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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit der Sammelbef枚rderungen von Arbeitnehmern
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Leitsatz (amtlich)
1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.1. Erf眉llt die Bef枚rderungsleistung eines Arbeitgebers auch dann den Begriff einer Dienstleistung "gegen Entgelt" i.S. von Art.2 Nr.1 der Richtlinie 77/388/EWG --n盲mlich gegen einen zu sch盲tzenden Anteil der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer--, wenn der Arbeitgeber aufgrund Tarifvertrags Arbeitnehmer (ohne besonders vereinbartes und berechnetes Entgelt) von der Wohnung zur Arbeitsst盲tte ab einer bestimmten Mindestentfernung bef枚rdert und die Arbeitsleistung --ohne konkrete Verkn眉pfung mit solchen Bef枚rderungsleistungen-- wie bei den 眉brigen Arbeitnehmern bereits gegen den vereinbarten Barlohn auszuf眉hren ist?
1.2. Erfa脽t Art.6 Abs.2 der Richtlinie 77/388/EWG die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands bzw. eine unentgeltliche Dienstleistung auch dann, wenn sie --wie bei unentgeltlicher Bef枚rderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsst盲tte und zur眉ck mit einem betrieblichen Kfz-- beim Arbeitgeber keinen unternehmensfremden Zwecken, beim Arbeitnehmer aber dessen privaten Zwecken dient, ohne da脽 der Arbeitnehmer (wegen unentgeltlicher Inanspruchnahme der Bef枚rderungsleistung) insoweit mit Umsatzsteuer belastet wird?
3. Falls Frage 1.2 zu bejahen ist:
Liegt auch dann ein Fall des Art.6 Abs.2 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht in eigenen Fahrzeugen bef枚rdert, sondern Dritte (im Streitfall einen eigenen Arbeitnehmer) mit der Bef枚rderung beauftragt?
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Normenkette
UStG 1980 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 S盲tze听1, 2 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art.听6 Abs. 2, Art.听2 Nr. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) betreibt ein Bauunternehmen. Sie bef枚rderte in den Streitjahren 1980 bis 1985 Arbeitnehmer (in firmeneigenen Fahrzeugen) unentgeltlich von deren Wohnungen zu den Baustellen. Zus盲tzlich bef枚rderte in ihrem Auftrag ein Arbeitnehmer in seinem Fahrzeug einige Arbeitnehmer von deren Wohnungen zu den wechselnden Einsatzstellen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm insoweit steuerbare Ums盲tze gem盲脽 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 an.
Einspruch und Klage hinsichtlich Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Bef枚rderungsleistungen hatten keinen Erfolg.
Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung materiellen Rechts. Wie im Einspruchs- und Klageverfahren tr盲gt sie zur Begr眉ndung im wesentlichen vor: Die von ihr bzw. von einem Dritten (dem beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgef眉hrte Sammelbef枚rderung der Arbeitnehmer k枚nne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. M盲rz 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651) als steuerbare Leistung gem盲脽 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 angesehen werden. Die zitierte BFH-Rechtsprechung sei auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. FA und FG h盲tten verkannt, da脽 es sich bei der Bef枚rderung um keine Leistungen an die Arbeitnehmer f眉r deren privaten Bedarf, sondern um Leistungen des Arbeitgebers, die 眉berwiegend durch dessen betriebliches Interesse veranla脽t gewesen seien, gehandelt habe. Das ergebe sich aus der Besonderheit, da脽 sie, die Kl盲gerin, als Bauunternehmerin durch 搂 7 Nr.3.1 des Bundesrahmentarifvertrags f眉r das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 (ebenso der bis 31. Dezember 1980 geltende Bundesrahmentarifvertrag vom 5. Juni 1978) verpflichtet sei, Fahrtkostenabgeltung zu zahlen oder die M枚glichkeit der kostenlosen Bef枚rderung in firmeneigenen Fahrzeugen zu gew盲hrleisten.
Selbst wenn man hier eine gleichzeitige Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer unterstelle, w盲re die Steuerbarkeit nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls zu verneinen, weil die Deckung privaten Bedarfs durch die vertragliche Verpflichtung als Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag 眉berlagert werde. Zudem komme bei einem Bauunternehmen ihrer Gr枚脽e aus wirtschaftlichen Gr眉nden praktisch nur die unentgeltliche Sammelbef枚rderung in Betracht, weil der tarifvertraglich vorgesehene Ersatz der von den Arbeitnehmern getragenen Fahrtkosten regelm盲脽ig teurer sei.
Die Kl盲gerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer f眉r 1980 bis 1985 herabzusetzen.
Das FA tritt der Revision entgegen.
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II. (Zur Rechtslage nach deutschem Umsatzsteuerrecht)
1. Leistungen der Kl盲gerin als Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmer (hier: Sammelbef枚rderungsleistungen) sind nach 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 steuerbar, wenn sie "gegen Entgelt" ausgef眉hrt werden. Voraussetzung daf眉r ist nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495), da脽 solche Sachleistungen neben der Lohnzahlung den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer als Gegenleistung aufgrund gegenseitiger rechtlicher Verpflichtung und Berechtigung gegen眉berstehen. Der Arbeitgeber mu脽 seine Leistung zum Zweck der Entgeltserzielung ausgef眉hrt haben. Insoweit m眉ssen die wechselseitig ausgef眉hrten Leistungen miteinander innerlich verbunden sein. Der Senat hat mit dem vorbezeichneten Urteil die fr眉here Rechtsprechung aufgegeben, die eine blo脽e kausale Verkn眉pfung durch das Arbeitsverh盲ltnis f眉r ausreichend hielt und einen ideellen Teil der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer als Gegenleistung zur sog. freiwilligen Sachzuwendung des Arbeitgebers abspaltete. Der Senat wies in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 darauf hin, da脽 es insoweit unm枚glich ist, den Wert dieses ideellen Arbeitsanteils als Gegenleistung zu bestimmen.
Ankn眉pfend an die Grunds盲tze in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 hat der Senat zwar bejaht, da脽 betriebliche Sachzuwendungen (aufgrund des Arbeitsvertrags im weiten Sinn --auch nach faktischer betrieblicher 脺bung--) vom Arbeitgeber auf Entgelt in Gestalt eines Teiles der von den Arbeitnehmern geleisteten Dienste gerichtet sein k枚nnen. Das wurde z.B. im BFH-Urteil vom 4. Oktober 1984 V R 82/83 (BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808) angenommen in bezug auf die Gestellung eines firmeneigenen PKW's an leitende Angestellte auch zur privaten Nutzung; diese k枚nne neben dem ausdr眉cklich vereinbarten Barlohn Bestandteil der Entlohnung sein.
Im Beschlu脽 vom 24. M盲rz 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) hat der Senat jedoch folgende Pr眉fungskriterien f眉r die Frage der Steuerbarkeit von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ohne gesondert berechnetes Entgelt aufgestellt: Erforderlich sei die Untersuchung, ob die Sachzuwendung Gegenstand der arbeitsvertraglichen Beziehungen geworden sei und ob bejahendenfalls mit der Sachzuwendung geleistete Dienste abgegolten werden sollten. Diese rechtliche Nachpr眉fung sei jedenfalls dann unumg盲nglich, wenn der Charakter der Sachzuwendung, die Art ihrer Gew盲hrung und/oder die Person des Bedachten zu erkennen g盲ben, da脽 es sich nicht (wie z.B. das allgemein angebotene Mittagessen oder die Bef枚rderung von und zur Arbeitsst盲tte in verkehrsm盲脽ig unterversorgten Gebieten) um eine an alle Arbeitnehmer richtende, in bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer wertm盲脽ig begrenzte und im gewissen Umfang auch im allgemeinen betrieblichen Interesse liegende Zuwendung handle.
Nach diesen Grunds盲tzen scheidet Steuerbarkeit der Sammelbef枚rderungsleistungen der Kl盲gerin im Streitfall nach 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 aus. Es fehlt daran, da脽 die Leistung des Arbeitgebers auf eine konkretisierbare Gegenleistung des jeweiligen Arbeitnehmers abzielt. Da脽 sich die Kl盲gerin arbeitsvertraglich --眉ber den Bundesrahmentarifvertrag hinaus-- ihren Arbeitnehmern u.a. zur Sammelbef枚rderung verpflichtete, spielt dabei keine Rolle. Nach dem bereits erw盲hnten Bundesrahmentarifvertrag f眉r das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 war in Nr.3.1 eine Fahrtkostenabgeltung geregelt. Diese hatte den Inhalt, da脽 der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 6 km von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle au脽erhalb des Betriebs arbeite, und dem kein Ausl枚sungsanspruch gem盲脽 Nr.4.1 des Tarifvertrags zustehe, Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung habe. Der Abgeltungsanspruch war im einzelnen nach Betrag und Obergrenze geregelt. Abschlie脽end enthielt die entsprechende Bestimmung die Klausel, da脽 ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht bestehe, wenn die M枚glichkeit der kostenlosen Bef枚rderung mit einem vom Arbeitgeber zur Verf眉gung gestellten ordnungsgem盲脽en Fahrzeug gegeben werde.
Die Klausel der Fahrtkostenabgeltung bzw. des Angebots der kostenlosen Bef枚rderung durch den Arbeitgeber ist eine an alle unter die Klausel fallende Arbeitnehmer gerichtete, in bezug auf den einzelnen Arbeitnehmer wertm盲脽ig begrenzte und in gewissem Umfang auch im allgemeinen betrieblichen Interesse liegende Zuwendung. Die Arbeitnehmer haben ihrerseits die vereinbarte Arbeit unabh盲ngig davon zu leisten, in welchem Ausma脽 und ob sie die angebotene Bef枚rderungsleistung in Anspruch nehmen. Die Arbeitsleistung ist vielmehr vereinbarungsgem盲脽 schon f眉r den Barlohn als Gegenleistung auszuf眉hren. Stellt der Arbeitgeber Einrichtungen f眉r die Gesamtheit bzw. (hier) Gruppen der Arbeitnehmer zur Verf眉gung, die ihrer Natur nach oder aufgrund der vereinbarten bzw. tats盲chlich gehandhabten Benutzungspraxis eine individuelle Zurechnung zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers ausschlie脽en, so fehlt es am Leistungsaustausch (zutreffend und mit BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391 眉bereinstimmend: Ruppe/Achatz, Sachleistungen an Arbeitnehmer in umsatzsteuerlicher Sicht, 1985 --zum vergleichbaren Umsatzsteuerrecht 脰sterreichs--).
2. Das angefochtene Urteil l盲脽t aber keinen Fehler erkennen, soweit es die Steuerfestsetzung gem盲脽 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 f眉r rechtm盲脽ig angesehen hat. Nach dieser Vorschrift entf盲llt die Steuerbarkeit nicht, wenn ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverh盲ltnisses ausf眉hrt, f眉r die die Empf盲nger ... kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. Die zus盲tzliche Ausnahmeregelung f眉r sog. Aufmerksamkeiten ist im Streitfall nicht einschl盲gig.
Der Senat hat 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 in seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, da脽 die Vorschrift keinen Leistungsaustausch voraussetzt; es gen眉gt vielmehr, da脽 die Leistungen an die Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverh盲ltnisses --also aus betrieblichen Gr眉nden-- ausgef眉hrt werden (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643). Das ist bei der Sammelbef枚rderung der Fall. Erf眉llt ist auch das zus盲tzliche Erfordernis nach der vorbezeichneten Rechtsprechung, da脽 die (beim Arbeitgeber) betrieblich veranla脽te Leistung dem privaten Bedarf des Empf盲ngers (Arbeitnehmer) dient.
Fahrten der Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsst盲tte und zur眉ck (Heimfahrten) sind --auch wenn sie bei den Arbeitnehmern teils beruflich und teils privat veranla脽t sind-- grunds盲tzlich Sache der Arbeitnehmer und nicht des Arbeitgebers (vgl. auch Senatsurteile vom 30. Juni 1988 V R 39/87, BFH/NV 1989, 267, und vom 6. Februar 1992 V R 56/87, BFH/NV 1992, 845). Der Grundsatz, da脽 die Bef枚rderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsst盲tte und zur眉ck den privaten Bedarf der Arbeitnehmer betrifft, wird nicht dadurch eingeschr盲nkt, da脽 eine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Fahrtkostenabgeltung bzw. zur Sammelbef枚rderung mit eigenen (bzw. auch mit fremden) Fahrzeugen in einem Bundesrahmentarifvertrag f眉r das Baugewerbe festgelegt ist. Abschn.12 Abs.14 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 1992 enth盲lt insofern eine Rechtsauslegung, die der Rechtsprechung des BFH entspricht (vgl. auch M枚脽lang in S枚lch/ Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, 搂 1 Bem.151).
Der Senat teilt die Auffassung des FG, da脽 die tarifvertragliche Regelung es dem Arbeitnehmer lediglich erm枚glicht, auf Kosten des Arbeitgebers an den Ort zu kommen, an dem er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung auszuf眉hren hat. Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund von Tarifvertr盲gen oder Betriebsvereinbarungen die Arbeitnehmer zwischen Wohnort und Baustelle selbst bef枚rdert oder ihnen die Fahrtkosten erstattet, 盲ndert sich nichts daran, da脽 der Arbeitgeber damit noch Gestaltungen des privaten Bereichs der Arbeitnehmer 眉bernimmt, nicht aber eine ihm, dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstaus眉bung selbst --auch wenn die Bef枚rderung oder Kostenerstattung betriebliche Vorteile bringt--.
Wie der Senat in den Urteilen in BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651 ausgef眉hrt hat, gibt das UStG 1980 auch keine Grundlage daf眉r, eine einheitliche Ma脽nahme (wie hier die Arbeitnehmerbef枚rderung) in eine steuerbare Leistung an den Arbeitnehmer und eine ausschlie脽lich betrieblichen Zwecken dienende Ma脽nahme aufzuteilen.
III. (Zur Anrufung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften --EuGH--)
Der Streitfall wirft Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts auf. Der Senat ruft daher gem盲脽 Art.177 Abs.1 Buchst.b und Abs.3 des Vertrages zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) den EuGH zwecks Vorabentscheidung an.
Entscheidungserheblich sind Fragen zur Besteuerung von sog. Sachleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wenn die Arbeitnehmer f眉r die Sachleistung keine konkret vereinbarte und bemessene Gegenleistung aufzuwenden haben.
1. Nach Art.2 Nr.1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) unterliegen der Mehrwertsteuer "Lieferungen ... und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt".
"Entgelt" mu脽 kein Geldbetrag sein. Dem Begriff gen眉gt jede Gegenleistung, deren Wert in Geld ausgedr眉ckt werden kann.
Der im Streitfall einschl盲gige Begriff "Dienstleistungen gegen Entgelt" verlangt nach dem Urteil des EuGH vom 8. M盲rz 1988 Rs.102/86 (Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443) das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt. Daran fehlt es nach der Ansicht des EuGH, wenn z.B. Mitglieder einer Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts Pflichtbeitr盲ge f眉r die T盲tigkeit der Einrichtung unabh盲ngig davon leisten m眉ssen, ob eine bestimmte Dienstleistung ihnen einen Vorteil verschafft hat.
Im Urteil vom 3. M盲rz 1994 Rs.C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, I - 743) sieht der EuGH die Voraussetzung einer Dienstleistung gegen Entgelt nur dann als erf眉llt an, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf盲nger ein Rechtsverh盲ltnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg眉tung den tats盲chlichen Gegenwert f眉r die dem Leistungsempf盲nger erbrachte Dienstleistung bildet.
Der Senat sieht f眉r die Entscheidung des Streitfalls die Beantwortung der Frage als vorgreiflich an, ob bzw. in welchem Umfang sog. Sachleistungen des Arbeitgebers (neben dem Barlohn) an seine Arbeitnehmer als "Leistungen gegen Entgelt" (in Gestalt eines ggf. zu sch盲tzenden Teils der Arbeitsleistung) i.S. von Art.2 Nr.1 Richtlinie 77/388/EWG zu erfassen sind, auch wenn eine konkrete Verkn眉pfung der Sachleistung mit einem bestimmten Teil der Arbeitsleistung vertraglich nicht vereinbart ist.
Das gilt insbesondere f眉r die Gestaltung des Streitfalls: Der Arbeitgeber f眉hrt die Bef枚rderungsleistung an seine Arbeitnehmer ohne besonders berechnetes Entgelt aufgrund eines Tarifvertrags aus; die Arbeitsleistung ist unabh盲ngig von der Bef枚rderungsleistung schon gegen den vereinbarten Barlohn auszuf眉hren; die Bef枚rderungsleistung kommt nach dem Tarifvertrag nur bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zugute; zudem kommt die Bef枚rderungsleistung als Sachleistung den jeweiligen Arbeitnehmern in unterschiedlicher Werth枚he zugute, n盲mlich nach Ma脽gabe der jeweiligen Bef枚rderungsstrecke.
Anhand der Beantwortung der Frage kann der Senat die Auslegung des deutschen UStG 1980 (搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1) unter dem Gesichtspunkt der Richtlinienkonformit盲t pr眉fen.
2. Ist die erste Frage (Steuerbarkeit der Sachleistung als Leistung "gegen Entgelt") zu verneinen, stellt sich die Frage, ob 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 durch Art.6 Abs.2 Richtlinie 77/388/EWG gedeckt ist.
Dabei l盲脽t der Senat f眉r die Anfrage offen, ob die Bef枚rderung als Sachleistung unter Buchstabe a oder b der Bestimmung einzuordnen ist.
Nach Art.6 Abs.2 Buchst.a Richtlinie 77/388/EWG werden Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands f眉r den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, f眉r den Bedarf seines Personals oder allgemein f眉r unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat.
Soweit der Arbeitgeber dabei eigene Arbeitnehmer als Fahrer der Bef枚rderungsmittel einsetzt oder eigene Arbeitnehmer mit deren Bef枚rderungsmitteln f眉r die Arbeitnehmerbef枚rderung beauftragt, kommt noch Art.6 Abs.2 Buchst.b Richtlinie 77/388/EWG in Betracht, der auch "die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen f眉r seinen privaten Bedarf, oder f眉r den Bedarf seines Personals oder allgemein f眉r unternehmensfremde Zwecke" den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichstellt.
Bei der Bef枚rderung der Arbeitnehmer zu den Arbeitsst盲tten und den Heimfahrten handelt es sich --aus der Sicht der Kl盲gerin-- um Leistungen f眉r Zwecke ihres Unternehmens. Die Bef枚rderungsleistung mit Hilfe der ihrem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuge und der Arbeitnehmer erfolgt aufgrund der Arbeitsvertr盲ge und f枚rdert die Umsatzt盲tigkeit der Kl盲gerin (dient bei ihr also nicht unternehmensfremden Zwecken).
Das 盲ndert aber nichts daran, da脽 der Arbeitnehmer der zur Arbeitsst盲tte f盲hrt, grunds盲tzlich Letztverbraucher ist und insoweit mit den Fahrten "private" und damit "unternehmensfremde" Zwecke verfolgt. Insofern verwendet auch der Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer in eigenen Fahrzeugen zur Arbeitsst盲tte bef枚rdert, die Fahrzeuge "f眉r den Bedarf seines Personals" und damit f眉r "unternehmensfremde" Zwecke.
F眉r den Senat stellt sich daher die Frage, ob Art.6 Abs.2 Richtlinie 77/388/EWG Besteuerungsgrundlage f眉r solche Verwendungsleistungen ist, mit denen der Unternehmer zwar selbst keine unternehmensfremde Zwecke verfolgt, die aber zugleich privaten Zwecken der Arbeitnehmer dienen.
Bef枚rdert ein Dritter die Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers (hier die beauftragten Arbeitnehmer), fragt sich ferner, ob die Bef枚rderungsleistung des Dritten f眉r das Unternehmen des Arbeitgebers erfolgt und dieser dann den Tatbestand des Art.6 Abs.2 Buchst.b Richtlinie 77/388/EWG erf眉llt oder ob die Bef枚rderungsleistung des Dritten (f眉r die privaten Zwecke der Arbeitnehmer) unternehmensfremden Zwecken beim Arbeitgeber dient.
F眉r die Belastung solcher Vorg盲nge mit Umsatzsteuer beim Arbeitgeber, wie sie im deutschen Umsatzsteuerrecht durch 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 vorgesehen ist, k枚nnte sprechen, da脽 ohne diese Besteuerung unversteuerter Letztverbrauch der Bef枚rderungsleistung eintr盲te. Der Arbeitnehmer, der die Bef枚rderungsleistung in Anspruch nimmt, hat Umsatzsteuer nicht zu tragen, weil er kein Entgelt aufwendet. Beim Arbeitgeber, der die Bef枚rderungsleistung unentgeltlich ausf眉hrt, und dem bei Erwerb der Fahrzeuge, die er u.a. zur Arbeitnehmerbef枚rderung einsetzt, der Vorsteuerabzug zusteht, entst眉nde ebenfalls keine unmittelbare Belastung dieser Leistung. Eine Umsatzsteuerbelastung erg盲be sich allerdings (nur) 眉ber die Einbeziehung der Kosten in die Bemessungsgrundlage der entgeltlichen Ums盲tze des Unternehmens.
3. Erg盲nzend sei auf die Entstehungsgeschichte des 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 hingewiesen: 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 beruht nach der Gesetzesbegr眉ndung (BTDrucks 8/1779, B. Begr眉ndung zu den einzelnen Vorschriften, zu 搂 1) auf folgenden Erw盲gungen: "Satz 2 Buchstabe b tr盲gt den Bestimmungen der Artikel 5 Abs.6 und Artikel 6 Abs.2 der 6.Richtlinie Rechnung ... Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer unterliegen bereits nach bisherigem Recht der Umsatzsteuer. Der Aufnahme dieser Tatbest盲nde in das Umsatzsteuergesetz kommt daher in erster Linie klarstellende Bedeutung zu." Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 ausgef眉hrt hat, entspricht der Gesetzestext fast w枚rtlich dem Leitsatz des BFH-Urteils vom 6. Februar 1975 V R 103/72 (BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255). Dieses Urteil nahm bei unentgeltlichen Sachzuwendungen des Arbeitgebers, soweit sie auf dem Dienstverh盲ltnis beruhten, ohne weiteres einen entsprechenden Wert der aufgrund des Arbeitsverh盲ltnisses bereits geschuldeten Arbeitsleistung (ohne besondere Berechnung oder Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer) als Entgelt an. Ein blo脽es Kausalverh盲ltnis wurde als ausreichend angesehen. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit dem Urteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 aufgegeben. In seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 hielt der Senat die Vorschrift des 搂 1 Abs.1 Nr.1 Satz 2 Buchst.b UStG 1980 durch Art.6 Abs.2 Richtlinie 77/388/EWG f眉r gedeckt. Aufgrund der oben dargestellten Erw盲gungen h盲lt der Senat eine Kl盲rung der gemeinschaftsrechtlichen Grunds盲tze f眉r geboten.
IV. Bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH wird das Revisionsverfahren ausgesetzt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 420745 |
BFH/NV 1995, 78 |
BFHE 178, 241 |
BFHE 1996, 241 |
BB 1995, 1734 (S) |
DB 1995, 1695 (S) |
DStR 1995, 1304-1306 (KT) |
HFR 1995, 659-660 (LT) |
StE 1995, 527-528 (K) |