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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beiladung bei Erstattungsanspr眉chen
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Leitsatz (amtlich)
1. Erstattungsanspr眉che einer Krankenkasse gegen einen Rentenversicherungstr盲ger, die darauf beruhen, da脽 einem Versicherten anstatt gezahlten Krankengeldes 脺bergangsgeld oder Rente zugestanden h盲tte, richten sich nach 搂 103 SGB 10. Das gilt auch f眉r vor Inkrafttreten der Vorschrift entstandene Anspr眉che aus noch nicht abgeschlossenen Verfahren.
2. Das Gebot der engen Zusammenarbeit der Leistungstr盲ger verpflichtet den Rentenversicherungstr盲ger, seine Leistungsentscheidung auf Anforderung der Krankenkasse zu 眉berpr眉fen und bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit zu korrigieren.
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Orientierungssatz
In der durch 搂 103 SGB 10 geregelten Rechtsbeziehung stehen dem Versicherten keine Mitwirkungsrechte zu, weil es sich lediglich um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungstr盲gern handelt; demgem盲脽 bedarf es im Falle eines Rechtsstreits auch keiner Beteiligung des Versicherten (搂 75 SGG).
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Normenkette
SGB 10 搂听86 Fassung: 1982-11-04, 搂听103 Fassung: 1982-11-04; RVO 搂 183 Abs 6; SGB 10 Art 2 搂 21 Fassung: 1982-11-04; SGG 搂 75; RVO 搂 1240 S 2
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Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 10.02.1983; Aktenzeichen S 6 Ar 239/82) |
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch.
Die Beklagte gew盲hrte dem Versicherten H S, der von der Kl盲gerin seit dem 30. Juni 1978 Krankengeld bezog, auf dessen Antrag vom 3. Januar 1979 eine medizinische Ma脽nahme zur Rehabilitation f眉r die Zeit vom 3. April bis zum 8. Mai 1979; f眉r die Dauer der Ma脽nahme bewilligte sie dem Versicherten durch Bescheid vom 11. April 1979 脺bergangsgeld in H枚he von t盲glich 54,14 DM. Bei der Entlassung aus dem Heilverfahren wurde dem Versicherten eine Schonungszeit von 14 Tagen verordnet. Aufgrund eines weiteren Antrags vom 19. September 1979 gew盲hrte die Beklagte dem Versicherten in der Zeit vom 7. Februar bis zum 6. M盲rz 1980 eine weitere medizinische Ma脽nahme zur Rehabilitation und zahlte ihm dazu 脺bergangsgeld.
Am 25. Juni 1980 - bei der Beklagten eingegangen am 27. Juni 1980 - beantragte der Versicherte die Gew盲hrung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunf盲higkeit. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1980 gew盲hrte die Beklagte dem Versicherten unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 27. Juni 1979 Rente wegen Erwerbsunf盲higkeit, beginnend mit dem 7. M盲rz 1980. Durch einen weiteren Bescheid vom 5. Juli 1981 bewilligte sie dem Versicherten f眉r die Zeit ab 1. Juli 1979 bis zum Beginn des zweiten Heilverfahrens am 7. Februar 1980 脺bergangsgeld, weil der Anspruch auf Rente bereits ab 1. Juli 1979 zustehen w眉rde, anstelle der Rente aber bis zum Beginn der station盲ren Heilbehandlung (vorgezogenes) 脺bergangsgeld gew盲hrt werde. Der Versicherte ist am 10. Mai 1982 verstorben.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1981 bat die Kl盲gerin die Beklagte um 脺berpr眉fung, ob angesichts der Arbeitsunf盲higkeit des Versicherten vom 19. Mai 1978 bis zum 31. Mai 1979 und der Gew盲hrung von 脺bergangsgeld vom 24. August 1978 bis zum 19. September 1978 (Tuberkulosehilfe wegen station盲rer Tbc-Behandlung) als Tag des Versicherungsfalls der Erwerbsunf盲higkeit nicht der 19. Mai 1978 anzunehmen sei. Eine Vorverlegung des Versicherungsfalldatums lehnte die Beklagte jedoch ab. Daraufhin begehrte die Kl盲gerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 1981, den Rehabilitationsantrag des Versicherten vom 3. Januar 1979 in einen Rentenantrag "umzuwandeln". Dem hielt die Beklagte entgegen, der Versicherte habe von seinem Dispositionsrecht Gebrauch gemacht und damals keinen Rentenantrag gestellt; es m眉sse daher bei dem Versicherungsfall 27. Juni 1979 und dem Rentenbescheid vom 18. Oktober 1980 bleiben. Eine Zahlung vorgezogenen 脺bergangsgeldes f眉r die Zeit vor dem 1. Juli 1979 sei nicht m枚glich.
Mit ihrer Klage begehrte die Kl盲gerin Erstattung f眉r das dem Versicherten f眉r die Zeiten vom 1. Februar bis zum 2. April 1979 und vom 5. Mai bis zum 31. Mai 1979 gezahlte Krankengeld bis zur H枚he des 脺bergangsgeldes. Das Sozialgericht (SG) Regensburg hat die Klage durch Urteil vom 10. Februar 1983 mit der Begr眉ndung abgewiesen, der Krankenkasse stehe keine Rechtsgrundlage f眉r die selbst盲ndige Geltendmachung von 脺bergangsgeld zur Seite. Die M枚glichkeit, ein Rentenverfahren einleiten zu lassen oder Einflu脽 auf den Gang des Verfahrens zu nehmen, bestehe f眉r die Krankenkasse lediglich im Rahmen des 搂 183 Abs 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Diese Vorschrift zeige nicht nur den Umfang der Rechte der Krankenkasse, sondern auch die Begrenzung ihrer Befugnisse auf. Auch der Tod des Versicherten erweitere nicht die M枚glichkeit der Einflu脽nahme der Krankenkasse, da die Ehefrau sowie die Kinder des Versicherten als Sonderrechtsnachfolger vorhanden seien.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision, der die Beklagte zugestimmt hat, r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie verweist auf das rechtskr盲ftig gewordene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 1978 14/Ar 119/77 - in einem 盲hnlichen Fall und 盲u脽ert im Vergleich zum Versorgungsrecht und zum Recht der Unfallversicherung die Ansicht, auch im vorliegenden Fall m眉sse dem Tr盲ger der Krankenversicherung ein selbst盲ndiges gerichtliches Abwehrrecht gegen眉ber dem Handeln des Rentenversicherungstr盲gers zustehen.
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Februar 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr f眉r das vom 1. Januar 1979 bis 2. April 1979 und vom 9. bis 31. Mai 1979 gezahlte Krankengeld Erstattung bis zur H枚he des 脺bergangsgeldes zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Sie h盲lt das angefochtene Urteil f眉r zutreffend.
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Die Revision der Kl盲gerin ist nur zum Teil begr眉ndet.
Der Erstattungsanspruch der Kl盲gerin richtet sich nach den Vorschriften des 3. Kapitels des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) vom 4. November 1982 (BGBl I 1450), insbesondere nach den 搂搂 102 ff. Hierbei ist es unerheblich, ob nach fr眉herem Recht ein besonderer Erstattungsanspruch bestand oder ob ein Leistungsanspruch des Versicherten nach 搂 183 RVO oder in entsprechender Anwendung dieser Norm auf die Kl盲gerin 眉berging. Zur Zeit der Klageerhebung bestanden die Vorschriften des 3. Kapitels SGB X noch nicht. Mit den durch Art I des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl I 1450) mit Wirkung vom 1. Juli 1983 eingef眉hrten 搂搂 102 ff SGB X hat der Gesetzgeber die Erstattungsanspr眉che der Leistungstr盲ger untereinander neu geregelt und damit das bisherige Recht abgel枚st. Dieses neue Recht hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Nach Art II 搂 21 des Gesetzes vom 4. November 1982 sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu f眉hren. Diese Vorschrift erfa脽t noch nicht zu Ende gef眉hrte Gerichtsverfahren, in denen Leistungstr盲ger Erstattungsanspr眉che geltend machen. Da脽 die 搂搂 102 ff SGB X auch in anh盲ngigen Gerichtsverfahren anzuwenden sind, folgt einmal aus einem Umkehrschlu脽 aus Art II 搂 22 des Gesetzes vom 4. November 1982; denn dort ist abweichend von Art II 搂 21 angeordnet, da脽 die Erstattungs- und Ersatzanspr眉che der Leistungstr盲ger gegen Dritte regelnden 搂搂 116 bis 119 SGB X nur auf Schadensf盲lle anzuwenden sind, die sich nach dem 30. Juni 1983 ereignen. Der Wortlaut des Art II 搂 21 stimmt zudem 眉berein mit der Vorschrift des Art II 搂 37 Abs 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I 1469), die f眉r die 搂搂 1 bis 85 SGB X gilt. Die Frage, ob Art II 搂 37 Abs 1 dieses Gesetzes lediglich f眉r noch laufende Verwaltungsverfahren oder dar眉ber hinaus auch f眉r noch anh盲ngige Rechtsstreitigkeiten aufgrund fr眉herer Verwaltungsverfahren gilt, hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. September 1981 (4 RJ 107/78 = BSGE 52, 98, 1OO = SozR 1200 搂 51 Nr 11 S 25 ff und 4 RJ 63/80) und vom 1. November 1983 (4 RJ 91/82) dahin beantwortet, da脽 nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung das in der 脺berleitungsvorschrift zum SGB X - 1. und 2. Kapitel - erw盲hnte Verfahren nicht schon mit dem Erla脽 des Verwaltungsaktes, sondern erst mit dem Eintritt der Bindungswirkung (搂 77 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) abgeschlossen ist. Diese Auffassung vertritt auch der Gro脽e Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Beschlu脽 vom 15. Dezember 1982 (GS 2/80 = BSGE 54, 223, 226 = SozR 1300 搂 44 Nr 3).
Diese f眉r Art II 搂 37 Abs 1 des Gesetzes vom 18. September 1980 entwickelten Auslegungsgrunds盲tze m眉ssen auch f眉r die Anwendung des hier ma脽gebenden Art II 搂 21 des Gesetzes vom 4. November 1982 gelten. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats war zwar noch nicht im Zeitpunkt des Regierungsentwurfes (BR-Drucks 526/80), jedoch im Zeitpunkt der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat (BR-Drucks 256/82 vom 16. Juli 1982) bekannt. Im Vermittlungsverfahren wurden verschiedene Vorschriften des Gesetzes ge盲ndert, die w枚rtliche 脺bereinstimmung des Art II 搂 21 SGB X 3. Kapitel mit Art II 搂 37 Abs 1 SGB X 1. und 2. Kapitel blieb jedoch erhalten.
Hiernach ist der eigenst盲ndige Erstattungsanspruch der Kl盲gerin, den sie mit der Klage geltend machen kann, nach den 搂搂 102 ff SGB X zu beurteilen (so auch BSG Urteil vom 24. Mai 1984, 7 RAr 97/83). Im vorliegenden Fall st眉tzt die Kl盲gerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf die Begr眉ndung, da脽 sie dem Versicherten Krankengeld f眉r einen Zeitraum gezahlt habe, f眉r den die Beklagte 脺bergangsgeld h盲tte zahlen m眉ssen. Aufgrund dieser Leistungspflicht der Beklagten sei der Krankengeldanspruch ganz oder teilweise entfallen. Die Kl盲gerin macht damit einen Anspruch nach 搂 103 Abs 1 SGB X geltend.
Schon nach dem bis zum Inkrafttreten der Erstattungsvorschriften des SGB X bestehenden Rechtszustand sah das Gesetz vor, da脽 der Bezug von 脺bergangsgeld den Anspruch auf Krankengeld zum Ruhen bringt (搂 183 Abs 6 RVO). Welche Rechtsfolgen einzutreten h盲tten, wenn dem Versicherten zun盲chst Krankengeld gew盲hrt wurde und sich erst danach herausstellte, da脽 ihm f眉r die gleiche Zeit 脺bergangsgeld zustand, hatte das Gesetz nicht ausdr眉cklich geregelt. Die Rechtsprechung hatte diese L眉cke dahingehend ausgef眉llt, da脽 f眉r solche F盲lle die Regelung des 搂 183 Abs 3 Satz 2 RVO aF entsprechend anzuwenden war und der Anspruch auf 脺bergangsgeld auf den erstattungsberechtigten Tr盲ger der Krankenversicherung 眉berging (BSGE 48, 142; 49, 71). Diese Erstattungsregelung ist, wie bereits dargelegt, seit dem Inkrafttreten des SGB X 3. Kapitel nicht mehr anwendbar, zumal auch seit diesem Zeitpunkt die Vorschrift des 搂 183 Abs 3 Satz 2 RVO aufgehoben ist (Art II 搂 3 Nr 1a des Gesetzes vom 4. November 1982 - BGBl I 1450). Nunmehr findet kein 脺bergang des dem Versicherten zustehenden Anspruchs mehr statt, sondern 搂 103 SGB X spricht dem erstattungsberechtigten Tr盲ger einen origin盲ren Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Tr盲ger zu.
Demgegen眉ber greift 搂 104 SGB X f眉r den Erstattungsanspruch der Kl盲gerin nicht ein. Einmal ist die Anwendung dieser Vorschrift, wie der Gesetzestext deutlich macht, schon dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des 搂 103 SGB X erf眉llt sind und zum anderen wollte der Gesetzgeber die Anspr眉che der Krankenkassen aus 搂 183 Abs 3 Satz 2 RVO ausdr眉cklich durch 搂 103 SGB X ersetzen (so auch Clausing/D枚rr/Herrmann/Sch枚ning, SGB X 搂 103 Anm 8.2; Verbandskommentar SGB X 搂 103 Anm 6.2.4). Das kommt in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck (vgl BT-Drucks 9/95 S 24 Begr眉ndung zu 搂 108 des Gesetzentwurfs). Auch seinem Inhalt nach erfa脽t 搂 104 SGB X nicht die vorliegenden Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungstr盲ger. Die Vorschrift ist in erster Linie f眉r die F盲lle bestimmt, in denen f眉r den gleichen Zeitraum ein Anspruch auf mehrere Sozialleistungen besteht, f眉r die das Gesetz eine materiell-rechtliche Regelung der Rangfolge getroffen hat. Hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeld und des auf 脺bergangsgeld besteht aber keine materiell-rechtliche Regelung, die den einen Anspruch als vorrangig und den anderen als nachrangig deklariert. 搂 103 SGB X setzt hingegen voraus, da脽 durch die Erf眉llung des entsprechenden (zweiten) Leistungsanspruchs der erbrachte (erste) Leistungsanspruch zum Wegfall kommt. Eine solche Regelung trifft das materielle Recht in 搂 183 Abs 6 RVO.
Die Kl盲gerin hat dem Versicherten ua f眉r die Zeit vom 1. Februar bis zum 2. April 1979 und vom 9. Mai bis zum 31. Mai 1979 Krankengeld gezahlt und fordert f眉r diese Zeitr盲ume von der Beklagten Erstattung. Dieser Anspruch k枚nnte dann gegeben sein, wenn die Beklagte f眉r die Zeitr盲ume zur Zahlung von 脺bergangsgeld verpflichtet w盲re. Unter dieser Voraussetzung ruhte nach 搂 183 Abs 6 RVO der Krankengeldanspruch, die Leistungspflicht der Kl盲gerin aus dem Krankenversicherungsverh盲ltnis entfiele im Umfange seines Anspruchs gegen die Beklagte. Da die Kl盲gerin jedoch schon an den Versicherten gezahlt hat, w眉rde der Anspruch des Versicherten gegen die Beklagte als erf眉llt gelten (搂 107 Abs 1 SGB X) und die Beklagte w盲re verpflichtet, den Betrag der Leistung an die Kl盲gerin zur Erf眉llung des Erstattungsanspruchs zu zahlen.
Da dem Versicherten w盲hrend der strittigen Zeitr盲ume keine Ma脽nahmen zur medizinischen Rehabilitation gew盲hrt worden sind, kann eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 脺bergangsgeld nur nach 搂 1240 Satz 2 oder 搂 1241 Abs 4 RVO in Betracht kommen; 搂 1241e RVO scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da der Versicherte berufsf枚rdernde Ma脽nahmen nicht erhalten hat.
Der Anspruch auf (vorgezogenes) 脺bergangsgeld setzt voraus, da脽 der Versicherte bei Abschlu脽 von Ma脽nahmen der Rehabilitation berufsunf盲hig oder erwerbsunf盲hig ist (搂 1241d Abs 4 RVO) oder da脽 ihm eine Schonungszeit 盲rztlich verordnet worden ist (搂 1240 Satz 2 RVO). Ob einer dieser Sachverhalte vorliegt, mu脽 grunds盲tzlich vom Rentenversicherungstr盲ger gepr眉ft und entschieden werden, weil das 脺bergangsgeld eine Leistung aus dem Rentenversicherungsverh盲ltnis ist. Insoweit diese Entscheidung den Versicherten ber眉hrt, ist sie durch Verwaltungsakt (脺bergangsgeldbescheid) zu konkretisieren (搂 31 SGB X); dieser richtet sich an den Versicherten und legt fest, in welchem Umfang sein Anspruch besteht (搂 39 SGB X). Er kann demgem盲脽 auch nur von dem Versicherten angefochten werden, wenn er sich in seinen Rechten verletzt glaubt. Zwar werden durch den Bescheid auch die Interessen des Krankenversicherungstr盲gers ber眉hrt, weil der Krankengeldanspruch in dem Ma脽e ruht, in dem das 脺bergangsgeld zugesprochen wird, doch ist die Krankenkasse weder (Mit-)Adressat des Bescheides noch steht ihr die M枚glichkeit zu Gebote, den Bescheid anzufechten, weil er, jedenfalls dem Krankenversicherungstr盲ger gegen眉ber, keine Bindungswirkung iS des 搂 39 SGB X oder 搂 77 SGG entfalten kann. Zwischen den beiden Versicherungstr盲gern herrscht kein 脺ber- und Unterordnungsverh盲ltnis, das durch Verwaltungsakt zu regeln w盲re. Dennoch bestehen zwischen den Versicherungstr盲gern Rechtsbeziehungen, weil beide dem Versicherten gegen眉ber nach materiellem Recht leistungspflichtig sind und die Leistungen sich gegenseitig ausschlie脽en. In dieser durch 搂 103 SGB X geregelten Rechtsbeziehung stehen wiederum dem Versicherten keine Mitwirkungsrechte zu, weil es sich lediglich um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen beiden Versicherungszweigen handelt; demgem盲脽 bedarf es im Falle eines Rechtsstreits auch keiner Beteiligung des Versicherten (搂 75 SGG).
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Tr盲gern der beiden Versicherungszweige sind eine Folge des durch die RVO geregelten Sozialversicherungssystems, das eine gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialversicherung vorsieht. Aus ihr ergibt sich, da脽 zun盲chst einmal jeder Versicherungstr盲ger zust盲ndig ist f眉r die Regelung der zu ihm bestehenden Versicherungsverh盲ltnisse. Diese Zust盲ndigkeit hat nicht nur eine formale Bedeutung, sondern zeitigt auch materiell-rechtliche Folgen. Die anderen Versicherungstr盲ger haben die Regelungsbefugnis des zust盲ndigen Tr盲gers - auch inhaltlich - zu akzeptieren; eine Mitwirkungsbefugnis bei der Regelung jener Rechtsverh盲ltnisse steht ihnen grunds盲tzlich nicht zu, sofern nicht das Gesetz ausdr眉cklich etwas anderes anordnet. Daraus folgt, da脽 jeder Versicherungstr盲ger prim盲r die Entscheidungen des anderen Versicherungstr盲gers zu respektieren hat und seinen eigenen Entscheidungen zugrunde legen mu脽.
Dieser Grundsatz erf盲hrt indes eine Modifizierung in den F盲llen, in denen das Gesetz vorsieht, da脽 sich die Leistungen der beiden Versicherungstr盲ger beeinflussen. In solchen F盲llen bedarf es regelm盲脽ig eines Zusammenwirkens der Versicherungstr盲ger, damit die Interessen des Versicherten in sachgerechter Weise erf眉llt werden k枚nnen. Der Gesetzgeber hat die erforderliche Zusammenarbeit der Leistungstr盲ger im 3. Kapitel des SGB X geregelt und dabei in 搂 86 als Grundsatz festgelegt, da脽 die Leistungstr盲ger verpflichtet sind, bei der Erf眉llung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. Das Erfordernis der engen Zusammenarbeit wird zwar f眉r den Fall der sich gegenseitig beeinflussenden Leistungspflichten im Gesetz nicht durch Einzelvorschriften n盲her konkretisiert, doch kann kein Zweifel daran bestehen, da脽 es zumindest die Verpflichtung umfa脽t, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen auch die Belange des anderen Versicherungstr盲gers angemessen zu ber眉cksichtigen.
Diese Verpflichtung bewirkt jedenfalls in den F盲llen, in denen der andere Versicherungstr盲ger die Leistungsgew盲hrung des zust盲ndigen Versicherungstr盲gers beanstandet, da脽 dieser in eine nochmalige 脺berpr眉fung der Sachlage eintreten mu脽. Das bedeutet nicht, da脽 der zust盲ndige Versicherungstr盲ger erneut ein Verwaltungsverfahren beginnen und eine neuerliche Sachaufkl盲rung 眉ber den Anspruch des Versicherten durchf眉hren m眉脽te, jedoch ist es andererseits dem zust盲ndigen Tr盲ger auch nicht erlaubt, sich lediglich auf die ihm zustehende Regelungsbefugnis zu berufen und den anderen Versicherungstr盲ger auf die getroffene Entscheidung zu verweisen. Der zust盲ndige Tr盲ger mu脽 vielmehr unter Verwendung der vorhandenen tats盲chlichen Feststellungen 眉berpr眉fen, ob eine 脛nderung der Leistungsgew盲hrung geboten ist; dabei steht ihm im Hinblick auf seine Regelungsbefugnis ein weiter Beurteilungsspielraum zur Verf眉gung. Das Beharren auf seiner fr眉heren Leistungsgew盲hrung ist ihm allerdings dann versagt, wenn sich die fr眉here Entscheidung als offensichtlich fehlerhaft erweist und dem anderen Versicherungstr盲ger zum Nachteil gereicht. Ein solches die formale Rechtsposition ausn眉tzendes Verhalten verletzte das gesetzliche Gebot der engen Zusammenarbeit. Die Frage, ob eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vorliegt, ist unter Zugrundelegung objektiver Gesichtspunkte zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte dem Versicherten vom 3. April bis zum 8. Mai 1979 ein Heilverfahren gew盲hrt. Nach dem 盲rztlichen Entlassungsbericht wurde dem Versicherten im Anschlu脽 an das Heilverfahren noch eine Schonungszeit vom 14 Tagen zugebilligt. Hiernach stand dem Versicherten ein Anspruch auf 脺bergangsgeld f眉r die Dauer der Schonungszeit zu (搂 1240 Satz 2 RVO). Tats盲chlich hat die Beklagte diese Leistung aber nicht gew盲hrt, vielmehr zahlte die Kl盲gerin dem Versicherten f眉r die Zeit Krankengeld. Da die Rechtsfolge - Gew盲hrung von 脺bergangsgeld - vom Gesetz zwingend vorgeschrieben wird und die Verordnung einer Schonungszeit von 14 Tagen aus dem 盲rztlichen Entlassungsbericht, der anl盲脽lich der Beendigung des Heilverfahrens am 8. Mai 1979 erstellt worden ist, klar hervorgeht, erweist sich die Nichtgew盲hrung von 脺bergangsgeld an den Versicherten f眉r die Zeit vom 9. Mai bis zum 22. Mai 1979 als offensichtlich fehlerhaft, weil bei der gegebenen Sachlage keine andere Entscheidung als die Zahlung von 脺bergangsgeld m枚glich war. Die Beklagte konnte diese offensichtliche Fehlerhaftigkeit auch erkennen, denn der 盲rztliche Entlassungsbericht befand sich in ihren eigenen Verwaltungsakten. Da bei ordnungsgem盲脽em Verhalten der Beklagten der Anspruch des Versicherten gegen die Kl盲gerin auf Zahlung von Krankengeld in H枚he des 脺bergangsgeldes zum Wegfall gekommen w盲re, ist die Beklagte nach 搂 103 SGB X verpflichtet, der Kl盲gerin insoweit Erstattung zu leisten. In diesem Umfang ist die Revision der Kl盲gerin begr眉ndet.
Die weitergehenden Revisionsanspr眉che der Kl盲gerin erweisen sich hingegen nicht als begr眉ndet. Ihr Vorbringen, da脽 der Versicherte bereits vor dem von der Beklagten angenommenen Datum des Versicherungsfalles - dem 27. Juni 1979 - erwerbsunf盲hig gewesen sei, l盲脽t sich aus den tats盲chlichen Feststellungen des vorliegenden Sachverhalts nicht entnehmen. Der Hinweis der Kl盲gerin, der Gesundheitszustand des Versicherten sei unver盲ndert geblieben, reicht daf眉r ebensowenig aus wie die Tatsache, da脽 sie dem Versicherten aufgrund seiner Arbeitsunf盲higkeit Krankengeld gezahlt hat. Die rechtlichen Unterschiede zwischen der Arbeitsunf盲higkeit einerseits und der Erwerbsunf盲higkeit andererseits sind so erheblich, da脽 sich allein aus dem Vorliegen der Arbeitsunf盲higkeit noch kein Schlu脽 auf das Vorhandensein der Erwerbsunf盲higkeit ziehen l盲脽t. Es erscheint zwar nicht als v枚llig ausgeschlossen, da脽 der Versicherte schon zu einem fr眉heren Zeitpunkt berufsunf盲hig geworden sein k枚nnte, jedoch lassen sich insoweit weder aus den tats盲chlichen Feststellungen sichere Erkenntnisse entnehmen, noch tr盲gt die Kl盲gerin dazu Sachdienliches vor. Zusammenfassend ist somit festzustellen, da脽 die Beklagte im Hinblick auf die Erwerbsunf盲higkeit des Versicherten keine offensichtlich fehlerhafte Entscheidung getroffen hat; sie hat demgem盲脽 auch nicht gegen ihre Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit mit der Kl盲gerin versto脽en. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, da脽 sie f眉r den Versicherten f眉r die Zeit vor dem 1. Juli 1979 kein Anspruch auf vorgezogenes 脺bergangsgeld nach 搂 1241d Abs 4 RVO anerkannt und demzufolge insoweit auch keine Erstattung geleistet hat. In diesem Umfange ist die Revision der Kl盲gerin unbegr眉ndet.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 SGG.
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Fundstellen