CSRD-Umsetzungsgesetz RefE: Regelung der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch ¾ٲڳٲüڱ oder ¾ٲڳٲüڳܲԲsgesellschaft
Grundsätzlich werden die Regelungen der Prüfung ab § 316 HGB zweigeteilt in die Prüfung des Abschlusses und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts, weshalb hier viele neue Paragrafen eingefügt werden müssen. Zur klaren Trennung wird auch sprachlich nun stets von „Abschlussprüfer“, „Abschlussprüfungsbericht“ u.s.w. statt nur „Prüfung“ gesprochen. Die Abschlussprüfung soll in den §§ 316 bis 324a HGB-E geregelt werden, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts in den §§ 324b bis 324l HGB-E. Hier schlägt der RefE vor, dass Mitgliedstaatenwahlrecht zur Zulassung zur nötigen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auch andere akkreditierte Prüfer zu bestellen, nicht zu nutzen. Prüfer ist immer ein ¾ٲڳٲüڱ oder eine ¾ٲڳٲüڳܲԲsgesellschaft, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses.
Zusatzqualifikation für ¾ٲڳٲüڱ notwendig
Allerdings verlangt der Gesetzgeber von dem ¾ٲڳٲüڱ eine Zusatzqualifikation zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, weshalb auch Änderung der ¾ٲڳٲüڱordnung, Änderung der ¾ٲڳٲüڱprüfungsverordnung sowie Änderung der ¾ٲڳٲüڳܲԲsexamens-Anrechnungsverordnung notwendig werden. Konkret ist eine zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13c Abs. 1 WPO abzulegen, was nach § 24b ¾ٲڳٲüڱprüfungsverordnung entweder
- im Rahmen des ¾ٲڳٲüڱexamens als freiwillige weitere Modulprüfung oder
- nach dem Bestehen des ¾ٲڳٲüڱexamens als gesonderte Prüfung
erfolgen kann.
ÜԲܲԲ für vor dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre
Da es aufgrund der kurzen Fristen eng werden dürfte, genügend ¾ٲڳٲüڱ mit nötiger Qualifikation auszubilden oder ggf. auch schon eine Prüferbestellung ohne Kenntnis der besonderen Vorgaben stattgefunden haben könnte, beabsichtigt der Gesetzgeber im EGHGB eine ÜԲܲԲ zu verankern. Als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts eines berichtspflichtigen Unternehmens, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das vor dem 1.1.2025 beginnt, gilt – wenn der Prüfer des Jahresabschlusses vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes bestellt wurde und kein Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist – der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellt worden ist. Vorausgesetzt, der Prüfer wurde vor dem 1.1.2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder anerkannt.
Als weitere Erleichterung dürfen ¾ٲڳٲüڱ, die vor dem 1.1.2026 zugelassen sind, einen Nachhaltigkeitsbericht prüfen, ohne eine weitere Prüfung (Examen) abzulegen (sog. „Grandfather-Regelung“). In diesem Fall sind lediglich geeignete Fortbildungen nachzuweisen.
Prüfung vorerst nur mit begrenzter Sicherheit
Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ist gem. CSRD vorerst nur mit begrenzter Sicherheit notwendig, soll aber 2028 von der EU überprüft und ggf. zur hinreichenden Sicherheit analog zur Abschlussprüfung erhöht werden. Daher ist in den Regelungen im HGB bereits das volle Prüfungsniveau hinterlegt, die bislang nicht befristete Begrenzung des Prüfungsniveaus erfolgt über einen neuen Artikel im EGHGB-E. Nach § 324i HGB-E hat der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts das Ergebnis der Prüfung des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts schriftlich in einem Prüfungsvermerk über den (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht zusammenzufassen.
Weiterführende Links
Einen ausführlichen Überblick über die Änderungen durch das geplante CSRD-Umsetzungsgesetz gibt Ihnen der BeitragCSRD-Umsetzungsgesetz: Überblick zum Referentenentwurf, welcher z. B. in Finance Office Platin enthalten ist.
Zum Entwurfstext und der Synopse:
In eigener Sache: Wie treibe ich Nachhaltigkeit im Unternehmen voran?
In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen.WeitereAusgaben:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht
ESRS LSME und ESRS VSME – KMU-Standardentwürfe zur öffentlichen Konsultation gestellt
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