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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bindung bei der Anordnung einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung an den durchschnittlichen Pr眉fungsturnus
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Leitsatz (NV)
1. Das FA ist bei der Anordnung einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung nicht an den f眉r die Gr枚脽enklasse des Betriebs 眉blichen Pr眉fungsturnus gebunden (wie Urteil vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4).
2. Im Rahmen der Ermessensabw盲gung bei der Anordnung der routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung kann das FA auch das Ergebnis der letzten Au脽enpr眉fung ber眉cksichtigen. Dabei kann nicht verlangt werden, da脽 vorher n盲her ermittelt wird, worauf die Ergebnisse der letzten Au脽enpr眉fung beruhen und ob diese Gesichtspunkte in den nunmehr zu pr眉fenden Zeitr盲umen eine Rolle spielen.
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Normenkette
AO 1977 搂 193 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) unterh盲lt einen Einzelhandelsbetrieb,der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) nach 搂 3 der Betriebspr眉fungsordnung (Steuer) - BpO (St) - als Mittelbetrieb eingeordnet ist. Die letzte Au脽enpr眉fung fand im Februar 1981 statt und erstreckte sich auf die Kalenderjahre 1976 bis 1978.
Am 29. August 1986 ordnete das FA eine auf 搂 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gest眉tzte allgemeine Au脽enpr眉fung an, die sich auf die Jahre 1982 bis 1984 erstrecken sollte. Der Kl盲ger legte gegen die Pr眉fungsanordnung Beschwerde ein, weil der pr眉fungsfreie Zeitraum zwischen den beiden Pr眉fungen nur drei Jahre betrage und damit im Vergleich zu anderen Mittelbetrieben unverh盲ltnism盲脽ig kurz sei. Das FA antwortete ihm, da脽 die streitige Pr眉fung erst nach rund sechs Jahren nach Anordnung der vorausgegangenen Pr眉fung angeordnet worden sei und damit noch im Rahmen des allgemeinen Pr眉fungsrhythmus liege. Es komme hinzu, da脽 die vorausgegangene Pr眉fung zu nicht unerheblichen Steuernachforderungen gef眉hrt habe. Den zugleich mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pr眉fungsanordnung lehnte das FA ab.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerden gegen die Pr眉fungsanordnung und die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung als unbegr眉ndet zur眉ck. Sie f眉hrte aus, da脽 es sich bei der angeordneten Pr眉fung um eine Routinepr眉fung handele. Der Hinweis des FA, da脽 sich bei der vorangegangenen Pr眉fung nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben h盲tten, bedeute nicht, da脽 die neue Pr眉fung aus besonderem Anla脽 durchgef眉hrt werde. Bei Routinepr眉fungen bestehe keine Bindung an einen bestimmten zeitlichen Pr眉fungsrhythmus.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging ebenfalls von dem routinem盲脽igen Charakter der angeordneten Pr眉fung aus. F眉r solche routinem盲脽igen Pr眉fungen bestehe nach 搂 4 BpO (St) zwar eine Selbstbindung der Verwaltung insoweit, als bei Mittelbetrieben regelm盲脽ig keine Anschlu脽pr眉fung erfolgen solle. Bez眉glich der zeitlichen Abst盲nde zwischen den Pr眉fungen bestehe aber keine Selbstbindung, so da脽 eine Pr眉fung auch fr眉her als in dem statistisch ausgerechneten Pr眉fungsrhythmus von etwa 8,5 Jahren erfolgen k枚nne. Der Hinweis auf die Mehrsteuern, die sich bei der vorangegangenen Pr眉fung ergeben h盲tten, k枚nne gerade die Durchf眉hrung einer allgemeinen Pr眉fung zu einem fr眉heren Zeitpunkt rechtfertigen.
Mit der vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision macht der Kl盲ger geltend, da脽 es sich bei der angeordneten Pr眉fung nicht um eine routinem盲脽ige Pr眉fung, sondern um eine Pr眉fung aus besonderem Anla脽 handele. Dabei sei nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen den Pr眉fungen, sondern auf den zeitlichen Abstand zwischen den Pr眉fungszeitr盲umen abzustellen. Die Heranziehung zur Au脽enpr眉fung in so kurz hintereinander liegenden Pr眉fungszeitr盲umen wie im Streitfall beruhe auf einem Ermessensfehlgebrauch des FA. Die vom FA angef眉hrten nicht unerheblichen Steuernachforderungen, die bei der vorausgegangenen Pr眉fung festgestellt worden seien, h盲tten sich aus der Nichtanerkennung von Geb盲udeaufwendungen als Erhaltungsaufwand ergeben und ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen und 脺berschu脽rechnungen aus Vermietung und Verpachtung in dem von der streitigen Pr眉fungsanordnung erfa脽ten Pr眉fungszeitraum keine Rolle mehr gespielt. Dies habe er - der Kl盲ger - im Schriftsatz vom 4. Februar 1987 an das FG vorgetragen. Da das FG diesem auf einen Ermessensfehlgebrauch hindeutenden Sachvortrag nicht nachgegangen sei, liege darin ein Versto脽 gegen das Aufkl盲rungsgebot des 搂 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kl盲ger beantragt, das Urteil des FG und die Pr眉fungsanordnung vom 29. August 1986 aufzuheben und das FA zu verpflichten, dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Anordnung der Au脽enpr眉fung beim Kl盲ger f眉r die Jahre 1982 bis 1984 rechtm盲脽ig erfolgt ist.
1. Entgegen der Auffassung des Kl盲gers handelt es sich um die Anordnung einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung und nicht um eine Au脽enpr眉fung aus besonderem Anla脽.
a) Das FA wollte eine solche routinem盲脽ige Pr眉fung anordnen. Dies hat es sp盲testens in dem Antwortschreiben auf die Beschwerde des Kl盲gers zum Ausdruck gebracht. Ebenso hat die OFD in ihrer Beschwerdeentscheidung ausdr眉cklich auf den routinem盲脽igen Charakter der angeordneten Pr眉fung abgestellt.
b) Das FA war auch zur Anordnung der routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung berechtigt.
aa) Gesetzliche Grundlage f眉r die Anordnung einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung ist bei Steuerpflichtigen, die, wie der Kl盲ger, einen gewerblichen Betrieb unterhalten, die Vorschrift des 搂 193 Abs. 1 AO 1977. Bei diesem Personenkreis ist eine Au脽enpr眉fung zul盲ssig, ohne da脽 das Gesetz deren Anordnung von weiteren Voraussetzungen abh盲ngig macht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. M盲rz 1987 III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
bb) Da die Finanzbeh枚rden bei der vorgegebenen Personalausstattung nicht in allen F盲llen, in denen dies nach 搂 193 Abs. 1 AO 1977 zul盲ssig w盲re, auch tats盲chlich eine Au脽enpr眉fung durchf眉hren k枚nnen, m眉ssen sie die zu pr眉fenden Steuerpflichtigen ausw盲hlen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208; vgl. hierzu auch die Regierungsbegr眉ndung zum Entwurf einer Abgabenordnung - AO 1974 - zu 搂 174, BTDrucks VI/1982, S. 161). Ob eine Pr眉fung tats盲chlich angeordnet wird, liegt deshalb auch bei routinem盲脽igen Au脽enpr眉fungen im pflichtgem盲脽en Ermessen des FA (vgl. bereits BFH-Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 8/69, BFHE 108, 143, BStBl II 1973, 275).
cc) In der Aus眉bung des pflichtgem盲脽en Auswahlermessens sind die Finanzbeh枚rden grunds盲tzlich frei. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 2. September 1988 III R 280/84 (BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4) entschieden, da脽 das FA bei der Anordnung einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung auch nicht an den f眉r die Gr枚脽enklasse des Betriebs 眉blichen Pr眉fungsturnus gebunden ist. Der durchschnittliche Pr眉fungsturnus ist lediglich eine nachtr盲glich ermittelte statistische Gr枚脽e, die zudem zwischen den einzelnen L盲ndern erheblich divergiert. Aus 搂 4 BpO (St) ergibt sich keinerlei Selbstbindung der Verwaltung, die eine Pr眉fung in k眉rzeren Abst盲nden als dem statistisch ermittelten durchschnittlichen Turnus verbietet. Eine solche Selbstbindung w眉rde auch dem mit der Au脽enpr眉fung u. a. verfolgten Ziel widersprechen, eine pr盲ventive Wirkung durch Unvorhersehbarkeit der Pr眉fung zu erreichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil in BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4 Bezug genommen.
dd) Offen kann bleiben, ob die Anordnung einer routinem盲脽igen Pr眉fung bei einem Klein- oder Mittelbetrieb zu einer ,,Anschlu脽pr眉fung" f眉hren d眉rfte, die nach 搂 4 Abs. 1 BpO (St) nur f眉r Gro脽betriebe vorgesehen ist. Im Streitfall betr盲gt der zeitliche Abstand zwischen dem vorangegangenen und dem Pr眉fungszeitraum, auf den sich die streitige Anordnung erstreckt, drei Jahre. Von einer Anschlu脽pr眉fung kann daher keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Kl盲gers kann es auch keine Rolle spielen, ob das FA bei Abgabe der Steuererkl盲rungen zu bestimmten Zeitpunkten hypothetisch noch einen k眉rzeren zeitlichen Abstand h盲tte w盲hlen k枚nnen. Entscheidend ist allein, da脽 aufgrund der streitigen Pr眉fungsanordnung nach der vorangegangenen Pr眉fung drei Jahre pr眉fungsfrei bleiben sollen und damit ein erheblicher Abstand zwischen den Pr眉fungszeitr盲umen liegt.
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte, da脽 die Auswahl des Kl盲gers f眉r eine Pr眉fung in diesem zeitlichen Abstand auf einer Ermessens眉berschreitung oder auf einem Ermessensfehlgebrauch beruht.
a) Bei der Anordnung einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung gen眉gt nach st盲ndiger Rechtsprechung zur Begr眉ndung der Pr眉fungsanordnung regelm盲脽ig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 1983 IV R 104 /79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286; vom 28. April 1983 IV R 255/82, BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621; vom 23. Januar 1985 I R 53/81, BFHE 143, 16, BStBl II 1985, 566; vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435; vom 3. Dezember 1985 VII R 17/84, BFHE 145, 492, BStBl II 1986, 439, und Senatsurteil in BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664). Denn 搂 193 Abs. 1 AO 1977 geht davon aus, da脽 die Heranziehung der dort genannten Steuerpflichtigen zu einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung in der Regel ermessensgerecht ist (vgl. Schick in H眉bschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., 搂 196 AO 1977 Rdnr. 100), es sei denn, da脽 Anhaltspunkte f眉r ein sachwidriges oder willk眉rliches Verhalten der Finanzbeh枚rden vorliegen (Urteil in BFHE 143, 16, BStBl II 1985, 566 unter 1. c).
b) Der Hinweis des FA, da脽 die erneute Heranziehung des Kl盲gers zur Au脽enpr眉fung in verh盲ltnism盲脽ig kurzem Abstand u. a. darauf beruhe, da脽 die letzte Pr眉fung zu nicht unerheblichen Steuernachforderungen gef眉hrt habe, bietet keine Anhaltspunkte f眉r ein sachwidriges oder willk眉rliches Verhalten. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4 k枚nnten die Auswahlmethoden f眉r die Heranziehung zur Au脽enpr眉fung auf betriebsbezogenen, zeitabh盲ngigen oder pr盲ventiven Elementen beruhen. Die Ber眉cksichtigung des Gesichtspunkts des Ergebnisses der letzten Au脽enpr眉fung im Rahmen der Ermessensabw盲gung ist danach nicht zu beanstanden.
Dabei kann entgegen der Auffassung des Kl盲gers jedenfalls bei der Anordnung einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung nicht verlangt werden, da脽 vorher n盲her ermittelt wird, worauf die Mehrergebnisse der letzten Betriebspr眉fung beruhen und ob diese Punkte in den nunmehr zu pr眉fenden Zeitr盲umen noch eine Rolle spielen k枚nnen. Solche Ermittlungen erfordern unter Umst盲nden eingehende steuerliche Pr眉fungen. Sie m眉ssen allenfalls einer Pr眉fung aus besonderem Anla脽, nicht aber einer routinem盲脽igen Au脽enpr眉fung vorausgehen.
3. Da die angegriffene Pr眉fungsanordnung rechtm盲脽ig ergangen ist, kann eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommen. Die Revision kann also auch insoweit keinen Erfolg haben.
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Fundstellen
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BFH/NV 1990, 273 |