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Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV; Rechtm盲脽igkeit einer zweiten Anschlusspr眉fung bei Kleinbetrieb
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Leitsatz (NV)
1. Durch die Rechtsprechung ist gekl盲rt, dass auch bei Kleinbetrieben Anschlusspr眉fungen zul盲ssig sind.
2. Ob die Beh枚rde bei Anordnung einer zweiten Anschlusspr眉fung im Einzelfall ihr Ermessen fehlerfrei ausge眉bt hat, ist revisionsrechtlich nicht von grunds盲tzlicher Bedeutung.
3. Der Kl盲ger verliert sein Recht zur R眉ge mangelnder Aufkl盲rung des behaupteten schikan枚sen Verhaltens des Finanzamts, wenn er in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG hierzu keinen Beweisantrag stellt und die unterlassene Sachaufkl盲rung auch nicht r眉gt.
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Normenkette
FGO 搂听69 Abs.听3 S. 1, Abs.听2 S. 2, 搂听76 Abs. 1 S. 1, 搂听115 Abs. 2; AO 搂 196
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Au脽enpr眉fungsanordnung, mit der die zweite Anschlusspr眉fung in Folge bei dem Kleinbetrieb des Kl盲gers, Beschwerdef眉hrers und Antragstellers (Kl盲ger) angeordnet wurde.
Rz. 2
Einspruch und Klage gegen die Pr眉fungsanordnung blieben erfolglos. Die daraufhin eingelegte Beschwerde zur Zulassung der Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII B 251/09 anh盲ngig.
Rz. 3
Der Kl盲ger h盲lt die Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Verwaltungsakts f眉r ernstlich zweifelhaft und verweist hierzu auf die Begr眉ndung der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache, das Erfordernis der Fortbildung des Rechts und Verfahrensm盲ngel geltend macht.
Rz. 4
Zudem entst眉nden ihm durch den Vollzug der Pr眉fungsanordnung schwer wiedergutzumachende Nachteile. Dies bedeute eine unbillige H盲rte, die nicht in Kauf genommen werden m眉sse, solange 眉ber die zu Grunde liegende Pr眉fungsanordnung nicht rechtskr盲ftig entschieden sei. Er habe ein relativ kleines Sachverst盲ndigenb眉ro mit drei angestellten Personen und beengten r盲umlichen Verh盲ltnissen. Eine Steuerau脽enpr眉fung f眉hre daher zu massiven innerbetrieblichen Eingriffen. Dar眉ber hinaus sei die steuerliche Au脽enpr眉fung auch mit einem erheblichen Vorbereitungsaufwand durch den Kl盲ger verbunden. Zu ber眉cksichtigen sei auch, dass bei Nichtstattgabe die angegriffene Pr眉fungsanordnung quasi vollzogen werde und der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hieraus bereits Erkenntnisse ziehen k枚nne, zu denen er m枚glicherweise nicht berechtigt sei.
Rz. 5
Der Kl盲ger beantragt, die Vollziehung der Pr眉fungsanordnung vom 8. Februar 2006 auszusetzen.
Rz. 6
Das FA beantragt, den Antrag auf AdV der Pr眉fungsanordnung abzuweisen.
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Rz. 7
II. Der Antrag auf AdV ist unbegr眉ndet.
Rz. 8
Das Gericht der Hauptsache kann die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts gem盲脽 搂 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung f眉r den Betroffenen eine unbillige, nicht durch 眉berwiegende 枚ffentliche Interessen gebotene H盲rte zur Folge h盲tte.
Rz. 9
Im Streitfall bestehen an der Rechtm盲脽igkeit der angefochtenen Au脽enpr眉fungsanordnung keine ernstlichen Zweifel. Der Vollzug der Pr眉fungsanordnung hat auch keine unbillige H盲rte i.S. von 搂 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Folge.
Rz. 10
1. Wird der Antrag auf AdV --wie vorliegend-- w盲hrend der Anh盲ngigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt, k枚nnen ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nur angenommen werden, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (st盲ndige Rechtsprechung, s. u.a. BFH-Beschl眉sse vom 23. Januar 2004 IV S 19/03, BFH/NV 2004, 793; vom 13. Oktober 2005 X S 14/05, BFH/NV 2006, 114).
Rz. 11
Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr眉fung ist aus den folgenden Gr眉nden nicht ernstlich mit der Revisionszulassung zu rechnen.
Rz. 12
a) Die Rechtssache ist nicht von grunds盲tzlicher Bedeutung.
Rz. 13
Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Kl盲rung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (st盲ndige Rechtsprechung, s. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
Rz. 14
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf眉llt. Die vom Kl盲ger als grunds盲tzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "inwieweit ein Kleinbetrieb eine zweite l眉ckenlose Anschlusspr眉fung zu dulden hat, insbesondere wenn vorliegend der begr眉ndete Verdacht besteht, es handle sich um bewusste Schikane der Finanzverwaltung gegen den Kl盲ger" l盲sst eine Kl盲rungsbed眉rftigkeit im Allgemeininteresse nicht erkennen, weil sie ma脽geblich auf eine (vom Kl盲ger gemutma脽te) tats盲chliche Besonderheit des konkreten Einzelfalls abhebt.
Rz. 15
Die von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahierte Frage, ob bei Kleinbetrieben eine zweite Anschlusspr眉fung zul盲ssig ist, ist nicht entscheidungsbed眉rftig. Durch die Rechtsprechung ist gekl盲rt, dass auch bei Kleinbetrieben --wie im Falle des Kl盲gers-- Anschlusspr眉fungen zul盲ssig sind (BFH-Beschl眉sse vom 29. Mai 2007 I B 140/06, BFH/NV 2007, 2050; vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311). Weder die Abgabenordnung noch die 叠别迟谤颈别产蝉辫谤眉蹿耻苍驳蝉辞谤诲苍耻苍驳 (Steuer) vom 15. M盲rz 2000 (BStBl I 2000, 368) schlie脽en dies aus, auch nicht hinsichtlich einer weiteren (zweiten) Anschlusspr眉fung.
Rz. 16
Ob die Finanzbeh枚rde bei Anordnung einer zweiten Anschlusspr眉fung ihr Ermessen fehlerfrei ausge眉bt hat, ist anhand aller Umst盲nde des Einzelfalles zu pr眉fen und deshalb nicht im Allgemeininteresse kl盲rungsf盲hig.
Rz. 17
b) Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 1. Alternative FGO). Voraussetzung daf眉r w盲re, dass 眉ber eine ungekl盲rte, abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist und dass der Streitfall insbesondere Veranlassung gibt, Leits盲tze f眉r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl眉cken zu f眉llen (vgl. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 115 Rz 41). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund ist nicht allein deshalb gegeben, weil noch keine h枚chstrichterliche Entscheidung zu einem unmittelbar vergleichbaren Fall ergangen ist; "erfordert" wird die Zulassung der Revision nur dann, wenn eine bisher nicht h枚chstrichterlich entschiedene Rechtsfrage zweifelhaft und deshalb kl盲rungsbed眉rftig ist (Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 115 Rz 41, m.w.N.).
Rz. 18
c) Der Zulassungsgrund nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 2. Alternative FGO (Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) liegt nicht vor; die R眉ge der Divergenz des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) K枚ln (13 V 1232/09) und m枚glicherweise auch des BFH (Urteil vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447) ist nicht begr眉ndet. Eine die Rechtseinheit gef盲hrdende Abweichung liegt nach der Rechtsprechung des BFH nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschl眉sse vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790; vom 11. M盲rz 2003 VII B 208/02, BFH/NV 2003, 816, m.w.N.; Gr盲ber/ Ruban, a.a.O., 搂 115 Rz 53, m.w.N.). Im Streitfall fehlt f眉r den genannten Beschluss des FG K枚ln schon die Grundvoraussetzung zumindest vergleichbarer Sachverhalte: er betrifft die Verk眉rzung des Pr眉fungszeitraums bei einem Gro脽betrieb.
Rz. 19
Im 脺brigen ist eine Abweichung nicht hinreichend dargelegt (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kl盲ger hat keine abstrakten Rechtss盲tze gegen眉bergestellt, in denen sich die Vorentscheidung und die vermeintlich divergierenden Urteile entscheidungserheblich widerspr盲chen. Der pauschale Verweis auf fr眉heres Vorbringen im Klageverfahren reicht nicht aus (BFH-Beschluss vom 21. April 1998 XI B 60/97, BFH/NV 1998, 1491; Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 116 Rz 26, m.w.N.).
Rz. 20
d) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen, der nach dem Vorbringen des Kl盲gers in der unterlassenen oder nur ungen眉genden Sachaufkl盲rung durch das Gericht (搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) im Zusammenhang mit einem behaupteten willk眉rlichen und schikan枚sen Verhalten des FA liegen soll.
Rz. 21
Derjenige Beteiligte, der in der m眉ndlichen Verhandlung keine Beweisantr盲ge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufkl盲rung durch das Gericht in der m眉ndlichen Verhandlung nicht r眉gt, verliert dadurch sein R眉gerecht (搂 155 FGO i.V.m. 搂 295 der Zivilprozessordnung) und kann sich nach st盲ndiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufkl盲rungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschlie脽enden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gr盲ber/ Stapperfend, a.a.O., 搂 76 Rz 33, m.w.N.). Im Streitfall ist ausweislich des Sitzungsprotokolls eine derartige R眉ge in der m眉ndlichen Verhandlung nicht erhoben worden.
Rz. 22
2. Die Vollziehung ist auch nicht wegen unbilliger H盲rte auszusetzen. Sind Rechtm盲脽igkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die AdV selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige H盲rte zur Folge h盲tte (Gr盲ber/Koch, a.a.O., 搂 69 Rz 107, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Dies gilt entsprechend, wenn im Streitfall die Zulassung der Revision aus den genannten Gr眉nden nahezu ausgeschlossen erscheint.
Rz. 23
脺berdies hat die Vollziehung einer Pr眉fungsanordnung grunds盲tzlich keine unbillige H盲rte zur Folge. Davon w盲re nur auszugehen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung nicht oder nur schwer wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile drohten oder wenn die Vollziehung zu einer Gef盲hrdung seiner wirtschaftlichen Existenz f眉hren w眉rde. Sollte ein sp盲teres Hauptsacheverfahren gegen eine --bereits vollzogene-- Pr眉fungsanordnung Erfolg haben, w眉rde dies aber nicht zu derartig schwerwiegenden Nachteilen f眉hren, weil das FA die durch die Betriebspr眉fung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten k枚nnte (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 X S 10/02, BFH/NV 2003, 296, m.w.N.). Die mit der sofortigen Vollziehung einer rechtm盲脽igen Pr眉fungsanordnung verbundenen sonstigen Belastungen muss der Steuerpflichtige regelm盲脽ig in Kauf nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 296).
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Fundstellen
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BFH/NV 2011, 297 |