Alexander Gr盲tzl, Janina Seufert
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Rz. 14
Art.听9 der Taxonomie-Verordnung legt die Umweltziele dar, welche die Basis f眉r die Bewertung der 枚kologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftst盲tigkeit darstellen.
Abb.听3: Umweltziele gem. Taxonomie-Verordnung Art.听9
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Rz. 15
Zum Umweltziel Klimaschutz wird wesentlich beigetragen, wenn eine Wirtschaftst盲tigkeit wesentlich zur Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosph盲re beitr盲gt. Es soll ein Niveau erzielt werden, das zur Verhinderung einer anthropogenen St枚rung des Klimasystems f眉hrt. Ma脽geblich ist insbes. das langfristige Temperaturziel des Pariser Klimaabkommens von 2015 f眉r die Vermeidung, Verringerung oder Speicherung von Treibhausgasen.
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Rz. 16
Mit dem Umweltziel Anpassung an den Klimawandel soll dem Risiko nachteiliger Auswirkungen des gegenw盲rtigen oder des in Zukunft zu erwartenden Klimas auf die Wirtschaftst盲tigkeit selbst oder aber auf Menschen, Natur oder Verm枚genswerte durch ad盲quate Anpassungsl枚sungen begegnet werden. Dabei ist von einem wesentlichen Beitrag auszugehen, wenn dieses Risiko oder die nachteilige Auswirkung selbst vermieden oder verringert wird.
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Rz. 17
Das Umweltziel der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen dient einer Verbesserung des Zustands von Gew盲ssern respektive der Vermeidung einer Verschlechterung eines bereits guten Gew盲sserzustands. Der Begriff Gew盲sser umfasst neben Oberfl盲chenwasser und Grundwasserk枚rpern auch Meeresgew盲sser. Ma脽geblich sind der Schutz der Umwelt vor besorgniserregender Kontamination durch Arzneimittel und Mikroplastik aus st盲dtischem und industriellem Abwasser sowie der Schutz der Gesundheit der Menschen und die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung und -effizienz.
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Rz. 18
Der 脺bergang zu einer Kreislaufwirtschaft zielt auf die Vermeidung von Abfall sowie auf Wiederverwendung und Recycling ab. Insbes. stehen Ressourcen- und Energieeffizienz, die Haltbarkeit, Reparaturf盲higkeit, Nachr眉stbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten sowie die Verringerung von Abfallerzeugung und die Ersetzung gef盲hrlicher Stoffe im Fokus.
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Rz. 19
Das Umweltziel der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bezieht sich auf all jene Emissionen, bei denen es sich nicht um Treibhausgase handelt. Definitorisch umfasst dies gem. Art.听2 der Taxonomie-Verordnung "Stoffe, Ersch眉tterungen, W盲rme, L盲rm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden". Die Vermeidung bzw. Verringerung dieser Emissionen zielt sowohl auf eine verbesserte Luft-, Wasser- und Bodenqualit盲t als auch auf eine Verhinderung von nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ab.
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Rz. 20
Der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversit盲t und der 脰kosysteme als Umweltziel zeichnet sich insbes. durch die F枚rderung des Erhalts von Lebensr盲umen und Arten respektive die Vermeidung einer Verschlechterung derselben aus. Dabei sind terrestrische, marine und andere aquatische 脰kosysteme eingeschlossen.