Alexander Gr盲tzl, Janina Seufert
Zusammenfassung
Die Taxonomie-Verordnung kann als der zentrale Baustein der EU zur Transformation der Wirtschaft hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft angesehen werden. Mit der Verordnung wurde ein Klassifikationssystem f眉r 枚kologisch nachhaltige Wirtschaftst盲tigkeiten geschaffen. Nach den Pl盲nen der EU soll es dadurch vermehrt zu einer Umlenkung von Kapital in nachhaltige Investitionen kommen.
1 Hintergrund und Entwicklung
听
Rz. 1
Im M盲rz 2018 ver枚ffentlichte die EU-Kommission den "Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums", in welchem, neben weiteren Bestrebungen hinsichtlich einer nachhaltigen Ausrichtung der Wirtschaft, das Ziel fixiert ist, "die Kapitalfl眉sse auf nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen".
Um dies zu erm枚glichen, ist eine Einordnung von Wirtschaftst盲tigkeiten bzgl. ihrer Nachhaltigkeit unabdingbar. Grundlegend hierf眉r ist ein gemeinsames Verst盲ndnis, was als nachhaltig zu erachten ist. Dieser Notwendigkeit wurde mit der Taxonomie-Verordnung begegnet, welche ein Klassifikationssystem f眉r 枚kologisch nachhaltige Wirtschaftst盲tigkeiten schafft. Sie basiert auf dem Bericht der Technical Expert Group, welcher die Grundz眉ge einer solchen Systematik darlegt.
听
Rz. 2
Mit dem im Dezember 2019 vorgestellten europ盲ischen Gr眉nen Deal legte die EU-Kommission zudem einen nachhaltigen Fahrplan fest. Zu den Zielen geh枚ren neben Klimaneutralit盲t bis 2050 der Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Biodiversit盲t. Im Zuge der Verwirklichung dieser Nachhaltigkeitsziele ist eine Einordnung von Wirtschaftst盲tigkeiten gem. ihrer, zun盲chst 枚kologischen, Nachhaltigkeit von gro脽er Bedeutung.
2 Inhalt
听
Rz. 3
F眉r die Klassifizierung von 枚kologisch nachhaltigen Wirtschaftst盲tigkeiten legt die Taxonomie-Verordnung zun盲chst 6听Umweltziele (Rz听14听ff.) fest, die der Bewertung der 枚kologischen Nachhaltigkeit zugrunde gelegt werden. Basierend auf diesen werden sog. technische Bewertungskriterien (Rz听13) definiert, anhand derer bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftst盲tigkeit als 枚kologisch nachhaltig einzustufen ist.
听
Rz. 4
Besondere Relevanz hat die Taxonomie-Verordnung f眉r Unternehmen, die bereits verpflichtet waren, eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erkl盲rung zu erstellen, bzw. berichtspflichtig im Zuge der CSRD werden und einen entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht erstellen m眉ssen (Rz听9; 搂听9 Rz听91). F眉r diese Unternehmen definiert die Taxonomie-Verordnung diesbzgl. erweiterte Angabeerfordernisse. Demnach sind nach Art.听8 Abs.听1 der Taxonomie-Verordnung von Unternehmen Angaben zu machen, wie und in welchem Umfang ihre T盲tigkeiten mit Wirtschaftst盲tigkeiten in Verbindung stehen, die als 枚kologisch nachhaltig gem. der Kriterien der Taxonomie-Verordnung einzustufen sind.
听
Rz. 5
F眉r Nicht-Finanzunternehmen umfassen die durch die Taxonomie-Verordnung verpflichtenden zus盲tzlichen Angaben in der bisherigen nichtfinanziellen (Konzern-)Erkl盲rung bzw. dem Nachhaltigkeitsbericht gem. Art.听8 Abs.听2 insbes. (siehe zu den detaillierten Angabeerfordernissen Rz听34听ff.):
- den Anteil ihrer Umsatzerl枚se, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit gem. der Taxonomie-Verordnung als 枚kologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftst盲tigkeiten verbunden sind, und
- den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Verm枚gensgegenst盲nden oder Prozessen, die mit gem. der Taxonomie-Verordnung als 枚kologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftst盲tigkeiten verbunden sind.
听
Rz. 6
Auch Finanzunternehmen, die zur Erstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erkl盲rung verpflichtet waren, fallen unter die Anforderungen des Art.听8 der EU-Taxonomie-Verordnung, erg盲nzt um weitere Anforderungen des Delegierten Rechtsakts zu Art.听8. F眉r Finanzunternehmen, die Finanzprodukte bereitstellen, enth盲lt die Taxonomie-Verordnung in den Art.听5鈥7 weitere produktspezifische Angabepflichten in den vorvertraglichen Informationen und regelm盲脽igen Berichten. Zu den Verpflichtungen, die sich hieraus im Zusammenspiel mit der Offenlegungsverordnung ergeben, siehe 搂听11.
听
Rz. 7
Die Taxonomie-Verordnung wird erg盲nzt durch mehrere delegierte Rechtsakte, welche die Inhalte definieren, insbes. in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien f眉r die Bestimmung der 枚kologischen Nachhaltigkeit der Wirtschaftst盲tigkeiten (Rz听26听ff.) und die Festlegung des Inhalts und der Darstellung der in die bisherige nichtfinanzielle (Konzern-)Erkl盲rung bzw. den Nachhaltigkeitsbericht einzubeziehenden Informationen (Rz听3...