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Leitsatz (amtlich)
Die Verhandlungsgeb眉hr kann in Verfahren vor den Finanzgerichten auch anfallen, wenn der Rechtsstreit nach 搂 94 AO seine Erledigung gefunden hat.
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Normenkette
AO 搂搂听316, 94; RAGebO 搂搂听13, 13a, 91 Abs. 1 Ziff. 3
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Tatbestand
Streitig ist:
a) das Anfallen der Verhandlungsgeb眉hr in einem nach 搂 94 der Reichsabgabenordnung (AO) erledigten Berufungsverfahren,
b) die Zusammenrechnung der Streitwerte mehrerer Veranlagungszeitr盲ume bei der Geb眉hrenberechnung.
In einem beim Nieders盲chsischen Finanzgericht anh盲ngig gewesenen Berufungsverfahren war der Beschwerdef眉hrer (Bf.) als Bevollm盲chtigter zugezogen worden. Dieses Verfahren hatte dadurch seine Erledigung gefunden, da脽 das Finanzamt den Berufungsantr盲gen durch Erla脽 von 脛nderungsbescheiden gem盲脽 搂 94 AO entsprochen hatte. Hinsichtlich der Rechtsmittelkosten hatte der Kammervorsitzende des Finanzgerichts durch Beschlu脽 entschieden, da脽 das Land die Kosten trage. Unter Vorlage einer Abtretungserkl盲rung seines Mandanten beantragte der Bf. nunmehr Erstattung seiner Vertreterkosten. Die Vorbeh枚rden haben lediglich eine Proze脽geb眉hr aus einem f眉r beide Streitjahre zusammengerechneten Streitwert von 96 DM zugebilligt, dagegen die Verhandlungsgeb眉hr versagt, weil eine m眉ndliche Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht stattgefunden hatte.
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Die Rechtsbeschwerde (Rb.) f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Zu a) F眉r das Anfallen der Verhandlungsgeb眉hr in Berufungsverfahren, die gem盲脽 搂 94 AO ihre Erledigung gefunden haben, gilt folgendes:
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil II 147/54 S vom 6. Juli 1955 (Slg. Bd. 61 S. 132, Bundessteuerblatt -- BStBl -- 1955 III S. 249) ausgesprochen, da脽 in den vor den Steuergerichten gef眉hrten Rechtsmittelverfahren auch dann eine Verhandlungsgeb眉hr anfallen kann, wenn keine m眉ndliche Verhandlung stattgefunden hat. Auf die 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 dieses Urteils wird verwiesen. Voraussetzung ist, da脽 eine gerichtliche Entscheidung oder eine ihr gleichzusetzende Ma脽nahme im Sinne des vorgenannten Urteils vom 6. Juli 1955 ergangen ist. Dieses Urteil hat auch Auswirkungen f眉r das Anfallen der Verhandlungsgeb眉hr in Rechtsmittelverfahren, die durch 脛nderungsbescheide des Finanzamts gem盲脽 搂 94 AO ihre Erledigung gefunden haben, sofern das Finanzgericht mit dem Streitfall befa脽t war. Der Bundesfinanzhof hat bereits im Urteil IV 554/53 U vom 28. Januar 1954 (Slg. Bd. 58 S. 470, BStBl 1954 III S. 90; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs III 157/54 U vom 30. Juni 1956, Slg. Bd. 63 S. 53, BStBl 1956 III S. 216) ausgef眉hrt, da脽 es sich bei der Abwicklung eines Rechtsstreits im Wege des 搂 94 AO um eine, wenn auch in besonderen Formen ergehende, Entscheidung 眉ber ein Rechtsmittel handelt. Das Verfahren wird allerdings nicht durch das Finanzgericht, sondern an dessen Stelle durch das Finanzamt abgeschlossen, nachdem der Proze脽stoff durch schriftliche Kl盲rung entscheidungsreif geworden ist. Zwar sieht 搂 316 Abs. 2 AO eine Kostenerstattung nur f眉r Geb眉hren vor, die im Verfahren vor den Finanzgerichten entstehen. Da aber die Erledigung des Rechtsstreits nach 搂 94 AO gerade die Beendigung des noch anh盲ngigen finanzgerichtlichen Verfahrens bezweckt, ist die Beendigung bei sinngem盲脽er W眉rdigung noch als Bestandteil dieses Verfahrens anzusehen. Es w眉rde dem Sinn und Zweck des 搂 94 AO nicht gerecht werden und der inneren sachlichen Begr眉ndung entbehren, wenn diese Regelung zu einer Benachteiligung des Steuerpflichtigen und seines Bevollm盲chtigten hinsichtlich der Kosten f眉r die Zuziehung eines Bevollm盲chtigten oder Beistandes (搂 316 Abs. 2 AO) f眉hren w眉rde. Es liegt zwar hier keine gerichtliche Entscheidung des Finanzgerichts vor, wohl aber eine ihr gleichzusetzende Ma脽nahme im Sinn des Urteils vom 6. Juli 1955. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Erledigung nach 搂 94 AO auf Entschlie脽ung des Finanzgerichts oder eines Beteiligten erfolgte.
Die Vorentscheidung entspricht nicht diesen Grunds盲tzen. Sie war deshalb wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da das Berufungsverfahren mit dem Erla脽 von 脛nderungsbescheiden seinen Abschlu脽 gefunden hatte, sind die Voraussetzungen f眉r das Anfallen der Verhandlungsgeb眉hr im Sinne des Urteils vom 6. Juli 1955 gegeben. Das Urteil des Bundesfinanzhofs II 38/55 S vom 13. Juli 1955 (Slg. Bd. 61 S. 137, BStBl 1955 III S. 251) steht dem nicht entgegen, weil in dem dort entschiedenen Streitfall die bei dem Finanzamt eingelegte Berufung noch nicht an das Finanzgericht weitergereicht war und deshalb 眉ber die Proze脽geb眉hr hinaus eine Verhandlungsgeb眉hr nicht zugebilligt werden konnte.
Zu b) Soweit der Bf. f眉r die Berechnung der Proze脽geb眉hr und der Verhandlungsgeb眉hr geltend gemacht hat, da脽 hinsichtlich der im Berufungsverfahren strittig gewesenen Veranlagungszeitr盲ume 1949 und 1950 von getrennt festzustellenden Streitwerten auszugehen sei, ist seine Rb. unbegr眉ndet. Eine getrennte Streitwertfeststellung w盲re nur in Betracht gekommen, wenn f眉r diese Jahre zwei selbst盲ndige Rechtsmittelsachen vorgelegen h盲tten. Zutreffend hat das Finanzgericht festgestellt, da脽 das Finanzamt 眉ber den Einspruch gegen die Steuerbescheide f眉r beide Jahre in einer einheitlichen Einspruchsentscheidung entschieden hatte. Auf Grund dieser vom Finanzamt vorgenommenen Verbindung der Streitsachen lag auch beim Finanzgericht nur eine einheitliche Berufungssache in Sachen Umsatzsteuer 1949 und 1950 vor (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs II A 31/22 vom 10. Februar 1922, Slg. Bd. 8 S. 166). Eine Trennung dieser verbundenen Rechtsmittelsachen hat beim Finanzgericht nicht stattgefunden. Ob die Rechtsmittelbeh枚rden eine Verbindung von Rechtsmitteln, die sich gegen Steuerbescheide f眉r mehrere Jahre richten, vornehmen wollen, haben sie nach pflichtgem盲脽em Ermessen zu entscheiden. Da脽 die Vorbeh枚rden bei der Verbindung die Grenzen ihres Ermessens verletzt h盲tten, ist nicht ersichtlich. F眉r die Berechnung der zu erstattenden Geb眉hren war deshalb von dem zusammengerechneten Streitwert von 96 DM auszugehen.
Nach der Verf眉gung des Kammervorsitzenden hat das Land die Kosten zu tragen (搂 12 Abs. 2 der Nieders盲chsischen Verordnung zur Ausf眉hrung der Verordnung Nr. 175 der Milit盲rregierung vom 10. Dezember 1949, Nieders盲chsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 219). Demgem盲脽 hat der Bf. nach 搂 316 AO Anspruch auf die ihm abgetretenen Auslagen (Geb眉hren) f眉r die Vertreterkosten.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 408688 |
BStBl III 1957, 118 |
BFHE 1957, 312 |