Auch bei Alterszusagen, die in Fonds investieren, ist eine üٱܲԲ zu bilden

Praxis-Hinweis: Auch bei Alterszusagen, die in Fonds investieren, ist eine üٱܲԲ zu bilden
In Zeiten, in denen immer wieder über die Unzulänglichkeit der gesetzlichen Rente geklagt wird, erhalten Formen der betrieblichen Alterszusage eine immer größere Bedeutung. Dabei bestehen eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie Mitarbeitern eine Versorgung im Alter gewährt werden kann. Dementsprechend vielfältig sind auch die Folgen, die sich aus einer Zusage für den Jahresabschluss der Gesellschaft ergeben können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Bildung einer ʱԲDzԲüٱܲԲ erforderlich sein. Dabei ergeben sich hinsichtlich der genauen Berechnung der Höhe einer solchen üٱܲԲ erhebliche Unterschiede zwischen
- der handelsrechtlichen Bilanz mit dem Erfüllungsbetrag und
- der Steuerbilanz mit dem Teilwert.
Die genaue Berechnung erfolgt hierbei in der Regel durch einen Versicherungsmathematiker.
Die Besonderheit der Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 4.9.2024; XI R 25/21) liegt hierbei darin, dass es sich um eine Fallgestaltung handelt, die etwas anders als eine klassische Zusage ausgestaltet war. Es wurde in Fonds investiert, deren Auswahl dem Mitarbeiter oblag. Dadurch war aber die Höhe der sich letztlich ergebenden Zahlung an den Mitarbeiter unklar, denn der Rentenbetrag oder die Einmalzahlung sollten sich an dem Wert der Fonds zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls ergeben. Die Aussage des BFH ist eindeutig. Auch in einem solchen Fall finden die gesetzlichen Regelungen in vollem Umfang Anwendung. Es ist eine üٱܲԲ für die Pensionszusage zu bilden, da auch ohne die Kenntnis von der genauen Höhe des Versorgungsbetrags alle Voraussetzungen erfüllt sind. Und für die Berechnung der zutreffenden Höhe in der Steuerbilanz gilt in vollem Umfang § 6a EStG. Maßgeblich ist damit der Teilwert der Pensionsverpflichtung am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des Rechnungszinsfußes von 6 %.
Finanzamt ließ die üٱܲԲ zu, da der Rechtsanspruch der Höhe nach unbestimmt war
Die Klägerin, eine GmbH, erteilte Angestellten eine wertpapiergebundene Versorgungszusage. Die Klägerin zahlte hierbei einen Einmalbetrag an einen Dritten, der in Fonds investiert wurde, die der Mitarbeiter auswählen konnte. Der Mitarbeiter hatte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles die Möglichkeit, sich einen Einmalbetrag auszahlen zu lassen oder eine Rente zu beziehen. Die Höhe der Rente oder des Einmalbetrags stand nicht fest, da sich dies erst aus dem Fondswert zum Eintritt des Versorgungsfalls ergeben sollte.
Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz eine üٱܲԲ für die Zusagen und aktivierte den Betrag aus einer abgeschlossenen Rückdeckungslebensversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, eine ʱԲDzԲüٱܲԲ dürfe nicht gebildet werden, da der Rechtsanspruch der Höhe nach nicht gegeben sei. Gegen den geänderten Steuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Nach Zurückweisung der Einsprüche durch das Finanzamt wurde im Rahmen der Klage dieser lediglich teilweise stattgegeben. Sowohl Klägerin als auch Finanzamt erhoben die Revision zum BFH .
BFH gab dem Finanzgericht recht: ʱԲDzԲüٱܲԲ ist erforderlich
Der BFH wies beide Revisionen ab und bestätigte die Entscheidung des FG Münster. Soweit das FG einen Teil der Klage als unzulässig angesehen hat, war dieses zutreffend und die insoweit erhobene Revision der Klägerin nicht erfolgreich. Ferner hat das FG zu Recht entschieden, dass die Leistungszusage der Klägerin die Bildung einer ʱԲDzԲüٱܲԲ erfordert. Für den Ansatz einer ʱԲDzԲüٱܲԲ ist zunächst § 249 Abs. 1 HGB die zentrale Bestimmung. Die Voraussetzungen liegen hierbei vor, da sich aufgrund der Zusage eine der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit ergibt. § 6a EStG bestimmt darüber hinaus weitere Voraussetzungen für die Bildung einer ʱԲDzԲüٱܲԲ in der Steuerbilanz. Auch diese Voraussetzungen liegen indes entgegen der Auffassung des Finanzamts vor. Der Pensionsberechtige hat einen Anspruch auf eine Pensionsleistung, die Pensionszusage ist ohne Vorbehalt gewährt und die Pensionszusage ist schriftlich erteilt worden. Die ʱԲDzԲüٱܲԲ ist hierbei mit dem Teilwert anzusetzen. Dies ist regelmäßig der Barwert der künftigen Leistungen, nicht wie die Klägerin meinte, der aktuelle Wert der Fondsanteile zum Bilanzstichtag bzw. das Deckungskapital der Rückdeckungslebensversicherung. Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung insbesondere auch der Abzinsungszins von 6 %, der nicht verfassungswidrig ist.
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