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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholte Anordnung von Au脽enpr眉fungen
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Leitsatz (NV)
Durch die Rechtsprechung des BFH ist gekl盲rt, dass die auf 搂 193 Abs. 1 AO gest眉tzte Anordnung einer Pr眉fung bei einem gewerblich T盲tigen auch f眉r eine sogenannte Anschlusspr眉fung keiner weiteren Begr眉ndung bedarf. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Anordnung einer erneuten Au脽enpr眉fung gegen einen Klein- oder Mittelbetrieb f眉r einen drei Jahre nach dem letzten Pr眉fungszeitraum beginnenden Pr眉fungszeitraum weder unverh盲ltnism盲脽ig ist noch einer Begr眉ndung bedarf. Dies gilt auch dann, wenn gegen eine Schwestergesellschaft und das Einzelunternehmen des Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers f眉r denselben Pr眉fungszeitraum ebenfalls Au脽enpr眉fungen angeordnet wurden.
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Normenkette
AO 搂 193 Abs. 1; FGO 搂听56 Abs. 1, 搂听115 Abs. 2 Nrn.听1-2, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 10 K 123/06) |
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) die Begr眉ndungsfrist nach 搂 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Verschulden (搂 56 Abs. 1 FGO) vers盲umt hat, insbesondere, ob sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit der 脺bertragung der Begr眉ndungsschrift begonnnen hat (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519). Die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Grund zur Zulassung der Revision i.S. des 搂 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt.
1. a) Die Frage, welche Grunds盲tze bei der Auswahl und dem Pr眉fungsturnus von Steuerpflichtigen gelten, die nicht Gro脽betriebe im Sinne der 叠别迟谤颈别产蝉辫谤眉蹿耻苍驳蝉辞谤诲苍耻苍驳 (Steuer) --BpO 2000-- vom 15. M盲rz 2000 (BStBl I 2000, 368) sind, ist nicht von grunds盲tzlicher Bedeutung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Durch die Rechtsprechung des BFH ist gekl盲rt, dass die auf 搂 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gest眉tzte Anordnung einer Pr眉fung bei einem gewerblich T盲tigen keiner weiteren Begr眉ndung bedarf; das gilt auch f眉r einen Kleinstbetrieb (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311; BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274, jeweils m.w.N.). Gekl盲rt ist gleichfalls, dass die Finanzbeh枚rden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die BpO 2000 an einen bestimmten Pr眉fungsturnus gebunden sind. Sie k枚nnen daher auch solche Betriebe einer so genannten Anschlusspr眉fung unterwerfen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 311). Seine Grenze findet das Auswahlermessen des Finanzamts lediglich im Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit und im Willk眉r- und Schikaneverbot (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149).
b) Ob die des Weiteren aufgeworfene Frage, welche Ma脽st盲be f眉r die Wahrung der Verh盲ltnism盲脽igkeit und die Beachtung des Willk眉r- und Schikaneverbots gelten, kl盲rungsbed眉rftig ist, kann offenbleiben, denn sie ist jedenfalls im Streitfall nicht kl盲rungsf盲hig. Gegen die Kl盲gerin wurden f眉r 1989 sowie den Pr眉fungszeitraum 1994 bis 1996 Au脽enpr眉fungen durchgef眉hrt. Die streitgegenst盲ndliche Anordnung der Au脽enpr眉fung betrifft den Zeitraum 2000 bis 2002. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Anordnung einer erneuten Au脽enpr眉fung gegen die Kl盲gerin f眉r einen drei Jahre nach dem letzten Pr眉fungszeitraum beginnenden Pr眉fungszeitraum weder unverh盲ltnism盲脽ig ist noch einer Begr眉ndung bedarf.
Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass gegen den Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin, der ein Einzelunternehmen unterh盲lt, sowie gegen eine Schwestergesellschaft der Kl盲gerin f眉r denselben Pr眉fungszeitraum ebenfalls Au脽enpr眉fungen angeordnet wurden und insbesondere das Einzelunternehmen bereits wiederholten Pr眉fungen unterzogen wurde. Dieser Umstand verpflichtet das FA weder, von einer Pr眉fung der Kl盲gerin abzusehen, noch die Anordnung der Pr眉fung zu begr眉nden. Beim Gesellschafter sowie der Schwestergesellschaft handelt es sich jeweils um unterschiedliche Steuerpflichtige, so dass die Pr眉fungsanordnungen auch jeweils gesondert auf ihre Rechtm盲脽igkeit zu pr眉fen sind. Zwar mag die wiederholte Anordnung einer Au脽enpr眉fung jeweils im Anschluss an die letzte Pr眉fung bei einem Kleinst-, Klein- oder Mittelbetrieb der Begr眉ndung bed眉rfen, um ausschlie脽en zu k枚nnen, dass sachfremde Erw盲gungen zu den Pr眉fungen gef眉hrt haben. Die Kl盲gerin selbst soll aber erst das dritte Mal gepr眉ft werden. Ob permanente Pr眉fungen gegen Kleinst- oder Kleinunternehmen zul盲ssig sind oder jedenfalls einer Begr眉ndung bed眉rfen, ist daher im Streitfall ebenfalls nicht kl盲rungsf盲hig.
2. Soweit die Kl盲gerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) f眉r erforderlich h盲lt, gen眉gt die Beschwerdebegr眉ndung nicht den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kl盲gerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegen眉berstellen einander widersprechender abstrakter Rechtss盲tze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (zu diesen Anforderungen vgl. die st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1802885 |
BFH/NV 2007, 2050 |