听
Leitsatz (amtlich)
1. Bei 脛nderung der Zust盲ndigkeit eines Senats des BFH geht das Entsendungsrecht nach 搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO nur dann auf einen anderen Senat 眉ber, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, f眉r die Entscheidung 眉ber die dem Gro脽en Senat vorgelegte konkrete Rechtsfrage nicht mehr zust盲ndig ist.
2. Die Bestandskraft eines nach 搂 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids hindert das FA nicht, denselben Steuerpflichtigen f眉r dasselbe Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des 搂 46 EStG zu veranlagen und dabei den gleichgebliebenen Sachverhalt rechtlich anders zu w眉rdigen.
听
Orientierungssatz
1. Der Gro脽e Senat entscheidet zun盲chst in seiner Stammbesetzung gem盲脽 搂 11 Abs. 2 Satz 1 FGO, ob noch andere (und ggf. welche) Senate des BFH berechtigt sind, nach 搂 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Gro脽en Senats zu entsenden. Der Gro脽e Senat entscheidet sodann in seiner erweiterten Besetzung 眉ber andere Verfahrensfragen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Eine Abweichung i.S. des 搂 11 Abs. 3 FGO liegt dann vor, wenn die Entscheidung des anderen Senats auf der Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, beruht. Es liegt in der Zust盲ndigkeit jeden Senats, die 眉bergeordneten Rechtss盲tze zu bestimmen, aus denen er seine Entscheidung ableitet (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Die Anrufung des Gro脽en Senats wegen Divergenz geht der Anrufung wegen grunds盲tzlicher Bedeutung vor, da in den F盲llen des 搂 11 Abs. 3 FGO (Divergenz) das Recht zur Entsendung weiterer Richter umfassender geregelt ist als bei Anrufung wegen grunds盲tzlicher Bedeutung (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 30.11.1981 GrS 1/80).
4. Der Inhalt einer in einem Steuerbescheid getroffenen Regelung ergibt sich aus dem sog. Ausspruch (Verf眉gungssatz oder Entscheidungssatz), der im Proze脽recht dem Tenor des gerichtlichen Urteils oder Beschlusses entspricht. Die Gr眉nde nehmen an der Bindungswirkung (Bestandskraft) nicht teil (Lit.).
5. Durch den Steuerbescheid nach 搂 42 Abs. 5 EStG (Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid) wird nicht 眉ber einen Steueranspruch, sondern 眉ber einen Anspruch auf volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer (Erstattungsanspruch) entschieden. Der Einkommensteuerbescheid und der Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich haben einen anderen Regelungsinhalt, der durch die unterschiedliche Zielsetzung beider Verfahren bestimmt wird (wird ausgef眉hrt).
听
Normenkette
FGO 搂 11 Abs. 2 S盲tze听1-2; EStG 1975 搂 42 Abs. 5; FGO 搂 11 Abs. 3; EStG 1977 搂 42 Abs. 5; FGO 搂 11 Abs. 4; EStG 1975 搂 46; AO 1977 搂 118; EStG 1977 搂 46; AO 1977 搂搂听37, 155, 218
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
A. Anrufungsbeschlu脽 des VI.Senats, Sachverhalt
I. Der VI.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschlu脽 vom 28.September 1984 VI R 175/82 (BFHE 142, 135, BStBl II 1985, 58) den Gro脽en Senat gem盲脽 搂 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen folgender Rechtsfrage angerufen:
Steht die Bestandskraft eines nach 搂 42 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer
Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen f眉r dasselbe
Kalenderjahr entgegen, falls das Finanzamt (FA) nach Eintritt der
Bestandskraft den gleichgebliebenen Sachverhalt nunmehr rechtlich anders
w眉rdigt und aufgrund dieser W眉rdigung zu dem Ergebnis gelangt, da脽 die
Veranlagungsgrenzen des 搂 46 Abs.1 EStG 眉berschritten sind?
II. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist spanischer Staatsangeh枚riger. Er ist verheiratet und lebt seit 1969 als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seitdem unterhielt er hier mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Familienwohnsitz. Im Jahre 1974 kehrte die Ehefrau aus privaten (gesundheitlichen) Gr眉nden nach Spanien zur眉ck und begr眉ndete dort einen gemeinsamen Familienhausstand.
Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 machte der Kl盲ger einen erh枚hten Werbungskostenabzug wegen Mehraufwands f眉r doppelte Haushaltsf眉hrung mit der Begr眉ndung geltend, da脽 er seinen Familienwohnsitz wegen der endg眉ltigen R眉ckkehr seiner Frau nach Spanien dorthin verlegt habe. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das FA) anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen als abziehbar. Auch in den Folgejahren wurden entsprechende Mehraufwendungen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit ber眉cksichtigt.
Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich f眉r 1978 (Streitjahr) machte der Kl盲ger, der lediglich Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit hatte, wiederum Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf眉hrung geltend. Mit Bescheid betreffend Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 20.M盲rz 1979 ber眉cksichtigte das FA diese Aufwendungen erneut als Werbungskosten; dadurch ergab sich f眉r den Kl盲ger ein Erstattungsbetrag.
Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich f眉r das Jahr 1979 ging das FA davon aus, die doppelte Haushaltsf眉hrung sei nicht beruflich veranla脽t, weil die Ehefrau des Kl盲gers aus privaten Gr眉nden nach Spanien zur眉ckgekehrt sei. Aus demselben Grund 盲nderte das FA nunmehr den Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 unter Berufung auf 搂 173 der Abgabenordnung (AO 1977). Es f眉hrte f眉r das Streitjahr eine Einkommensteuerveranlagung des Kl盲gers durch, die zu einer Steuernachforderung gegen diesen f眉hrte.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 572 ver枚ffentlichten Urteil statt.
Gegen dieses Urteil hat das FA Revision eingelegt, mit der es geltend macht, bei Vorliegen der Voraussetzungen f眉r eine Einkommensteuerveranlagung bestehe keine Bindung an einen zuvor ergangenen Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich.
Diese Auffassung vertritt auch der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BMF).
Dagegen vertritt der Beklagte die Ansicht, das FA sei an den Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich gebunden.
III. Aufgrund der m眉ndlichen Verhandlung vor dem VI.Senat vom 6.April 1984 beabsichtigt dieser, die Revision zur眉ckzuweisen. Er h盲lt den Erla脽 eines Einkommensteuerbescheids f眉r dasselbe Jahr, f眉r das bereits ein Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich vorliegt, nicht f眉r zul盲ssig, falls keine neuen Tatsachen i.S. des 搂 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977 vorliegen. Der VI.Senat sah sich aber zun盲chst an dieser Entscheidung durch das Urteil des VIII.Senats vom 6.Dezember 1983 VIII R 196/82 (BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416) gehindert.
Der vorlegende Senat hat beim VIII.Senat angefragt, ob dieser an seiner Entscheidung festhalte. Der VIII.Senat hat hierauf mitgeteilt, da脽 er erhebliche Bedenken gegen eine seinem Urteil entgegenstehende Entscheidung habe.
Auf die weitere Anfrage des VI.Senats beim IX.Senat des BFH hat dieser geantwortet, da脽 er mehrheitlich der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats zustimmen w眉rde, hat aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, da脽 er zur Entscheidung dar眉ber, ob einer Abweichung vom Urteil in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 zugestimmt werde, nach wie vor den VIII.Senat f眉r zust盲ndig halte.
Der vorlegende Senat hat den Gro脽en Senat vorrangig wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Sache (搂 11 Abs.4 FGO) angerufen, weil die vorgelegte Rechtsfrage insbesondere in den Senaten VI, VIII und IX entscheidungserheblich werden k枚nne. Zwischen den Senaten und wohl auch innerhalb der Senate bestehe keine 眉bereinstimmende Auffassung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheine es deshalb zweckm盲脽ig, da脽 der Gro脽e Senat entscheide.
Eine Divergenz i.S. des 搂 11 Abs.3 FGO verneint der vorlegende Senat. Nach 搂 2 Abs.2 Satz 2 der Gesch盲ftsordnung des BFH f眉hre die 脛nderung der Gesch盲ftsverteilung zu einer 脛nderung der Beteiligung i.S. des 搂 11 Abs.2 FGO. Aufgrund der derzeitigen Gesch盲ftsverteilung h盲tte der IX.Senat 眉ber das Rechtsmittel im Verfahren VIII R 196/82, wenn es noch anh盲ngig w盲re, zu entscheiden. Deshalb komme es f眉r die Frage der Divergenz auf die Auffassung des IX.Senats an. Die zu entscheidende Rechtsfrage k枚nne zwar nach der derzeitigen Gesch盲ftsverteilung auch beim VIII.Senat relevant werden. Die Auffassung, da脽 deshalb der VIII.Senat 眉ber die Frage der Zustimmung zur Abweichung zu entscheiden habe, teile der vorlegende Senat jedoch nicht.
F眉r den Fall, da脽 der Gro脽e Senat meine, es bestehe eine entscheidungserhebliche Divergenz zum VIII.Senat, werde die Vorlagefrage hilfsweise auf 搂 11 Abs.3 FGO 驳别蝉迟眉迟锄迟.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
B. Entscheidung des Gro脽en Senats zu den Verfahrensfragen
I. Entsendungsrecht
Der Gro脽e Senat entscheidet zun盲chst in seiner Stammbesetzung gem盲脽 搂 11 Abs.2 Satz 1 FGO dar眉ber, ob noch andere (und ggf. welche) Senate des BFH berechtigt sind, nach 搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Gro脽en Senats zu entsenden (BFH-Beschlu脽 vom 25.Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter B. 1., mit weiteren Hinweisen). Diese Entscheidung ist ohne m眉ndliche Verhandlung zul盲ssig (Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- vom 8.Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl II 1975, 932 i.d.F. des Gesetzes vom 4.Juli 1985, BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496).
1. Berechtigt zur Entsendung eines weiteren Richters ist der VI.Senat. Dies gilt unabh盲ngig davon, ob der Vorlagegrund nach 搂 11 Abs.4 FGO oder der (hilfsweise vom VI.Senat geltend gemachte) Anrufungsgrund des 搂 11 Abs.3 FGO zum Zuge kommt. Der VI.Senat ist bei Annahme einer Divergenz beteiligter Senat. Er ist bei Vorlage wegen grunds盲tzlicher Bedeutung nach 搂 11 Abs.4 FGO der "erkennende" Senat.
2. Weiterhin entsendungsberechtigt ist der VIII.Senat des BFH. Er hat der Abweichung des VI.Senats von seiner Entscheidung in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 nicht zugestimmt. Diese Erkl盲rung ist f眉r den Gro脽en Senat allein rechtsverbindlich.
Ungeachtet der Frage, da脽 der VI.Senat in erster Linie wegen grunds盲tzlicher Bedeutung und nur hilfsweise wegen Divergenz angerufen hat, mu脽 der Gro脽e Senat vorab entscheiden, ob der VI.Senat von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Denn von der Beantwortung dieser Frage h盲ngt es ab, ob und ggf. welcher Senat (welche Senate) einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Gro脽en Senats entsenden darf (d眉rfen).
a) Der vorlegende Senat ist der Auffassung, da脽 die von ihm beabsichtigte Entscheidung vom Urteil in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 abweiche. Eine Abweichung liegt dann vor, wenn die Entscheidung des anderen Senats auf der Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, beruht. Das trifft hier zu. Im Urteilsfall in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 hatte der VIII.Senat zu entscheiden, ob nach Ergehen eines bestandskr盲ftigen Bescheids 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich im Hinblick auf das Vorliegen sonstiger Eink眉nfte nach 搂 22 EStG (Leibrente) eine Veranlagung zur Einkommensteuer stattfinden d眉rfe. Der VIII.Senat hat dies bejaht. Seine Rechtsauffassung war f眉r seine Entscheidung tragend.
Der VI.Senat seinerseits will seine Entscheidung auf den Gesichtspunkt st眉tzen, da脽 bei vorausgegangenem bestandskr盲ftigen Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 搂 173 AO 1977 kein Veranlagungsbescheid ergehen d眉rfe. Dabei ist es f眉r den Gro脽en Senat unerheblich, ob der VI.Senat auch mit anderer, die Rechtsauffassung des VIII.Senats nicht ber眉hrender Begr眉ndung zu seinem Ergebnis gelangen k枚nnte. Denn es liegt in der Zust盲ndigkeit jeden Senats, die 眉bergeordneten Rechtss盲tze zu bestimmen, aus denen er seine Entscheidung ableitet (BFH-Beschl眉sse vom 26.November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, und vom 10.November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).
b) Inzwischen ist die Zust盲ndigkeit f眉r Einkommensteuer, soweit es sich um sonstige Eink眉nfte handelt, durch den Gesch盲ftsverteilungsplan des BFH f眉r das Jahr 1984 (BFHE 139, VII. ff.) auf den IX.Senat 眉bergegangen (Gesch盲ftsverteilungsplan A IX.Senat, Nr.1 Buchst.c). Damit ist jedoch die Kompetenz, zu erkl盲ren, ob von der dem Urteil in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416 zugrunde liegenden Rechtsansicht abgewichen werden soll, nicht auf den IX.Senat 眉bergegangen.
Nach 搂 2 Abs.2 der Gesch盲ftsordnung des BFH hat in den F盲llen des 搂 11 Abs.3 FGO der Senat, der von der Entscheidung des anderen Senats abweichen will, zun盲chst bei diesem anzufragen, ob er der Abweichung zustimmt. Hat sich die Gesch盲ftsverteilung ge盲ndert, so ist als anderer Senat derjenige anzusehen, auf den die "Zust盲ndigkeit f眉r die Streitfrage" 眉bergegangen ist.
Was in diesem Sinne unter Zust盲ndigkeit f眉r die Streitfrage zu verstehen ist, mu脽 nach dem Sinn des Anfrageverfahrens in engem Zusammenhang mit der Bedeutung des Entsendungsrechts nach 搂 11 Abs.2 FGO beurteilt werden. Dem Anfrageverfahren liegt der Gedanke zugrunde, zu vermeiden, da脽 dem Gro脽en Senat eine Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird, obwohl der Senat, von dessen Rechtsansicht abgewichen werden soll, an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festh盲lt. Deshalb steht die Befugnis, sich auf Anfrage 眉ber eine m枚gliche Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung zu 盲u脽ern, grunds盲tzlich dem Senat zu, der die Entscheidung erlassen hat, von der abgewichen werden soll (搂 11 Abs.3 FGO). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch 脛nderung der Gesch盲ftsverteilung der bisher zust盲ndige Senat zur Entscheidung 眉ber die ggf. dem Gro脽en Senat vorzulegende konkrete Rechtsfrage k眉nftig nicht mehr zu entscheiden hat. Ist dies zu verneinen, kann also trotz 脛nderung der Gesch盲ftsverteilung der bisher f眉r ein bestimmtes Sachgebiet zust盲ndige Senat aufgrund der ge盲nderten Zust盲ndigkeit jederzeit in die Lage kommen, die strittige Rechtsfrage erneut entscheiden zu m眉ssen, w盲re es sinnwidrig, einen anderen Senat 眉ber die Verbindlichkeit der vom urspr眉nglichen Senat vertretenen Rechtsauffassung verf眉gen zu lassen. Entscheidend mu脽 daher sein, ob die Zust盲ndigkeit eines Senats f眉r die dem Gro脽en Senat vorgelegte Rechtsfrage nach 脛nderung der Zust盲ndigkeit noch besteht.
Die Zust盲ndigkeit des VIII. Senats f眉r die dem Senat vorgelegte Rechtsfrage ist erhalten geblieben. Der VIII.Senat ist seit der ab 1984 geltenden Gesch盲ftsverteilung nach wie vor zust盲ndig f眉r Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen (Gesch盲ftsverteilungsplan f眉r 1984, a.a.O., A VIII.Senat, Nr.1 Buchst.b). Bei Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen kann die dem Gro脽en Senat vorgelegte Rechtsfrage jederzeit ebenso auftreten wie bei Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Eink眉nften, f眉r die nunmehr der IX.Senat des BFH zust盲ndig ist. W眉rde man dem vorlegenden Senat folgen, so k枚nnte der VIII.Senat in die Lage kommen, bei der n盲chsten Entscheidung 眉ber die Frage des Verh盲ltnisses von Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid zum Einkommensteuerbescheid seinerseits den Gro脽en Senat anrufen zu m眉ssen, um seiner urspr眉nglichen Rechtsansicht Geltung zu verschaffen. Dies kann nicht der Sinn des Anfrageverfahrens sein. Der Gro脽e Senat teilt daher die Auffassung des vorlegenden Senats nicht, da脽 zust盲ndig zur Beantwortung der Abweichungsfrage derjenige Senat sein m眉sse, der nach 脛nderung der Gesch盲ftsverteilung die Rechtsfrage in dem konkret entschiedenen Fall nunmehr zu entscheiden h盲tte.
Nach diesen Grunds盲tzen ist auch zu entscheiden, welcher Senat einen weiteren Richter entsenden darf.
c) Anders lagen die Verh盲ltnisse im Fall des BFH-Beschlusses vom 13.Februar 1968 GrS 5/67 (BFHE 91, 351, BStBl II 1968, 365). In diesem Fall war die ausschlie脽liche Zust盲ndigkeit f眉r Verfahren betreffend Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach 搂 202 der Reichsabgabenordnung (AO) vom IV. 眉ber den II. auf den VII.Senat 眉bergegangen. Der Gro脽e Senat hat daher zu Recht befunden, da脽 der VII.Senat, der eine vom II. und IV.Senat abweichende Rechtsansicht vertreten wollte, nicht von der Entscheidung eines "anderen" Senats abweiche.
d) Der Gro脽e Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seinem Beschlu脽 in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751. In diesem Fall hat der Gro脽e Senat dem Umstand Bedeutung beigemessen, da脽 die Zust盲ndigkeit f眉r gesonderte Feststellungen vom I. auf den VIII.Senat 眉bergegangen war. Zum Zust盲ndigkeitsbereich des I.Senats geh枚rt zwar nach wie vor die Entscheidung 眉ber "gesonderte Feststellungen i.S. des 搂 180 Abs.1 Nr.2 Buchst.a) und b) AO 1977, soweit es sich um F盲lle der beschr盲nkten Steuerpflicht und um Fragen des 础耻脽别苍蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 und der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen handelt und wenn die sich daraus ergebenden Fragen allein oder 眉berwiegend zu beurteilen sind". Stehen andere Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung im Vordergrund, so ist der sonst nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan zust盲ndige Senat zust盲ndig (Gesch盲ftsverteilungsplan 1984, a.a.O., A I.Senat, Nr.3). Die dem I.Senat verbliebene Zust盲ndigkeit umfa脽t also nur einen durch sachlich genau bestimmte Merkmale eingegrenzten engen Bereich der gesonderten Gewinnfeststellung. Im 眉brigen entscheiden 眉ber die Rechtsfragen der gesonderten Gewinnfeststellung nunmehr diejenigen Senate, die 眉ber gesonderte Gewinnfeststellungen unbeschr盲nkt steuerpflichtiger Personen zu befinden haben.
e) Die Auffassung des Gro脽en Senats liegt schlie脽lich auf der Linie des Beschlusses des Gro脽en Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) f眉r Zivilsachen vom 30.M盲rz 1953 GSZ 1-3/53 (BGHZ 9, 179, 181). Auch dort war 眉ber die Auswirkungen nach 脛nderung der Gesch盲ftsverteilung zu entscheiden. Der VI.Zivilsenat des BGH hatte vom III.Zivilsenat die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der unerlaubten Handlungen 眉bernommen, hatte aber im konkreten Fall Fragen des Schadensersatzes, des Vorteilsausgleichs, des Sozialversicherungsrechts und des Beamtenrechts zu entscheiden. Der Gro脽e Senat des BGH f眉r Zivilsachen verneinte das Recht des VI.Zivilsenats, 眉ber die streitige Rechtsfrage abweichend von der Auffassung des III.Zivilsenats selbst zu entscheiden. "Nur wenn das streitige Rechtsproblem allein das Sachgebiet des VI.Zivilsenats betr盲fe, w盲re der VI.Zivilsenat an eine gegenteilige Entscheidung des damals f眉r dieses Sachgebiet zust盲ndigen III.Senats nicht gebunden." Der VIII.Zivilsenat des BGH hat dies in seinem Urteil vom 24.Juni 1958 VIII ZR 205/57 (BGHZ 28, 16, 28 f.) dahin pr盲zisiert, da脽 ein Senat (nur dann) aufgrund einer auf ihn 眉bergegangenen Zust盲ndigkeit selbst ohne Anrufung des Gro脽en Senats f眉r Zivilsachen entscheiden d眉rfe, wenn es sich um eine Rechtsfrage aus einem ihm 眉bertragenen "abgeschlossenen" Rechtsgebiet handele. Diese selbst盲ndige Entscheidung stehe ihm allerdings auch dann zu, wenn die Rechtsfrage "auch einmal in einem Rechtsstreit aus einem ganz anderen Gebiet auftauchen" k枚nne, zu dessen Entscheidung ein anderer Zivilsenat berufen sei. So aber liegen die Dinge im Anrufungsfall nicht. Die zu entscheidende Rechtsfrage f盲llt nicht in das abgeschlossene Teilrechtsgebiet, das vom VIII.Senat auf den IX.Senat des BFH 眉bergegangen ist.
3. Der IX.Senat des BFH ist nicht entsendungsberechtigt.
Der IX.Senat ist selbst der Ansicht, der VIII.Senat sei zur Beantwortung der Anfrage zust盲ndig. Nur hilfsweise hat er der Rechtsansicht des VI.Senats zugestimmt. Diese Erkl盲rung ist wirkungslos.
Der VI. und der VIII.Senat des BFH haben von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht.
II. Weitere Verfahrensfragen
Der Gro脽e Senat entscheidet sodann in seiner erweiterten Besetzung 眉ber andere Verfahrensfragen (BFH-Beschlu脽 vom 29.November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272).
1. Eine m眉ndliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
Ob der Gro脽e Senat eine m眉ndliche Verhandlung anberaumt, steht in seinem Ermessen (Art.1 Nr.2 BFHEntlG; BFH-Beschlu脽 vom 30.November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217 unter B. II. 1.). Im vorliegenden Fall sind alle Gesichtspunkte bereits schriftlich vorgetragen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur 脛u脽erung gegeben. Eine m眉ndliche Verhandlung erscheint deshalb nicht erforderlich, zumal kein Verfahrensbeteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
2. Die Vorlage ist zul盲ssig.
a) Der VI.Senat hat in erster Linie wegen grunds盲tzlicher Bedeutung, hilfsweise wegen Divergenz vorgelegt. Da er --wie dargelegt-- mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von einem Urteil des VIII.Senats abweichen w眉rde, kommt die Anrufung wegen Divergenz zum Zuge. Sie geht der Anrufung wegen grunds盲tzlicher Bedeutung vor, da in den F盲llen des 搂 11 Abs.3 FGO (Divergenz) das Recht zur Entsendung weiterer Richter umfassender geregelt ist als bei Anrufung wegen grunds盲tzlicher Bedeutung (搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO; vgl. z.B. BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217 unter B. I. 1.).
b) Die vorgelegte Rechtsfrage ist f眉r die beabsichtigte Entscheidung des VI.Senats auch entscheidungserheblich.
C. Entscheidung des Gro脽en Senats 眉ber die vorgelegte Rechtsfrage
Der Gro脽e Senat verneint die vom VI.Senat zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage.
I. Entwicklung der Rechtslage
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich war fr眉her in der Verordnung 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich i.d.F. vom 16.M盲rz 1971 --JAV-- (BGBl I 1971, 195, BStBl I 1971, 170) geregelt. Danach war (nur) dann, wenn der Antrag des Steuerpflichtigen auf Durchf眉hrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ganz oder teilweise abgelehnt wurde, ein mit einer Belehrung 眉ber den Rechtsbehelf versehener Bescheid zu erteilen, gegen den der Einspruch gegeben war (搂 229 Nr.7 AO). Wurde dem Antrag auf Durchf眉hrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs hingegen voll entsprochen, so f眉hrte das FA den Lohnsteuer-Jahresausgleich im Wege der Erstattung durch (搂 4 Abs.6, 7 Satz 1 JAV).
Seit Inkrafttreten des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5.August 1974 --EStRG-- (BGBl I 1974, 1769, BStBl I 1974, 530) sieht das Gesetz in 搂 42 Abs.5 EStG ausdr眉cklich vor, da脽 眉ber jeden Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich dem Antragsteller ein Steuerbescheid zu erteilen ist (Art.1 Nr.54 EStRG). Die JAV wurde durch Art.48 Nr.2 des Einf眉hrungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21.Dezember 1974 --EG-EStRG-- (BGBl I 1974, 3656, BStBl I 1975, 2) aufgehoben. Auf den beim VI.Senat anh盲ngigen Fall ist die neue Rechtslage anzuwenden.
II. Ansichten in Schrifttum und Rechtsprechung
1. F眉r die Rechtslage vor Geltung des 搂 42 Abs.5 EStG wurde allgemein die Ansicht vertreten, der sich in der Form der blo脽en Erstattung ersch枚pfende Bescheid 眉ber den Antrag auf Durchf眉hrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stehe einer sp盲teren Einkommensteuerveranlagung nicht entgegen (BFH-Urteile vom 20.September 1963 VI 24/62 U, BFHE 77, 716, BStBl III 1963, 583, und vom 13.Februar 1976 VI R 100/74, BFHE 118, 219, BStBl II 1976, 425 mit weiteren Hinweisen auf das Schrifttum). Diese Auffassung wurde im wesentlichen damit begr眉ndet, da脽 aus dem Lohnsteuer-Abzugsverfahren, wozu auch der Lohnsteuer-Jahresausgleich geh枚re, grunds盲tzlich keine Bindung f眉r das Veranlagungsverfahren erwachse. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich bedeute zwar im Verh盲ltnis zum Lohnsteuerabzug einen Abschlu脽, nicht aber auch im Verh盲ltnis zur veranlagten Steuer. Denn die nachfolgende Einkommensteuer-Veranlagung sei in bezug auf den Lohnsteuer- Jahresausgleich f眉r dasselbe Jahr ein selbst盲ndiges Verfahren mit abweichender Zielrichtung. Sie ende mit einem erstmaligen Veranlagungsbescheid, der den Bescheid 眉ber den Lohnsteuer- Jahresausgleich nicht 盲ndere, sondern gegenstandslos mache.
2. F眉r den Rechtszustand nach Inkrafttreten des 搂 42 Abs.5 EStG sind die Meinungen zum Verh盲ltnis des Bescheids 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich zur sp盲teren Einkommensteuerveranlagung in Schrifttum und Rechtsprechung geteilt.
a) Im Schrifttum vertreten Herrmann/Heuer/Raupach (Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., 搂 42 EStG Erl. zu Abs.5 --gr眉ne Bl盲tter--), Bl眉mich/Falk (Einkommensteuergesetz, 11.Aufl., 搂 42 Anm.17, Erg盲nzungslieferung 16), Klein/Flockermann/K眉hr (Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3.Aufl., 搂 42 Rdnr.14), Hartz/Mee脽en/Wolf (ABC-F眉hrer Lohnsteuer, Stichwort: "Veranlagung von Arbeitnehmern" Anm.E), Hein (Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 1982, 426), Birkenfeld (Betriebs-Berater --BB-- 1984, 775) und Meyer (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1982, 519) die Ansicht, der das Verfahren 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich abschlie脽ende Steuerbescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG binde die sp盲tere Einkommensteuerveranlagung auch weiterhin nicht. Es bedarf nach dieser Auffassung nicht des Vorliegens der Voraussetzungen der 脛nderung von Steuerbescheiden, um im Einkommensteuerveranlagungsverfahren Entscheidungen zu treffen, die denen im Steuerbescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG widersprechen (ebenso Guth, Finanz-Rundschau --FR-- 1982, 157 ff., jedoch mit der Einschr盲nkung, der fortwirkende Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich m眉sse nach 搂 175 Satz 1 Nr.2 AO 1977 zuvor aufgehoben werden). Dieser Auffassung haben sich das FG Berlin im Urteil vom 16.Juni 1978 III 160/77 (EFG 1979, 310) und das FG Hamburg im Urteil vom 24.M盲rz 1980 I 182/79 (EFG 1980, 450) angeschlossen. Dem entspricht auch der als gemeinsamer L盲ndererla脽 ergangene Erla脽 des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 11.Mai 1978 - S 0330-3-V A 1 (Der Betrieb --DB-- 1978, 1057; ebenso Abschn.108 Abs.8 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR--).
b) Andere Autoren meinen, das FA sei bei Durchf眉hrung der Einkommensteuerveranlagung jedenfalls insoweit gebunden, als die Entscheidung 眉ber den Steueranspruch im Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich reiche (so Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 11.Aufl., vor 搂 172 AO Tz.4; Giloy, DStZ/A 1978, 407, 408; R枚脽ler, DStZ 1984, 515).
c) Ein Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung geht noch weiter und ist --wie der vorlegende Senat-- der Ansicht, das FA d眉rfe nach Durchf眉hrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs und Erla脽 eines Bescheids nach 搂 42 Abs.5 EStG den Steuerpflichtigen nur dann zur Einkommensteuer veranlagen, wenn besondere Vorschriften 眉ber die 脛nderung von Steuerbescheiden dies gestatteten. Als solche Vorschrift komme insbesondere 搂 173 AO 1977 (Aufhebung oder 脛nderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel) in Betracht (so Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4.Aufl., 搂 42 Anm.5 f.; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., 搂 46 Anm.2 unter Aufgabe seiner gegenteiligen bis zur 2.Auflage vertretenen Ansicht; Grube in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14.Aufl., 搂搂 42-42c Rdnr.68 a; Buchheister, DStZ 1981, 456, 457; Heinke, DStZ 1980, 308; Seibold, BB 1985, 1787; FG Schleswig-Holstein in dem das Aussetzungsverfahren betreffenden Beschlu脽 vom 20.Juli 1979 II 64/79, EFG 1980, 23).
d) Der BFH hat auch f眉r die Rechtslage nach Inkrafttreten des 搂 42 Abs.5 EStG an seiner fr眉heren Rechtsauffassung festgehalten, da脽 Lohnsteuer-Jahresausgleich und Einkommensteuerveranlagung unabh盲ngig voneinander durchgef眉hrt werden d眉rfen. Der VI.Senat des BFH hatte dies im Urteil vom 10.September 1982 VI R 110/79 (BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58) noch offengelassen. Eindeutig zu dieser Auffassung bekannt hat sich dagegen der VIII.Senat im Urteil in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416.
III. Rechtsansicht des Gro脽en Senats
Der Gro脽e Senat folgt der Auffassung des VIII.Senats in BFHE 140, 433, BStBl II 1984, 416, da脽 der Bescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG 1975 keine Bestandskraft f眉r eine ggf. nachfolgende Einkommensteuerveranlagung ausl枚st.
1. Nach 搂 42 Abs.5 EStG erteilt das FA "眉ber den Lohnsteuer- Jahresausgleich dem Antragsteller" einen Steuerbescheid. Bereits die Wortfassung l盲脽t erkennen, da脽 der Bescheid des FA den Antrag des Steuerpflichtigen im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren zu bescheiden hat und da脽 ihm eine weitergehende Bedeutung nicht zukommt. Dies ergibt sich au脽er aus dem Wortlaut auch aus dem Sinnzusammenhang, in den die auszulegende Vorschrift gestellt ist.
Hierzu geh枚ren zun盲chst diejenigen Vorschriften, die nach der AO 1977 f眉r Steuerbescheide gelten (搂搂 155 ff.). Auf den Steuerbescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG sind daher die Vorschriften des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnittes ("Steuerfestsetzung") der AO 1977 anzuwenden. Dies betrifft zun盲chst die unter I. geregelten Allgemeinen Vorschriften. Danach mu脽 z.B. der Bescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG den Form- und Inhaltserfordernissen des 搂 157 AO 1977 entsprechen. Ferner sind die unter III. des 1. Unterabschnittes normierten Regeln 眉ber die Bestandskraft anzuwenden. Ist ein Bescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG unanfechtbar geworden, so darf dieser Bescheid nur unter bestimmten Voraussetzungen --insbesondere wegen neuer Tatsachen und Beweismittel (搂 173 AO 1977)-- aufgehoben oder ge盲ndert werden. Das ist unbestritten.
2. Damit ist jedoch das Verh盲ltnis des Bescheids nach 搂 42 Abs.5 EStG zum Einkommensteuerveranlagungsbescheid nicht in dem Sinne geregelt, da脽 eine Veranlagung nicht mehr ohne weiteres durchgef眉hrt werden kann, wenn ein bestandskr盲ftiger Bescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG ergangen ist.
a) Nach 搂 42 Abs.1 Satz 1 EStG 1975 wird die f眉r das abgelaufene Kalenderjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer 眉bersteigt. Der Steuerbescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG entscheidet somit 眉ber Bestehen oder Nichtbestehen eines Erstattungsanspruches. Es handelt sich um einen Erstattungsanspruch i.S. des 搂 37 Abs.1 AO 1977, der jedoch nicht auf Absatz 2 dieser Vorschrift beruht, sondern in einem "Einzelsteuergesetz" --n盲mlich dem Einkommensteuergesetz-- geregelt ist. Nach der Systematik der AO 1977 wird durch den Steuerbescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG nicht 眉ber einen Steueranspruch, sondern 眉ber einen Anspruch auf volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer entschieden. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift des 搂 155 AO 1977 in Verbindung mit ihrer Entstehungsgeschichte, wie sie sich aus den Materialien ergibt.
Nach Satz 1 des 搂 155 Abs.1 AO 1977 werden Steuern grunds盲tzlich von der Finanzbeh枚rde durch Steuerbescheid festgesetzt. Hierunter f盲llt der Einkommensteuerbescheid. Steuerbescheid ist nach 搂 155 Abs.1 Satz 2 AO 1977 der nach 搂 122 Abs.1 bekanntgegebene Verwaltungsakt. Dem folgt der weitere Satz 3: "Dies gilt auch f眉r die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und f眉r die Ablehnung eines Antrages auf Steuerfestsetzung." Das Gesetz unterscheidet danach innerhalb der Steuerbescheide (im weiteren Sinne) zwischen dem Steuerfestsetzungsbescheid und dem Freistellungsbescheid.
Der Bescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG ist, sofern er dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise stattgibt, ein Freistellungsbescheid. Die Begr眉ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur AO (BTDrucks VI/1982) --搂 136 des Entwurfs entspricht dem sp盲teren 搂 155 AO 1977-- f眉hrt dazu auf S.145 folgendes aus:
"Absatz 1 Satz 3 stellt klar, da脽 unter den Begriff der Steuerfestsetzung
auch die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer sowie die
Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung f盲llt. Dabei ist vor allem
an die F盲lle des Lohnsteuer-Jahresausgleichs und der
Kapitalertragsteuererstattung gedacht. Hierdurch wird eindeutig zwischen
der Freistellung von einer Steuer und der nachfolgenden Erstattung der
bisher entrichteten Steuer unterschieden. Bisher war dies nicht immer der
Fall (vgl. z.B. 搂 152 AO) .... Die sogenannten reinen
Erstattungsanspr眉che, d.h. solche Anspr眉che des Steuerpflichtigen, die
allein auf R眉ckzahlung einer 眉berzahlten Steuer gerichtet sind, ohne da脽
es zuvor noch der Festsetzung einer Steuer oder der Freistellung von einer
Steuer bedarf, fallen nicht unter 搂 136. F眉r diese Anspr眉che gilt der
//damalige// F眉nfte Teil nicht. Die Geltendmachung des
R眉ckzahlungsanspruchs geh枚rt in das Erhebungsverfahren (vgl. 搂 199
Abs.2)."
Hieraus folgern Tipke/Kruse (a.a.O., 搂 155 AO Tz.3) zu Recht, das Gesetz sehe in der Feststellung, da脽 bei einem Steuerpflichtigen Steuerabzugsbetr盲ge (Lohnsteuer) nicht oder in geringerem Umfang als geschehen einzubehalten gewesen seien, eine volle oder teilweise Freistellung. Ein solcher Freistellungsbescheid l枚se grunds盲tzlich eine Steuererstattung aus; er bilde im Sinne des 搂 218 AO 1977 die Grundlage f眉r die Erstattung (so auch K眉hn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., 搂 155 AO 1977 Bem.4).
b) Der Unterschied zwischen dem Einkommensteuerbescheid und dem Freistellungsbescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG ist im EStG durch zus盲tzliche Rechtsvorschriften n盲her ausgestaltet. Diese Vorschriften zeigen, da脽 der Einkommensteuerbescheid und der Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich einen anderen Regelungsinhalt haben, der durch die unterschiedliche Zielsetzung beider Verfahren bestimmt wird.
Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach 搂 46 und 搂 46a eine Veranlagung unterbleibt (搂 25 Abs.1 EStG). Die Einkommensteuer entsteht, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (搂 36 Abs.1 EStG). Auf die Einkommensteuer wird u.a. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfa脽ten Eink眉nfte entf盲llt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgef眉hrt worden ist, angerechnet (搂 36 Abs.2 Nr.2 EStG). Entscheidendes Merkmal f眉r den Steuerbescheid ist die Entscheidung 眉ber den gesamten Einkommensteueranspruch.
Dagegen bezieht sich die teilweise oder v枚llige Freistellung nach 搂 42 Abs.5 EStG i.V.m. 搂 37 AO 1977 allein auf die Lohnsteuer. Sie ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (nur) f眉r "Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit" durch Abzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf (v枚llige oder teilweise) Freistellung von der Lohnsteuer mit der Folge der Erstattung zuviel einbehaltener Lohnsteuer ist das der besonderen Erhebungsform der Lohnsteuer entsprechende letzte Mittel des Steuerpflichtigen, den zuviel einbehaltenen Betrag der Lohnsteuer im Erstattungsweg zur眉ckzuerhalten (vgl. 搂 42 Abs.1 EStG). Der Zusammenhang mit der Lohnsteuererstattung entf盲llt nicht dadurch, da脽 f眉r die Berechnung der Jahreslohnsteuer die Einkommensteuerschuld zu ermitteln ist (搂 42 Abs.4 Satz 4 EStG). Bei dieser Bezugnahme auf die Einkommensteuerschuld handelt es sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang nur um die Bemessungsgrundlage der Jahreslohnsteuer, die f眉r die Erstattung nach 搂 42 Abs.1 EStG ma脽gebend ist.
Wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgef眉hrt, so liegt dem entsprechenden Bescheid zwar die Ansicht zugrunde, da脽 der Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt werde (vgl. 搂 42 Abs.1 EStG). Dies schlie脽t es jedoch nicht aus, da脽 die Pr眉fung der Voraussetzungen f眉r eine Einkommensteuerveranlagung durch die Veranlagungsstelle sp盲ter gleichwohl zu einem Einkommensteuerbescheid f眉hren mu脽, wenn das FA erkennt, da脽 die Voraussetzungen f眉r eine Einkommensteuerveranlagung gegeben sind. Der Inhalt einer in einem Steuerbescheid getroffenen Regelung ergibt sich aus dem sog. Ausspruch (Verf眉gungs- oder Entscheidungssatz), der im Proze脽recht dem Tenor des gerichtlichen Urteils oder Beschlusses entspricht. Die Gr眉nde nehmen an der Bindungswirkung nicht teil (Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 118 AO Tz.25). Bei einem Bescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG ist lediglich auszusprechen, da脽 die Voraussetzungen f眉r eine Freistellung von der Lohnsteuer in vollem Umfang, zum Teil oder nicht gegeben sind. Nur durch diese Aussage wird der Umfang der Bestandskraft des Bescheids bestimmt.
c) Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtung der Lohnsteuerfreistellung (Lohnsteuererstattung) einerseits und der Einkommensteuerveranlagung andererseits wird das Verh盲ltnis der sie regelnden Bescheide zueinander nicht durch die Bestandskraft des Bescheids nach 搂 42 Abs.5 EStG und den ihr zugrunde liegenden Grundsatz der Rechtssicherheit bestimmt, sondern nach dem Grundsatz der gleichm盲脽igen und zutreffenden Besteuerung. Wer mit Erfolg einen Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt hat, soll nicht anders (besser oder schlechter) gestellt werden als derjenige, der sich auf die Abgabe der Einkommensteuererkl盲rung beschr盲nkt. Dies kann f眉r den Steuerpflichtigen nachteilig oder vorteilhaft sein.
Nachteile f眉r den Steuerpflichtigen k枚nnen sich dann ergeben, wenn das FA bei der Einkommensteuerveranlagung seine bisherige Rechtsansicht 盲ndert mit der Folge, da脽 das Einkommen des Steuerpflichtigen nunmehr mehr als 48 000 DM (24 000 DM) betr盲gt (vgl. 搂 46 Abs.1 EStG). Bleibt der Steuerpflichtige dagegen unter diesen Einkommensgrenzen, so wirkt zun盲chst zu seinen Gunsten die Bestandskraft des Bescheids nach 搂 42 Abs.5 EStG. Ergebnisse dieser Art m眉ssen hingenommen werden. Sie folgen daraus, da脽 sich der Gesetzgeber aufgrund einer rechtspolitischen Entscheidung dazu entschlossen hat, die Durchf眉hrung einer Einkommensteuerveranlagung von bestimmten Einkommensgrenzen abh盲ngig zu machen. 脛hnliche Auswirkungen ergeben sich auch an anderen Stellen des EStG. So wird etwa nach 搂 46 Abs.2 Nr.1 EStG eine Veranlagung durchgef眉hrt, wenn die Eink眉nfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, insgesamt mehr als 800 DM betragen. Wer diesen Betrag von 800 DM 眉berschreitet, mu脽 --stufenweise-- versteuern, wer knapp unter dieser Betragsgrenze liegt, wird von der Einkommensteuerveranlagung nicht erfa脽t.
Vorteilhaft ist die vom Gro脽en Senat vertretene Rechtsauffassung f眉r den Steuerpflichtigen dann, wenn er sich nach Erstattung im Lohnsteuer-Jahresausgleich etwa aufgrund neuer Erkenntnisse entschlie脽t, nach 搂 46 Abs.2 Nr.8 EStG 1977 die Veranlagung zu beantragen, weil er (a) die Vorschriften der 搂搂 34, 34c und 35 EStG in Anspruch nehmen oder (b) Verluste aus einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit oder (c) Verlustabz眉ge (搂 10d EStG) ber眉cksichtigt wissen oder (d) die Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder (e) die Anrechnung von K枚rperschaftsteuer auf die Steuerschuld erreichen will. Die Veranlagung kann der Steuerpflichtige noch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres beantragen. Im Fall des 搂 10d Satz 1 EStG ist der Antrag f眉r den vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen (搂 46 Abs.2 Satz 2 EStG). Dagegen ist die Durchf眉hrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs --nach dem derzeit geltenden Recht-- schon sp盲testens am 31.Mai (EStG 1975) bzw. 30.September (EStG 1977 in der ab 1.Oktober 1978 geltenden Fassung) des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs zu beantragen; die Frist kann nicht verl盲ngert werden (搂 42 Abs.2 Satz 3 EStG). Die f眉r die Einkommensteuerveranlagung ma脽gebliche Frist bleibt dem Steuerpflichtigen erhalten, wenn die Einkommensteuerveranlagung unber眉hrt von der Bestandskraft des Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids durchgef眉hrt werden kann.
Zu ber眉cksichtigen ist ferner, da脽 es f眉r den Steuerpflichtigen schwieriger w盲re als f眉r das FA, die Bestandskraft des Bescheids nach 搂 42 Abs.5 EStG zu durchbrechen. Dem Steuerpflichtigen k枚nnte entgegengehalten werden, die dem FA nunmehr bekanntgewordenen neuen Tatsachen seien wegen groben Verschuldens nicht zu ber眉cksichtigen (搂 173 Abs.1 Nr.2 AO 1977). Andererseits k枚nnte sich das FA eine sp盲tere 脛nderung seines Rechtsstandpunkts zum Nachteil des Steuerpflichtigen --verst眉nde man den Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich bereits als (positive oder negative) Festsetzung der Einkommensteuer-- dadurch offenhalten, da脽 es unter Berufung auf 搂 164 Abs.1 AO 1977 den Bescheid unter Vorbehalt der Nachpr眉fung erlie脽e (vgl. Heinke, DStZ 1980, 308). Auch neue Tatsachen und Beweismittel k枚nnte das FA zu seinen Gunsten unter weniger erschwerten Voraussetzungen geltend machen als der Steuerpflichtige (vgl. 搂 172 Abs.1 Nr.1 AO 1977).
Nach Auffassung des Gro脽en Senats w眉rde dem Bescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG --folgte man dem vorlegenden Senat-- eine Bedeutung unterlegt, die ihm nicht zukommt. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, da脽 die Einkommensteuerveranlagung nicht von dem nur bei Beziehern von Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit m枚glicherweise eintretenden Zufall abh盲ngen soll, ob vor Durchf眉hrung der Einkommensteuerveranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Verfahren 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich Lohnsteuer erstattet wurde. Wenn der Gesetzgeber gegen眉ber der fr眉heren Rechtslage als Form der Entscheidung 眉ber den Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich in allen F盲llen einen Steuerbescheid vorgeschrieben hat, so sollte dies nur sicherstellen, da脽 der Antrag des Steuerpflichtigen auf Durchf眉hrung des Lohnsteuer- Jahresausgleichs in jedem Fall ordnungsgem盲脽 beschieden wird und der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen bleibt, die Antwort des FA auf seinen Antrag lediglich aus seinem Kontoauszug ersehen zu m眉ssen. Eine weiterreichende Bedeutung hatte die Gesetzes盲nderung insoweit nicht.
Ob die Grunds盲tze nach Treu und Glauben im Einzelfall dazu Anla脽 geben k枚nnen, eine Bindung des FA im Einkommensteuerverfahren an die im Bescheid nach 搂 42 Abs.5 EStG getroffene Entscheidung zu bejahen, hat der Gro脽e Senat nicht zu entscheiden.
IV. Die vorgelegte Rechtsfrage entscheidet der Gro脽e Senat wie folgt:
Die Bestandskraft eines nach 搂 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids hindert das FA nicht, denselben Steuerpflichtigen f眉r dasselbe Kalenderjahr unter den Voraussetzungen des 搂 46 EStG zu veranlagen und dabei den gleichgebliebenen Sachverhalt rechtlich anders zu w眉rdigen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 60863 |
BStBl II 1986, 207 |
BFHE 145, 147 |
BFHE 1986, 147 |
BB 1986, 374-376 (ST) |
HFR 1986, 245-246 (ST) |