听
Leitsatz (amtlich)
1. Das FG kann die Entscheidung 眉ber die Steuerfestsetzung f眉r einen Veranlagungszeitraum abtrennen und gesondert treffen, auch wenn derselbe Streitpunkt in mehreren beim FG schwebenden Verfahren f眉r andere Veranlagungszeitr盲ume zu beurteilen ist.
2. Das Einspruchsverfahren, das nach den bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Vorschriften der AO beim FA durchgef眉hrt wurde, verletzte nicht die Grunds盲tze der Gewaltenteilung und der demokratischen Rechtsordnung.
2. Das Berufungsverfahren vor den Finanzgerichten in Nordrhein-Westfalen nach den bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Vorschriften der AO war nicht deswegen verfassungswidrig, weil die Finanzgerichte nach 搂 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 175 der britischen Milit盲rregierung der Dienstaufsicht des Finanzministers unterstanden.
2. Zur steuerlichen Beurteilung von Darlehnsvertr盲gen unter Ehegatten.
听
Normenkette
GG Art.听19 Abs. 4, Art.听20, 95 Abs. 3, Art.听96 Abs. 2, Art.听97-98, 100 Abs. 1; EStG 搂搂听4-5; FGO 搂搂听32, 74, 121; AO a.F. 搂听228 ff., 搂听259 Abs. 1; Gesetz 眉ber Ma脽nahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 搂搂听1, 2 Abs. 2; DRiG 搂听4 Abs. 2, 搂搂听25-26; Verordnung Nr. 175 der britischen Milit盲rregierung 搂 4 Abs.听1-2; 脺berleitungsvertrag i.d.F. vom 23. Oktober 1954 Art. 1
听
Tatbestand
Der Steuerpflichtige, ein Handelsvertreter, ermittelt seinen Gewinn nach 搂 5 EStG. Seine Frau erwarb in den Jahren 1950 und 1952 zwei kriegsbesch盲digte Grundst眉cke, die in den folgenden Jahren wiederaufgebaut wurden. Nach den Feststellungen des Betriebspr眉fers entfallen 3,5 % der Baukosten des einen Geb盲udes auf das B眉ro des Steuerpflichtigen. Die Mittel zum Erwerb und zur Bebauung der Grundst眉cke sowie zur Verzinsung und Tilgung der Hypotheken entnahm der Steuerpflichtige seinem Betrieb und buchte sie als Privatentnahmen.
Nach der Einreichung der Steuererkl盲rung 1961 beantragte er, die Bilanzen der Jahre 1958 bis 1961 zu berichtigen und ihm die Steuerverg眉nstigung des nicht entnommenen Gewinns nach 搂 10a EStG zu gew盲hren. Er behauptete, er habe die in den Jahren 1958 bis 1961 aufgewandten Betr盲ge von j盲hrlich rund 28 000 DM bis 52 000 DM ebenso wie in den Vorjahren nicht privat seinem Betrieb entnommen, sondern auf Grund eines ernsthaften Schuldverh盲ltnisses seiner Ehefrau als Darlehen gegeben.
Das FA erkannte auf Grund einer vom Steuerpflichtigen beantragten Betriebspr眉fung die Bilanzberichtigungen nicht an und lehnte auch eine 脛nderung der Bilanzen ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG trennte die Berufung in den Einkommensteuersachen 1958 bis 1960 ab, da in diesen Verfahren auch noch nicht entscheidungsreife Punkte streitig waren. Es wies die Berufung in der Einkommensteuersache 1961 als unbegr眉ndet zur眉ck und f眉hrte aus, die Grundst眉cksaufwendungen seien keine Darlehen gewesen, da die Eheleute keine schriftlichen Abmachungen getroffen h盲tten; es fehlten auch klare Abreden, wie die Betr盲ge zu verzinsen und wann sie zur眉ckzuzahlen seien; der Steuerpflichtige habe die Ausgaben stets als Privatentnahmen gebucht. Im 眉brigen k枚nnten die behaupteten Darlehnsforderungen kein notwendiges Betriebsverm枚gen sein, da sie keine wesentliche Grundlage des Betriebs bildeten.
Mit der Revision r眉gt der Steuerpflichtige Verfahrensm盲ngel und unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Er tr盲gt vor, er f眉hle sich dadurch benachteiligt, da脽 das FG das Verfahren f眉r die Jahre 1958 bis 1960 abgetrennt habe; er beantragt, die Entscheidung auszusetzen, bis das FG auch 眉ber diese Jahre entschieden und er gegen das Urteil des FG Revision eingelegt habe. Er f眉hrt ferner aus, das Rechtsmittelverfahren beim FA und FG habe nicht rechtsstaatlichen Grunds盲tzen, dem Grundsatz der Gewaltenteilung sowie der demokratischen Rechtsordnung entsprochen; denn das FA sei keine Rechtsmittelinstanz, da es in eigener Sache entscheide; das FG als zweite Spruchstelle unterstehe dem Ressort des Finanzministers und sei darum kein Gericht, das in Steuersachen Recht sprechen k枚nne. Das Urteil des FG sei auch sachlich unrichtig. Das FG habe sich mit seinem Vorbringen teilweise nicht befa脽t, seine Beweisantr盲ge nicht beachtet und besonders auch nicht ber眉cksichtigt, da脽 das FA im Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1963 und bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 und 1963 die Darlehen an seine Frau anerkannt habe.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. Zur Abtrennung des Verfahrens f眉r 1961 und zum Antrag auf Aussetzung der Entscheidung des Senats
Das FG konnte ohne Rechtsversto脽 die Berufung bez眉glich der Einkommensteuersachen 1958 bis 1960 abtrennen und vorab 眉ber die Berufung in der Einkommensteuersache 1961 entscheiden. Die Verbindung und Trennung von Verfahren sind proze脽leitende Verf眉gungen des FG, die der Senat im Revisionsverfahren grunds盲tzlich nicht nachpr眉fen kann. Solche Anordnungen begr眉nden allenfalls einen Verfahrensmangel im Sinne von 搂 118 Abs. 3 FGO, wenn das FG sie willk眉rlich, also ohne sachlich vern眉nftigen Grund, erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (Urteile des BFH II 248/60 U vom 11. April 1962, BFH 75, 143, BStBl III 1962, 320; IV 161/63 vom 20. Februar 1964, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, 搂 286, Rechtsspruch 52). Die Trennung war hier, wenn auch nicht zwingend, so doch sachlich vertretbar, weil das FG in den Einkommensteuersachen 1958 bis 1960 noch Ermittlungen zu anderen Streitpunkten treffen mu脽te. Der Steuerpflichtige hat auch nicht dargetan, inwiefern er durch die Trennung der Verfahren in der Wahrung seiner Rechte behindert worden sein kann, z. B. dadurch, da脽 er nicht alle f眉r seine Rechtsverfolgung wesentlichen Gesichtspunkte dem FG und dem Senat zur W眉rdigung unterbreiten konnte.
Der Senat kann auch dem Aussetzungsantrag nicht stattgeben. Nach den ab 1. Januar 1966 geltenden Vorschriften der FGO kann der BFH das Verfahren nur aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh盲ltnisses abh盲ngt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet (搂搂 121, 74 FGO; Beschlu脽 des Senats VI B 8/67 vom 21. Juli 1967, BFH 90, 90, BStBl III 1967, 783). F眉r die Entscheidung des Streitfalls ist es aber nicht wesentlich, ob das FG f眉r die Vorjahre die Darlehen anerkennt; denn der Senat mu脽 f眉r jedes Jahr insoweit die Rechtslage selbst盲ndig pr眉fen.
2. Zur Verfassungsm盲脽igkeit des Einspruchsverfahrens f眉r die Zeit bis zum 31. Dezember 1965
Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen verletzte das Einspruchsverfahren beim FA nach den bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung (AO) a. F.) nicht die Grunds盲tze einer rechtsstaatlichen Ordnung, der Gewaltenteilung sowie der demokratischen Rechtsordnung.
Nach 搂 229 AO a. F. war gegen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide und Steuerme脽bescheide das Berufungsverfahren gegeben. Der Steuerpflichtige konnte gegen solche Bescheide Einspruch einlegen. 脺ber den Einspruch entschied das FA, soweit der Steuerpflichtige nicht gem盲脽 dem - zum 31. Dezember 1965 au脽er Kraft getretenen - 搂 24 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 眉ber die Finanzverwaltung in der Fassung vom 13. Juli 1961 (BGBl I 1961, 981, BStBl I 1961, 444) eine Entscheidung durch den Steuerausschu脽 beantragt hatte. Die Einspruchsentscheidung des FA konnte der Stpfl. beim FG mit der Berufung anfechten. Gegen die Berufungsentscheidung des FG stand ihm die Rb. an den BFH zu.
Der Gesetzgeber betrachtete die drei Verfahrensabschnitte als Teile eines einheitlichen Rechtsmittelverfahrens, des sogenannten "Berufungsverfahrens". "Rechtsmittelbeh枚rde" im Sinne von 搂搂 243, 244, 252 AO a. F. waren nicht nur das FG und der BFH, sondern auch das FA im Einspruchsverfahren. Unter den Begriff "Rechtsmittel" nach 搂搂 232a ff. AO a. F. fielen der Einspruch ebenso wie die Berufung und Rb. Es ist dem Steuerpflichtigen zuzugeben, da脽 das Einspruchsverfahren kein eigentliches Rechtsmittelverfahren, sondern ein Rechtsbehelfsverfahren eigener Art war, da 眉ber den Einspruch kein unabh盲ngiges Gericht, sondern das FA zu entscheiden hatte, das den Steuerbescheid erlassen hatte. Das FA befand, wie der Stpfl. betont, gewisserma脽en als Organ des Steuergl盲ubigers "in eigener Sache". Es hatte nach 搂 259 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. "auf den Einspruch hin ... die Sache erneut zu pr眉fen".
Durch den geschilderten Aufbau des Berufungsverfahrens wurden der Grundsatz der Gewaltenteilung oder andere rechtsstaatliche Grunds盲tze nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht der Sinn der Gewaltenteilung nicht darin, die Funktionen der Staatsgewalt scharf zu trennen, sondern darin, da脽 die Organe der Legislative, Exekutive und Justiz sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen, damit die Staatsmacht gem盲脽igt und die Freiheit des einzelnen gesch眉tzt wird. Die in der Verfassung vorgenommene Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten mu脽 aufrechterhalten bleiben. Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes 脺bergewicht 眉ber die andere Gewalt erhalten und keine Gewalt darf der f眉r die Erf眉llung ihrer verfassungsm盲脽igen Aufgaben erforderlichen Zust盲ndigkeiten beraubt werden (BVerfG-Urteil 2 BvF 2/58 vom 27. April 1959, BVerfGE 9, 268 [279 f.] mit weiteren Nachweisen; BVerfG-Beschlu脽 2 BvL 10/64 vom 20. Juni 1967, BVerfGE 22, 106, HFR 1967, 466 [467 rechte Spalte]).
Das Einspruchsverfahren vor dem FA gab der Finanzverwaltung kein 脺bergewicht gegen眉ber der Rechtsprechung und schr盲nkte auch nicht die Zust盲ndigkeit der Finanzgerichte ein. Es erweiterte vielmehr den in Art. 19 Abs. 4 GG gew盲hrleisteten Rechtsschutz vor unberechtigten Eingriffen der 枚ffentlichen Gewalt, weil das FA verpflichtet wurde, die Sach- und Rechtslage noch einmal zu pr眉fen, bevor der Steuerpflichtige das FG anrief. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Beschlu脽 des BVerfG 1 BvR 328/52 vom 29. April 1954, BVerfGE 3, 377 [383] betreffend die Beschwerde nach 搂 21 Abs. III des Schwerbesch盲digtengesetzes, und Beschlu脽 2 BvL 10/64, a. a. O., betreffend 搂 263 Abs. 2 Satz 1 AO a. F.). Da脽 das Einspruchsverfahren tats盲chlich den Rechtsschutz f眉r die Steuerpflichtigen f枚rderte, zeigte sich darin, da脽 die F脛 oft dem Einspruch stattgaben und dadurch dem Steuerpflichtigen ersparten, sein Recht bei den Steuergerichten zu erstreiten.
Das Einspruchsverfahren verletzte auch nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz, da脽 niemand in eigener Sache Richter sein kann. Dieser Grundsatz gilt nach dem Beschlu脽 des BVerfG 1 BvR 328/52 (a. a. O.) nur f眉r die richterliche T盲tigkeit, nicht aber f眉r das beh枚rdliche Einspruchsverfahren; denn Einspruchsentscheidungen sind nicht Akte der Rechtsprechung, sondern Verwaltungsakte, die der Selbstkontrolle der Verwaltung zu dienen bestimmt sind (vgl. auch BVerfG-Beschlu脽 2 BvL 10/64, a. a. O.).
3. Zur verfassungsm盲脽igen Errichtung der Finanzgerichte in Nordrhein-Westfalen
Das Berufungsverfahren vor dem FG widersprach - entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen - nicht deshalb der Verfassung, weil das FG der Dienstaufsicht des Landesfinanzministers unterstand.
Die Finanzgerichte waren nach 搂 1 des bis zum 31. Dezumber 1965 geltenden Gesetzes 眉ber Ma脽nahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 (BGBl I 1957, 1746, BStBl I 1957, 525) "unabh盲ngige, von den Verwaltungsbeh枚rden getrennte Gerichte der L盲nder". Das entsprach dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wie er 眉brigens auch f眉r die Zeit ab 1. Januar 1966 nach 搂 1 FGO gilt. Die Rechtsstellung der Richter ergibt sich f眉r die Zeit vor dem 1. Januar 1966 aus Art. 97 und 98 GG in Verbindung mit dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) vom 8. September 1961 (BGBl I 1961, 1665) und den 搂搂 2-4 des Gesetzes 眉ber Ma脽nahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit. Hiernach waren die Richter unabh盲ngig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG; 搂 25 DRiG); ihnen durften keine Verwaltungsgesch盲fte au脽erhalb der Gerichtsverwaltung 眉bertragen werden (搂 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes 眉ber Ma脽nahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit; vgl. ab 1. Januar 1966 搂 32 FGO). Nach 搂 26 Abs. 1 DRiG unterliegen die Richter der Dienstaufsicht, soweit nicht die richterliche Unabh盲ngigkeit beeintr盲chtigt wird. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die au脽errichterliche T盲tigkeit und auf die den Richtern nach 搂 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG 眉bertragenen Gesch盲fte der Gerichtsverwaltung. Sie ist aber bei der richterlichen T盲tigkeit nach 搂 26 Abs. 2 DRiG darauf beschr盲nkt, dem Richter "die ordnungswidrige Art der Ausf眉hrung eines Amtsgesch盲ftes vorzuhalten und ihn zu ordnungsgem盲脽er, unverz枚gerter Erledigung der Amtsgesch盲fte zu ermahnen".
Die Dienstaufsicht als solche widerspricht nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil 6 R Ka 14/55 vom 17. Februar 1956, Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 2 S. 201 [206/207]= Deutsches Verwaltungsblatt 1956 S. 872 - DVBl 1956, 872 - = Die 枚ffentliche Verwaltung 1957 S. 213 - D脰V 1957, 213 -) nicht dem GG. Die Richter stehen nach 搂 3 DRiG in einem Dienst verh盲ltnis zum Staat. Sie stehen nicht au脽erhalb des Rechts oder 眉ber dem Recht, sondern sie haben "Recht zu sprechen", wobei sie an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Volk, von dem nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG alle Staatsgewalt ausgeht, kann auf eine Kontrolle 眉ber die Rechtspflege nicht vollst盲ndig verzichten. Die Dienstaufsicht soll das pflichtgem盲脽e Handeln der Richter sicherstellen; denn die Unabh盲ngigkeit des Richters gibt keinen Freibrief "f眉r menschliche Schw盲chen, die in der Art und Weise, wie die Amtsgesch盲fte erledigt werden, auftreten und von der Amtsf眉hrung eines gewissenhaften Richters peinlich abweichen" (Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des DRiG, Drucksache 2785 S. 13 rechte Spalte).
In der AO a. F. und im Gesetz 眉ber Ma脽nahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit war nicht festgelegt, welche Stelle die Dienstaufsicht 眉ber die Richter der Finanzgerichte auszu眉ben hatte. Die Dienstaufsicht war und ist in den L盲ndern der Bundesrepublik unterschiedlich geregelt. Nach dem im Streitfall ma脽gebenden und zum 1. Januar 1966 au脽er Kraft getretenen 搂 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 175 der Milit盲rregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - betreffend die Wiedererrichtung von Finanzgerichten (Verordnungsblatt f眉r die Britische Zone 1948 S. 385 - VOBl BZ 1948, 385 -) f眉hrte in Nordrhein-Westfalen der Pr盲sident des FG die Dienstaufsicht 眉ber alle am Gericht t盲tigen Personen. Oberste Dienstbeh枚rde war der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. v. Wallis-List in H眉bschmann-Hepp-Spitaler, Finanzgerichtsordnung, Einf眉hrung, Bem. 53 Abs. 1 und 2).
Die Verordnung Nr. 175 war sogenanntes "einfaches Besatzungsrecht", das nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - 脺berleitungsvertrag - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. M盲rz 1955 (BGBl II 1955, 405) von den Organen der Bundesrepublik und der L盲nder aufgehoben oder ge盲ndert werden durfte. Nach dem Urteil des BVerfG 1 BvR 505/59 vom 20. M盲rz 1963 (BVerfGE 15, 337) galt das einfache Besatzungsrecht "zun盲chst" fort, so da脽 die Verwerfungskompetenz des BVerfG "insoweit" ausgeschlossen war. Der Gesetzgeber war nach diesem Urteil gem盲脽 Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das GG anzupassen, wobei das BVerfG pr眉fen kann, ob der Gesetzgeber dieser Pflicht nachgekommen ist. Zweifelhaft kann es sein, ob einfaches Besatzungsrecht, das mit dem GG nicht vereinbar ist, stets solange fortgilt, bis der Gesetzgeber es an das GG angepa脽t hat (so Maunz-Sigloch-Schmidt-Bleibtreu-Klein, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Art. 80 Randnr. 61 und 63), oder ob seine G眉ltigkeit erlischt, wenn der Gesetzgeber es nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht ge盲ndert oder aufgehoben hat. Fraglich kann auch sein, ob es den Gerichten verwehrt ist, wegen der Unvereinbarkeit von einfachem Besatzungsrecht mit dem GG das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des BVerfG einzuholen (so Maunz-Sigloch-Schmidt-Bleibtreu-Klein, a. a. O.) oder ob die Gerichte zur Vorlage an das BVerfG zumindest dann verpflichtet sind, wenn nach ihrer Ansicht die Frist zur Anpassung an das GG abgelaufen ist (vgl. auch BVerfG-Beschlu脽 1 BvL 3, 18, 99/58 vom 21. M盲rz 1961, BVerfGE 12, 281, in dem das BVerfG die Vorlagen betreffend die G眉ltigkeit des Art. I der Devisenwirtschaftsgesetze der fr眉heren Besatzungsm盲chte f眉r unzul盲ssig erkl盲rt hat). Diese Zweifelsfragen k枚nnen dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Dienstaufsicht des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen, wie sie der inzwischen aufgehobenen 搂 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 175 vorsah, nicht dem GG widersprach.
Es ist fraglich, ob nicht die Sch枚pfer des GG selbst davon ausgegangen sind, da脽 die oberen Bundesgerichte der Dienstaufsicht des f眉r das jeweilige Sachgebiet zust盲ndigen Bundesministers unterliegen k枚nnen. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 GG hat der zust盲ndige Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschu脽 die Wahl der Richter der oberen Bundesgerichte zu betreiben. Wenn aber das GG an der Entscheidung 眉ber die Wahl der Bundesrichter den zust盲ndigen Fachminister beteiligt, so kann man mit S眉sterhenn (DVBl 1956, 739) und v. Wallis-List (a. a. O., 搂 1 FGO Anm. 12 Abs. 2) durchaus der Ansicht sein, da脽 es dem GG nicht widersprechen kann, wenn auch andere Aufgaben der Gerichtsverwaltung, vor allem die oberste Dienstaufsicht, von dem zust盲ndigen Fachminister ausge眉bt werden. Aber auch diese Frage mag auf sich beruhen, da jedenfalls schon aus anderen Erw盲gungen die Dienstaufsicht des Finanzministers Nordrhein-Westfalen dem GG nicht widersprach.
Der Senat stimmt dem Bundessozialgericht im Urteil 6 R Ka 14/55 (a. a. O.) darin zu, da脽 es der in Art. 97 Abs. 1 GG gesch眉tzten richterlichen Unabh盲ngigkeit nicht widerspricht, wenn die mit der Dienstaufsicht betraute Beh枚rde (Finanzminister) auch als Proze脽partei vor dem Gericht (FG) auftreten kann oder die Dienstaufsicht 眉ber einen Proze脽beteiligten (FA) f眉hrt. Die Dienstaufsicht 眉ber Richter gew盲hrt, wie erw盲hnt, nur die Befugnis, einem Richter die etwaige ordnungswidrige F眉hrung seiner Amtsgesch盲fte vorzuhalten und ihn zu ordnungsm盲脽iger unverz眉glicher Erledigung seiner Amtsgesch盲fte zu ermahnen. Die Dienstaufsicht bezieht sich also nur auf 盲u脽ere Umst盲nde der richterlichen Amtsaus眉bung, etwa die p眉nktliche oder 盲u脽erlich korrekte F眉hrung der Sitzungen oder den geh枚rigen Umgangston mit den am Verfahren Beteiligten (Gerner-Decker-Kauffmann, DRiG 搂 26 Anm. 4), nicht aber auf den Inhalt der richterlichen T盲tigkeit. Weder Fehler eines Richters bei der Vorbereitung, der Durchf眉hrung oder dem Erla脽 einer Entscheidung legitimieren zu Ma脽nahmen der Dienstaufsicht oder zu disziplin盲rer Verfolgung (Disziplinarsenat f眉r Richter in Nordrhein-Westfalen, Urteil Y 1/58 vom 11. Dezember 1958, Deutsche Richterzeitung 1961 S. 350 - DRiZ 1961, 350 -). Dienstvorgesetzte der Richter d眉rfen in Aus眉bung der Dienstaufsicht nicht auf das Zustandekommen richterlicher Entscheidungen Einfl眉s nehmen noch an ergangenen Entscheidungen Kritik 眉ben; sie d眉rfen auch einem Richter f眉r seine Entscheidung keine Weisungen oder Empfehlungen geben oder ihm Vorhalte machen (Gerner-Decker-Kauffmann, a. a. O., Anm. 5; Schmidt-R盲ntsch, Kommentar mit DRiG, 搂 26 Anm. 18 ff.). F眉hlt sich ein Richter in seiner Unabh盲ngigkeit durch Ma脽nahmen der Dienstaufsicht beeintr盲chtigt, so kann er nach 搂 26 Abs. 3 DRiG das Dienstgericht anrufen.
Zieht man diese Rechtslage in Betracht, so ist es offensichtlich, da脽 die Richter durch eine so verstandene und gehandhabte Dienstaufsicht in ihrer richterlichen Unabh盲ngigkeit nicht beeintr盲chtigt werden. Eine gewisse Aufsicht ist, wie dargelegt, unentbehrlich und kann nur von einer staatlichen Stelle ausge眉bt werden. Der Einwand, da脽, weil eine staatliche Stelle die Dienstaufsicht f眉hre, ein Richter in Streitigkeiten, an denen der Staat beteiligt sei, nicht unabh盲ngig sein k枚nne, weil er, wenn er zuungunsten des Staates entscheide, bef眉rchten m眉sse, berufliche Nachteile zu erleiden, z. B. Zur眉cksetzung bei dienstlichen Bef枚rderungen, geht fehl. Solche Vorstellungen entsprechen nicht der Wirklichkeit. Sie tragen weder dem Charakterbild, der Dienstauffassung und der geschichtlichen Entwicklung des deutschen Richtertums noch der Praxis in der Handhabung der Dienstaufsicht durch h枚chste staatliche Stellen Rechnung. Im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ist jedenfalls bisher kein Fall bekanntgeworden, in dem ein Finanzminister sich etwa der Bef枚rderung eines Richters widersetzt oder ihn in anderer Weise benachteiligt h盲tte, weil der Richter in Rechtsstreitigkeiten zum Nachteil der Finanzverwaltung entschieden hatte. Im 眉brigen konnte sich die Dienstaufsicht des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem inzwischen aufgehobenen 搂 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 175 schon deshalb kaum zu Lasten der richterlichen Unabh盲ngigkeit auswirken, weil das Finanzministerium nur selten unmittelbar am Berufungsverfahren beteiligt war. Es ist auch nicht bekanntgeworden, da脽 das Finanzministerium etwa auf die ihm unterstellten OFD oder F脛 Einflu脽 genommen h盲tte, um bei ihrem Auftreten vor dem FG einen unzul盲ssigen Druck auf die Richter auszu眉ben. Dazu kommt, da脽 in Nordrhein-Westfalen die Finanzrichter nicht vom Finanzminister, sondern von der Landesregierung ernannt und bef枚rdert wurden (搂 1 der Verordnung der Landesregierung vom 7. September 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - Nordrhein-Westfalen 1954 S. 307 in der Fassung vom 10. Juni 1959, GVBl Nordrhein-Westfalen 1959 S. 111). Da脽 das Finanzministerium im Streitfall etwa auf die Richter des FG eingewirkt h盲tte oder die Richter wegen der Dienstaufsicht des Finanzministers in ihrer Entscheidung nicht frei gewesen seien, behauptet der Steuerpflichtige selbst nicht.
Die Dienstaufsicht des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen widersprach auch nicht, wie der Steuerpflichtige meint, dem Grundsatz der Trennung der Gewalten. Wie erw盲hnt, sieht das BVerfG den Sinn der Gewaltenteilung nicht darin, die Aufgaben der Staatsgewalt in jeder Hinsicht scharf zu trennen. Dieser Verfassungsgrundsatz wird vielmehr erst dann verletzt, wenn eine Gewalt "in den Kernbereich" der anderen Gewalt einzudringen vermag (BVerfG-Urteil 2 BvF 2/58, a. a. O., 280). Die Dienstaufsicht der Verwaltung 眉ber die Richter beeintr盲chtigt diesen Grundsatz nicht; denn er l盲脽t, wie dargelegt, den Kernbereich der Rechtsprechung und die richterliche Unabh盲ngigkeit unber眉hrt.
Die angefochtene Entscheidung des FG ist vor dem Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 ergangen. Insoweit bestehen, wie dargelegt, wegen der Dienstaufsicht des Finanzministers keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Unabh盲ngigkeit der Finanzgerichte in Nordrhein-Westfalen. Ob diese Frage f眉r die Zeit nach dem Inkrafttreten der FGO etwa anders zu beurteilen w盲re, braucht der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
4. Zu den sachlichen Einwendungen des Steuerpflichtigen
Nach der Rechtsprechung des BFH werden Vereinbarungen unter Ehegatten steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie klar, eindeutig und leicht nachpr眉fbar sind und dem entsprechen, was unter sonst gleichen Umst盲nden auch zwischen fremden Personen h盲tte vereinbart werden k枚nnen. Diese Beurteilung hat das BVerfG anerkannt (Beschlu脽 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57 vom 14. April 1959, BStBl I 1959, 204 Abschn. C II 1; Urteil 1 BvR 232/60 vom 24. Januar 1962, BStBl I 1962, 506 Abschn. III 2).
Das FG hat einwandfrei festgestellt, da脽 der Steuerpflichtige keine eindeutigen und leicht nachpr眉fbaren Vereinbarungen mit seiner Frau 眉ber die Gew盲hrung von Darlehen sowie 眉ber deren Verzinsung, K眉ndigung und R眉ckzahlung getroffen hat. Daran ist der Senat gebunden. Gegen die Annahme von Darlehen spricht auch, da脽 der Steuerpflichtige die Aufwendungen f眉r die Grundst眉cke, jedenfalls bis zum 31. Dezember 1961, zun盲chst als Privatentnahme gebucht hatte. Dem steht nicht entgegen, da脽 der Steuerpflichtige in einem Schreiben vom 11. November 1953 und - wie er behauptet - auch bei sp盲teren Besprechungen mit dem FA vergeblich die Anerkennung der Darlehen als Betriebsforderungen begehrt hatte. Diese Verhandlungen h盲tten den Steuerpflichtigen erst recht veranlassen m眉ssen, eindeutige Vertr盲ge mit seiner Frau zu schlie脽en. Die Ansicht des FA h盲tte ihn nicht daran zu hindern brauchen, die Aufwendungen in seiner Buchf眉hrung nicht als Privatentnahmen, sondern als Darlehen auszuweisen und schon in fr眉heren Jahren wegen der dann geringeren Entnahmen die Steuerverg眉nstigung des nicht entnommenen Gewinns (搂 10a EStG) zu verlangen. Das FG konnte unter diesen Umst盲nden ohne Rechtsversto脽 von einer Beweiserhebung 眉ber die fr眉heren Verhandlungen des Steuerpflichtigen mit dem FA absehen.
Der Senat tritt dem FG auch darin bei, da脽 die Bilanz zum 31. Dezember 1961 selbst dann nicht h盲tte berichtigt werden k枚nnen, wenn der Steuerpflichtige seiner Frau Darlehen gegeben h盲tte. Die Bilanz w盲re nur fehlerhaft gewesen, wenn die Darlehen Teile des notwendigen Betriebsverm枚gens gewesen w盲ren, ihrer Natur nach also zwangsl盲ufig zum Betrieb geh枚rt h盲tten. Der Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen war aber mit den Grundst眉cken der Frau nicht so eng verbunden, da脽 die Anschaffung und Bebauung der Grundst眉cke und der Schuldendienst der Hypotheken notwendig zum Betrieb des Steuerpflichtigen geh枚rten. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht dadurch gegeben, da脽 die Mittel aus dem Betrieb stammten und das eine Geb盲ude zu einem geringen Teil dem Steuerpflichtigen als B眉ro diente (Urteil des Senats VI 390/65 vom 30. Juni 1966, BFH 86, 556, BStBl III 1966, 583). Wie im BFH-Urteil IV 109/63 vom 5. M盲rz 1964 (StRK, Einkommensteuergesetz, 搂 4, Rechtsspruch 651) ausgef眉hrt, kann die Unverzinslichkeit, Unk眉ndbarkeit und die fehlende grundbuchm盲脽ige Sicherung der behaupteten Darlehen daf眉r sprechen, da脽 nicht betriebliche, sondern verwandtschaftliche Gr眉nde bei der Hergabe des Geldes eine Rolle spielten. Hier liegt die Annahme nahe, da脽 der Steuerpflichtige die Mittel zur Anschaffung und Bebauung des Grundst眉cks aufgewandt hat, um seine Frau verm枚gensm盲脽ig zu sichern.
Unerheblich ist demgegen眉ber, ob das FA bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebs zum 1. Januar 1963 und bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 und 1963 die Darlehen anerkannt hat; denn das FA mu脽 die Rechtslage bei jeder Veranlagung und Einheitsbewertung neu pr眉fen. Es hat bei der streitigen Einkommensteuerveranlagung 1961 auch nicht etwa gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto脽en, da die oben genannten Bescheide erst nachher ergangen sind.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 67923 |
BStBl II 1968, 289 |
BFHE 1968, 67 |