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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
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Leitsatz (amtlich)
Wenn das Finanzgericht die Steuersachen von zwei Steuerpflichtigen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hat, so ist f眉r die Frage der Zul盲ssigkeit der Rechtsbeschwerde von der Zusammenrechnung der von beiden Steuerpflichtigen geforderten Einzelbetr盲ge auch insoweit auszugehen, als der Einzelbetrag bei dem einen Steuerpflichtigen die Streitwertgrenze von 200 DM nicht 眉berschreitet.
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Normenkette
AO 搂 286 Abs. 1; FGO 搂 115/1
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骋谤眉苍诲别
Die Rbn. sind zul盲ssig. F眉r die Rb. des Bf. zu 1. ergibt sich das ohne weiteres daraus, da脽 er mit seinem Rechtsmittel die vom Finanzgericht best盲tigte Erh枚hung der Grunderwerbsteuer zu seinen Lasten von 1.250 DM auf 1.750 DM, also um 500 DM bek盲mpft. Aber auch die Rb. des Bf. zu 2. mu脽 als zul盲ssig erachtet werden. Dieser wendet sich allerdings in dem anh盲ngigen Verfahren nur dagegen, da脽 in dem durch das Berufungsurteil best盲tigten, gegen ihn gerichteten Berichtigungsbescheid die auf ihn entfallende Grunderwerbsteuer von 500 DM auf 700 DM, somit um (genau) 200 DM erh枚ht wurde. Nach 搂 286 Abs. 1 AO in der im Streitfall ma脽gebenden Fassung des 搂 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes 眉ber den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (BGBl 1950 S. 257) ist eine Rb. - von einer im Streitfall nicht geschehenen Zulassung wegen grunds盲tzlicher Bedeutung abgesehen - nur zul盲ssig, wenn der Wert des Streitgegenstandes h枚her als 200 DM ist. Im Streitfall hat jedoch das Finanzgericht die Berufungen der beiden Bf. (zu 1. und 2.) wegen der Gleichheit der Sach- und Rechtslage miteinander verbunden, zumal beide durch einen notariell beurkundeten Vertrag ein Grundst眉ck, und zwar der Bf. zu 1. einen ideellen Anteil von 5/7, der Bf. zu 2. einen solchen von 2/7 des Grundst眉cks erworben hatten. Ob das Finanzgericht eine Zusammenfassung mehrerer Streitsachen in einer Berufungsentscheidung vornehmen will, ist grunds盲tzlich seinem Ermessen vorbehalten; die Verbindung ist - ebenso wie eine Trennung von Streitsachen - in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten, es sei denn, da脽 die Verbindung (Trennung) ohne sachlichen Grund vorgenommen ist (vgl. dazu unter anderem das Urteil des erkennenden Senats II 186/55 S vom 6. Februar 1957 zu b, BStBl 1957 III S. 118, Slg. Bd. 64 S. 312). Im Streitfall stellt die Verbindung nicht nur keine Ermessensverletzung dar, sie war vielmehr aus 骋谤眉苍诲别n der Proze脽枚konomie sogar geboten.
F眉r die Frage der Rechtsbeschwerdef盲higkeit mehrerer (zum Teil) unter der Beschwerdegrenze liegender Steuerforderungen ist entscheidend, ob das Finanzgericht die Steuerf盲lle zusammenfa脽t oder nicht (vgl. z. B. die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs IV 152-154/38 vom 25. Mai 1938, RStBl 1938 S. 601, und VI 631-634/38 vom 5. Oktober 1938, RStBl 1938 S. 961, f眉r Steuerforderungen gegen denselben Steuerpflichtigen). Wenn mehrere Steuerforderungen gegen denselben Steuerpflichtigen zu gemeinsamer Entscheidung vereinigt werden, so sind die Werte der Streitgegenst盲nde zusammenzurechnen (vgl. das Urteil des Reichsfinanzhofs V A 107, 108/21 vom 4. Oktober 1921, Slg. Bd. 7 S. 68). Andererseits hat der Reichsfinanzhof in dem Urteil V A 66 und 105/21 vom 18. Oktober 1921 (Slg. Bd. 7 S. 62) ausgesprochen, da脽 bei Verbindung von Rbn. verschiedener Steuerpflichtiger zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung der Wert des Streitgegenstandes f眉r jede Sache selbst盲ndig festzusetzen ist; das Urteil betraf jedoch einen Fall, in dem die Verbindung der Sachen erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgenommen war. Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs II A 31/22 vom 10. Februar 1922 (Slg. Bd. 8 S. 166) ist dagegen bei Verbindung von Streitsachen mehrerer Beteiligter zu gemeinsamer Entscheidung der Streitwert jedenfalls dann einheitlich durch Zusammenrechnung der Einzelbetr盲ge festzustellen, wenn die Verbindung nicht erst in der (betreffenden) Instanz beschlossen wurde. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Da bereits das Finanzgericht die Verbindung der beiden Rechtsmittel vorgenommen hatte, ist der erkennende Senat entsprechend dem angef眉hrten Urteil des Reichsfinanzhofs II A 31/22 vom 10. Februar 1922 der Auffassung, da脽 f眉r beide Rbn. von einem Streitwert von (500 DM + 200 DM =) 700 DM auszugehen ist; daher ist auch die Rb. des Bf. zu 2. als zul盲ssig anzusehen (vgl. dazu auch List, Deutsche Steuer-Zeitung Ausgabe A 1957 S. 290 ff., 291 unter b).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 410435 |
BStBl III 1962, 320 |
BFHE 1963, 143 |
BFHE 75, 143 |