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Entscheidungsstichwort (Thema)
R眉ckgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsverm枚gen
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Leitsatz (amtlich)
Die von 搂 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Aussch眉ttung eines sog. Liquidit盲ts眉berhangs ("negativ thesaurierte Ertr盲ge") f眉hrt im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Aussch眉ttungsempf盲ngers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten; vielmehr ist ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der im Zeitpunkt der R眉ckgabe/Ver盲u脽erung der Anteile gewinnerh枚hend aufzul枚sen ist.
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Normenkette
FGO 搂 99; HGB 搂听252 Abs. 1 Nr. 4, 搂听255 Abs. 1; EStG 搂 5 Abs. 1 S. 1; InvStG 2004 搂听1 Abs. 3, 搂听2 Abs. 1, 搂听3 Abs.听1, 3 S. 1, 搂搂听4, 8 Abs. 5; KAGG 搂 45
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts M眉nster vom 19.02.2018 - 13 K 1278/14 K,G,F wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
A. Streitig ist, ob im Zeitpunkt der R眉ckgabe von Anteilen an Immobilienfonds, die im Betriebsverm枚gen gehalten wurden, w盲hrend der Behaltenszeit angefallene sog. negativ thesaurierte Ertr盲ge einkommens- und gewerbeertragserh枚hend anzusetzen sind.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt des 枚ffentlichen Rechts i.S. des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen, die mit ihrem gesamten Gesch盲ftsbetrieb als Betrieb gewerblicher Art i.S. des 搂听4 Abs.听1 des K枚rperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren (2007, 2009, 2010) geltenden Fassung (KStG) der K枚rperschaftsteuer unterliegt (搂听1 Abs.听1 Nr.听6 KStG). Zum Betriebsverm枚gen geh枚rten Anteile an mehreren (dem Investmentgesetz unterliegenden) Immobilienfonds. Die Fonds nahmen auch Aussch眉ttungen vor, die nicht als Ertr盲ge i.S. des 搂听2 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) bzw. --f眉r eine Behaltenszeit vor dem Inkrafttreten des InvStG 2004 (s. dazu 搂听18 Abs.听1 InvStG 2004)-- des 搂听45 des Gesetzes 眉ber Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) steuerpflichtig waren ("Liquidit盲ts眉berhang" infolge der Ermittlung der investmentsteuerrechtlichen Ertr盲ge durch Abzug von Absetzungen f眉r Abnutzung und Substanzverringerung --AfA/AfS--, sog. negativ thesaurierte Ertr盲ge). In welchen Jahren der Behaltenszeit der Anteile (seit 1998) und in welchem Umfang derartige Aussch眉ttungen erfolgt sind, ist offen.
Rz. 3
Im Zuge einer Au脽enpr眉fung (Pr眉fungsjahre 2007 bis 2010) vertrat der Pr眉fer die Ansicht, dass f眉r jene Aussch眉ttungen jeweils passive Ausgleichsposten zu bilden und im Zeitpunkt der R眉ckgabe der Investmentanteile gewinnerh枚hend aufzul枚sen seien. Insoweit berechnete er f眉r einen solchen Posten einen (bisher von der Kl盲gerin nicht angesetzten) Bestand aus den Vorjahren, den er erfolgsneutral zum 01.01.2007 erfasste, und f眉hrte ihn in den Pr眉fungsjahren fort. Im jeweiligen Zeitpunkt der R眉ckgabe von Anteilen l枚ste er den Posten anteilig gewinnerh枚hend auf (2007: 鈥μ偓, 2009: 鈥μ偓, 2010: 鈥μ偓).
Rz. 4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erlie脽 nach Ma脽gabe des Pr眉fungsberichts 脛nderungsbescheide unter dem 10.09.2012 (K枚rperschaftsteuer 2007 bis 2010; gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K枚rperschaftsteuer zum 31.12.2007, 31.12.2008, 31.12.2009 und 31.12.2010; gesonderte Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007, 31.12.2008, 31.12.2009 und 31.12.2010) bzw. unter dem 21.09.2012 (Gewerbesteuermessbetr盲ge 2007 bis 2010). In den jeweiligen Einspruchsverfahren der Kl盲gerin ergingen Teilabhilfebescheide (unter dem 08.11.2013 bzw. unter dem 29.11.2013); soweit sich die Einspr眉che auf die Bildung und Aufl枚sung der passiven Ausgleichsposten bezogen, ergingen (unter Benennung der Teile des Einspruchs, 眉ber die nicht entschieden sein sollte) ablehnende Teil-Einspruchsentscheidungen, und zwar unter dem 20.03.2014 (K枚rperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2010), dem 16.06.2014 (gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvortr盲ge zur K枚rperschaftsteuer) und dem 07.08.2014 (Gewerbesteuermessbetr盲ge 2009 und 2010; gesonderte Feststellung der vortragsf盲higen Gewerbeverluste).
Rz. 5
Die dagegen erhobenen Klagen (nicht gegen K枚rperschaftsteuer 2008) wurden vom Finanzgericht (FG) M眉nster zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; sp盲ter wurde die Klage wegen K枚rperschaftsteuer 2007 zur眉ckgenommen. Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 781 ver枚ffentlichten Zwischenurteil vom 19.02.2018听- 13听K听1278/14听K,G,F stellte das FG fest, dass die Gewinnerh枚hungen zu Recht erfolgt seien, und lie脽 die Revision zu. Rechtsgrund f眉r die Gewinnerh枚hungen sei --ohne dass dies zu entscheiden sei-- entweder die Aufl枚sung passiver Ausgleichsposten oder (in entsprechender H枚he) der Ansatz von geminderten Anschaffungskosten der Anteile bei der gewinnrealisierenden R眉ckgabe.
Rz. 6
Mit ihrer Revision gegen das Zwischenurteil r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Rz. 7
Die Kl盲gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die durch die Teil-Einspruchsentscheidungen vom 20.03.2014 u.a. bezeichneten Besteuerungsgrundlagen der angefochtenen Bescheide dort in der Weise zu ber眉cksichtigen, dass die vom FA vorgenommenen Gewinnerh枚hungen r眉ckg盲ngig gemacht werden.
Rz. 8
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 9
B. I. Die Zust盲ndigkeit des Senats folgt aus Teil A. --XI.听Senat-- Nr.听2 in Abgrenzung zu Teil听A. --VIII.听Senat-- Nr.听8 der Regelungen des Gesch盲ftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BFH) f眉r das Jahr 2020 (Abdruck z.B. in BStBl II 2020, 71); Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht Regelungen des Investmentsteuergesetzes in den ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Fassungen.
Rz. 10
II. Die verfahrensrechtlichen Einwendungen der Kl盲gerin gegen das Zwischenurteil greifen nicht durch.
Rz. 11
1. Die Voraussetzungen f眉r den Erlass eines Zwischenurteils (搂听99 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Rechtsfrage, ob der Ansatz der Gewinnerh枚hungen "dem Grunde nach" rechtm盲脽ig ist, sind erf眉llt. Da dies zwischen den Beteiligten, die der Verfahrensweise des FG auch zugestimmt haben, nicht streitig ist, sieht der Senat von einer weiteren Begr眉ndung ab.
Rz. 12
2. Die R眉ge der Kl盲gerin, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei ("zu") unbestimmt, hat keinen Erfolg.
Rz. 13
Zwar verweist die Kl盲gerin zu Recht auf die Ma脽gabe, (gerade) bei einem Zwischenurteil in einem Verfahren, das mehrere Streitpunkte betrifft, sei durch eine eindeutige Tenorierung der Gegenstand der Entscheidung (d.h. die entschiedenen Streitpunkte) so genau abzugrenzen, dass die Reichweite ausreichend rechtssicher bestimmt werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 28.01.2015听- X听B听103/14, BFH/NV 2015, 702; s.a. Brandis in Tipke/Kruse, 搂听99 FGO Rz听8; Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂听99 FGO Rz听40). Diesem Erfordernis wurde aber im angefochtenen Urteil in ausreichendem Ma脽e Rechnung getragen. Denn im Tenor wird --bei einer Auslegung unter Ber眉cksichtigung der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 (z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2017听- III听R听12/16, BFHE 259, 229, BStBl II 2018, 789, Rz听39; vom 15.05.2018听- X听R听42/17, BFH/NV 2018, 1275; Gr盲ber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.听Aufl., 搂听105 Rz听21; Brandis in Tipke/Kruse, 搂听105 FGO Rz听5) und ungeachtet etwaiger Ungenauigkeiten bei der Benennung von Berechnungsgrundlagen ("investmentrechtlicher Einbehalt") oder dem Vorschriftenverweis-- ausreichend deutlich, dass die angefochtene Entscheidung zu den Gewinnerh枚hungen im Zusammenhang mit der Ermittlung von R眉ckgabegewinnen/-verlusten der Streitjahre ergangen ist, die (mit exakt dort angef眉hrten Betr盲gen) Gegenstand der angefochtenen Teil-Einspruchsentscheidungen des FA sind ("dem Grunde nach"). Dadurch ist mittelbar auch erkennbar, dass die Entscheidung "der H枚he nach" --da "weitere umfangreiche, bis in das Jahr 1998 zur眉ckreichende Ermittlungen zur H枚he... erforderlich werden"-- dem Nachverfahren vorbehalten ist. Und in diesem Nachverfahren sind auch die von der Kl盲gerin angef眉hrten Fragen zu kl盲ren, inwieweit in den Aussch眉ttungen entsprechende Teilbetr盲ge tats盲chlich vorhanden sind, wie sich solche Teilbetr盲ge (insbesondere unter Vermeidung einer Doppelerfassung) ermitteln lassen und mit welchem Betrag sie Gegenstand einer Belastungsentscheidung des Gesetzes sein k枚nnen.
Rz. 14
III. Die Revision ist auch in der Sache unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 FGO). Das FG hat zu Recht dahin erkannt, dass sog. negativ thesaurierte Ertr盲ge bei der gewinnrealisierenden R眉ckgabe der Anteile gewinnerh枚hend zu ber眉cksichtigen sind.
Rz. 15
1. Die Kl盲gerin hat nach 搂听8 Abs.听1 KStG i.V.m. 搂听5 Abs.听1 Satz听1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --hinsichtlich der Gewerbesteuer i.V.m. 搂听7 Satz听1 des Gewerbesteuergesetzes-- in ihren Bilanzen das Betriebsverm枚gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds盲tzen ordnungsm盲脽iger Buchf眉hrung (GoB) auszuweisen ist. Die "handelsrechtlichen" GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften f眉r alle Kaufleute" der 搂搂听238听ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Zu diesen GoB geh枚rt das in 搂听252 Abs.听1 Nr.听4 Halbsatz 2 HGB geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne (nur) dann zu ber眉cksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (z.B. BFH-Urteile vom 12.05.1993听- XI听R听1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; vom 17.01.2018听- I听R听27/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449). Nach diesen Grunds盲tzen hat die Kl盲gerin einen Gewinn aus der R眉ckgabe von Fondsanteilen in den Streitjahren realisiert. Dies steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach au脽er Streit und bedarf keiner weiteren Ausf眉hrungen.
Rz. 16
2. Der bei der jeweiligen R眉ckgabe realisierte Gewinn entspricht der Differenz aus dem R眉cknahmepreis einerseits und dem Buchwert des Anteils andererseits. Der Buchwert der Anteile entsprach nach den Feststellungen des FG sowohl im Rahmen der Erstbewertung als auch zum Ende der jeweiligen Streitjahre den Anschaffungskosten der Anteile (s.a. --zugleich allgemein zur Bilanzierung von Fondsanteilen-- BFH-Urteil vom 29.03.2017听- I听R听73/15, BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065). Eine Minderung der Anschaffungskosten ist durch im Laufe der Behaltenszeit angefallene sog. negativ thesaurierte Ertr盲ge nicht eingetreten.
Rz. 17
a) Anschaffungskosten sind nach 搂听255 Abs.听1 Satz听1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm枚gensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm枚gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k枚nnen. Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (BFH-Urteile in BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065; vom 22.05.2019听- XI听R听44/17, BFHE 265, 124, BStBl II 2020, 44). Zu den Anschaffungskosten geh枚ren neben den Nebenkosten sowohl die nachtr盲glichen Anschaffungskosten (搂听255 Abs.听1 Satz听2 HGB) als Folgekosten des Erwerbsvorgangs als auch etwaige Minderungen.
Rz. 18
b) Der auf dieser Grundlage erforderliche (Veranlassungs-)Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang (s. insbesondere Senatsurteil in BFHE 265, 124, BStBl II 2020, 44) besteht allerdings nicht, wenn es im Laufe der Behaltenszeit der Anteile zu Aussch眉ttungen aus dem Investmentverm枚gen kommt, die den Rechtsbegriff der ausgesch眉tteten Ertr盲ge (搂听1 Abs.听3 Satz听2 InvStG 2004) oder den der aussch眉ttungsgleichen Ertr盲ge (搂听1 Abs.听3 Satz听3 InvStG 2004) nicht erf眉llen. Ein Beispiel sind sog. negativ thesaurierte Ertr盲ge. Sie liegen vor, wenn aus dem Investmentverm枚gen der dort aufgrund von nicht liquidit盲tswirksamer AfA/AfS (Minderung der zugeflossenen Einnahmen [der Saldo ist als Nettobetrag der "ausgesch眉ttete Ertrag"听- s. z.B. BFH-Urteil vom 30.07.2019听- VIII听R听22/16, BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz听25, m.w.N.]) entstandene gesch盲ftsjahrbezogene "Liquidit盲ts眉berhang" an die Anleger "steuerneutral" --da nicht von 搂听1 Abs.听3 und 搂听2 InvStG 2004 erfasst-- ausgesch眉ttet wird (Beschreibung dieses Gesch盲ftsvorfalls z.B. in BTDrucks 17/3549, 29 [zu 搂听8 Abs.听5 Satz听6 InvStG/Entwurf eines Jahressteuergesetzes --JStG-- 2010]; BTDrucks 17/12603, 32; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931, Rz听16b; Sch盲fer/Schinzl in Baur/Tappen, Investmentgesetze, 3.听Aufl., 搂听3a InvStG Rz听18; Haug, Finanz-Rundschau --FR-- 2019, 1058, 1059听f.; Brosda, EFG 2018, 785; s. nun auch 搂听35 Abs.听4 Satz 1 InvStG 2018 ["Absetzungsbetr盲ge"] und dazu Buge in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Anhang zu 搂听20 EStG [搂听35 InvStG Rz听20]; Bl眉mich/Wenzel, 搂听35 InvStG 2018 Rz听25; K枚hler, Praxisleitfaden Investmentsteuerrecht, S.听125听f.). Dass Empf盲nger dieser Aussch眉ttungen ausschlie脽lich Anleger sind, reicht f眉r den Veranlassungszusammenhang mit dem Erwerbsvorgang nicht aus. Und es ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht ersichtlich, dass 搂听2 Abs.听1 Satz听1 und 搂听3 Abs.听3 InvStG 2004 die Funktion haben sollten, den Anschaffungskostenbegriff bei betrieblichen Anlegern zu modifizieren (im Ergebnis ebenso FG M眉nster, Urteil vom 16.01.2020听- 10听K听1848/16听K,G,F, EFG 2020, 749, Rz听60 [beim BFH anh盲ngige Revision I听R听15/20]; Borgdorf, EFG 2020, 755, 756; in der Sache wohl auch HHR/Haisch, 搂听5 EStG Rz听1093 "Sog. Absetzungsbetr盲ge"; abweichend Bacmeister/Reislhuber in Haase, InvStG, 2.听Aufl., 搂听8 Rz听130听ff.).
Rz. 19
3. Sog. negativ thesaurierte Ertr盲ge sind beim betrieblichen Anleger durch einen (bilanziellen) passiven Ausgleichsposten abzubilden, der im Zeitpunkt der Realisation (Ver盲u脽erung/R眉ckgabe) der Anteile gewinnerh枚hend aufzul枚sen ist. Die Vorentscheidung erweist sich insoweit als rechtm盲脽ig.
Rz. 20
a) F眉r die Besteuerung von Ertr盲gen aus einer Investmentfondsanlage gelten f眉r den betrieblichen Anleger und die bilanzielle Gewinnermittlung die Ma脽gaben der 搂搂听4 Abs.听1, 5 Abs.听1 EStG und der GoB (z.B. H盲uselmann, Investmentanteile, Kap.听8 Rz听80, 139听f.; Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 搂听7 Rz听151; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, InvStG, 搂听2 Rz听54听ff.; Schulz/Petersen, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 335), da das Investmentsteuerrecht insoweit keine eigenst盲ndige (bzw. abschlie脽ende) Regelung trifft. Insoweit kommt es entgegen der Ansicht der Kl盲gerin nicht in Betracht, der Regelung des 搂听2 Abs.听1 Satz听1 (i.V.m. 搂听1 Abs.听3 Satz听2) InvStG 2004 zum Umfang der Steuerpflicht von aus dem Fonds ausgesch眉tteten Ertr盲gen (auf der Grundlage einer Ermittlung der Ertr盲ge des Investmentverm枚gens entsprechend 搂听3 Abs.听1, Abs.听3 Satz听1 InvStG 2004) eine Rechtswirkung beizumessen, die auch den Umfang einer besteuerbaren Betriebsverm枚gensmehrung beim bilanzierenden Anleger abschlie脽end (und zugleich andere Umst盲nde ausschlie脽end) beschreibt (so im Ergebnis wohl auch BFH-Urteil in BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz听30; BMF-Schreiben vom 02.06.2005, BStBl I 2005, 728, und BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, jeweils Rz听56; s.a. L眉bbeh眉sen in Berger/Steck/L眉bbeh眉sen, Investmentgesetz, 搂听3 InvStG Rz听92; Ernst in B枚decker/Ernst/Hartmann, InvStG, 搂听3 Rz听79; Levedag, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2020, 34; Haug, FR 2019, 1058, 1060; abweichend Schulz/Petersen, DStR 2008, 335, 336听f.). Insoweit ist die Wirkung des 搂听3 Abs.听1 InvStG 2004 auf die Ermittlung der Eink眉nfte auf der Ebene des Investmentfonds beschr盲nkt (so im Ergebnis wohl auch Bl眉mich/Wenzel, 搂听3 InvStG 2004 Rz听7).
Rz. 21
b) Wenn damit bei der Gewinnermittlung des bilanzierenden Anlegers auch Verm枚gensmehrungen einkommenserheblich sein k枚nnen, die beim privaten Anleger kraft Gesetzes als nicht besteuerbar anzusehen sind, ist aber der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung --unabh盲ngig von einer handelsrechtlichen Wertung (z.B. K枚hler, a.a.O., S.听127听f.; allgemein Schulz/Petersen, DStR 2008, 335)-- f眉r die steuerrechtliche Gewinnermittlung nicht mit dem Zuflusszeitpunkt gleichzusetzen, wenn eine sachliche N盲he zum "inneren Wert" der Anteile besteht und dies einen engen Zusammenhang mit dem (k眉nftigen) Realisationsakt f眉r diese Wirtschaftsg眉ter rechtfertigt. Insoweit wird der Zufluss unter Beachtung der investmentsteuerrechtlichen Ma脽gaben nicht dem (laufenden) Ertragsbereich zugewiesen, sondern der (Betriebs-)Verm枚genssph盲re des betrieblichen Anlegers und es besteht eine steuerrechtliche Auswirkung (erst) bei einer darauf bezogenen Realisation durch Ver盲u脽erung/R眉ckgabe der Anteile.
Rz. 22
aa) Dies ist in der Situation sog. negativ thesaurierter Ertr盲ge der Fall. Denn die Aussch眉ttung des "Liquidit盲ts眉berhangs" durch den Fonds (finanziert aus den laufenden Einnahmen) ber眉hrt --盲hnlich einer sog. Substanzaussch眉ttung (s. zu dieser 搂听3a InvStG 2004 seit dem Gesetz vom 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318)-- (mindernd) den "inneren Wert" der Anteile (z.B. B枚decker in B枚decker/Ernst/Hartmann, a.a.O., 搂听2 Rz听41.8, und Hartmann, ebenda, 搂听8 Rz听71; HHR/Link, Anhang zu 搂听20 EStG [搂听49 InvStG Rz听15]; Levedag, HFR 2020, 34, 36), der bei einer R眉ckgabe der Anteile in der H枚he des R眉ckgabewerts besteuerungsrelevant ist. Insoweit ist damit die f眉r den betrieblichen Anleger relevante Besteuerung der Verm枚genssubstanz angesprochen. Auf dieser Grundlage sind entsprechende Aussch眉ttungen w盲hrend der Behaltenszeit der Anteile durch den Ansatz eines passiven Ausgleichspostens zu neutralisieren, um im Realisationszeitpunkt (z.B. der R眉ckgabe der Anteile) im Zusammenhang mit der Ermittlung des R眉ckgabegewinns/-verlustes ertragswirksam ("Nachversteuerung") aufgel枚st zu werden (s. z.B. das --entgegen der Ansicht der Kl盲gerin nach der 脺berzeugung des erkennenden Senats insoweit nicht nur als beschreibende Darstellung der 眉blichen Gegebenheiten in der Praxis zu verstehende [gl.A. Haug, FR 2019, 1058, 1060]-- BFH-Urteil in BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz听29; FG M眉nster, Urteil in EFG 2020, 749, Rz听60听f.; BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, Rz听16b; aus der Literatur z.B. Bauderer/Mundel in Haase, a.a.O., 搂听1 Rz听328, und Steinm眉ller, ebenda, 搂听3 InvStG Rz听218; Berger in Berger/Steck/L眉bbeh眉sen, a.a.O., 搂听1 InvStG Rz听278, 283, und L眉bbeh眉sen, ebenda, 搂听2 InvStG Rz听92; B枚decker in B枚decker/Ernst/Hartmann, a.a.O., 搂听2 Rz听41.8; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, a.a.O., 搂听2 Rz听56, und V枚lker, ebenda, 搂听5 Rz听214, 216; HHR/Haisch, 搂听5 EStG Rz听1093 "Sog. Absetzungsbetr盲ge"; H盲uselmann, a.a.O., Kap.听8 Rz听80, 140; Levedag, HFR 2020, 34, 36, 37; Haug, FR 2019, 1058, 1060; Borgdorf, EFG 2020, 755, 756; s.a. BTDrucks 18/8045, 121 [Begr眉ndung des Gesetzentwurfs zur Reform der Investmentbesteuerung --Investmentsteuerreformgesetz--/ hier: 搂听49 InvStG 2018]; abl. Schulz/Petersen, DStR 2008, 335, 336).
Rz. 23
bb) Diese steuerbilanzrechtliche Beurteilung hat eine N盲he zu den Rechtsprechungsgrunds盲tzen des BFH zu sog. aussch眉ttungsgleichen Ertr盲gen (搂听1 Abs.听3 Satz听3 InvStG 2004), die im Wege eines aktiven steuerlichen Ausgleichspostens ber眉cksichtigt werden. Dabei geht es um eine Diskrepanz zwischen den nach dem InvStG (kraft Zuflussfiktion, 搂听2 Abs.听1 Satz听2 InvStG 2004) steuerpflichtigen Ertr盲gen und der H枚he der tats盲chlichen Auszahlung: Um eine "zweite Besteuerung" im Zeitpunkt der R眉ckgabe oder Ver盲u脽erung der Investmentfondsanteile (durch einen erh枚hten R眉ckgabepreis) zu vermeiden, wird ein aktiver Ausgleichsposten gebildet, der bei R眉ckgabe oder Ver盲u脽erung der Anteile (gewinnmindernd) aufgel枚st wird (BFH-Urteil in BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065, Rz听17; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, Rz听29; Bl眉mich/Wenzel, 搂听2 InvStG 2004 Rz听11; L眉bbeh眉sen in Berger/Steck/L眉bbeh眉sen, a.a.O., 搂听2 InvStG Rz听93; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, a.a.O., 搂听2 Rz听56 und 74; Rockel/Patzner, DStR 2008, 2122, 2123 und 2126). Dabei ist der Vorinstanz zur Frage der im BFH-Urteil in BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065 offen gebliebenen "Verortung" eines solchen Postens f眉r den hier streiterheblichen passiven Ausgleichsposten darin beizupflichten, dass es sich um eine Position handelt, die innerbilanziell abzubilden ist (s.a. Levedag, HFR 2020, 34, 36; Anem眉ller, Erbschaftsteuer-Berater 2018, 237, 238), da es beim betrieblichen Anleger im Augenblick der Aussch眉ttung des "Liquidit盲ts眉berhangs" zu einer "realen" (und handelsbilanziell abzubildenden) Verm枚gensmehrung gekommen ist; nicht zuletzt kann der Gesch盲ftsvorfall nach Auffassung des erkennenden Senats mit Blick auf die alternativ diskutierte Auffassung (Minderung der Anschaffungskosten) nur auf diese Weise kongruent gel枚st werden.
Rz. 24
cc) Dem Einwand der Kl盲gerin, es fehle entsprechend zur BFH-Rechtsprechung zu den organschaftlichen Mehrabf眉hrungen vor dem Inkrafttreten des 搂听14 Abs.听4 KStG i.d.F. des JStG 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150 (BFH-Urteil vom 07.02.2007听- I听R听5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796) eine gesetzliche Grundlage (ebenso Schulz/Petersen, DStR 2008, 335, 336 f.; a.A. Haisch/Helios, a.a.O., 搂听7 Rz听167), ist nicht zu folgen. Auch wenn das InvStG 2004 dazu --da 搂听5 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Buchst.听g InvStG 2004 als Regelung zur Bekanntgabe- und Nachweispflicht nicht zureicht (Schulz/Petersen, DStR 2008, 335, 336)-- keine ausdr眉ckliche Anweisung enth盲lt, l盲sst sich der passive Ausgleichsposten aus der anlegerbezogenen Verstrickung des Betriebsverm枚gens begr眉nden, der wegen der sachlichen Ankn眉pfung an einen Realisationsakt w盲hrend der Behaltenszeit der Anteile den betrieblichen Anleger von einer Einkommenswirkung einer tats盲chlich eingetretenen Verm枚gensmehrung befreit und dadurch eine systemgerechte Ver盲u脽erungsgewinnbesteuerung sicherstellt. Dabei wird dieser Posten entgegen der Ansicht der Kl盲gerin auch durch die "Schlussbesteuerung" in 搂听8 InvStG 2004, die sich auf den spezifischen Posten der "Einnahmen aus der R眉ckgabe..." bezieht und Teilbetr盲ge besonderen Rechtsfolgen zuordnet, nicht ber眉hrt (s.a. H盲uselmann, a.a.O., Kap.听8 Rz听140). Nicht zuletzt kann die Ausgleichspostenbildung im Kern ihres Bestandes und im zeitlichen Nachgang zu den Streitjahren auch als durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) best盲tigt angesehen werden. Denn nach 搂听8 Abs.听5 Satz听6 InvStG 2004 i.d.F. des JStG 2010 erh枚hen diese (vormals ausgesch眉tteten) "Liquidit盲ts眉berh盲nge" beim Privatanleger den Ver盲u脽erungsgewinn (s.a. BTDrucks 17/3549, 29), was im Ergebnis auf eine Gleichstellung mit der Besteuerungssituation bei betrieblichen Anlegern hinausl盲uft. Im InvStG 2018 ist diese Rechtsfolge 搂听49 Abs.听3 Satz听4 InvStG 2018 zu entnehmen, wobei diese Regelung unter Hinweis auf ein redaktionelles Vers盲umen des Gesetzgebers auch f眉r den Bereich des betrieblichen Anlegers f眉r anwendbar gehalten wird (z.B. HHR/Link, Anhang zu 搂听20 EStG [搂听49 InvStG Rz听15]; gl.A. Bl眉mich/Wenzel, 搂听49 InvStG 2018 Rz听24, Erg盲nzungslieferung M盲rz 2020 [mit Hinweis auf BTDrucks 18/8045, 121]).
Rz. 25
4. Das FG hat im Streitfall auch ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die gewinnneutrale Berichtigung des Bilanzansatzes (Berechnung eines Anfangsbestandes des passiven Ausgleichspostens zum 01.01.2007) mit Blick auf die bestandskr盲ftigen Veranlagungen der Vorjahre nach den steuerrechtlichen Grunds盲tzen zur Bilanzberichtigung (s. z.B. BFH-Urteile vom 21.10.1976听- IV听R听222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148; vom 26.11.2008听- X听R听23/05, BFHE 224, 61, BStBl II 2009, 407; vom 08.11.2018听- IV听R听38/16, BFH/NV 2019, 551, Rz听34, m.w.N.) wirksam erfolgen konnte.
Rz. 26
a) Dabei kann die Berichtigung im ersten noch 盲nderbaren Jahr erfolgsneutral durch eine Berichtigung des betroffenen Bilanzpostens in der Anfangsbilanz erfolgen (s. zur Abgrenzung Kanzler in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3.听Aufl., Rz听1156, m.w.N.), da sich der Fehler (der im Streitfall --soweit im gegenw盲rtigen Verfahrensstadium erkennbar-- ohne bisherige ertragswirksame Auswirkung geblieben ist) im Rahmen des Bilanzenzusammenhangs nicht i.S. eines sp盲teren erfolgswirksamen Fehlerausgleichs aufheben w眉rde (z.B. allgemein BFH-Urteile in BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148, a.E.; vom 28.04.1998听- VIII听R听46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443; vom 09.05.2012听- X听R听38/10, BFHE 237, 329, BStBl II 2012, 725; Schubert in Beck听Bil-Komm., 12.听Aufl., 搂听253 HGB Rz听813; Kahle/Goldschmidt in Hachmeister/Kahle/Mock/Sch眉ppen, Bilanzrecht, 2018, 搂听252 HGB Rz听36).
Rz. 27
b) Gegen eine solche Berichtigung kann sich die Kl盲gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, erst im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931, Rz听16b zuverl盲ssig 眉ber den Rechtsstandpunkt der Finanzverwaltung informiert worden zu sein und daher in Vorjahren den Ansatz des passiven Ausgleichspostens zu Recht unterlassen zu haben. Denn das BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 931 ist nicht die Rechtsgrundlage der bilanzrechtlichen Verpflichtung听- vielmehr sind es die bilanzrechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Realisationsprinzip, was wiederum die Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs rechtfertigt, um auszuschlie脽en, dass sich ein relevanter Gesch盲ftsvorfall (endg眉ltig) nicht gewinnwirksam auswirkt. Dies entspricht auch den Grunds盲tzen des Beschlusses des Gro脽en Senats des BFH vom 31.01.2013听- GrS听1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) zur Bilanzberichtigung.
Rz. 28
c) Im 脺brigen ist es dem Senat in dem hier anh盲ngigen Verfahren verwehrt, zur H枚he des Wertansatzes zum 01.01.2007 Stellung zu nehmen; die Frage, ob und inwieweit die Kl盲gerin Teilbetr盲ge der Vorjahre bereits einkommenswirksam erfasst haben sollte, ist Gegenstand des weiteren Verfahrens beim FG zur H枚he des einkommens- und gewerbeertragswirksamen R眉ckgabegewinns.
Rz. 29
5. Soweit sich dem Vortrag der Kl盲gerin weitere Einwendungen entnehmen lassen (z.B. Steuerfreiheit gem盲脽 搂听4 InvStG 2004 f眉r AfA/AfS-Teilbetr盲ge, die auf Auslandsgrundst眉cke entfallen; unzul盲ssiger Einfluss von Ver盲u脽erungsgewinnen aus der Ver盲u脽erung der im Verm枚gen des Investmentfonds befindlichen Immobilien auf die H枚he des passiven Ausgleichspostens), betreffen sie allenfalls die im konkreten Fall besteuerungsrelevante H枚he des passiven Ausgleichspostens und ber眉hren daher nicht die Rechtm盲脽igkeit des in diesem Revisionsverfahren gegenst盲ndlichen Zwischenurteils.
Rz. 30
IV. Die Kostenentscheidung, die sich nur auf die Kosten des Revisionsverfahrens bezieht, beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO; denn bei einer unbegr眉ndeten Revision gegen ein Zwischenurteil wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung durch diese Regelung verdr盲ngt (BFH-Urteile vom 16.06.2004听- X听R听34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; vom 15.12.2005听- III听R听35/04, BFH/NV 2006, 1262; vom 23.09.2008听- I听R听47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986; s.a. Lange in HHSp, 搂听99 FGO Rz听57; Brandis in Tipke/Kruse, 搂听143 FGO Rz听5; jeweils m.w.N.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14243417 |
BFH/NV 2021, 232 |
BFH/PR 2021, 141 |
BStBl II 2021, 292 |
BB 2021, 240 |
DB 2020, 6 |
DStR 2020, 2774 |
DStR 2020, 8 |
DStRE 2021, 55 |
HFR 2021, 170 |