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Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Grunds盲tzliche Bedeutung, fehlerhafte Vertragsauslegung, 脺berraschungsentscheidung
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Leitsatz (NV)
1. Der Umstand, dass von einer Rechtsfrage m枚glicherweise eine Vielzahl von Steuerf盲llen betroffen ist, reicht f眉r sich allein nicht, einer Sache grunds盲tzliche Bedeutung zu verleihen.
2. Macht der Kl盲ger geltend, das FG erachte die Zurechnung des aufgrund der Betriebspr眉fung festgestellten erh枚hten Gewinns entsprechend dem in der Auseinandersetzungsvereinbarung vereinbarten Gewinnverteilungsschl眉ssels f眉r rechtm盲脽ig, weil es die Auseinandersetzungsvereinbarung falsch interpretiere, so r眉gt er im Ergebnis fehlerhafte Vertragsauslegung, d.h. falsche materielle Rechtsanwendung.
3. Das FG ist nicht verpflichtet, die f眉r seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr m眉ssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nrn.听1-2, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 2 K 879/01) |
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骋谤眉苍诲别
I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gem盲脽 搂 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
II. Die Beschwerde ist unzul盲ssig. Ihre Begr眉ndung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgr眉nden i.S. von 搂 115 Abs. 2 i.V.m. 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Kl盲rung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (st盲ndige Rechtsprechung zu 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.; vgl. die Nachweise bei Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen 骋谤眉苍诲别n bedeutsame und auch f眉r die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen m眉ssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu gen眉gt die blo脽e Behauptung, die Streitsache habe grunds盲tzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Kl盲rungsbed眉rftigkeit und ihre 眉ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., st盲ndige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausf眉hrungen erforderlich, aus welchen 骋谤眉苍诲别n, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (st盲ndige Rechtsprechung, siehe z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
Diesen Anforderungen gen眉gt die Beschwerdebegr眉ndung des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers (Kl盲ger) nicht. Entgegen der Auffassung des Kl盲gers reicht zudem der Umstand, dass von einer Rechtsfrage m枚glicherweise eine Vielzahl von Steuerf盲llen betroffen ist, f眉r sich allein ebenfalls nicht, einer Sache grunds盲tzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 115 Rz 24, m.w.N.). Wenn sich der Kl盲ger dagegen wendet, dass das Finanzgericht (FG) die Zurechnung des aufgrund der Betriebspr眉fung festgestellten erh枚hten Gewinns entsprechend dem in der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 19. April 1997 vereinbarten Gewinnverteilungsschl眉ssel f眉r rechtm盲脽ig erachtet, weil es die Regelung unter Ziff. 2j der Aufhebungsvereinbarung dahin gehend interpretiert, dass diese Klausel nur die Abgeltung wechselseitiger Zahlungsverpflichtungen im Innenverh盲ltnis der Gesellschafter regele und hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft und der Gewinnzurechnung bei den Gesellschaftern keine Wirkung entfalte, so r眉gt der Kl盲ger im Ergebnis fehlerhafte Vertragsauslegung, Sachverhalts- und Beweisw眉rdigung des FG, d.h. falsche materielle Rechtsanwendung. Ob diese Auslegung zutrifft, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden (vgl. zu dem Problem der Verteilung von Mehrgewinnen aufgrund einer Au脽enpr眉fung BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29). Denn die R眉ge der falschen materiellen Rechtsanwendung f眉hrt grunds盲tzlich nicht zur Zulassung der Revision (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl眉sse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289), weil die Sachverhalts- und Beweisw眉rdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874). Im 脺brigen verkennt der Kl盲ger, dass die tatrichterliche 脺berzeugungsbildung und die W眉rdigung der Vorinstanz (搂 96 Abs. 1 FGO) nur insoweit revisibel sind, als Verst枚脽e gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss盲tze vorliegen (st盲ndige Rechtsprechung, Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 118 FGO Rz 87, m.w.N.). Solche Verst枚脽e sind im Streitfall nicht erkennbar, zumal das FG lediglich die h枚chstrichterliche Rechtsprechung zur Verteilung des aufgrund einer Au脽enpr眉fung bei einer Personengesellschaft festgestellten Mehrgewinns auf den Streitfall angewendet hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241). 脺berdies binden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur m枚glich, d.h. vertretbar sind; sie m眉ssen nicht zwingend sein (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488).
2. Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Die Beschwerdebegr眉ndung l盲sst nicht erkennen, weshalb eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Insbesondere eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH-Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 29) wird nicht substantiiert dargelegt.
3. Verletzung des rechtlichen Geh枚rs, 脺berraschungsentscheidung
Eine Verletzung des rechtlichen Geh枚rs durch eine 脺berraschungsentscheidung des FG hat der Kl盲ger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Das FG ist nach st盲ndiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, die f眉r seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr m眉ssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 119 Rz 10a, m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn diese durch einen Angeh枚rigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind oder --wie hier-- selbst als Rechtsanwalt oder Steuerberater t盲tig sind.
Hinsichtlich der R眉ge, das FG habe seine Hinweispflicht gem盲脽 搂 76 Abs. 2 FGO verletzt, nimmt der Senat auf die st盲ndige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der das FG nicht verpflichtet ist, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen f眉r den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204). Das gilt insbesondere dann, wenn der Kl盲ger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten oder selbst als Steuerberater oder Rechtsanwalt t盲tig war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204). Der Kl盲ger h盲tte deshalb darlegen m眉ssen, weshalb das FG auch bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt seine F眉rsorgepflicht ihm gegen眉ber verletzt haben soll, zumal das FG die Streitsache ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12. Juli 2005 mit den Beteiligten er枚rtert hat.
4. Hinsichtlich der in der m眉ndlichen Verhandlung gestellten Beweisantr盲ge betreffend PKW-Aufwendungen hat der Kl盲ger nicht substantiiert dargelegt, das FG habe diese 眉bergangen und das FG-Urteil weise damit einen Verfahrensmangel i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf (vgl. zu den diesbez眉glichen Anforderungen Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 116 Rz 48 f.; BFH-Beschl眉sse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und vom 20. M盲rz 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1774153 |
BFH/NV 2007, 1675 |