听(1) 1Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbeh枚rde durch Steuerbescheid festgesetzt. 2Steuerbescheid ist der nach 搂 122 Absatz 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. 3Dies gilt auch f眉r die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und f眉r die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
听(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
听(3) 1Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so k枚nnen gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. 2Mit zusammengefassten Steuerbescheiden k枚nnen Verwaltungsakte 眉ber steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Anspr眉che, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. 3Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Anspr眉che nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverh盲ltnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
听(4) 1Die Finanzbeh枚rden k枚nnen Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbetr盲gen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschlie脽lich automationsgest眉tzt vornehmen, berichtigen, zur眉cknehmen, widerrufen, aufheben oder 盲ndern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtstr盲ger zu bearbeiten. 2Das gilt auch
听 1. |
f眉r den Erlass, die Berichtigung, die R眉cknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die 脛nderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbetr盲gen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, |
听 2. |
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbetr盲gen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach 搂 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbeh枚rden allgemein angeordnet ist. |
3Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtstr盲ger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem daf眉r vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererkl盲rung Angaben im Sinne des 搂 150 Absatz 7 gemacht hat. 4Bei vollst盲ndig automationsgest眉tztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung 眉ber seinen Erlass und 眉ber seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.
听(5) Die f眉r die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuerverg眉tung sinngem盲脽 anzuwenden.