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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pr眉fungsanordnung: Begr眉ndungsanforderungen f眉r Mittelbetriebe
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Leitsatz (NV)
Zur Begr眉ndung der Anordnung einer Au脽enpr眉fung eines Mittelbetriebes gen眉gt regelm盲脽ig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift des 搂 193 Abs. 1 AO 1977, wenn zwischen der angeordneten und der vorangegangenen Pr眉fung ein pr眉fungsfreier Zeitraum von 3 Jahren liegt und im 眉brigen Anzeichen f眉r eine ermessensmi脽br盲uchliche Auswahl des Betriebes fehlen.
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Normenkette
AO 1977 搂 193 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) zu 1 betreibt in X eine Spedition, die Kl盲gerin zu 2 ebenfalls in X ein Fuhrunternehmen. Beide Betriebe sind nach 搂 3 der Betriebspr眉fungsordnung (Steuer) - BpO(St) - vom 27. April 1978 (BStBl I 1978, 195) als Mittelbetriebe eingestuft. Nachdem beide Unternehmen im M盲rz bzw. April 1979 einer Au脽enpr眉fung f眉r die Jahre 1975 bis 1977 unterlegen waren, ordnete der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) am 22. Februar 1985 unter Hinweis auf 搂 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine weitere Pr眉fung an. Gegenstand dieser Au脽enpr眉fung waren jeweils die gesonderte Feststellung der Eink眉nfte, die Umsatz- und Gewerbesteuer f眉r die Jahre 1981 bis 1983 und der Einheitswert des Betriebsverm枚gens bis zum 1. Januar 1984.
Die dagegen gerichteten Beschwerden wies die Oberfinanzdirektion (OFD) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. April 1983 IV R 255/82 (BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621) im wesentlichen mit der Begr眉ndung zur眉ck, die angeordnete Au脽enpr眉fung sei als Routinepr眉fung Rechtens.
Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt und hob die angefochtenen Pr眉fungsanordnungen des FA und die Beschwerdeentscheidungen der OFD auf, weil nicht nachpr眉fbar sei, ob und in welcher Weise die Beh枚rde das ihr bei Auswahl der Kl盲gerin zustehende Ermessen ausge眉bt habe.
Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Der Senat hat zun盲chst durch Vorbescheid entschieden. Hiergegen ist Antrag auf m眉ndliche Verhandlung gestellt worden. Der Senat h盲lt die Revision auch nach dem Ergebnis der m眉ndlichen Verhandlung f眉r begr眉ndet.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, die Klage abzuweisen (搂 126 Abs. 3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FA war zum Erla脽 der angefochtenen Pr眉fungsanordnung berechtigt.
Die Kl盲gerinnen unterhalten gewerbliche Betriebe, die gem盲脽 搂 193 Abs. 1 AO 1977 einer Au脽enpr眉fung unterzogen werden k枚nnen. Zwar regelt diese Vorschrift nicht die H盲ufigkeit von Au脽enpr眉fungen, so da脽 danach auch Anschlu脽pr眉fungen zul盲ssig w盲ren. Wie der Senat jedoch wiederholt entschieden hat, m眉ssen die Finanzbeh枚rden angesichts ihrer begrenzten sachlichen und personellen Mittel eine Auswahl unter den zu pr眉fenden Betrieben treffen (vgl. Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208, und vom 16.November 1989 IV R 29/89, BFHE 159, 28, 31, BStBl II 1990, 272). Dieses Auswahlermessen hat die Finanzverwaltung in der BpO(St) dahingehend geregelt, da脽 Gro脽betriebe l眉ckenlos, andere Betriebe dagegen grunds盲tzlich in zeitlichem Abstand gepr眉ft werden - 搂 4 BpO(St) -. Ein als Mittelbetrieb eingestufter Betrieb mu脽 daher mit Pr眉fungen nach dem allgemeinen Pr眉fungsrhythmus rechnen, wobei sich Abweichungen von einem statistischen Mittelwert nach oben oder unten ergeben k枚nnen (BFHE 159, 28, 31, BStBl II 1990, 272).
Zur Begr眉ndung der Anordnung einer derartigen Pr眉fung gen眉gt nach st盲ndiger Rechtsprechung regelm盲脽ig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 1983 IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286; vom 28. April 1983 IV R 255/82, BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621; vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435, und BFH-Urteil vom 30. Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273 mit Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Senate).
Im Streitfall hat das FA die unstreitig gem盲脽 搂 3 BpO(St) als Mittelbetriebe eingestuften Betriebe der Kl盲gerinnen nicht einer Anschlu脽pr眉fung unterworfen, sondern einen pr眉fungsfreien Zeitraum von 3 Jahren belassen. Es kann daher dahinstehen, ob der Senat auch den Urteilen des X.Senats folgen k枚nnte, wonach selbst dann der blo脽e Hinweis auf 搂 193 Abs. 1 AO 1977 als Begr眉ndung einer Pr眉fungsanordnung gen眉gt, wenn es sich bei der neu angeordneten Pr眉fung um eine sog. Anschlu脽pr眉fung handeln sollte (Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274 nur im Leitsatz ver枚ffentlicht) oder der pr眉fungsfreie Zeitraum nur 1 Jahr betr盲gt (Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).
Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272 wegen der Abweichung vom allgemeinen Pr眉fungsrhythmus eine besondere Begr眉ndung f眉r die Pr眉fungsanordnung in einem Fall gefordert, in dem der pr眉fungsfreie Zeitraum zwischen der angeordneten und der vorausgegangenen Pr眉fung 2 Jahre betragen hatte. Eine Begr眉ndungspflicht hat der Senat allein wegen der Besonderheiten dieses Falles angenommen, denn der Betrieb der Kl盲gerin war in einem verh盲ltnism盲脽ig kurzen Zeitraum auffallend h盲ufig gepr眉ft worden. Das FA hatte ihn einer Anschlu脽pr眉fung unterzogen und im 眉brigen pr眉fungsfreie Zeitr盲ume von nur einem und zwei Jahren belassen. Solche besonderen Verh盲ltnisse haben im Streitfall ersichtlich nicht vorgelegen. Ungeachtet einer etwaigen Abweichung vom allgemeinen Pr眉fungsrhythmus gen眉gte daher der Hinweis auf die Vorschrift des 搂 193 Abs. 1 AO 1977 zur Begr眉ndung der Pr眉fungsanordnung.
Demgegen眉ber machen die Kl盲gerinnen mit ihrem Einwand, f眉r das Verfahren zur Auswahl pr眉fungsw眉rdiger Betriebe m眉sse eine moderne, gerechtere, menschenw眉rdige und dem Gleichheitssatz (Art.3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) entsprechende Regelung gefunden werden, zu Unrecht einen Anspruch auf eine l盲ngere, vor allem aber berechenbare ,,Pr眉fungspause" geltend, der sich nicht aus 搂 193 Abs. 1 AO 1977 oder der BpO(St) herleiten l盲脽t (vgl. auch BFH in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220). Zwar steht auch die Auswahl der pr眉fungsw眉rdigen Betriebe unter dem Vorbehalt der Verh盲ltnism盲脽igkeit der Mittel und des Willk眉r- und Schikaneverbots. Im Streitfall haben sich jedoch insoweit keine Anhaltspunkte f眉r eine mi脽br盲uchliche Ermessensentscheidung des FA ergeben.
Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen (搂 126 Abs. 3 Nr.1 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 418807 |
BFH/NV 1993, 149 |