搂搂 1 - 16 I. TEIL Verfassung und Zust盲ndigkeit des Bundesverfassungsgerichts
搂 1 Stellung - Sitz - Gesch盲ftsordnung
听(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen 眉brigen Verfassungsorganen gegen眉ber selbst盲ndiger und unabh盲ngiger Gerichtshof des Bundes.
听(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.
听(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Gesch盲ftsordnung, die das Plenum beschlie脽t.
搂 2 Senate
听(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.
听(2) In jeden Senat werden acht Richter gew盲hlt.
听(3) 1Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtsh枚fen des Bundes gew盲hlt. 2Gew盲hlt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes t盲tig gewesen sind.
搂 3 Voraussetzungen f眉r das Richteramt
听(1) Die Richter m眉ssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag w盲hlbar sein und sich schriftlich bereit erkl盲rt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
听(2) Sie m眉ssen die Bef盲higung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Bef盲higung als Diplomjurist erworben haben und nach Ma脽gabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen d眉rfen.
听(3) 1Sie k枚nnen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angeh枚ren. 2Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
听(4) 1Mit der richterlichen T盲tigkeit ist eine andere berufliche T盲tigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. 2Die T盲tigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der T盲tigkeit als Hochschullehrer vor.
搂 4 Amtszeit - Altersgrenze
听(1) Die Amtszeit der Richter dauert zw枚lf Jahre, l盲ngstens bis zur Altersgrenze.
听(2) Eine anschlie脽ende oder sp盲tere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
听(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
听(4) Nach Ablauf der Amtszeit f眉hren die Richter ihre Amtsgesch盲fte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
搂 5 Wahlorgane
听(1) 1Die Richter jedes Senats werden je zur H盲lfte vom Bundestag und vom Bundesrat gew盲hlt. 2Von den aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtsh枚fen des Bundes zu berufenden Richtern werden einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den 眉brigen Richtern drei von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gew盲hlt.
听(2) Die Richter werden fr眉hestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorg盲nger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgel枚st ist, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages gew盲hlt.
听(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bundesorgan gew盲hlt, das den ausgeschiedenen Richter gew盲hlt hat.
搂 6 Wahl durch den Bundestag
听(1) 1Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gew盲hlt. 2Zum Richter ist gew盲hlt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.
听(2) 1Der Bundestag w盲hlt nach den Regeln der Verh盲ltniswahl einen Wahlausschu脽 f眉r die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zw枚lf Mitgliedern des Bundestages besteht. 2Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. 3Aus den Summen der f眉r jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem H枚chstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gew盲hlten Mitglieder errechnet. 4Gew盲hlt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. 5Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so wird es durch das n盲chste auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.
听(3) Das 盲lteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die Mitglieder des Wahlausschusses unverz眉glich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche ein und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis Vorschl盲ge 眉ber alle zu w盲hlenden Richter beschlossen sind.
听(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit 眉ber die ihnen durch ihre T盲tigkeit im Wahlausschu脽 bekanntgewordenen pers枚nlichen Verh盲ltnisse der Bewerber sowie 眉ber die hierzu im Wahlausschu脽 gepflogenen Er枚rterungen und 眉ber die Abstimmung verpflichtet.
听(5) Ein Wahlvorschlag wird mit mindestens acht Stimmen der Mitglieder des Wahlausschusses beschlossen.
搂 7 Wahl durch den Bundesrat
Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gew盲hlt.
搂 7a Vorschlagsrecht des Bundesverfassungsgerichts
听(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund der Vorschriften des 搂 6 nicht zustande, so hat das 盲lteste Mitglied des Wahlausschusses unverz眉glich das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, Vorschl盲ge f眉r die Wahl zu machen.
听(2) 1Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts beschlie脽t mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als Richter vorgeschlagen wird. 2Ist nur ein Richter zu w盲hlen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu w盲hlen, so hat das Bund...