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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteilung eines Mehrgewinns bei Mitunternehmerschaft
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Leitsatz (NV)
Sind zu Unrecht als Betriebsausgaben abgezogene Aufwendungen nur einem Mitunternehmer zugute gekommen, so ist der Mehrgewinn, der sich durch die R眉ckg盲ngigmachung des Betriebsausgabenabzugs ergibt, nicht nach dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschl眉ssel zu verteilen, sondern nur dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem die Aufwendungen zugute gekommen sind.
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Normenkette
EStG 搂 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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骋谤眉苍诲别
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem盲脽 Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde in formeller Hinsicht den Anforderungen gen眉gt, die 搂 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Bezeichnung einer Divergenz stellt. Das Finanzgericht (FG) ist jedenfalls nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen.
Eine Abweichung i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das FG in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. Ein abstrakter Rechtssatz in diesem Sinne mu脽 nicht notwendig nach Art eines Leitsatzes in den 骋谤眉苍诲别n des angefochtenen Urteils formuliert sein; er kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausf眉hrungen des FG ergeben. Auch in diesem Fall mu脽 sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgr眉nde entnehmen lassen (BFH-Beschlu脽 vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Befa脽t sich das FG nicht mit einer Rechtsfrage, zu der der BFH einen Rechtssatz aufgestellt hat, weil es die Entscheidung des BFH nicht in seine 脺berlegungen einbezieht oder f眉r nicht entscheidungserheblich h盲lt, so liegt eine Abweichung i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO selbst dann nicht vor, wenn die Nichtber眉cksichtigung der BFH-Entscheidung zu einer unzutreffenden Entscheidung des Streitfalls f眉hrt (BFH-Urteil vom 22. Juli 1971 V B 15/71, BFHE 103, 44, BStBl II 1971, 774; BFH-Beschlu脽 vom 14. September 1990 III B 96/89, BFH/NV 1991, 259; Ruban in Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 115 Rz. 17). Nach diesen Ma脽st盲ben ist im vorliegenden Fall keine Divergenz gegeben.
1. Der BFH hat im Urteil vom 23. April 1975 I R 234/74 (BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603) den Rechtssatz aufgestellt, da脽 Mehrgewinnanteile, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund eines gerichtlichen oder au脽ergerichtlichen Vergleichs zustehen, grunds盲tzlich nicht im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind, sondern in dem Jahr, auf das sie entfallen. Die Frage des Zeitpunkts der Besteuerung der Mehrgewinnanteile ist aber im Streitfall nicht umstritten. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) wendet sich vielmehr dagegen, da脽 der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihr 眉berhaupt Mehrgewinne in Gestalt von Anteilen an den sich nach Abzug der Vorabgewinne ergebenden verbleibenden Gewinnen zugerechnet hat. Insoweit k枚nnte allenfalls der im Urteil in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603 wiedergegebene, bereits im Senatsurteil vom 14. Oktober 1966 IV 61/64 (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175) aufgestellte Rechtssatz von Bedeutung sein, da脽 eine durch einen Vergleich festgestellte Gewinnverteilung auch f眉r bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre ma脽geblich ist, weil der Vergleich --anders als eine r眉ckwirkende 脛nderung der Gewinnverteilung-- nicht nachtr盲glich einen klaren, d.h. feststehenden Sachverhalt 盲ndert (zur Unzul盲ssigkeit einer r眉ckwirkenden 脛nderung der Gewinnverteilung vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; ferner BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524), sondern nur verbindlich zum Ausdruck bringt, was tats盲chlich von Anfang an ma脽geblich war (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21). Das FG hat indes (auch) keinen von diesem Rechtssatz abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat die Grunds盲tze des Senatsurteils in BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175 lediglich deshalb nicht angewandt, weil es in der Vereinbarung vom 1. M盲rz 1989 眉ber das Ausscheiden der Kl盲gerin aus der zwischen ihr und F bestehenden Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR) keine Abrede des Inhalts gesehen hat, da脽 der Kl盲gerin kein 眉ber den Vorabgewinn hinausgehender Gewinnanspruch zustehe. Es hat Ziff. 7 dieser Vereinbarung vielmehr nicht auf etwaige Anspr眉che bezogen, die sich im Anschlu脽 an eine Betriebspr眉fung aufgrund von Mehrgewinnen ergeben k枚nnen, die Gegenstand der Betriebspr眉fung waren. Ob diese Auslegung zutrifft, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. F眉r sie k枚nnte immerhin sprechen, da脽 Mehrgewinne der GbR gegen眉ber den erkl盲rten Gewinnen im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung den am Abschlu脽 der Vereinbarung beteiligten Parteien --zumindest aber der Kl盲gerin-- nicht bewu脽t und daher m枚glicherweise nicht von einem entsprechenden Regelungswillen umfa脽t waren. Keinesfalls hat das FG durch diese Sachverhaltsw眉rdigung aber einen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
2. Eine --im 眉brigen auch nicht ordnungsgem盲脽 bezeichnete-- Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH ergibt sich auch nicht insoweit, als das FG die anteilige Zurechnung der Mehrgewinne durch das FA deshalb als rechtm盲脽ig angesehen hat, weil es sich um Mehrgewinne aufgrund der R眉ckg盲ngigmachung des Abzugs von Betriebsausgaben handelt.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der durch eine Betriebspr眉fung nachtr盲glich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grunds盲tzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschl眉ssel zuzurechnen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775, m.w.N., und vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241). Dies betrifft auch Mehrgewinne, die sich dadurch ergeben, da脽 die Erl枚se um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Betr盲ge gek眉rzt wurden (so ausdr眉cklich BFH-Urteil vom 26. Oktober 1983 I R 62/79, JURIS, STRE845013660, unter 2. a). Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschlie脽lich einem Gesellschafter zugute gekommen sind, weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsanspr眉che gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z.B. wegen dessen Verm枚genslosigkeit, und --bei zwischenzeitlicher Aufl枚sung und Beendigung der Gesellschaft-- ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erh枚hter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (fr眉heren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann. Derartige Mehrgewinne sind dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endg眉ltig verbleiben, weil kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern braucht, das tats盲chlich einem anderen zugeflossen ist (Senatsurteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746). Sie k枚nnen sich nicht nur durch eine gesellschaftsvertragswidrige Verk眉rzung von Einnahmen ergeben (vgl. z.B. Senatsbeschlu脽 vom 29. April 1991 IV B 165/90, BFH/NV 1992, 388, und Senatsurteil vom 22. September 1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 384), sondern auch durch zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Aufwendungen, die nur einem Mitunternehmer zugute gekommen sind (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 搂 15 Rz. 444; Rei脽 in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, 搂 15 Rdnr. E 216; Wellmann, Deutsche Steuer-Zeitung 1996, 165, 166).
Das FG ist mit dem FA davon ausgegangen, da脽 es sich bei den lt. Betriebspr眉fungsbericht durch Versagung des Betriebsausgabenabzugs ergebenden Gewinnerh枚hungen um Mehrgewinne handelt, die entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag zu gleichen Teilen auf die Kl盲gerin und F zu verteilen waren. Dies ist denkbar, allerdings nicht zwingend. Die Privatanteile an den PKW- und Telefonnutzungen sowie den Kfz-Kosten, den Reisekosten, den Bewirtungskosten und dem Blumenaufwand k枚nnen auch allein den Gewinnanteil der F erh枚hen (vgl. auch Gesellschaftsvertrag zur Verrechnung von Entnahmen). Der Pr眉fer hat indes offenbar nicht feststellen k枚nnen, da脽 diese Aufwendungen bzw. die mit der Buchung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben verbundenen K眉rzungen der Erl枚se ausschlie脽lich der F zugute gekommen sind. Das FG hat folglich keinen Anla脽 gesehen, eine vom Grundsatz der gleichm盲脽igen anteiligen Zurechnung von Mehrgewinnen aufgrund einer Betriebspr眉fung zu Lasten aller Mitunternehmer abweichende Zurechnung der im Streitfall festgestellten Mehrgewinne zu pr眉fen. Damit hat es auch unter diesem Gesichtspunkt keinen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
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Fundstellen
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BFH/NV 2000, 29 |