Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach CSRD-Umsetzungsgesetz

Der am 22.3.2024 veröffentlichte Referentenentwurf (RefE) zur Umsetzung der CSRD stellt neue Anforderungen an die Qualifikation von ¾ٲ󲹴ڳٲüڱn und schließt andere Prüfer außerhalb des Berufsstands der ¾ٲ󲹴ڳٲüڱ aus. Da aktuell die Bestellungen der Prüfer für die Rechnungslegung für 2024 erfolgt, gibt es hier zeitliche Konflikte mit der Umsetzung des Gesetzes, weshalb der Gesetzgeber Übergangsvorschriften vorschlägt.

Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch ¾ٲ󲹴ڳٲüڱ oder ¾ٲ󲹴ڳٲüڳܲԲsgesellschaft

Grundsätzlich werden die Regelungen der Prüfung ab § 316 HGB zweigeteilt in die Prüfung des Abschlusses und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts, weshalb hier viele neue Paragrafen eingefügt werden müssen. Zur klaren Trennung wird auch sprachlich nun stets von „Abschlussprüfer“, „Abschlussprüfungsbericht“ u.s.w. statt nur „Prüfung“ gesprochen. Die Abschlussprüfung soll in den §§ 316 bis 324a HGB-E geregelt werden, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts in den §§ 324b bis 324l HGB-E. Hier schlägt der RefE vor, dass Mitgliedstaatenwahlrecht zur Zulassung zur nötigen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auch andere akkreditierte Prüfer zu bestellen, nicht zu nutzen. Prüfer ist immer ein ¾ٲ󲹴ڳٲüڱ oder eine ¾ٲ󲹴ڳٲüڳܲԲsgesellschaft, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses.

Zusatzqualifikation für ¾ٲ󲹴ڳٲüڱ notwendig

Allerdings verlangt der Gesetzgeber von dem ¾ٲ󲹴ڳٲüڱ eine Zusatzqualifikation zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, weshalb auch Änderung der ¾ٲ󲹴ڳٲüڱordnung, Änderung der ¾ٲ󲹴ڳٲüڱprüfungsverordnung sowie Änderung der ¾ٲ󲹴ڳٲüڳܲԲsexamens-Anrechnungsverordnung notwendig werden. Konkret ist eine zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 13c Abs. 1 WPO abzulegen, was nach § 24b ¾ٲ󲹴ڳٲüڱprüfungsverordnung entweder

  • im Rahmen des ¾ٲ󲹴ڳٲüڱexamens als freiwillige weitere Modulprüfung oder
  • nach dem Bestehen des ¾ٲ󲹴ڳٲüڱexamens als gesonderte Prüfung

erfolgen kann.

ÜԲ𲵱ܲԲ für vor dem 1.1.2025 beginnende Geschäftsjahre

Da es aufgrund der kurzen Fristen eng werden dürfte, genügend ¾ٲ󲹴ڳٲüڱ mit nötiger Qualifikation auszubilden oder ggf. auch schon eine Prüferbestellung ohne Kenntnis der besonderen Vorgaben stattgefunden haben könnte, beabsichtigt der Gesetzgeber im EGHGB eine ÜԲ𲵱ܲԲ zu verankern. Als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts eines berichtspflichtigen Unternehmens, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das vor dem 1.1.2025 beginnt, gilt – wenn der Prüfer des Jahresabschlusses vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes bestellt wurde und kein Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt worden ist – der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellt worden ist. Vorausgesetzt, der Prüfer wurde vor dem 1.1.2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder anerkannt.

Als weitere Erleichterung dürfen ¾ٲ󲹴ڳٲüڱ, die vor dem 1.1.2026 zugelassen sind, einen Nachhaltigkeitsbericht prüfen, ohne eine weitere Prüfung (Examen) abzulegen (sog. „Grandfather-Regelung“). In diesem Fall sind lediglich geeignete Fortbildungen nachzuweisen.

Prüfung vorerst nur mit begrenzter Sicherheit

Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ist gem. CSRD vorerst nur mit begrenzter Sicherheit notwendig, soll aber 2028 von der EU überprüft und ggf. zur hinreichenden Sicherheit analog zur Abschlussprüfung erhöht werden. Daher ist in den Regelungen im HGB bereits das volle Prüfungsniveau hinterlegt, die bislang nicht befristete Begrenzung des Prüfungsniveaus erfolgt über einen neuen Artikel im EGHGB-E. Nach § 324i HGB-E hat der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts das Ergebnis der Prüfung des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts schriftlich in einem Prüfungsvermerk über den (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht zusammenzufassen.

Weiterführende Links

Einen ausführlichen Überblick über die Änderungen durch das geplante CSRD-Umsetzungsgesetz gibt Ihnen der BeitragCSRD-Umsetzungsgesetz: Überblick zum Referentenentwurf, welcher z. B. in Finance Office Platin enthalten ist.

Zum Entwurfstext und der Synopse:


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