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Leitsatz (amtlich)
Naturalleistungen (Verk枚stigung und Abgabe vom Verkauf ausgeschlossener Waren aus der eigenen Produktion), die der Unternehmer seinen Mitarbeitern laufend gew盲hrt, unterliegen der Besteuerung, auch wenn die Empf盲nger kein besonderes Entgelt aufzuwenden haben. Als Entgelt gilt in diesem Falle ein entsprechender Teil des Werts ihrer Dienst- oder Arbeitsleistungen.
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Normenkette
UStG 1967 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听3 Abs. 12, 搂听10 Abs. 1
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) hat die Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Steuerbescheids in Frage gestellt, soweit durch diesen Verwaltungsakt gewisse betriebliche "Sozialleistungen", die sie im Veranlagungszeitraum 1968 ihren Mitarbeitern gew盲hrt hat, als entgeltliche Lieferungen beurteilt und als tausch盲hnliche Ums盲tze zur Umsatzsteuer herangezogen worden sind. Bei diesen Lieferungen handelt es sich um die Verabreichung eines "kostenlosen" Mittagessens aus der werkseigenen K眉che der Kl盲gerin an alle Arbeitnehmer und an allen Arbeitstagen sowie um die "unentgeltliche" Abgabe von Erzeugnissen der Kl盲gerin, die sich wegen Besch盲digungen zum Verkauf im Handel nicht eigneten.
Die Kl盲gerin geht davon aus, da脽 die Empf盲nger ihre Dienste nicht geleistet ("aufgewendet") haben, um diese Vorteile zu erhalten - 搂 10 Abs. 1 Satz 2 des UStG 1967 -. Sie vertritt deshalb die Auffassung, da脽 sie keine entgeltlichen Lieferungen (tausch盲hnlichen Ums盲tze gem盲脽 搂 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1967) ausgef眉hrt habe und ist der Meinung, ihre "Sozialleistungen" seien nicht steuerbar.
Die Kl盲gerin lie脽 diese Sachleistungen deshalb in ihrer Umsatzsteuererkl盲rung 1968 unber眉cksichtigt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) dagegen zog mit dem vorl盲ufigen Umsatzsteuerbescheid 1968 vom 6. M盲rz 1970 die oben angegebenen Lieferungen zur Umsatzsteuer heran und setzte eine um ... DM h枚here Steuerzahlschuld fest, als sie die Kl盲gerin in ihrer Steuererkl盲rung errechnet hatte.
Die Kl盲gerin hat den Steuerbescheid unter Zustimmung des FA mit der unmittelbaren Klage (搂 45 Abs. 1 FGO) angefochten. Sie hat beantragt, die Schuld um ... DM niedriger festzusetzen.
Das FG hat die Klage abgewiesen und zur Begr眉ndung seines Urteils ausgef眉hrt:
Bei der Verk枚stigung und Warenverteilung handele es sich um Lieferungen im Sinne des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 und des 搂 3 Abs. 1 UStG 1967. Das Entgelt f眉r diese Lieferungen bestehe in einem Wertteil der von den Empf盲ngern gegen眉ber der Kl盲gerin erbrachten Arbeitsleistungen. Es liege ein tausch盲hnlicher Umsatz im Sinne des 搂 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1967 vor.
Vergeblich berufe sich die Kl盲gerin auf die in den Urteilen des BFH vom 3. Dezember 1953 V 119/53 U (BFHE 58, 404, BStBl III 1954, 65) und vom 3. M盲rz 1960 V 103/58 U (BFHE 70, 452, BStBl III 1960, 169) enthaltenen Grunds盲tze: Nach dem Urteil V 103/58 U seien Sachleistungen des Unternehmers an den Arbeitnehmer grunds盲tzlich als Verg眉tung der geleisteten Dienste zu beurteilen. Im Urteil V 119/53 U (Zuwendung von Weihnachtspaketen mit Lebensmitteln an die Betriebsangeh枚rigen) habe der BFH die Lieferungen als Gew盲hrung von blo脽en "Aufmerksamkeiten" beurteilt und habe nur wegen dieser Eigenart die Steuerbarkeit verneint. Von blo脽en Annehmlichkeiten k枚nne aber im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die Sachzuwendungen der Kl盲gerin seien n盲mlich st盲ndig im Rahmen des Arbeitsverh盲ltnisses gew盲hrt worden und beruhten zumindest auf einer "faktischen Verpflichtung". Die gebr盲uchliche Benennung als "soziale Leistungen" k枚nne nicht die Feststellung rechtfertigen, sie w眉rden unentgeltlich gew盲hrt. Die Sachzuwendungen seien u. a. ein Mittel gegen眉ber der Konkurrenz, Arbeitskr盲fte zu gewinnen und zu binden. Dies entspreche der Lebenserfahrung. Aus dem Umstand, da脽 f眉r den durch Krankheit oder Urlaub verhinderten Arbeitnehmer kein Ausgleichsanspruch f眉r das entgangene Mittagessen bestehe, k枚nne nicht auf die Unentgeltlichkeit der Leistung geschlossen werden, denn der abwesende Arbeitnehmer erbringe auch seinerseits keine Arbeitsleistung. Nach 搂 4 Nr. 12 des UStG 1951 seien u. a. die Bek枚stigung und die 眉blichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens f眉r die geleisteten Dienste gew盲hre, von der Umsatzsteuer freigestellt gewesen. Diese Regelung beweise, da脽 der Gesetzgeber damals von der Steuerbarkeit der Ums盲tze ausgegangen sei. Der Wegfall der Befreiung im neuen Umsatzsteuerrecht habe diesen Grundsatz nicht ber眉hrt. Die Fortf眉hrung der 眉berkommenen Systematik trete vielmehr in den Vorschriften des 搂 4 Nr. 23 bis 25 deutlich hervor. Der zur Steuerberechnung herangezogene und in den Arbeitsleistungen enthaltene Gegenwert sei mit 0,80 DM f眉r das Mittagessen und 12,80 DM f眉r jede Warenverteilung angemessen gesch盲tzt. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid sei daher nicht rechtswidrig.
Gegen dieses Urteil hat die Kl盲gerin Revision eingelegt. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat das FA den angefochtenen Bescheid durch den berichtigten endg眉ltigen Umsatzsteuerbescheid 1968 vom 7. M盲rz 1973 ersetzt. Nach diesem 眉bersteigt die Umsatzsteuerschuld den von der Kl盲gerin in der Umsatzsteuererkl盲rung errechneten Betrag um ... DM. Die Kl盲gerin hat diesen Bescheid gem盲脽 搂 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, so da脽 der Klageantrag nunmehr auf diesen Betrag erstreckt ist.
Auf Anregung des erkennenden Senats ist der BdF dem Revisionsverfahren beigetreten (搂 122 Abs. 2 FGO).
Die Kl盲gerin hat zur Begr眉ndung ihres Rechtsmittels folgendes ausgef眉hrt:
Gegen眉ber der festgestellten H枚he der strittigen Ums盲tze und der Berechnung der hierauf treffenden Steuer seien keine Einwendungen zu erheben. Der Steuerbescheid sei aber im Umfang der Anfechtung dem Grunde nach rechtswidrig.
Bei den Sachzuwendungen handele es sich um unentgeltliche Lieferungen. Eine Verg眉tung durch besondere Arbeitsleistungen (Leistungssteigerungen) der Empf盲nger finde nicht statt und werde von der Kl盲gerin nicht erwartet Die Dienstleistungen der Betriebsangeh枚rigen (einschlie脽lich 脺berstunden) w眉rden vollst盲ndig mit dem ausbedungenen Barlohn abgegolten; diese Rechtsauffassung entspreche dem Willen aller Beteiligten. Der Vertragswille sei aber zu ber眉cksichtigen. Dieser Grundsatz ergebe sich aus dem Urteil V 103/58 U. Der soziale Bereich des modernen Unternehmers sei nicht nur auf die Verabreichung von Essen und Deputatware beschr盲nkt. Auch die Einrichtung von Kinderg盲rten, Sportpl盲tzen, Schwimmb盲dern und 盲hnlichen Annehmlichkeiten f眉r die Belegschaft geh枚re dazu. Diese Leistungen beruhten auf der Aufgeschlossenheit der Unternenhmerschaft f眉r die Lebensqualit盲t der Betriebsangeh枚rigen, wobei allerdings auch betriebliche Interessen wie Gesichtspunkte des Betriebsklimas oder die R眉cksicht auf die Lage am Arbeitsmarkt eine Rolle spielten. Der vom Unternehmer erwartete positive Effekt trete aber nur dann ein, wenn der beg眉nstigte Arbeitnehmer die Sachleistungen gerade nicht als Bestandteil des wechselseitigen Leistungsaustausches sondern als einseitigen Vorteil ansehen k枚nne. Sachleistungen, f眉r die der Unternehmer kein konkretes Einzelentgelt verlange, seien zu beurteilen als zeitgem盲脽es und zweckm盲脽iges Mittel zur allgemeinen F枚rderung des Unternehmenszwecks, nicht aber als Gegenleistung f眉r eine konkrete Arbeitsleistung des Empf盲ngers.
Zur weiteren Begr眉ndung der Revision hat die Kl盲gerin die im Oktober 1973 f眉r die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Gro脽betriebe des Einzelhandels e. V. K枚ln abgegebene gutachtliche Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. W. Eckhardt 眉ber "die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendnungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer" vorgelegt. Auf diese den Beteiligten bekannte 脛u脽erung wird Bezug genommen.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil aufzuheben und entsprechend dem gem盲脽 搂 68 FGO erg盲nzten Antrag den angefochtenen Steuerbescheid um ... DM zu erm盲脽igen.
Das FA und der dem Verfahren beigetretene BdF beantragen, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet.
1. Das FG hat zutreffend entschieden, da脽 die dem Streit zugrunde liegenden Vorg盲nge Lieferungen sind, die die Kl盲gerin im Rahmen ihres Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausgef眉hrt hat (搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967).
Die zum fr眉heren Umsatzsteuerrecht (UStG 1918) in der ersten Auflage des Kommentars zum Umsatzsteuergesetz von Popitz (S. 72 und 76) vertretene Auffassung, die Bek枚stigung von Arbeitnehmern durch den Unternehmer sei keine Leistung an Dritte, sondern ein Mittel des Unternehmers zur Entfaltung seiner gewerblichen T盲tigkeit mit Hilfe verk枚stigter Arbeitskr盲fte, wurde im Gutachten des RFH vom 4. April 1919 II D 3/19 (RFHE 1, 20 B) und im Urteil des RFH vom 14. Januar 1920 II A 338/19 (RFHE 2, 122) abgelehnt und im Anschlu脽 daran auch in dem genannten Kommentar aufgegeben (3. Aufl. S. 572). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Denn die Zuwendung von Speisen und Getr盲nken sowie erst recht die 脺berlassung von anderen Waren an die in einem Gewerbebetrieb t盲tigen Personen k枚nnen umsatzsteuerrechtlich nicht wie Verwendungen zur Erhaltung und Pflege von Betriebsmitteln beurteilt werden. Mit der 脺bertragung dieser Gegenst盲nde an Betriebsangeh枚rige ist vielmehr ein Vorgang des Rechtsverkehrs, n盲mlich die Bef盲higung Dritter, im eigenen Namen 眉ber diese Gegenst盲nde zu verf眉gen (Verschaffung der Verf眉gungsmacht), verbunden. Dieser Vorgang entspricht deshalb den gesetzlichen Merkmalen einer Lieferung (搂 3 Abs. 1 UStG 1967).
Die Lieferungen wurden auch entgeltlich bewirkt. Nach 搂 10 Abs. 1 UStG 1967 ist - abz眉glich der Umsatzsteuer - Entgelt alles, was der Empf盲nger einer Lieferung aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dabei liegt nach der st盲ndigen Rechtsprechung des RFH und des BFH die vom Gesetz geforderte Zweckbezogenheit vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere, d. h. kausale Verkn眉pfung besteht. Die Feststellung eines solchen Zusammenhangs setzt, wie der erkennende Senat zuletzt im Urteil vom 17. Februar 1972 V R 118/71 (BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405) ausgesprochen hat, nicht voraus, da脽 die Verkn眉pfung durch den vorausgehenden Vertragswillen der Beteiligten hergestellt ist. Vielmehr liegt Entgeltlichkeit auch dann vor, wenn der Empf盲nger wegen einer ihm zugegangenen Lieferung oder sonstigen Leistung eines Unternehmers eine Gegenleistung erbringt, obwohl der Unternehmer diese, sei es im ganzen oder sei es im gew盲hrten Umfang, weder (aus Rechtsgr眉nden) verlangen noch (aus Gr眉nden des Anstands, der 脺blichkeit oder 盲hnlichen Gesichtspunkten) erwarten kann. Auch freiwillige Leistungen, die aus Anla脽 einer Lieferung oder sonstigen Leistung gew盲hrt werden (wie z. B. das dem Unternehmer selbst gew盲hrte Trinkgeld), sind deshalb Entgelt.
Besteht das Entgelt f眉r eine Lieferung in einer sonstigen Leistung, so liegt ein tausch盲hnlicher Umsatz vor (搂 3 Abs. 12 UStG 1967); der Wert der Lieferung ist in diesen F盲llen nach dem Wert der sonstigen Leistung zu bemessen.
2. Im vorliegenden Falle stehen die dem Streit zugrunde liegenden Lieferungen der Kl盲gerin in einem kausalen Zusammenhang mit den zwischen den Empf盲ngern und der Kl盲gerin bestehenden Arbeits- und Dienstverh盲ltnissen. Die Lieferungen haben die Erf眉llung von Arbeits- und Dienstvertr盲gen zur Voraussetzung. Diese Leistungen der Betriebsangeh枚rigen sind deshalb nach den vorstehend wiedergegebenen Grunds盲tzen der Rechtsprechung nicht nur das 脛quivalent des Barlohns, sondern auch Entgelt f眉r die Sachzuwendungen, selbst wenn unterstellt wird, da脽 die Betriebsangeh枚rigen keinen Anspruch auf diese Vorteile gehabt h盲tten und die Dienst- und Arbeitsvertr盲ge auch ohne diese Zuwendungen erf眉llt worden w盲ren.
Der in der Revisionsbegr眉ndung sowie gelegentlich im Schrifttum (z. B. in den Aufs盲tzen von Engel, BB 1973, 425, und Wegemer, DStZ A 1973, 138) vertretenen Auffassung, das Entgelt f眉r nicht eigens berechnete Sachzuwendungen eines Unternehmers an seine Betriebsangeh枚rigen k枚nne nur dann in einer Arbeitsleistung des Empf盲ngers gesehen werden, wenn diese abgegrenzt von und zus盲tzlich zu den 眉brigen Arbeitsleistungen des Empf盲ngers verrichtet sowie gerade zur Abgeltung der Sachzuwendung erbracht werde, kann der Senat nicht beitreten. Eine reale Aufteilung der Leistungen gemischt entlohnter Arbeitnehmer in solche, die f眉r den Barlohn, und solche, die f眉r die Naturalentsch盲digungen erbracht wurden, ist nach dem Umsatzsteuergesetz nicht Voraussetzung f眉r die Besteuerung der Sachzuwendungen. Lediglich zum Zwecke der Steuerbemessung (搂 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 UStG 1967) mu脽 bestimmt werden, welcher (ideelle) Teil der Arbeitsleistung als Entgelt f眉r die Sachzuwendung in Betracht kommt und welchen Wert er hat.
Die Sch盲tzung des Wertes der Sachzuwendungen liegt auf dem Gebiete der tats盲chlichen Feststellungen und f盲llt unter die alleinige Entscheidungsbefugnis des FG. Sie ist im vorliegenden Verfahren nicht streitig.
Der Senat geht nach diesen Erw盲gungen davon aus, da脽 die Lieferungen entgeltlich ausgef眉hrt worden sind. Als Abgeltungen der f眉r den Betrieb geleisteten Dienste der Arbeitnehmer sind die Lieferungen schlie脽lich auch Ausflu脽 der gewerblichen T盲tigkeit des Unternehmers; sie sind also auch "im Rahmen seines Unternehmens" ausgef眉hrt worden. Denn "die gewerbliche T盲tigkeit spielt sich", wie bereits der RFH im oben angegebenen Gutachten II D 3/19 ausgef眉hrt hat, "nicht blo脽 in dem Rechtsverkehre zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden ... ab. Die gewerbliche T盲tigkeit setzt sich vielmehr aus den Handlungen zusammen, die vorgenommen werden, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Hierher geh枚ren alle Ma脽nahmen, die getroffen werden, um den Umsatz der Lieferungen zu erm枚glichen. . . Soweit f眉r derartige Ma脽nahmen bezahlte Hilfskr盲fte besch盲ftigt werden, f盲llt deren Annahme und Bezahlung in die gewerbliche T盲tigkeit. Im Zweifel werden alle Rechtsgesch盲fte eines Gewerbetreibenden innerhalb seiner Gewerbet盲tigkeit vorgenommen ...".
Die zu beurteilenden Vorg盲nge erf眉llen nach diesen Erw盲gungen den Tatbestand des 搂 1 Abs. 1 UStG 1967 und sind deshalb steuerbar.
3. Diese Rechtsauffassung findet - worauf auch das FG zutreffend hingewiesen hat - ihre Best盲tigung in den Befreiungsvorschriften der Nrn. 18 und 23 bis 25 des 搂 4 UStG 1967, in denen Einrichtungen im Dienste der Wohlfahrtspflege und der Jugend auch hinsichtlich derjenigen Naturalleistungen von der Umsatzsteuer freigestellt werden, die sie ihren Hilfskr盲ften als Verg眉tung f眉r die geleisteten Dienste gew盲hren. Dieser Regelung h盲tte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber Naturalverg眉tungen in geringf眉gigem Umfang als nicht steuerbar beurteilt h盲tte. Den gleichen Aufschlu脽 gibt auch die Vorschrift des 搂 4 Nr. 12 UStG 1951, nach der "die Beherbergung, Bek枚stigung und die 眉blichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Arbeitern seines Unternehmens als Verg眉tung f眉r die geleisteten Dienste gew盲hrt", steuerfrei waren. Obwohl diese Vorschrift nicht mehr gilt, kann sie zur Best盲tigung der Rechtsauffassung des Senats herangezogen werden, da das neue Umsatzsteuerrecht die den Leistungsaustausch kennzeichnenden Merkmale unver盲ndert 眉bernommen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, da脽 Vorg盲nge, die der Gesetzgeber des alten Rechts als steuerbare Ums盲tze klassifiziert hat, auch nach dem UStG 1967 als solche zu beurteilen sind. Der Wegfall der steuerlichen Beg眉nstigung solcher Umst盲ze im neuen Recht gibt - zumal unter Ber眉cksichtigung der erw盲hnten Regelungen in 搂 4 Nrn. 18, 23 bis 25 UStG 1967 - keinen Anhalt f眉r die Schlu脽folgerung, da脽 der Gesetzgeber des neuen Rechts die Steuerbarkeit solcher Ums盲tze verneint und deshalb die Befreiungsvorschrift f眉r 眉berfl眉ssig betrachtet h盲tte. Es kann vielmehr insbesondere nach dem "Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses" vom 30. M盲rz 1967 zum Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) - zu Bundestags-Drucksache V/1581 - keinem Zweifel unterliegen, da脽 der Deutsche Bundestag Naturalleistungen im Sinne des 搂 4 Nr. 12 UStG 1951 als steuerbar beurteilt hat (vgl. dazu a. a. O. den Abschn. "Im einzelnen" zu 搂 4 Nr. 18) und die Befreiung dieser Ums盲tze mit R眉cksicht auf die Systematik der neu eingef眉hrten Institution des Vorsteuerabzugs (a. a. O. Abschn. "Allgemeines" Nr. 4, d-Befreiungen) absichtlich unterlassen und damit deren Heranziehung zur Umsatzsteuer geboten hat (vgl. den Aufsatz von Tamme, "Zuwendungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ...", in Umsatzsteuer-Rundschau 1973 S. 157 - UStR 1973, 157 -, insbesondere Nr. 5). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, da脽 der Vorschlag einer Sechsten EWG-Richtlinie zur Umsatzsteuerharmonisierung in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a die Sachzuwendungen an das Personal eines Unternehmens ausdr眉cklich als Lieferungen behandelt (vgl. Bundestags-Drucksache 7/913 und den Aufsatz von Sarrazin in UStR 1973, 209, 211 oben).
4. Zutreffend hat das FG auch entschieden, da脽 die Sachzuwendungen der Kl盲gerin nicht als blo脽e "Aufmerksamkeiten" im Sinne der BFH-Entscheidung V 119/53 U und deshalb als unentgeltliche Lieferungen mit der Folge zu beurteilen sind, da脽 sie sich der steuerlichen Erfassung entziehen. Denn nach den Grunds盲tzen dieses Urteils kann von einer Aufmerksamkeit in dem gegebenen Zusammenhang nur gesprochen werden, wenn die ohne rechtliche Verpflichtung ausgef眉hrte Lieferung oder sonstige Leistung nach ihrem Wert im Verh盲ltnis zum Gesamtlohn nicht ins Gewicht f盲llt, nach ihrer Art kein Gegenstand ist, f眉r dessen Erlangung der Arbeitnehmer seine Arbeit leistet, und die erkennbar ihren inneren Grund in der fortschrittlichen, von sozialen Erw盲gungen beeinflu脽ten Gestaltung der Beziehungen zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer hat. Die Sachzuwendungen der Kl盲gerin 眉bersteigen aber insbesondere im Hinblick auf ihre H盲ufigkeit deutlich das Ma脽 dessen, was im Verh盲ltnis zu einem durchschnittlichen Lohneinkommen als geringf眉gig zu werten ist, sind als Gegenst盲nde des notwendigen Lebensbedarfs Ziel der Arbeitsleistungen und dienen jedenfalls nicht ausschlie脽lich der Verbesserung des "Betriebsklimas", sondern auch - wie die Kl盲gerin selbst einr盲umt - dem wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers, Arbeitskr盲fte zu gewinnen und zu binden.
Dies gilt auch unter Ber眉cksichtigung der in der Revisionsbegr眉ndung und in dem in Bezug genommenen Gutachten des Rechtsanwalts Eckhardt zum Begriff der Annehmlichkeit geltend gemachten Gesichtspunkte. Die Kl盲gerin meint, die seit dem Erla脽 des Urteils V 119/53 U vom 3. Dezember 1953 eingetretenen Ver盲nderungen in den Wirtschaftsbetrieben des Inlands machten es erforderlich, den damals festgelegten Begriff auch auf Sachzuwendungen der hier in Frage stehenden Art auszudehnen. Sie weist insbesondere darauf hin, da脽 die Unternehmer inzwischen leistungsf盲higer geworden seien und da脽 bei ihnen eine erweiterte Aufgeschlossenheit f眉r die Lebensqualit盲t und eine gr枚脽ere Bereitschaft f眉r die Sorge um das pers枚nliche Wohl der ihnen verpflichteten Betriebsangeh枚rigen Platz gegriffen habe.
Dieses Vorbringen macht lediglich deutlich, da脽 eine Verst盲rkung der f眉r die Gew盲hrung von Aufmerksamkeiten typischen Beweggr眉nde eingetreten ist. Es enth盲lt aber keine weiteren Gesichtspunkte, die die Beurteilung der in Frage stehenden Naturalleistungen als Aufmerksamkeiten rechtfertigen k枚nnten. Insbesondere wird nicht ausger盲umt, da脽 die Vorteile, die den Mitarbeitern der Kl盲gerin neben dem Barlohn zugute gekommen sind, deren Lebensstandard, wenn auch nicht entscheidend, so doch me脽bar verbessert haben. Die Sachzuwendungen sind deshalb auch unter den seit dem Ergehen des Urteils V 119/53 U eingetretenen Ver盲nderungen der wirtschaftlichen Verh盲ltnisse und sozialen Anschauungen steuerbar geblieben. Sie m眉ssen nach dem nunmehr geltenden Recht zur Umsatzsteuer herangezogen werden.
5. Das FG hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision der Kl盲gerin mu脽 deshalb mit der Kostenfolge aus 搂 135 Abs. 2 FGO als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 71253 |
BStBl II 1975, 255 |
BFHE 1975, 75 |