Alexander Gr盲tzl, Janina Seufert
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Rz. 3
F眉r die Klassifizierung von 枚kologisch nachhaltigen Wirtschaftst盲tigkeiten legt die Taxonomie-Verordnung zun盲chst 6听Umweltziele (Rz听14听ff.) fest, die der Bewertung der 枚kologischen Nachhaltigkeit zugrunde gelegt werden. Basierend auf diesen werden sog. technische Bewertungskriterien (Rz听13) definiert, anhand derer bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftst盲tigkeit als 枚kologisch nachhaltig einzustufen ist.
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Rz. 4
Besondere Relevanz hat die Taxonomie-Verordnung f眉r Unternehmen, die bereits verpflichtet waren, eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erkl盲rung zu erstellen, bzw. berichtspflichtig im Zuge der CSRD werden und einen entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht erstellen m眉ssen (Rz听9; 搂听9 Rz听91). F眉r diese Unternehmen definiert die Taxonomie-Verordnung diesbzgl. erweiterte Angabeerfordernisse. Demnach sind nach Art.听8 Abs.听1 der Taxonomie-Verordnung von Unternehmen Angaben zu machen, wie und in welchem Umfang ihre T盲tigkeiten mit Wirtschaftst盲tigkeiten in Verbindung stehen, die als 枚kologisch nachhaltig gem. der Kriterien der Taxonomie-Verordnung einzustufen sind.
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Rz. 5
F眉r Nicht-Finanzunternehmen umfassen die durch die Taxonomie-Verordnung verpflichtenden zus盲tzlichen Angaben in der bisherigen nichtfinanziellen (Konzern-)Erkl盲rung bzw. dem Nachhaltigkeitsbericht gem. Art.听8 Abs.听2 insbes. (siehe zu den detaillierten Angabeerfordernissen Rz听34听ff.):
- den Anteil ihrer Umsatzerl枚se, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit gem. der Taxonomie-Verordnung als 枚kologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftst盲tigkeiten verbunden sind, und
- den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Verm枚gensgegenst盲nden oder Prozessen, die mit gem. der Taxonomie-Verordnung als 枚kologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftst盲tigkeiten verbunden sind.
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Rz. 6
Auch Finanzunternehmen, die zur Erstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erkl盲rung verpflichtet waren, fallen unter die Anforderungen des Art.听8 der EU-Taxonomie-Verordnung, erg盲nzt um weitere Anforderungen des Delegierten Rechtsakts zu Art.听8. F眉r Finanzunternehmen, die Finanzprodukte bereitstellen, enth盲lt die Taxonomie-Verordnung in den Art.听5鈥7 weitere produktspezifische Angabepflichten in den vorvertraglichen Informationen und regelm盲脽igen Berichten. Zu den Verpflichtungen, die sich hieraus im Zusammenspiel mit der Offenlegungsverordnung ergeben, siehe 搂听11.
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Rz. 7
Die Taxonomie-Verordnung wird erg盲nzt durch mehrere delegierte Rechtsakte, welche die Inhalte definieren, insbes. in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien f眉r die Bestimmung der 枚kologischen Nachhaltigkeit der Wirtschaftst盲tigkeiten (Rz听26听ff.) und die Festlegung des Inhalts und der Darstellung der in die bisherige nichtfinanzielle (Konzern-)Erkl盲rung bzw. den Nachhaltigkeitsbericht einzubeziehenden Informationen (Rz听34听ff.).
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Rz. 8
Die Taxonomie-Verordnung bildet die Basis des Klassifikationssystems. Zur weiteren Ausdifferenzierung, v.听a. jedoch zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien f眉r die Umweltziele, wurde gem. Art.听23 Abs.听2 der Taxonomie-Verordnung der EU-Kommission auf unbestimmte Zeit die Befugnis zum Erlass entsprechender delegierter Rechtsakte 眉bertragen. Somit bestehen neben der Taxonomie-Verordnung i.听e.听S. weitere spezifizierende Dokumente, deren Zusammenhang in Abb.听1 dargestellt ist.
Abb.听1: Struktur der Taxonomie-Verordnung
2.1 Anwendungskreis und Anwendungszeitpunkt
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Rz. 9
Ist ein Unternehmen verpflichtet, nichtfinanzielle Angaben nach Art.听19a oder Art.听29a der Richtlinie 2013/34/EU zu ver枚ffentlichen (搂听9 Rz听1听ff.), hat es die von der Taxonomie-Verordnung geforderten Angaben in die nichtfinanzielle (Konzern-)Erkl盲rung aufzunehmen (siehe zu den detaillierten Angabeerfordernissen Rz听34听ff.). Auch i.听R.听d. CSRD bestehen Anforderungen, Angaben in Bezug auf die Taxonomie-Verordnung zu machen. Entsprechend vergr枚脽ert sich auch der Kreis der von der Taxonomie-Verordnung Betroffenen 盲quivalent zu den durch Inkrafttreten der CSRD Berichtspflichtigen.
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Rz. 10
F眉r die ersten beiden klimabezogenen Umweltziele fanden die Taxonomie-Verordnung und damit die entsprechenden nichtfinanziellen Angabepflichten f眉r Ver枚ffentlichungen von nichtfinanziellen (Konzern-)Erkl盲rungen ab dem 1.1.2022 Anwendung. Die Ausweitung auf die berichtspflichtigen Angaben zu den 4听weiteren Umweltzielen war planm盲脽ig vorgesehen f眉r Ver枚ffentlichungen ab dem 1.1.2023, es kam jedoch aufgrund der verz枚gerten Verabschiedung des delegierten Rechtsakts zu den weiteren 4听Umweltzielen durch die EU-Kommission zu einer Verschiebung (Rz听32听ff.).
2.2 脰kologisch nachhaltige Wirtschaftst盲tigkeiten
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Rz. 11
Die Umsetzung der Taxonomie-Verordnung in Unternehmen kann als mehrstufiger Prozess verstanden werden. Um zu den berichtspflichtigen Inhalten in Form der Leistungsindikatoren bzgl. Umsatzerl枚sen sowie Investitions- und Betriebsausgaben zu gelangen, ist im 1.听Schritt auf Taxonomief盲higkeit der Wirtschaftst盲tigkeiten und im 2.听Schritt auf deren Taxonomiekonformit盲t zu pr眉fen. Bei Erf眉llung aller Kriterien sind im abschlie脽enden Schritt die ...