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Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf AdV w盲hrend der Anh盲ngigkeit eines NZB-Verfahrens
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Leitsatz (NV)
Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung w盲hrend der Anh盲ngigkeit des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim BFH gestellt, so k枚nnen ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Steuerbescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist.
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Normenkette
FGO 搂 69 Abs. 3
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Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage der Antragsteller als unbegr眉ndet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 96/05 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) haben die Antragsteller am 9. M盲rz 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuerbescheides 1998 "in H枚he des sich bei Ansatz der streitigen Werbungskosten 鈥 von DM 18.057,00 ergebenden Einkommensteuerminderungsbetrags 鈥" begehrt.
Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.
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II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.
1. Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- w盲hrend der Anh盲ngigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so k枚nnen ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Steuerbescheides nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gr盲ber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller ist unbegr眉ndet. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tage X B 96/05 verwiesen.
Im 脺brigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zur眉ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskr盲ftig geworden ist (搂 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Damit ist auch der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden. Infolge dessen k枚nnen ernstliche Zweifel an seiner Rechtm盲脽igkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (st盲ndige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschl眉sse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gr盲ber/Koch, a.a.O., 搂 69 Rz. 101, m.w.N.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1453979 |
BFH/NV 2006, 114 |