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Leitsatz (amtlich)
1. Das FG D眉sseldorf ist nicht deshalb unvorschriftsm盲脽ig besetzt, weil der Finanzminister die Oberste Dienstaufsichtsbeh枚rde f眉r die FG ist.
2. Zur steuerlichen Behandlung von Unterschlagungen eines Gesellschafters.
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Normenkette
FGO 搂搂听1, 14, 51; AGFGO Nordrhein-Westfalen 搂 4
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Tatbestand
Der Revisionskl盲ger ist bis zum 1. M盲rz 1957 pers枚nlich haftender Gesellschafter einer KG gewesen, die eine Brauerei betreibt. Weil sich zwischen ihm, der damals die kaufm盲nnische Leitung des Betriebs hatte, und einem anderen Gesellschafter, der damals f眉r den Brauereibetrieb verantwortlich war, Spannungen ergeben hatten, war eine Revisionsgesellschaft mit der 脺berpr眉fung der Ordnungsm盲脽igkeit der Buchf眉hrung des Betriebs betraut worden. Diese stellte unter anderem fest, da脽 sowohl im Hauptjournal als auch im Eingangsjournal f眉r die Jahre 1949 bis 1956 Kundenzahlungen im Gesamtbetrag von ... DM ohne entsprechende Kassengegenbuchungen geblieben waren. Sie hielt es f眉r erwiesen, da脽 der Revisionskl盲ger verschiedene Geldablieferungen der Firmenvertreter nicht in das Kassenbuch eingetragen hatte. In verschiedenen F盲llen ergab sich, da脽 bei Zahlungseing盲ngen zwar die Debitoren erkannt, als Gegenbuchungen aber - zumeist mit einer Vielzahl kleiner Betr盲ge - verschiedene Kostenkonten belastet worden waren, ohne da脽 dem entsprechende Belege zugrunde lagen. Nach Ansicht der Revisionsgesellschaft waren die Gegenbuchungen fingiert. Im Anschlu脽 an diese Pr眉fung schied der Revisionskl盲ger aus der KG aus.
Als im Herbst 1957 das FA eine Betriebspr眉fung durchf眉hrte, 眉bernahm der Pr眉fer das Ergebnis, zu dem die Revisionsgesellschaft gekommen war. Er sah in den nicht im Kassenbuch verbuchten Betr盲gen Entnahmen des Revisionskl盲gers. Er erh枚hte dementsprechend den Gewinn der Gesellschaft f眉r die betroffenen Jahre; lediglich f眉r das Jahr 1956 unterlie脽 er eine Gewinnerh枚hung, weil die Gesellschaft den fehlenden Betrag bei der Ermittlung des Gewinns bereits selbst ber眉cksichtigt hatte. Die erh枚hten Gewinne wurden den Gesellschaftern nach dem vertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschl眉ssel zugerechnet.
Die dem Bericht des Pr眉fers folgenden einheitlichen Gewinnfeststellungen des FA f眉r die Jahre 1949 bis 1956 wurden von dem Revisionskl盲ger und den Gesellschaftern der KG angegriffen. Die Gesellschafter waren der Ansicht, da脽 ihnen die vom Revisionskl盲ger widerrechtlich nicht abgef眉hrten Betr盲ge nicht zugerechnet werden d眉rften und da脽 ihnen, wenn man anderer Ansicht sei, mindestens vom Jahre 1954 ab ein - allerdings wertloser und daher abschreibbarer - Ausgleichsanspruch zustehe, weil das Kapitalkonto des Revisionskl盲gers von diesem Jahre ab negativ gewesen sei. Der Revisionskl盲ger machte geltend, da脽 er die Betr盲ge, die als seine Entnahmen betrachtet w眉rden, im Interesse der Gesellschaft ausgegeben habe. Die Kunden h盲tten st盲ndig 眉ber die Qualit盲t des Bieres geklagt. Er habe sie beschwichtigen m眉ssen und hierf眉r w盲hrend der Streitjahre etwa ... DM aufgewen det. Ferner habe er neue Kunden werben oder verlorene wiedergewinnen m眉ssen. Weitere wesentliche Ausgaben h盲tten sich dadurch ergeben, da脽 die Gastwirte vor der R眉ckgabe des schlechten Bieres an die Brauerei schon Zapfverluste erlitten h盲tten. Bis einschlie脽lich 1954 habe er Aufzeichnungen 眉ber diese Aufwendungen gef眉hrt. Diese Listen seien aber von einem Mitgesellschafter vernichtet worden.
Das FA 眉bernahm in seiner Einspruchsentscheidung die Auffassung der Gesellschafter, da脽 ihnen eine Ausgleichsforderung zustehe. Wegen der erheblichen stillen Reserven hielt es aber eine Abschreibung erst im Jahre 1956 f眉r m枚glich, und zwar in H枚he von ... DM. Im 眉brigen wies es die Einspr眉che der Gesellschafter und die des Revisionskl盲gers als unbegr眉ndet zur眉ck.
Gegen die Einspruchsentscheidung wandten sich die Gesellschafter insoweit, als die Jahre 1955 und 1956 betroffen waren. Sie hielten es nach wie vor nicht f眉r zul盲ssig, ihnen die Gelder anzulasten, die der Revisionskl盲ger nicht abgef眉hrt oder entnommen habe, machten aber au脽erdem geltend, da脽 die stillen Reserven nicht richtig ermittelt seien und da脽 sich bei richtigem Ansatz eine Abschreibung ihrer Ausgleichsforderung f眉r 1955 in H枚he von ... DM und f眉r 1956 in H枚he von ... DM ergebe. Der Revisionskl盲ger griff die Einspruchsentscheidung in vollem Umfang an, indem er geltend machte, da脽 seine Behauptungen 眉ber die Verwendung der Gelder nicht widerlegt worden seien. Seine in der Buchf眉hrung ausgewiesenen Privatentnahmen h盲tten sich im Rahmen des Angemessenen gehalten. Auf Grund der dem FA 眉berreichten Kundenlisten h盲tten Ermittlungen 眉ber die Verwendung der streitigen Gelder angestellt werden k枚nnen. Zum Beweis f眉r die Tatsache, da脽 Entsch盲digungen wegen Lieferung schlechten Biers erforderlich gewesen seien, beziehe er sich auf das Zeugnis des Versandleiters und des Buchhalters. Die mangelhafte Qualit盲t des Biers ergebe sich aus den Analysen der Versuchs- und Lehranstalt f眉r Brauerei in Berlin, die wiederholt Qualit盲tspr眉fungen vorgenommen habe. Weiterhin beantrage er, die R眉ckbierb眉cher des Hauptzollamts (HZA) beizuziehen. In diese seien die zur眉ckgelieferten Biermengen f眉r Biersteuerzwecke eingetragen worden. Es seien aber dar眉ber hinaus weitere Mengen zur眉ckgenommenen Biers nicht in diesen B眉chern vermerkt worden. Die Brauerei habe es sich damals nicht leisten k枚nnen, die erheblichen M盲ngel ihres Biers bekanntwerden zu lassen. Er beziehe sich hier ebenfalls auf das Zeugnis der genannten Herren.
Das FG zog die Gesellschafter als Beteiligte zu, soweit die einheitlichen Gewinnfeststellungen 1949 bis 1954 allein durch den Revisionskl盲ger angegriffen waren. Es gab der Klage der Gesellschafter statt, w盲hrend es die Klage des Revisionskl盲gers abwies. Das FG ging von den durch die Revisionsgesellschaft festgestellten - unbestrittenen - Buchf眉hrungsm盲ngeln aus und kam auf Grund seiner Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, da脽 insgesamt ...DM durch den Revisionskl盲ger entnommen und auch nicht teilweise f眉r betriebliche Zwecke verwandt worden seien. Mit dem FA war es der Auffassung, da脽 diese ...DM anteilig die Gewinne der Jahre 1949 bis 1956 erh枚hten und da脽 die erh枚hten Gewinne dem Verteilungsschl眉ssel entsprechend auf alle Gesellschafter verteilt werden m眉脽ten. Es setzte ebenso wie das FA bei den anderen Gesellschaftern f眉r die Jahre 1955 und 1956 Ausgleichsanspr眉che an, billigte ihnen aber die begehrte, also eine h枚here Abschreibung als das FA zu. Wegen der Einzelheiten der Begr眉ndung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Revision r眉gt der Revisionskl盲ger, da脽 das FG nicht vorschriftsm盲脽ig besetzt gewesen sei, weil die Richter der Dienstaufsicht des Finanzministers unterst眉nden und daher entgegen den Anforderungen, die Art. 97 GG aufstelle, nicht unabh盲ngig seien. Wegen der Begr眉ndung im einzelnen wird auf die Revisionsbegr眉ndung vom 8. November 1967 und den Schriftsatz vom 28. Februar 1968 Bezug genommen. Der Revisionskl盲ger r眉gt ferner, da脽 das FG - trotz einer umfangreichen und sorgf盲ltig durchgef眉hrten Beweisaufnahme - seiner Aufkl盲rungs- und Ermittlungspflicht nicht in dem f眉r den Streitfall erforderlichen Umfang nachgekommen sei. Sowohl dem Bericht der Revisionsgesellschaft als auch dem Bericht des Betriebspr眉fers sei er, sobald sie ihm bekanntgeworden seien, mit dem Hinweis entgegengetreten, da脽 er die angeblich entnommenen Betr盲ge nur f眉r Zwecke der Gesellschaft ausgegeben und dar眉ber bis zum Jahre 1954 genaue Aufzeichnungen gemacht habe, da脽 aber die Listen von einem Gesellschafter vernichtet worden seien. Dies habe er auch dem FG gegen眉ber geltend gemacht. Das FG sei dieser Darstellung nicht nachgegangen. Es h盲tte dies aber tun und ihn zum Beweisantritt auffordern m眉ssen. Zum Nachweis, da脽 er Aufzeichnungen gemacht habe und da脽 diese von einem Gesellschafter vernichtet worden seien, benenne er jetzt den Buchhalter als Zeugen. Er habe seiner Pflicht, die von ihm get盲tigten Ausgaben im Interesse der Firma dieser und dem FA gegen眉ber zu beweisen, dadurch gen眉gt, da脽 er seinerzeit die entsprechenden Belege eingereicht habe. Wenn er nunmehr, ohne noch im Besitz irgendwelcher Unterlagen zu sein, aus dem Ged盲chtnis heraus angeben m眉sse, welchen Kunden er zur Beschwichtigung aus welchen Gr眉nden auch immer Geldbetr盲ge gegeben habe, so k枚nne das nicht dazu f眉hren, Betriebsausgaben als Privatentnahmen anzusehen. Au脽erdem habe er auf Zeugen verwiesen und auf Institutionen aufmerksam gemacht, die die Ursachen f眉r seine betriebsnotwendigen Aufwendungen darlegen k枚nnten. Die Beweisaufnahme habe eindeutig den Aussto脽 schlechten Biers erwiesen. Er habe die Kundschaft veranlassen m眉ssen, dieses Bier hinzunehmen und nicht die Brauerei zu wechseln. Die Kundschaft selbst sei wiederum von den Konsumenten abh盲ngig gewesen, die ebenfalls h盲tten beschwichtigt werden m眉ssen. Die Fehlerhaftigkeit des Biers der Brauerei werde sowohl durch die in den amtlichen B眉chern der Firma unter entsprechender Zollkontrolle aufgef眉hrten R眉ckbiermengen als auch durch die beigezogenen Akten der Versuchs- und Lehranstalt f眉r Brauereien best盲tigt. Auch die vernommenen Zeugen h盲tten, zum Teil eindeutig, zum Ausdruck gebracht, da脽 die Brauerei h盲ufig schlechtes Bier geliefert habe. Er habe daf眉r, da脽 der Aussto脽 schlechten Biers h枚her als bei vergleichbaren Brauereien gewesen sei, Beweis angetreten durch Sachverst盲ndigengutachten. Dieses Beweisangebot h盲tte das FG nicht 眉bergehen d眉rfen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Was zun盲chst die R眉ge der nichtordnungsm盲脽igen Besetzung des FG angeht, so hat der Gro脽e Senat des BFH in dem Beschlu脽 Gr. S. 1/68 vom 27. Mai 1968 (BFH 92, 188, BStBl II 1968, 473) dargelegt, da脽 sich aus der Besoldung der Richter keine Bedenken gegen die Vorschriftsm盲脽igkeit der Besetzung der FG erg盲ben (vgl. auch den Beschlu脽 des BVerfG 2 BvL 9-11/68 vom 14. Mai 1968, BStBl II 1968, 467, HFR 1968, 322). Was die Auswirkung der Dienstaufsicht anbetrifft, so hat der Senat in dem Urteil VI 325/65 vom 23. Februar 1968 (BFH 91, 67, BStBl II 1968, 289) die Unterstellung der FG unter die Dienstaufsicht des Finanzministeriums f眉r unbedenklich angesehen. Das Urteil betrifft zwar die Regelung der Dienstaufsicht durch die Verordnung (VO) Nr. 175. F眉r die Regelung durch die FGO und die dazu ergangenen Ausf眉hrungsgesetze kann aber nichts anderes gelten. Wenn der Revisionskl盲ger unter Hinweis auf 搂 4 des Gesetzes zur Ausf眉hrung der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl I 1965, 1477) im Lande Nordrhein-Westfalen (AGFGO) vom 1. Februar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt f眉r das Land Nordrhein-Westfalen S. 23) in der Unterstellung der FG unter den Finanzminister als Oberste Dienstaufsichtsbeh枚rde eine Verletzung des durch Art. 97 GG garantierten Grundsatzes der sachlichen und pers枚nlichen Unabh盲ngigkeit der Richter des FG sieht und darauf hinweist, da脽 in diesem Zusammenhang nicht 眉bersehen werden d眉rfe, da脽 dem Finanzminister auch die Auswahl geeigneter Richterpers枚nlichkeiten, die Ernennung und Bef枚rderung der Richter, die Gew盲hrung von Beihilfen und Darlehen, die Erteilung von Sonderurlaub, die Ernennung zum Pr盲sidenten des FG oder zum Vorsitzenden eines Spruchk枚rpers sowie die Einrichtung der Planstellen 眉bertragen seien, so ist durchaus zuzugeben, da脽 man dar眉ber streiten kann, ob die Regelung zweckm盲脽ig ist und ob nicht eine Regelung anderer Art - vor allem eine Regelung, die die Dienstaufsicht v枚llig von der Verwaltung trennt - besser w盲re. Hierbei - und insbesondere bei der Forderung nach einem sogenannten Rechtsprechungsministerium - handelt es sich aber "vornehmlich um eine rechtspolitische, weniger um eine verfassungsrechtliche Frage" (vgl. Schmidt-R盲ntsch, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 1962, Anm. IV 2 zu 搂 26 S. 184), deren Beantwortung im Schrifttum 眉brigens keineswegs einheitlich ist und nicht selten rein pers枚nliche Interessen erkennen l盲脽t. Welcher Regelung der Vorzug zu geben ist, braucht an dieser Stelle nicht gepr眉ft zu werden. Jedenfalls kann dem Revisionskl盲ger bei aller Anerkennung der Berechtigung eines gewissen "demokratischen Mi脽trauens" nicht zugegeben werden, da脽 die Annahme, 眉ber die Dienstaufsicht werde der Finanzminister die Rechtsprechung im einzelnen zu beeinflussen versuchen oder wegen der Dienstaufsicht werde ein Finanzrichter entgegen seinem Eid (vgl. 搂 38 DRiG) anders als "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehung der Person" urteilen und nicht "nur der Wahrheit und Gerechtigkeit" dienen, mehr als eine blo脽e Vermutung darstellt, die letztlich auf eine generelle Verd盲chtigung der in der Finanzgerichtsbarkeit t盲tigen Richter hinausl盲uft. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter "unabh盲ngig und nur dem Gesetz unterworfen", die hauptamtlich und planm盲脽ig endg眉ltig angestellten Richter k枚nnen nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG "wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gr眉nden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden". Diesen Anforderungen entspricht die Stellung der Finanzrichter (vgl. 搂搂 1 und 14 FGO). Inwieweit sie ihrer Stellung gerecht werden, ist letztlich wie bei jedem Richter eine Frage ihrer Pers枚nlichkeit. Die dem Finanzrichter zukommende sachliche und pers枚nliche Unabh盲ngigkeit wird durch die Dienstaufsicht, auch soweit diese dem Finanzminister zusteht, nicht in Frage gestellt (vgl. Hamann, Das Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Anm. 2 letzter Absatz zu Art. 97, S. 402). Insbesondere ist der Finanzrichter durch die Tatsache, da脽 die Ernennung und Bef枚rderung beim Finanzminister liegt, in keiner Weise gehindert, 眉ber die ihm vorliegenden Sachen unabh盲ngig und allein nach dem Gesetz zu entscheiden. Da脽 die Finanzrichter, bevor sie Richter wurden, in der Finanzverwaltung t盲tig waren, h盲lt der Senat im Gegensatz zu der Ansicht des Revisionskl盲gers nicht nur nicht f眉r sch盲dlich, sondern sogar f眉r sachdienlich, weil die Erfahrung, die der Finanzrichter w盲hrend seiner T盲tigkeit als Finanzbeamter gewonnen hat, seiner richterlichen T盲tigkeit zugute kommt - ein Vorteil 眉brigens, auf den in 盲hnlicher Weise auch bei der Bildung anderer Gerichte zur眉ckgegriffen worden ist (vgl. z. B. 搂搂 108 ff. GVG betreffend Handelsrichter). Wenn der Revisionskl盲ger meint, da脽 der Finanzrichter nur deswegen, weil er einmal als Finanzbeamter t盲tig gewesen ist, die ihm vorgelegten Sachen, an denen notwendig immer auch die Finanzverwaltung beteiligt ist, nicht mehr objektiv beurteilen k枚nne, so l盲uft das auf eine allgemeine Befangenheitsunterstellung hinaus, die in dieser allgemeinen (unsubstantiierten) Form unbeachtlich ist (vgl. das Urteil des BFH III B 37/67 vom 21. Juli 1967, BFH 90, 160, BStBl II 1968, 12) und zudem genauso der Berechtigung entbehrt wie etwa die Annahme, da脽 ein Richter, der vorher Staatsanwalt gewesen ist, nicht gerecht entscheiden werde oder da脽 ein Rechtsanwalt, nur weil er die Interessen seiner Mandanten wahrzunehmen gewohnt ist, einen ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht mehr objektiv beurteilen k枚nne. Da脽 auch ein Finanzbeamter nur nach Gesetz und Recht zu entscheiden und seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erf眉llen verpflichtet ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG und 搂 52 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -), darf dabei ebensowenig 眉bersehen werden wie die Tatsache, da脽 er an dem gefundenen Ergebnis in aller Regel nicht pers枚nlich interessiert ist und selbst dort, wo es bei einem steuerlichen Sachverhalt um eine Abw盲gung der Interessen des Steuerpflichtigen und der Interessen des Steuergl盲ubigers geht, nicht wie sonst ein Arbeitnehmer oder Beauftragter ein "pers枚nliches" Interesse seines Dienstherrn oder Auftraggebers ber眉cksichtigt, sondern, wie es 搂 52 Abs. 1 BBG erfordert, "auf das Wohl der Allgemeinheit" Bedacht nimmt.
Was die eigentliche Streitfrage (die Entnahmen) betrifft, so entspricht das Vorgehen des FA und des FG der Beurteilung, die der Entscheidung des Senats VI 16/60 vom 24. Juni 1960 (Der Betrieb 1961 S. 795) zugrunde liegt. Auch in dieser Entscheidung geht der Senat davon aus, da脽 Unterschlagungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft zu Betriebsverlusten der anderen Gesellschafter f眉hren, falls deren b眉rgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter (Unterschlagenden) wertlos ist oder wird. Das setzt voraus, da脽 die den Unterschlagungen entsprechenden Gewinne den Gesamtgewinn erh枚hen und anteilig allen Gesellschaftern, also nicht nur dem Gesellschafter zugerechnet werden, der die Unterschlagungen begangen hat. Ob man nicht unter Umst盲nden auch so vorgehen k枚nnte, da脽 man die Entnahmen voll demjenigen Gesellschafter zurechnet, der die Unterschlagungen begangen hat, und Entsch盲digungsanspr眉che der anderen Gesellschafter erst dann ber眉cksichtigt, wenn diese sie geltend gemacht haben, braucht hier nicht gepr眉ft zu werden, weil in dieser Hinsicht von den Beteiligten keine Bedenken mehr geltend gemacht werden und die Beurteilung des FG, wie dargelegt, durchaus m枚glich ist.
Offen bleibt dann allerdings immer noch die Frage, ob es sich wirklich um Entnahmen (= Unterschlagungen) handelt oder ob die "entnommenen" Gelder nicht doch, wie der Revisionskl盲ger behauptet, f眉r Zwecke der KG ausgegeben worden sind und also Betriebsausgaben darstellen mit der Folge, da脽 sich nichtverbuchte Einnahmen und nichtverbuchte Ausgaben gegen眉berstehen und, soweit dies der Fall ist, einander aufheben. Ob das eine oder das andere zutrifft, ist eine Sache der Beweisw眉rdigung. Das FG hat sich an die vom Revisionskl盲ger nicht bestrittenen Feststellungen der Revisionsgesellschaft gehalten, von denen auch das FA ausgegangen ist, und ist dementsprechend zu dem Ergebnis gekommen, da脽 die Buchf眉hrung nicht in Ordnung gewesen ist und insgesamt ...DM Einnahmen nicht verbucht worden sind. Wenn das FG die Behauptung des Revisionskl盲gers, er habe diese Gelder f眉r die KG ausgegeben, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht f眉r erwiesen gehalten hat, so ist das eine Beweisw眉rdigung, die, wie die Dinge liegen, m枚glich ist und weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Akteninhalt verst枚脽t.
Der Revisionskl盲ger bem盲ngelt, wie schon das FG dargelegt hat, zu Unrecht, da脽 er und nicht das FA als "beweispflichtig" angesehen worden ist. Nur eine ordnungsm盲脽ige Buchf眉hrung hat die Vermutung der Richtigkeit f眉r sich (vgl. 搂 208 AO). Sind wie im Streitfall keine Verbuchungen erfolgt, so ist es Sache desjenigen, der die betriebliche Verwendung vereinnahmter Gelder behauptet, diese Verwendung im einzelnen darzulegen (vgl. auch 搂 171 AO). Abgesehen davon, da脽 es ohnehin recht unglaubhaft erscheint, da脽 Ausgaben nicht verbucht sein sollen, hat das FG eingehend auseinandergesetzt, warum es - den Aussagen der Zeugen folgend - eine betriebliche Verwendung der Gelder nicht f眉r gegeben ansieht, zumal Unkosten, wie sie der Revisionskl盲ger gehabt zu haben behauptet, in der Buchf眉hrung keineswegs fehlen.
Wenn das FG, statt der angeblich vom Revisionskl盲ger aufgestellten und von einem Gesellschafter vernichteten Liste nachzugehen, einige Zeugen 眉ber die angeblichen Ausgaben des Revisionskl盲gers geh枚rt hat, so hat es seine Aufkl盲rungs- und Ermittlungspflicht nicht verletzt. Gegen眉ber der auch nach der Einlassung des Revisionskl盲gers gar nicht mehr vorhandenen Liste konnte den Aussagen der Zeugen, zumal sich unter diesen auch angebliche Empf盲nger jener Aufwendungen befanden, das entscheidende Gewicht beigemessen werden. Darauf, da脽 das FG auf die Behauptung von der Errichtung einer Liste und von deren Vernichtung nicht weiter eingegangen ist, kann sich der Revisionskl盲ger um so weniger berufen, als der von ihm in dieser Hinsicht erst jetzt benannte Zeuge bereits vom FG - und zwar auf seinen, des Revisionskl盲gers, Antrag hin - zu der mit der angeblichen Liste in engstem Zusammenhang stehenden Frage geh枚rt worden ist, ob er, der Revisionskl盲ger, tats盲chlich besondere Aufwendungen f眉r die KG gemacht habe. Es w盲re seine Sache gewesen, den Zeugen dann auch gleich in jener Hinsicht vernehmen zu lassen. Ebensowenig kann dem FG vorgehalten werden, da脽 es das vom Revisionskl盲ger beantragte Sachverst盲ndigengutachten 眉ber den verh盲ltnism盲脽ig hohen Anteil des R眉ckbiers nicht eingeholt hat. Bei dem negativen Ergebnis der Zeugenvernehmungen konnte das FG mit Recht davon ausgehen, da脽, selbst wenn sich ein solcher Anteil erg盲be, dadurch doch die betriebliche Verwendung der nichtgebuchten Einnahmen nicht nachgewiesen w盲re.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 68181 |
BStBl II 1968, 746 |
BFHE 1968, 218 |