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Leitsatz (amtlich)
Ergibt sich nachtr盲glich bei der Betriebspr眉fung einer Personengesellschaft, da脽 bestimmte Gesellschafter zu ihren Gunsten Einnahmen und Gewinne verk眉rzten, so sind die Mehrgewinne, wenn ihre Verteilung unter den Gesellschaftern streitig ist, in der einheitlichen Gewinnfeststellung den Gesellschaftern zuzurechnen, die sie tats盲chlich erhielten. Ein sp盲terer Ausgleich unter den Gesellschaftern kann erst in dem Veranlagungszeitraum ber眉cksichtigt werden, in welchem er tats盲chlich durchgef眉hrt wird.
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Normenkette
AO 搂 215; EStG 搂 15 Nr. 2
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Tatbestand
Streitig ist bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen f眉r die Veranlagungszeitr盲ume II/1948 bis 1951 die Verteilung nachtr盲glich festgestellter unversteuerter Gewinne auf die Mitunternehmer einer KG (搂 215 AO, 搂 15 Nr. 2 EStG).
Die Revisionskl盲ger waren Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Einziger pers枚nlich haftender Gesellschafter und alleiniger Gesch盲ftsf眉hrer war der Gesellschafter X (50 v. H.). In einem Auseinandersetzungsvertrag wurde vereinbart, da脽 mit Wirkung vom 31. Dezember 1951 die Kommanditisten aus der KG ausschieden, so da脽 diese schlie脽lich den Eheleuten X allein geh枚rte.
Aufgrund einer Selbstanzeige wurde Ende 1959/Anfang 1960 eine Steuerfahndungspr眉fung durchgef眉hrt. Das FA verwarf die Buchf眉hrung und erlie脽 berichtigte Gewinnfeststellungsbescheide f眉r die Streitjahre und f眉hrte aus, die Betriebseinnahmen seien in den Streitjahren 1949 und 1950 in H枚he von insgesamt 222 000 DM nicht erfa脽t worden.
Die festgestellten Mehrgewinne rechnete das FA allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zu.
Die fr眉heren Kommanditisten legten gegen die berichtigten Bescheide erfolglos Einspruch ein.
Das FG ging davon aus, da脽 die festgestellten Mehreinnahmen der KG allein dem Gesellschafter X zugeflossen sind. Es entschied, da脽 gleichwohl die Mehrgewinne nach dem f眉r die Streitjahre ma脽gebenden Gewinnverteilungsschl眉ssel aufzuteilen seien, weil die Gesellschafter den vertraglichen (handelsrechtlichen) Gewinnverteilungsschl眉ssel nicht ge盲ndert h盲tten.
Die fr眉heren Kommanditisten beantragen mit der Revision, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und alle Mehrgewinne dem Gesellschafter X zuzurechnen.
Die beteiligten Eheleute X beantragen, es bei der vom FG vorgenommenen Gewinnverteilung zu belassen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist begr眉ndet.
Die Vorentscheidung ging zwar zutreffend davon aus, da脽 grunds盲tzlich auch der durch eine steueraufsichtliche Pr眉fung nachtr盲glich festgestellte Mehrgewinn nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschl眉ssel allen Gesellschaftern zuzurechnen ist (vgl. Urteil des BFH I 260/56 U vom 27. November 1956, BFH 64, 89, BStBl III 1957, 35). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht gelten, wenn es sich um verk眉rzte Einnahmen und Gewinne handelt, von denen feststeht, da脽 sie nicht allen, sondern nur einem oder einigen Gesellschaftern zugeflossen sind, und bei denen die Verteilung unter den Gesellschaftern streitig ist. Es mag zutreffen, da脽 in solchen F盲llen zivilrechtliche Ausgleichsanspr眉che der Gesellschafter untereinander bestehen. Stehen sie fest, so sind sie auch steuerrechtlich zu ber眉cksichtigen (vgl. BFH-Urteil VI 16/60 vom 24. Juni 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, 搂 4, Rechtsspruch 383). Sind die zivilrechtlichen Anspr眉che indessen ungekl盲rt, so hat sich die Besteuerung danach zu richten, was einstweilen tats盲chlich geschehen ist. Die Mehrgewinne sind dann bei der einheitlichen Gewinnfeststellung den Gesellschaftern zuzurechnen, denen sie tats盲chlich zugeflossen sind. Das entspricht dem in der Entscheidung I 260/56 U (a. a. O.) wiedergegebenen und schon vom Reichsfinanzhof im Urteil VI 231/38 vom 6. September 1939 (RStBl 1939, 1008) betonten Grundsatz, da脽 kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern hat, das tats盲chlich einem anderen zugeflossen ist. Kommt es sp盲ter zu einem Ausgleich unter den Gesellschaftern, so kann dieser erst mit Wirkung f眉r den Veranlagungszeitraum ber眉cksichtigt werden, in dem er durchgef眉hrt ist. Eine solche zu beachtende 脛nderung der Sachlage kann im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Verm枚gensvergleich schon darin bestehen, da脽 streitige Ausgleichsanspr眉che und -verbindlichkeiten unter den Beteiligten bindend festgestellt werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 557363 |
BStBl II 1968, 740 |
BFHE 1968, 239 |