der Rentenversicherung zugeordnet worden. Dabei sei f眉r die Zust盲ndigkeit jeweils eine vorausschauende und nicht eine am Erfolg oder Mi脽erfolg der einzelnen Ma脽nahme orientierte Betrachtungsweise ma脽gebend. Bei der Kl盲gerin zu 1) sei die Entzugsbehandlung etwa nach drei Wochen am 1. April beendet und in die Entw枚hnungsbehandlung 眉bergeleitet worden. Damit habe die Kl盲gerin zu 2) durch die 脺bernahme der Entw枚hnungsbehandlung eine vorl盲ufige Leistung anstelle der f眉r die Erbringung dieser Leistungen zust盲ndigen Beklagten erbracht. Zwar sei der Beklagten bei der Gew盲hrung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation ein Ermessensspielraum einger盲umt. Bei dessen pflichtgem盲脽er Aus眉bung h盲tte sie jedoch die 盲rztliche als notwendig erachtete Entw枚hnungsbehandlung nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten daf眉r ablehnen k枚nnen, da脽 sich die Ma脽nahme entgegen den 眉bereinstimmenden 盲rztlichen Stellungnahmen oder wegen nicht ausreichender Einrichtung der Klinik nicht zur Rehabilitation geeignet habe. Derartige Einw盲nde habe die Beklagte nicht einmal andeutungsweise erhoben. Auf 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG i.d.F. des Art 12 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz 鈥 2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) (im folgenden: 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG nF) k枚nne sie sich nicht berufen. Denn sie habe seihet nicht in Zweifel gezogen, da脽 die Entw枚hnungsbehandlung der Kl盲gerin zu 1) in der LNK unter Beachtung 枚konomischer Gesichtspunkte und Vermeidung unn枚tiger Aufwendungen in einer daf眉r geeigneten Rehabilitationseinrichtung durchgef眉hrt werde. Ein Versto脽 gegen 搂 5 Abs. 4 SuchtV sei nicht ersichtlich. Er berechtige im Gegenteil in Ausnahmef盲llen. ausdr眉cklich den Krankenversicherungstr盲ger zur Einleitung; einer im unmittelbaren zeitlichen Anschlu脽 an eine Entzugsbehandlung erforderlichen Entw枚hnungsbehandlung unter vorl盲ufiger Kostenzusage. Dies solle allerdings im Einvernehmen mit dem Rentenversicherungstr盲ger geschehen. Es k枚nne dahinstehen, ob die Kl盲gerin zu 2) insoweit die ihr zumutbaren Informationen begeben habe. Jedenfalls h盲tte die Beklagte auch bei fr眉herer Kenntnis der 盲rztlicherseits als notwendig bezeichneten Entw枚hnungsbehandlung im Rahmen des ihr einger盲umten Ermessens keine M枚glichkeit zur Ablehnung der Rehabilitationsma脽nahme gehabt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision r眉gt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung; des 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG n.F. sowie der 搂搂 102 ff. i.V.m. der 脺bergangsvorschrift des Art II 搂 21 SGB 10 durch das LSG. Dessen Ansicht, sie (Beklagte) k枚nne sich im Rahmen ihrer Ermessenserw盲gungen nicht auf 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG nF berufen, sei unzutreffend und widerspreche dem Zweck der Norm. Sie unterstreiche das im Bereich der Rehabilitation der Rentenversicherungstr盲ger geltende Sachleistungsprinzip. Der Rentenversicherungstr盲ger solle die Rehabilitationsleistung und ihre wesentlichen Inhalte selbst bestimmen und nicht nur als Kostentr盲ger finanzieren. Dieses Recht d眉rfe nicht im Wege der Kostenerstattung f眉r vom Rentenversicherungstr盲ger nicht selbst durchgef眉hrte und 眉berwachte Ma脽nahmen umgangen werden. Gerade dies habe durch die Einf眉gung des 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG n.F. vermieden werden sollen. Das habe f眉r den Bereich der Suchtbehandlung besondere Bedeutung. Hier sei die Entwicklung allgemein wissenschaftlich anerkannter Therapiekonzepte und Verfahrensweisen noch nicht abgeschlossen. Deswegen richte sie (Beklagte) ihre Ma脽nahmen nach der Anlage 1 der SuchtV aus, deren Kriterien die g眉nstigsten Erfolgsaussichten b枚ten. Sie k枚nne ihr Bestimmungsrecht nur dadurch aus眉ben, da脽 sie die von ihr belegten Einrichtungen selbst ausw盲hle und nur in beschr盲nkter Anzahl solche Einrichtungen in Anspruch nehme, auf deren Therapiekonzept sie Einflu脽 nehmen und dessen Effektivit盲t in bezog auf die Gesamtbehandlung sie 眉berpr眉fen k枚nne. Die LNK geh枚re nicht zu diesen Einrichtungen. Als Rechtsgrundlage des von der Kl盲gerin zu 2) erhobenen Erstattungsanspruchs k枚nnten nur die ab 1. Juli 1983 geltenden Regeln des Dritten Kapitels des SGB 10 und von ihnen speziell 搂 105 Abs. 1 SGB 10 in Betracht kommen. 搂 102 SGB 10 sei nicht einschl盲gig. Die Kl盲gerin zu 2) habe nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorl盲ufig Leistungen erbracht. Auch sei eine Vorleistung der Kl盲gerin zu 2) ohne ihre (der Beklagten) vorherige Einschaltung nicht wegen einer besonderen Eilbed眉rftigkeit erforderlich gewesen. Die Voraussetzungen des 搂 105 Abs. 1 SGB 10 seien nicht erf眉llt. Das folge aus 搂 5 Abs. 4 SuchtV. Danach k枚nne der Krankenversicherungstr盲ger in Ausnahmef盲llen eine im unmittelbaren zeitlichen Anschlu脽 an eine Entzugsbehandlung erforderliche Entw枚hnungsbehandlung im Einvernehmen mit dem Rentenversicherungstr盲ger einleiten. Mit dieser Regelung stehe die Ansicht des LSG, es komme nicht darauf an, ob die Kl盲gerin zu 2) alles ihr Zumutbare getan habe, um sie (die Beklagte) umgehend von der Notwendigkeit der sofortigen Einleitung der Entw枚hnungsbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschlu脽 an die Entzugsbehandlung zu informieren, weil sie (Beklagte) auch bei fr眉herer Kenntnis die Rehabilitationsma脽nahme f眉r die Kl盲gerin zu 1) nicht h盲tte ablehnen k枚nnen, nicht in Einklang. Durch die Regelung der SuchtV seien die Leistungszust盲ndigkeiten zwischen den Tr盲gern der Kranken- und der Rentenversicherung eindeutig festgelegt worden. Der Abschlu脽 der SuchtV gehe auf eine Anregung des Bundessozialgerichts (BSG) zur眉ck. Dieses habe in drei Urteilen vom 15. Februar 1978 angesichts sich h盲ufender Rechtsstreitigkeiten zwischen Tr盲gern der Kranken- und der Rentenversicherung das Fehlen eindeutiger Abgrenzungskriterien f眉r die Leistungszust盲ndigkeit bei der Behandlung Abh盲ngigkeitskranker bem盲ngelt und deswegen eine einvernehmliche Regelung hier眉ber zwischen den beiden Versicherungszweigen f眉r geboten erachtet. An die daraufhin abgeschlossene SuchtV seien die Kranken- und die Rentenversicherungstr盲ger gebunden. Auf die darin enthaltenen Regelungen komme es auch im vorliegenden Falle entscheidend an. Das LSG habe deswegen nicht dahinstehen lassen d眉rfen, ob die Kl盲gerin zu 2) bei Einleitung der Entw枚hnungsbehandlung der Kl盲gerin zu 1) im Einvernehmen mit ihr (der Beklagten) gehandelt habe. Die Verfahrensweise der Kl盲gerin zu 2) habe klar gegen die SuchtV versto脽en. Nach ihrem eigenen Vorbringen h盲tte sie bereits im M盲rz 1982 Anla脽 gehabt, sie (die Beklagte) unter 脺bersendung der vorliegenden Unterlagen von der Behandlung der Kl盲gerin zu 1) in der LNK umgehend zu informieren. Davon habe sie (Beklagte) erstmals durch den f枚rmlichen Rehabilitationsantrag der Kl盲gerin zu 1) vom 29. Juli 1982 erfahren. Darin k枚nne eine unverz眉gliche Unterrichtung nicht gesehen werden. Die in Kenntnis der Entw枚hnungsbehandlung vorgenommene Begleichung der Rechnungen der LNK und Zahlung von Krankengeld an die Kl盲gerin zu 1) sei daher allein auf Risiko der Kl盲gerin zu 2) erfolgt. Schlie脽lich sei die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs rechtsmi脽br盲uchlich, wenn ein Leistungstr盲ger in Kenntnis seiner Unzust盲ndigkeit Leistungen erbringe und dann deren Erstattung vom zust盲ndigen Leistungstr盲ger verlange. Die Kl盲gerin zu 2) habe entgegen den eindeutigen Regelungen der SuchtV und in Kenntnis der bereits begonnenen Entw枚hnungsbehandlung der Kl盲gerin zu 1) Leistungen erbracht.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinsand-Pfalz vom 26. Januar 1984 und des Sozialberichts Mainz vom 30. Juni 1983 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kl盲gerin zu 2) beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Sie tr盲gt vor, nach den zur Ausf眉llung des in 搂 13 Abs. 1 AVG einger盲umten Ermessens erlassenen Richtlinien der Beklagten sei deren Leistungspflicht eindeutig gegeben. Aufgrund einer mit Wirkung vom 1. Januar 1982 vorgenommenen 脛nderung der Richtlinien k枚nne die Beklagte Rehabilitationsma脽nahmen auch in ihr nicht zur Verf眉gung stehenden Einrichtungen durchf眉hren lassen, sofern dadurch die Grunds盲tze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht durchbrochen w眉rden. Danach habe die Rehabilitationsma脽nahme auch in der LNK durchgef眉hrt werden k枚nnen. Die Kl盲gerin zu 1) habe diese Ma脽nahme nicht eigenm盲chtig begonnen. Nach ihrer Einweisung in die LNK sei dort f盲lschlicherweise angenommen worden, da脽 nach Wegfall ihrer (der Kl盲gerin zu 2) Leistungspflicht der Sozialhilfetr盲ger die weiteren Kosten 眉bernehmen werde. Zumindest ihr gegen眉ber habe die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Ablehnung der Kosten眉bernahme beruhe auf einer ermessensfehlerhaften Entscheidung, die sich dem Grunde nach nur auf eine kleinliche Auslegung der Antragsformalien st眉tze. Die Entscheidungskompetenz der Beklagten habe nicht vors盲tzlich umgangen werden sollen. Allenfalls k枚nne von einem ungl眉cklichen Geschehensablauf ausgegangen werden. Ihr (der Kl盲gerin zu 2) Erstattungsanspruch richte sich entgegen der Ansicht des LSG nach 搂搂 102 ff. SGB 10. F眉r ihn sei wesentlich, da脽 sie bei der vorl盲ufigen Kosten眉bernahme das ihr in 搂 184a RVO einger盲umte Ermessen fehlerfrei ausge眉bt habe. Unerheblich sei demgegen眉ber, ob die Beklagte als voraussichtlich vorrangig zust盲ndiger Leistungstr盲ger ihr Ermessen anders ausge眉bt h盲tte.
Die Kl盲gerin zu 1) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beteiligten haben ihr Einverst盲ndnis mit einer Entscheidung; durch Urteil ohne m眉ndliche Verhandlung (搂 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes 鈥揝GG鈥) erteilt.
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zul盲ssig und in 眉berwiegendem Umfange begr眉ndet.
Die von den Vorinstanzen ausgesprochene bzw. best盲tigte Aufhebung des der Kl盲gerin zu 1) erteilten Bescheides vom 11. August 1982 in der Gestalt des 6; Widerspruchsbescheides vom 15. November 1982 kann nur f眉r die Zeit ab 29. Juli 1982 Bestand haben. Der Kl盲gerin zu 2) gegen眉ber ist die Beklagte nicht erstattungspflichtig.
Hinsichtlich der von der Kl盲gerin zu 1) erhobenen Anspr眉che begegnet die prozessuale Behandlung ihrer Klage durch die Vorinstanzen Bedenken. Ausweislich der Niederschrift 眉ber die m眉ndliche Verhandlung vor dem SG am 30. Juni 1983 hat die Kl盲gerin zu 1) beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. August 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1982 aufzuheben. Das SG hat nach diesem Klageantrag erkannt und das LSG durch Zur眉ckweisung der Berufung der Beklagten dieses Erkenntnis best盲tigt. Beide Vordergerichte haben demnach die Klage der Kl盲gerin zu 1) als reine Anfechtungsklage (搂 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) angesehen. Das ist ersichtlich unzutreffend. Das Gericht entscheidet 眉ber die vom Kl盲ger erhobenen Anspr眉che, ohne an die Fassung der Antr盲ge gebunden zu sein (搂 123 SGG). Ihm ist es damit zwar verwehrt, bei seiner Entscheidung 眉ber das prozessuale Begehren des Kl盲gers hinauszugehen. Jedoch ist dieses prozessuale Begehren nicht allein anhand des Wortlauts des Sachantrages festzustellen. Vielmehr ist dieser der Auslegung zug盲nglich (vgl. speziell f眉r Rechtsstreitigkeiten um Leistungen zur Rehabilitation BSGE 45, 183, 184; BSG SozR 2200 搂 1237a Nr. 16 S. 38). Dabei ist von der f眉r Antr盲ge allgemein geltenden Erw盲gung auszugehen, da脽 derjenige, der zu einem bestimmten Sachverhalt beim Versicherungstr盲ger Leistungen beantragt hat, im Zweifel die f眉r ihn g眉nstigsten Anspr眉che geltend machen will. (vgl. Urteil des BSG vom 25. Oktober 1984 鈥 7 RAr 4/84 鈥 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen hat die Kl盲gerin zu 1) entgegen der Ansicht der Vordergerichte ihrem eigentlichen Proze脽ziel nach nicht lediglich eine reine Anfechtungsklage erhoben. Allein mit der Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 11. August 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1982 w盲re lediglich der Rechtszustand im Zeitpunkt der Antragstellung wiederhergestellt und damit der Kl盲gerin zu 1) nicht gedient. Sie hat vielmehr bei verst盲ndiger W眉rdigung ihres prozessualen Begehrens neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide zus盲tzlich die Bewilligung einer Leistung zur Rehabilitation in Form einer Drogenlangzeittherapie bzw. des Ersatzes der daf眉r aufgewendeten Kosten begehrt. Auf derartige Leistungen besteht 鈥 worauf nachfolgend im einzelnen einzugehen sein wird 鈥 kein Rechtsanspruch. Ihre Gew盲hrung steht vielmehr bei Erf眉llung der versicherungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen im Ermessen des Rentenversicherungstr盲gers. Die Gew盲hrung einer Ermessensleistung kann im allgemeinen gerichtlich nur durch die auf die Erteilung eines neuen Bescheides gerichtete Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Demgem盲脽 hat es sich bei zutreffendem Verst盲ndnis des sachlichen Begehrens der Kl盲gerin zu 1) bei deren Klage um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (搂 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gehandelt (zur Zul盲ssigkeit der Auslegung eines Anfechtungsantrages als Verpflichtungsklage vgl. BVerwG DVBl 1974, 291, 293).
Gleichwohl k枚nnte der Senat im Falle einer (teilweisen) Unbegr眉ndetheit der Revision der Beklagten neben der dann zu best盲tigenden Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte nicht noch zus盲tzlich zur Erteilung eines neuen Bescheides an die Kl盲gerin zu 1) verurteilen. Dem steht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelkl盲gers (reformatio in peius) entgegen. Hiernach darf das Rechtsmittelgericht angesichts seiner Findung an das prozessuale Begehren des Rechtsmittelkl盲gers in dem f眉r diesen ung眉nstigsten Fall nur dessen Rechtsmittel zur眉ckweisen. Nicht hingegen darf es die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelkl盲gers 盲ndern, sofern nicht die Entscheidung auch von der Gegenseite oder einem beteiligten Dritten mit entgegengesetzter Begehrensrichtung angefochten worden ist (BSGE 53, 284, 287 = SozR 5550 搂 15 Nr. 1 S. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1985 鈥 1 RA 31/84 鈥). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Revision hat allein die Beklagte eingelegt. Im Falle einer Unbegr眉ndetheit dieses Rechtsmittels kann der Senat lediglich die von den Vorinstanzen ausgesprochene Aufhebung der angefochtenen Bescheide best盲tigen. Hingegen ist es ihm dann verwehrt, 眉ber den Umfang der bisherigen Verurteilung hinausgehend die Beklagte auch zur Erteilung eines neuen Bescheides an die Kl盲gerin zu 1) zu verpflichten.
In der Sache selbst ist die Revision der Beklagten zun盲chst teilweise insoweit begr眉ndet, als sie sich gegen die auf die Klage der Kl盲gerin zu 1) ausgesprochene Aufhebung des Bescheides vom 11. August 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1982 wendet. Diese Aufhebung kann mir f眉r die Zeit ab 29. Juli 1982 Bestand haben. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 28. Juli 1982 hingegen ist die Klage der Kl盲gerin zu 1) abzuweisen.
Rechtsgrundlagen des Begehrens der Kl盲gerin zu 1) auf Gew盲hrung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation in Gestalt einer Drogenlangzeittherapie sind 搂 13 Abs. 1 AVG in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung des 2. HStruktG, 搂 13 Abs. 1a AVG in der seither unver盲nderten Fassung des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz 鈥 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) und 搂 14 AVG in der seither ebenfalls unver盲nderten Fassung des RehaAnglG. Bei medizinischen ebenso wie bei berufsf枚rdernden Leistungen zur Rehabilitation bestimmt sich das ma脽gebende Recht nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Rehabilitationsma脽nahme notwendig geworden ist (f眉r die medizinische Rehabilitation vgl. insbesondere Urteil des erkennenden Senats in BSGE 45, 212, 214 f. = SozR 2200 搂 182 Nr. 29 S. 50; seither st盲ndige Rechtsprechung: vgl. zuletzt BSGE 55, 120, 122 = SozR 2200 搂 1237 Nr. 19 S. 40 m.w.N.). Bei einer vom Versicherten selbst begonnenen Rehabilitation beurteilt sich das F枚rderungsbegehren sp盲testens nach dem zu Beginn der Ma脽nahme geltenden Recht (BSGE 54, 54, 56 f. = SozR 2200 搂 1237 Nr. 18 S. 31). Nach den mit Revisionsr眉gen nicht angegriffenen und damit (搂 163 SGG) f眉r den Senat bindenden tats盲chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist die von der Kl盲gerin zu 1) durchgef眉hrte Drogenlangzeittherapie am 2. April 1982 sowohl notwendig geworden als auch begonnen worden. Zu diesem Zeitpunkt haben 搂 13 Abs. 1 und 1a sowie 搂 14 AVG in den vorstehend genannten Fassungen gegolten.
Nach 搂 13 Abs. 1 AVG kann, wenn die Erwerbsf盲higkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder k枚rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gef盲hrdet oder wenn sie gemindert ist, die BfA Leistungen zur Rehabilitation erbringen, wenn die Erwerbsf盲higkeit durch diese Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder wenn bei einer bereits geminderten Erwerbsf盲higkeit durch diese Leistungen der Eintritt von Berufsunf盲higkeit oder Erwerbsunf盲higkeit abgewendet werden kann (Satz 1). Der Umfang der Leistungen zur Rehabilitation richtet sich nach 搂搂 14 bis 14b AVG (Satz 4). Die BfA bestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchf眉hrung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der Grunds盲tze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach pflichtgem盲脽em Ermessen (Satz 9), Versicherter im Sinne des 搂 13 Abs. 1 AVG ist bei medizinischen Ma脽nahmen zur Rehabilitation u.a., f眉r wen im Zeitpunkt der Antragstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermonaten mindestens f眉r sechs Kalendermonate Beitr盲ge aufgrund einer versicherungspflichtigen Besch盲ftigung oder T盲tigkeit entrichtet worden sind (搂 13 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AVG). Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation umfassen u.a. 盲rztliche Behandlung und Keilmittel einschlie脽lich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Besch盲ftigungstherapie, vor allem in Kur- und Spezialeinrichtungen einschlie脽lich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung (搂 14 Nrn. 1 und 3 AVG).
Die Kl盲gerin zu 1) hat bei Beginn der Drogenlangzeittherapie am 2. April 1982 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (搂 13 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AVG) f眉r die Bewilligung der beantragten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation erkennbar erf眉llt. Dar眉ber herrscht unter den Beteiligten kein Streit. Dasselbe gilt bez眉glich der Erf眉llung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen. Zwischen den Beteiligten nicht streitig ist insbesondere, da脽 die von der Kl盲gerin zu 1) durchgef眉hrte Drogenlangzeittherapie nach ihrer insoweit ma脽gebenden Zweckrichtung eine Leistung zur Rehabilitation (vgl. hierzu vor allem die Urteile des erkennenden Senats in BSGE 48, 74, 76 f. = SozR 2200 搂 1237a Nr. 6 S. 8 f. und in BSGE 50, 156, 158 f. = SozR 2200 搂 1237 Nr. 15 S. 19 f.) und nach ihrem Gegenstand und der Art ihrer Durchf眉hrung eine medizinische Leistung zur Rehabilitation ist (dazu BSGE 50, 156, 159 = SozR 2200 搂 1237 Nr. 15 S. 21 und dem im wesentlichen folgend BSGE 54, 54, 59 = SozR a.a.O. Nr. 18 S. 34).
Diese Erf眉llung der versicherungsrechtlichen und leistungsrechtlichen Voraussetzungen begr眉ndet zugleich die Leistungszust盲ndigkeit der Beklagten f眉r die von der Kl盲gerin zu 1) beantragte Leistung zur Rehabilitation. Das ergibt sich aus 搂 184a Satz 1 RVO in der hier ma脽geblichen Fassung des RehaAnglG. Danach kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in Kur- oder Spezialeinrichtungen gew盲hren, wenn diese erforderlich ist, um eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verh眉ten, und wenn nach den f眉r andere Tr盲ger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des 搂 1305 Abs. 1 RVO, des 搂 84 Abs. 1 AVG und des 搂 97 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) oder nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) solche Leistungen nicht gew盲hrt werden k枚nnen. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 54, 54, 60 = SozR 2200 搂 1237 Nr. 18 S. 36 m.w.N.; BSG SozR 2200 搂 184a Nr. 5 S. 21) ist der Tr盲ger der Krankenversicherung f眉r eine Leistung nach 搂 184a RVO nur subsidi盲r (sekund盲r) zust盲ndig. Stellt die Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung zugleich eine Leistung zur Rehabilitation dar, und sind die versicherungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung einer solchen Leistung erf眉llt, so ist hierf眉r prim盲r der Rentenversicherungstr盲ger zust盲ndig. Das mu脽 auch im vorliegenden Fall gelten. Die von der Kl盲gerin zu 1) durchgef眉hrte Drogenlangzeittherapie stellt ersichtlich eine Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung im Sinne des 搂 184a RVO dar. Das stellt selbst die Revision nicht in Abrede. Allerdings ist eine solche Behandlung von der Krankenhauspflege im Sinne des 搂 184 Abs. 1 Satz 1 RVO (hier ma脽gebend in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung des Gesetzes zur Erg盲nzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostend盲mpfender Ma脽nahmen in der Krankenversicherung 鈥 Kostend盲mpfungs-Erg盲nzungsgesetz 鈥揔VEG鈥 vom 22. Dezember 1981; BGBl. I S. 1578) zu unterscheiden. Diese Unterscheidung mag im Einzelfall relativ eindeutig zu treffen sein (vgl. z.B. f眉r die Behandlung einer psychisch bedingten Sprachst枚rung BSGE 50, 47, 49 = SozR 2200 搂 184a Nr. 3 S. 11). In anderen F盲llen kann sie hin gegen erheblichen Schwierigkeiten begegnen (vgl. f眉r Alkoholentziehungskuren BSGE 46, 41, 43 ff. = SozR a.a.O. Nr. 1 S. 3 ff und BSG SozR a.a.O. Nr. 5 S. 20; f眉r Entzugsbehandlung bei Medikamentensucht BSGE 51, 44, 46 ff. = SozR a.a.O. Nr. 4 S. 15 ff.). Im Einblick darauf hat das BSG wiederholt eine Regelung 眉ber die Kostentragung und -aufteilung durch vertragliche Vereinbarungen der Sozialversicherungstr盲ger f眉r sachgerecht und vertretbar gehalten (vgl. insbesondere BSGE 46, 41, 46 = SozR a.a.O. Nr. 1 S. 6) und nach dem Abschlu脽 der SuchtV diese als brauchbare Grundlage einer Abgrenzung der Zust盲ndigkeiten zwischen den Tr盲gern der Kranken- und der Rentenversicherung herangezogen (BSGE 51, 44, 48 = SozR a.a.O. Nr. 4 S. 17; BSG SozR 2200 搂 1239 Nr. 1 S. 4). Nach 搂 4 SuchtV ist bei Abh盲ngigkeitskranken f眉r die Gew盲hrung der Entzugsbehandlung grunds盲tzlich der Krankenversicherungstr盲ger und f眉r die Gew盲hrung der Entw枚hnungsbehandlung der Rentenversicherungstr盲ger zust盲ndig, wenn die versicherungsrechtlichen und die medizinischen Voraussetzungen der 搂 1236 RVO, 搂 13 AVG, 搂 35 RKG erf眉llt sind. Letzteres ist 鈥 wie bereits dargelegt 鈥 der Fall. Das begr眉ndet eine Leistungszust盲ndigkeit der Beklagten f眉r die von der Kl盲gerin zu 1) am 2. April 1982 begonnene Drogenlangzeittherapie. Diese stellt eine Entw枚hnungsbehandlung im Sinne des 搂 2 Abs. 1 SuchtV und damit zugleich eine Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung im Sinne des 搂 184a Satz 1 RVO dar. Dies wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen.
Ungeachtet ihrer somit bestehenden Leistungszust盲ndigkeit ist die Beklagte der Kl盲gerin zu 1) gegen眉ber nicht kraft eines Rechtsanspruchs zur Gew盲hrung der beantragten medizinischen Leistung zur Rehabilitation verpflichtet. Sie 鈥瀔ann鈥 vielmehr diese Leistung erbringen (搂 13 Abs. 1 Satz 1 AVG) und hat somit nach ihrem Ermessen 眉ber einen darauf gerichteten Antrag zu befinden. Zwar ist 鈥 nicht nur im Rahmen, von Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungstr盲gern, sondern auch bez眉glich der Rechtsbeziehungen des Versicherten zum Rentenversicherungstr盲ger als Tr盲ger der Rehabilitation 鈥 in der Rechtsprechung des BSG wiederholt die Frage er枚rtert worden, ob nicht die Kann-Vorschrift des 搂 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO (= 搂 13. Abs. 1 Satz 1 AVG) i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz und den von den Rentenversicherungstr盲gern erlassenen Ermessensrichtlinien weitgehend zu einer Mu脽vorschrift erstarkt sei. Hierf眉r spreche vor allem, da脽 der Grundsatz des Vorranges der Rehabilitation vor Rente (搂 7 RehaAnglG) als Sollvorschrift ausgestattet sei, da脽 auf die Rente selbst bei Erf眉llung der erforderlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch bestehe und da脽 die Rentenversicherungstr盲ger im Rahmen des RehaAnglG aufgrund einer Mu脽vorschrift (搂 6 Abs. 2 Nr. 1 RehaAnglG) zur medizinischen Rehabilitation verpflichtet seien (so insbesondere BSGE 50, 47, 150 f. = SozR 2200 搂 184a Nr. 3 S. 13 und Urteil vom 2. Oktober 1984 鈥 5b RJ 106/83 鈥). Demgegen眉ber hat der 11. Senat des BSG (BSGE 50, 149, 150 f. = SozR 2200 搂 1236 Nr. 26 S. 52 f) unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1979 (BSG SozR a.a.O. Nr. 21 S. 45 f.) ausgef眉hrt, zwar scheine in Zukunft die Entwicklung im Rehabilitationsrecht auf eine Erstarkung der Ermessensleistungen zum Rechtsanspruch hinauszulaufen, jedoch solle es gegenw盲rtig zumindest vorerst f眉r den Bereich der Rentenversicherung bei der schw盲cheren Form der Ermessensleistung bleiben. Im Einklang damit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen, ungeachtet der Bindung; des Ermessens der Rentenversicherungstr盲ger durch vielfach abge盲nderte Richtlinien und trotz Bestrebens des Gesetzgebers nach Umwandlung der in 搂 13 AVG geregelten Ermessensleistungen in Leistungen mit Rechtsanspruch sehe die Vorschrift lediglich eine vom Ermessen des Versicherungstr盲gers abh盲ngige Leistung vor, welche nicht schon letzt als eine eigentums盲hnliche Rechtsposition des Versicherten angesehen werden k枚nne (BVerfGE 63, 152, 174 = SozR 2200 搂 1236 Nr. 39 S. 80 f.). Der Senat sieht sich dadurch in seiner Rechtsauffassung bekr盲ftigt, da脽 jedenfalls gegen眉ber dem Versicherten selbst der Rentenversicherungstr盲ger 眉ber die Gew盲hrung von Leistungen zur Rehabilitation nach seinem pflichtgem盲脽en Ermessen (搂 39 Abs. 1 SGB 1) zu entscheiden hat.
Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsstreit lediglich einer eingeschr盲nkten gerichtlichen 脺berpr眉fung daraufhin, ob der Rentenversicherungstr盲ger die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens 眉berschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm盲chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (搂 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. BSG SozR 2200 搂 1236 Nr. 43 S. 96 f m.w.N.). Dabei darf das Gericht nicht eigene Ermessenserw盲gungen an die Stelle derjenigen des Rentenversicherungstr盲gers setzen. Seine Pr眉fung hat sich deswegen auf die Frage zu beschr盲nken, ob die von dem Versicherungstr盲ger selbst und ausdr眉cklich dargelegten Ermessenserw盲gungen den Rahmen des 搂 54 Abs. 2 Satz 2 SGG 眉产别谤蝉肠丑谤别颈迟别苍.
Die Beklagte hat gegen眉ber der Kl盲gerin zu 1) deren Antrag vom 29. Juli 1982 mit der Begr眉ndung abgelehnt, die Kl盲gerin zu 1) habe eine Heilbehandlungsma脽nahme begonnen, ohne vorher einen Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu stellen bzw. nach der Antragstellung ihre (der Beklagten) Entscheidung abzuwarten. Sie habe daher nach 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG n.F. keine M枚glichkeit und keine Verpflichtung, die beantragte Leistung zur Rehabilitation zu gew盲hren bzw. die Kosten einer vom Betreuten ohne ihre vorherige Zustimmung begonnenen Ma脽nahme zu 眉bernehmen. Diese Ermessenserw盲gungen sind f眉r die Zeit bis zum 28. Juli 1982 im Rahmen ihrer eingeschr盲nkten gerichtlichen Nachpr眉fbarkeit nicht zu beanstanden. F眉r die Zeit ab 29. Juli 1982 hingegen sind sie rechtsfehlerhaft.
Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BSG sind alle Leistungen zur Rehabilitation einschlie脽lich etwa begehrter geldlicher Zusch眉sse final ausgerichtet. Sie d眉rfen deswegen grunds盲tzlich nur f眉r eine zuk眉nftige und nicht auch f眉r eine zur眉ckliegende Ma脽nahme begehrt und bewilligt werden. Lediglich dann, wenn der Versicherte nach der Antragstellung seine Rehabilitation ohne Zutun des Versicherungstr盲gers selbst betrieben hat, kann er noch im nachhinein einen Anspruch auf geldliche F枚rderung dieser Rehabilitation geltend machen (so f眉r die berufliche Rehabilitation BSGE 48, 88, 89 = SozR 2200 搂 1236 Nr. 14 S. 24; BSGE 48, 92, 94 = SozR a.a.O. Nr. 15 S. 29; BSG SozR a.a.O. Nr. 16 S. 37; BSGE 49, 268, 269 = SozR a.a.O. Nr. 24 S. 49). Hingegen h盲lt sich der Versicherungstr盲ger innerhalb der Grenzen des ihm einger盲umten Ermessens, wenn er sich auf das Erfordernis einer vor Durchf眉hrung oder Beginn der Ma脽nahme notwendigen Antragstellung beruft (BSGE 54, 91, 92 = SozR a.a.O. Nr. 37 S. 70). Erg盲nzend dazu hat der 5b-Senat des BSG in seinem zur Ver枚ffentlichung vorgesehenen Urteil vom 2. Oktober 1984 鈥 5b RJ 106/83 鈥 ausgesprochen, bei einer Drogensuchtbehandlung stehe es ohne eine vor deren Beginn m枚gliche Antragstellung nicht im Ermessen des Rentenversicherungstr盲gers, de-, m Versicherten die Kosten der von ihm selbst eingeleiteten Entziehungskur zu erstatten. Der f枚rmlichen Antragstellung des Versicherten stehe aber der an den Versicherungstr盲ger gerichtete Kosten眉bernahmeantrag einer karitativen Beratungsstelle f眉r Suchtkranke, wenn die Einverst盲ndniserkl盲rung; des Versicherten beigef眉gt und dessen Rehabilitationsbed眉rftigkeit dem Rehabilitationstr盲ger bekannt sei, jedenfalls insofern gleich, als vom Eingang dieses Antrages an der Rehabilitationstr盲ger nicht mehr geltend machen k枚nne, Kosten f眉r ohne seine vorherige Zustimmung begonnene und selbstgew盲hlte Ma脽nahmen seien nach seinen Richtlinien nicht erstattungsf盲hig. lm vorliegenden Falle hat die Beklagte Kenntnis von der Rehabilitationsbed眉rftigkeit der Kl盲gerin zu 1) erstmals durch deren Leistungsantrag vom 29. Juli 1982 erhalten. Daf眉r, da脽 sie hier眉ber von der Kl盲gerin zu 1) oder von anderer Seite schon zu einem fr眉heren Zeitpunkt unterrichtet worden ist, bieten die tats盲chlichen Feststellungen des LSG keinen Anhalt. Damit l盲脽t die Begr眉ndung f眉r die Ablehnung des Antrages der Kl盲gerin zu 1) insoweit, als sich diese Ablehnung auf die Zeit bis zum Tage vor Eingang des Antrages (28. Juli 1982) bezieht, einen Ermessensfehler nicht erkennen.
F眉r die Zeit ab 29. Juli 1982 kann dies nicht gelten. F眉r diese Zeit nach der Antragstellung durch die Kl盲gerin zu 1) kann die Ermessenserw盲gung, da脽 Leistungen zur Rehabilitation zukunftsgerichtet und deswegen ohne vorherige Antragstellung nicht zu gew盲hren seien, nicht durchgreifen. Die Beklagte hat allerdings ihre ablehnende Entscheidung zus盲tzlich auf 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG n.F. und damit auf die weitere Erw盲gung gest眉tzt, da脽 die Bewilligung der von der Kl盲gerin zu 1) beantragten Leistung dieser Vorschrift und dem darin verankerten Recht des Rentenversicherungstr盲gers, Art, Umfang und Durchf眉hrung der Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung selbst zu bestimmen, widersprechen w眉rde. Das trifft grunds盲tzlich zu. Zwar ist dem Rentenversicherungstr盲ger 鈥 entschieden allerdings nur im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten und in der Zeit vor Inkrafttreten des 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG n.F. 鈥 die Berufung darauf, da脽 eine Rehabilitationsma脽nahme nicht in seinen eigenen oder von ihm belegten Rehabilitationseinrichtungen durchgef眉hrt worden sei, wiederholt versagt worden (BSG SozR 3100 搂 18c Nr. 9 S. 25; BSGE 51, 44, 49 = SozR 2200 搂 184a Nr. 4 S. 19). Im 眉brigen jedoch ist ihm zugestanden worden, unter mehreren in ihren Wirkungen noch nicht ausreichend gekl盲rten Therapien f眉r eine Rehabilitation sich allgemein auf die F枚rderung derjenigen Therapien zu beschr盲nken, die noch am meisten geeignet und gesichert erscheinen und au脽erdem in einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen, bleiben (BSGE 54, 54, 61 = SozR 2200 搂 1237 Nr. 18 S. 36 f.). Dar眉ber hinaus hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. November 1983 (BSG SozR 2200 搂 1236 Nr. 43 S. 97 f.) entschieden, da脽 im Falle der Bewilligung einer langfristigen Drogenentw枚hnungsbehandlung als medizinischer Ma脽nahme zur Rehabilitation nicht dem Versicherten die Bestimmung der in Anspruch zu nehmenden Rehabilitationseinrichtung zusteht. Vielmehr hat diese Bestimmung aufgrund pflichtgem盲脽en Ermessens der Rentenversicherungstr盲ger vorzunehmen.
Entgegen ihrer Ansicht kann die Beklagte ihre der Kl盲gerin zu 1) gegen眉ber ablehnende Entscheidung f眉r die Zeit ab Antragstellung am 29. Juli 1982 auf dieses Urteil nicht st眉tzen. Der seinerzeit ma脽gebende Sachverhalt hat sein Gepr盲ge dadurch erhalten, da脽 der damaligen Kl盲gerin von der Beklagten eine Heilbehandlung in einer bestimmten Behandlungsst盲tte bewilligt worden ist, die Kl盲gerin sich dann aber in eine andere Rehabilitationseinrichtung hat aufnehmen lassen und eine Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten seitens der Beklagten begehrt hat. Der vorliegende Fall ist anders gelagert: Die Kl盲gerin zu 1) hat die Drogenlangzeittherapie in der LNK A. ohne vorherige Unterrichtung der Beklagten begonnen; die Beklagte hat deswegen notwendigerweise die in Anspruch zu nehmende Rehabilitationseinrichtung vor Beginn der Behandlung nicht bestimmt und nicht bestimmen k枚nnen. F眉r einen ann盲hernd vergleichbaren Fall 鈥 dort hatte allerdings der Versicherte eine Drogenlangzeittherapie erst nach der Antragstellung von sich aus begonnen 鈥 hat der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 12. August 1982 (BSGE 54, 54, 62 = SozR 2200 搂 1237 Nr. 18 S. 37 f.) ausgesprochen, dem Versicherten d眉rfe nicht blo脽 entgegengehalten werden, da脽 es so, wie er handeln wolle oder handele, nicht gehe. Unter den besonderen Umst盲nden des gegebenen Falles h盲tte der Versicherungstr盲ger vielmehr die F枚rderung der Ma脽nahme ermessensfehlerfrei nur ablehnen d眉rfen, wenn er dem Versicherten zugleich durch konkrete Hinweise den Weg aufgezeigt h盲tte, auf welchem der Versicherte gefahrlos und mit im Ergebnis voraussichtlich gleichem Erfolg in das vom Versicherungstr盲ger vorgesehene System h盲tte 眉berwechseln k枚nnen. In dieselbe Richtung weist das bereits erw盲hnte Urteil vom 2. Oktober 1984 鈥 5b RJ 106/8 鈥. Dort hat der 15b-Senat in Fortf眉hrung seines Urteils vom 15. Oktober 1981 (BSGF 52, 239, 244 = SozR 2200 搂 1236 Nr. 35 S. 67 zur beruflichen Rehabilitation) und unter Bezugnahme auf das Urteil des 11. Senats vom 12. August 1982 (a.a.O.) entschieden, der Versicherungstr盲ger d眉rfe dann, wenn sich die Rehabilitation nicht in einer einmaligen Leistung ersch枚pfe, sondern im Zeitpunkt der versp盲teten Antragstellung noch nicht abgeschlossen sei, den Antrag des Versicherten nicht als blo脽es Kosten眉bernahmebegehren verstehen und ihn allein deswegen ablehnen, weil er sich an der 脺bernahme von Kosten f眉r ohne seine vorherige Zustimmung begonnene oder durchgef眉hrte Ma脽nahmen gehindert sehe. Allein auf eine Ablehnung der beantragten Ma脽nahme d眉rfe er sich nicht beschr盲nken. Vielmehr habe er den Antrag vom Zeitpunkt seines Einganges an als auf ein aktuelles Rehabilitationsbegehren gerichtet anzusehen und, sofern er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens f眉r den Versicherten eine andere als die von diesem selbst begonnene Behandlung vorsehen wolle, zu erw盲gen, ob das Rehabilitationsziel nicht mit anderen Mitteln erreicht werden k枚nne.
Der erkennende Senat macht sich diese Rechtsauffassung zu eigen. Sie tr盲gt dem Wesen der Rehabilitation als einer zukunftsgerichteten Leistung im allgemeinen und dem von der Beklagten nachdr眉cklich hervorgehobenen Bestimmtangsrecht des Rentenversicherungstr盲gers (搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG nF) im besonderen Rechnung. Wenn dem Rentenversicherungstr盲ger ausdr眉cklich positiv die Bestimmung von Art, Umfang und Durchf眉hrung der Leistungen zur Rehabilitation sowie der Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgem盲脽em Ermessen aufgetragen ist, so stellt die blo脽, negative Ablehnung einer vom Versicherten selbst begonnenen Rehabilitationsma脽nahme f眉r die Zeit nach Kenntnis der Rehabilitationsbed眉rftigkeit nicht eine vom Zweck der Erm盲chtigung entsprechende Aus眉bung des Ermessens dar (搂 39 Abs. 1 SGB 1). Diese Erm盲chtigung schlie脽t zwar die Versagung einer Rehabilitationsma脽nahme in der vom Versicherten selbst gew盲hlten Einrichtung nicht aus. Darin darf sich das Verwaltungshandeln des Versicherungstr盲gers jedoch nicht ersch枚pfen. Er hat vielmehr dar眉ber hinaus seinerseits aktiv zu werden und gem盲脽 der ihm durch 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG n.F. erteilten Erm盲chtigung unverz眉glich zu pr眉fen, ob und gegebenenfalls welche Leistungen zur Rehabilitation er dem Versicherten gew盲hren kann und will und welche Rehabilitationseinrichtungen daf眉r in Betracht kommen. An solchen Aktivit盲ten hat es die Beklagte in der Zeit nach Eingang des Rehabilitationsantrages der Kl盲gerin zu 1) am 29. Juli 1982 fehlen lassen und sich auch f眉r diese Zeit auf die Ablehnung des Antrages beschr盲nkt. Damit hat sie das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausge眉bt. Das mu脽 f眉r die Zeit ab 29. Juli 1982 zur Best盲tigung der von den Vorinstanzen ausgesprochenen Aufhebung der angefochtenen Bescheide f眉hren. Eine dar眉ber hinausgehende Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Kl盲gerin zu 1) ist dem Senat aus den bereits er枚rterten prozessualen 骋谤眉苍诲别n verwehrt.
Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erstattung der Kosten der am 2. April 1982 begonnenen Rehabilitationsma脽nahme der Kl盲gerin zu 1) an die Kl盲gerin zu 2) wendet, ist ihre Revision in vollem Umfange begr眉ndet. Die Kl盲gerin zu 2) kann eine Kostenerstattung nicht beanspruchen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich der von der Kl盲gerin zu 2) erhobene Erstattungsanspruch nach den seit dem 1. Juli 1983 geltenden Vorschriften der 搂搂 102 ff. SGB 10. Das ergibt sich aus der 脺berleitungsvorschrift des Art II 搂 21 SGB 10. Danach sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu f眉hren. Unter 鈥濾erfahren鈥 in diesem Sinne ist auch 鈥 oder m枚glicherweise sogar nur (vgl. speziell dazu BSG SozR 1300 搂 102 Nr. 1 S. 2 sowie Urteile vom 15. November 1984 鈥 7 RAr 52/84 鈥 und vom 14. M盲rz 1981 鈥 7 Rar 61/84 鈥) 鈥 das gerichtliche Verfahren zu verstehen. Demzufolge entspricht es einer inzwischen gesicherten und st盲ndigen Rechtsprechung des BSG, da脽 vor dem 1. Juli 1983 erhobene Erstattungsanspr眉che der Sozialleistungstr盲ger untereinander, welche noch nach dem 30. Juni 1982 Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, bei der gerichtlichen Entscheidung nach 搂搂 102 ff SGB 10 zu beurteilen sind (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 22. Mai 1985 鈥 1 RA 33/84 鈥 und 鈥 1 RA 45/84 鈥 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. Januar 1985 鈥 1/4 RJ 107/83 鈥 m.w.N.).
Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs der Kl盲gerin zu 2) ist nicht 鈥 wie diese nach ihrer Revisionserwiderung vom 22. Juni 1984 (S. 5) zu meinen scheint 鈥 搂 102 Abs. 1 SCB 10. Hiernach ist, wenn ein Leistungstr盲ger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorl盲ufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungstr盲ger erstattungspflichtig. Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob der Leistungstr盲ger, der 鈥 wie im Rehabilitationsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung 鈥 Leistungen lediglich nach seinem Ermessen gew盲hren kann, 鈥瀦ur Leistung verpflichtet鈥 im Sinne des 搂 102 Abs. 1 SCB 10 ist. Ein auf diese Vorschrift gest眉tzter Erstattungsanspruch der Kl盲gerin zu 2) besteht schon aus einem anderen Grunde nicht. Sie hat der Kl盲gerin zu 1) nicht 鈥瀉ufgrund gesetzlicher Vorschriften鈥 vorl盲ufig Sozialleistungen erbracht. Wie der Senat bereits entschieden hat, mu脽 im Rahmen des 搂 102 Abs. 1 SGB 10 der erstattungsbegehrende Leistungstr盲ger aufgrund einer ausdr眉cklichen gesetzlichen Erm盲chtigung vorl盲ufige Leistungen erbracht haben. Die Vorschrift erfa脽t nicht den Fall einer freiwilligen Vorleistung ohne eine daf眉r vorhandene Rechtsgrundlage und bietet eine solche ebenso wenig f眉r den Fall, da脽 der erstattungsbegehrende Sozialleistungstr盲ger in der irrt眉mlichen Annahme seiner Zust盲ndigkeit zur Erbringung vorl盲ufiger Leistungen geleistet hat. Im Bereich der medizinischen Rehabilitation besteht eine ausdr眉cklich normierte Vorleistungspflicht der Tr盲ger der gesetzlichen Krankenkassen nicht. Sie l盲脽t sich insbesondere nicht aus der Regelung; des 搂 43 Abs. 1 SGB 1 眉ber die Vorleistungspflicht des zuerst angegangenen Leistungstr盲gers herleiten. Dieser Regelung geht 搂 6 Abs. 2 RehaAnglG als Spezialvorschrift vor. Danach (Satz 1 Nr. 1) sind in F盲llen medizinischer Ma脽nahmen zur Rehabilitation die Rentenversicherungstr盲ger vorleistungspflichtig (vgl. dazu eingehend Urteil vom 22. Mai 1985 鈥 1 RA 33/84 鈥). Die Kl盲gerin zu 2) hat somit nicht aufgrund einer ausdr眉cklichen gesetzlichen Regelung Vorleistungen zugunsten der Kl盲gerin zu 1) erbracht und kann die Beklagte nicht nach 搂 102 Abs. 1 SGB 10 auf Erstattung in Anspruch nehmen.
Als Rechtsgrundlage hierf眉r kommt allein 搂 105 SGB 10 in Betracht. Danach (Abs. 1 Satz 1) ist, wenn ein unzust盲ndiger Leistungstr盲ger Sozialleistungen erbracht hat, ohne da脽 die Voraussetzungen des 搂 102. Abs. 1 SGB 10 vorliegen, der zust盲ndige oder zust盲ndig gewesene Leistungstr盲ger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungstr盲gers Kenntnis erlangt hat. Wie bereits in Zusammenhang mit dem von vier Kl盲gerin zu 1) erhobenen Anspruch ausgef眉hrt, ist f眉r die von ihr am 2. April 1982 begonnene Drogenlangzeittherapie gem盲脽 搂 184a Satz 1 RVO eine Leistungszust盲ndigkeit der Beklagten gesehen. Somit ist diese der zust盲ndige und zugleich die Kl盲gerin zu 2) der unzust盲ndige Leistungstr盲ger im Sinne des 搂 105 Abs. 1 Satz 1 SGB 10. Insoweit sind dessen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Kl盲gerin zu 2) erf眉llt.
Gleichwohl besteht ein solcher Erstattungsanspruch nicht. Dabei erfordert der vorliegende Rechtsstreit keine Er枚rterung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungstr盲ger dem erstattungsbegehrenden Leistungstr盲ger Ermessenserw盲gungen entgegenhalten kann (vgl. dazu f眉r die Zeit vor Inkrafttreten der 搂搂 102 ff. SGB 10 u.a. BSGE 50, 47, 49 f. = SozR 2200 搂 184a Nr. 3 S. 11 f.; BSGE 51, 44, 49 = SozR a.a.O. Nr. 4 S. 18 f.; BSGE 52, 117, 122 f = SozR 2200 搂 1237a Nr. 18 S. 51 f.; BSG SozR 2200 搂 184a Nr. 5 S. 21 und 23; f眉r die Zeit nach Inkrafttreten der 搂搂 102 ff. SGB 10 Urteil des BSG vom 14. Mai 1985 鈥 4a RJ 13/84 鈥). Ein Erstattungsanspruch der Kl盲gerin zu 2) ist schon aus einem anderen und rechtslogisch vorrangigen Grund nicht gegeben. Ihr Erstattungsbegehren widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Zu 搂 81b BVG in seiner bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung hat das BSG in st盲ndiger Rechtsprechung ausgesprochen, der darin normierte Rechtsgedanke des internen Leistungsausgleichs zwischen 枚ffentlich-rechtlichen Leistungstr盲gern d眉rfe nicht dazu herangezogen werden, um seitens der Versorgungsverwaltung die Abw盲lzung von Leistungen zu fordern, welche angesichts einer klaren Sach- und Rechtslage auf einem von Anfang an eindeutig dem Gesetz nicht entsprechenden Verwaltungshandeln beruhe (BSG SozR 3100 搂 81b Nr. 2 S. 5; Nr. 9 S. 39 f.; Nr. 10 S. 43). Ob diese Rechtsprechung nach Inkrafttreten der 搂搂 102 ff. SGB 10 auch auf 搂 105 SGB 10 眉bertragen werden kann, ist umstritten (bejahend Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungstr盲ger, 搂 105 SGB 10, Stand 1. Juli 1983, Anm. 2; Gerlach DOK 1983, 393, 403; verneinend Schellhorn in v. Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch 鈥 Zusammenarbeit der Leistungstr盲ger und ihre Beziehungen zu Dritten, GK 鈥 SGB X 3, 1984, 搂 105, Rdz 22; St眉we SdL 1983, 94, 106). Der Senat braucht zu dieser Streitfrage nicht Stellung zu nehmen. Jedenfalls ist zu beachten, da脽 die Leistungstr盲ger bei der Erf眉llung ihrer Aufgaben nach dem SGB zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind (搂 86 SGB 10). Das schlie脽t die Verpflichtung ein, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen auch die Belange des anderen Versicherungstr盲gers angemessen zu ber眉cksichtigen (Urteil des BSG vom 13. September 1984 鈥 4 RJ 37/83 鈥). Diese Verpflichtung ist auch im Rahmen des Erstattungsrechts im allgemeinen (Schellhorn, a.a.O., Vorbem vor 搂搂 102-114, Rdz 24-26; Laufer/Noch DAngVers 1983, 255, 258) und bei Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des unzust盲ndigen Leistungstr盲gers nach 搂 105 SGB 10 im besonderen zu beachten. Zwar ist ein solcher Anspruch grunds盲tzlich verschuldensunabh盲ngig und somit ein Verschulden des unzust盲ndigen Leistungstr盲gers im allgemeinen unerheblich (Schellhorn, a.a.O., 搂 105, Rdz 20; Engelmann hei Schroeder-Printzen u.a., Sozialgesetzbuch 鈥 SGB X 鈥, Zusammenarbeit der Leistungstr盲ger und ihre Beziehungen zu Dritten, Kommentar und Erg盲nzungsband, 1984, 搂 105, Anm. 2.3; Dederer DRV 1983, 566, 571; Langenheim DRV 1983, 578, 585; Gerlach a.a.O.). Der Erstattungsanspruch kann jedoch im Einzelfall nach dem 眉bergreifenden Grundsatz von Treu und Glauben entweder schon dem Grund nach ausgeschlossen oder jedenfalls der H枚he nach begrenzt sein. Ob dies bereits dann zu gelten hat, wenn ein Leistungstr盲ger in Kenntnis seiner Unzust盲ndigkeit dem Berechtigten Leistungen erbracht hat und nunmehr von dem zust盲ndigen Leistungstr盲ger Erstattung begehrt (so Gerlach, a.a.O.: Lekon, Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, 1983, 321, 326), kann hier auf sich beruhen. Der Erstattungsanspruch ist jedenfalls zumindest dann ausgeschlossen, wenn der erstattungsbegehrende Leistungstr盲ger sich bei Gew盲hrung der Leistungen an den Berechtigten bewu脽t 眉ber seine Unzust盲ndigkeit hinweggesetzt und seine Leistung offensichtlich entgegen der Sach- und Rechtslage erbracht (St眉we, a.a.O.; Gerlach, a.a.O.) oder wenn er in sonstiger Weise vors盲tzlich oder grob fahrl盲ssig gegen Rechtsnormen oder gegen schutzw眉rdige Interessen anderer versto脽en hat (Schellhorn, a.a.O., 搂 105, Rdz 21). Unter diesen Voraussetzungen w盲re es rechtsmi脽br盲uchlich, die Leistungen auf den an sich zust盲ndigen Leistungstr盲ger abw盲lzen zu wollen.
Das mu脽 auch f眉r den von der Kl盲gerin zu 2) erhobenen Erstattungsanspruch gelten. Bereits aus dem Gesetz (搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG nF) geht unmi脽verst盲ndlich hervor, da脽 im Falle seiner Zust盲ndigkeit f眉r Leistungen zur Rehabilitation dem Rentenversicherungstr盲ger die Bestimmung der gebotenen Leistungen und vier Rehabilitationseinrichtung obliegt und zusteht. Speziell f眉r die Entw枚hnungsbehandlung Abh盲ngigkeitskranker wird dies durch SuchtV best盲tigt. Danach leitet der Krankenversicherungstr盲ger, wenn der Antrag auf station盲re Ma脽nahmen bei ihm gestellt worden ist und er den Rentenversicherungstr盲ger f眉r zust盲ndig h盲lt, die Antragsunterlagen umgehend an den Rentenversicherungstr盲ger weiter (Abs. 2). Selbst wenn in Ausnahmef盲llen aus zwingenden medizinischen 骋谤眉苍诲别n die sofortige Einleitung einer Entzugsbehandlung erforderlich ist, kann der Krankenversicherungstr盲ger eine im unmittelbaren zeitlichen Anschlu脽 daran erforderliche Entw枚hnungsbehandlung nur im Einvernehmen mit dem Rentenversicherungstr盲ger unter vorl盲ufiger Kostenzusage einleiten (Abs. 4 Satz 1). F眉r den Fall, da脽 der f眉r die Gew盲hrung der Entw枚hnungsbehandlung eines Drogenabh盲ngigen zust盲ndige Leistungstr盲ger nicht sogleich ermittelt werden kann, ist in der 鈥濫mpfehlungsvereinbarung 眉ber die Zusammenarbeit und das Verfahren bei der Gew盲hrung vorl盲ufiger Leistungen f眉r station盲re Entw枚hnungsbehandlungen Drogenabh盲ngiger 鈥 Vereinbarung Vorleistung/Drogen鈥 vom 22. Oktober 1981 (ErsK 1982, 147; im folgenden: VorlV) eine die SuchtV erg盲nzende Vereinbarung getroffen worden. Danach treten mit vorl盲ufigen Leistungen entweder die f眉r den Wohnort des Drogenabh盲ngigen zust盲ndige LVA oder, wenn Anhaltspunkte daf眉r bestehen, da脽 der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist, die BfA oder die Bundesknappschaft mit vorl盲ufigen Leistungen ein (搂 2 VorlV). Der den Antrag entgegennehmende Sozialleistungstr盲ger hat den Antrag unverz眉glich an den vorleistungspflichtigen Rentenversicherungstr盲ger weiterzuleiten. Dieser leitet sodann unter vorl盲ufiger Kostenzusage die Entw枚hnungsbehandlung unverz眉glich ein (搂 3 Abs. 1 VorlV).
Die Kl盲gerin zu 2) hat ihren hieraus resultierenden Verpflichtungen zuwidergehandelt. Erstmals durch den unter ihrer Mitwirkung gestellten Antrag der Kl盲gerin zu 1) vom 29. Juli 1982 hat die Beklagte Kenntnis von der am 2. April 1982 begonnenen Entw枚hnungsbehandlung erhalten. Dabei h盲tte f眉r die Kl盲gerin zu 2) schon zu einem fr眉heren Zeitpunkt Anla脽 und M枚glichkeit bestanden, entsprechend ihren Verpflichtungen (搂 5 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 SuchtV, 3 Abs. 1 Satz 1 VorlV) die Beklagte von dem Erfordernis bzw. der Einleitung der Entw枚hnungsbehandlung zu unterrichten. Bereits im Kosten眉bernahmeantrag der LNK vom 15. M盲rz 1982 ist als Beruf der Kl盲gerin zu 1) 鈥濾ersicherungskaufmann鈥 angegeben und damit ein konkreter Anhaltspunkt f眉r die Zugeh枚rigkeit der Kl盲gerin zu 1) zur Angestelltenversicherung aufgezeigt worden. Gleichwohl hat die Kl盲gerin zu 2) nichts zur weiteren Aufkl盲rung der Versicherungszugeh枚rigkeit der Kl盲gerin zu 1) und zur Weiterleitung des Kosten眉bernahmeantrages gem盲脽 搂 3 Abs. 1 VorlV unternommen. Dasselbe gilt f眉r die Zeit nach Erhalt der vertrauens盲rztlichen Gutachten vom 2. und 16. Dezember 1981, am 30. April 1982 und einer Kopie des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamts M. vom 25. Februar 1982 am 2. Juni 1982, obgleich in diesem ausdr眉cklich die Zugeh枚rigkeit der Kl盲gerin zu 1) zur 鈥濺entenversicherung der Angestellten鈥 erw盲hnt worden ist. Darauf, da脽 in der LNK irrt眉mlich eine Leistungspflicht des Sozialhilfetr盲gers f眉r die Entw枚hnungsbehandlung der Kl盲gerin zu 1) angenommen worden ist, kann sich die Kl盲gerin zu 2) nicht berufen. Ihr selbst als dem zuerst angegangenen obliegt die Feststellung, des zust盲ndigen Leistungstr盲gers jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte f眉r eine solche anderweitige Zust盲ndigkeit vorhanden sind.
Durch das pflichtwidrige Verhalten der Kl盲gerin zu 2) hat die Beklagte von der am 2. April 1982 begonnenen Entw枚hnungsbehandlung erst durch den Antrag der Kl盲gerin zu 1) vom 20. Juli 1982 und somit fast vier Monate nach Aufnahme der Behandlung Kenntnis erhalten. Jedenfalls f眉r diesen Zeitraum hat sie entgegen dem ihr aus 搂 13 Abs. 1 Satz 5 AVG n.F. zustehenden Bestimmungsrecht die Rehabilitationsma脽nahme nicht mehr auf Effektivit盲t, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hin beeinflussen k枚nnen. Dasselbe m眉脽te f眉r der nachfolgenden Zeitraum unter der 鈥 im Tats盲chlichen allerdings nicht festgestellten 鈥 Voraussetzung gelten, da脽 die Entw枚hnungsbehandlung im Hinblick auf ihre bis dahin zur眉ckgelegte Dauer nur um den Preis einer Gef盲hrdung des bereits erreichten Therapieerfolges in der LNK abgebrochen und in einer von der Beklagten bestimmten Rehabilitationseinrichtung fortgesetzt werden k枚nnte. Unter Ber眉cksichtigung aller dieser Gesichtspunkte mu脽 die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs seitens der Kl盲gerin zu 2) als dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend angesehen werden. Das f眉hrt zur Abweisung der Erstattungsklage.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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Fundstellen