ESMA Bericht zu den Enforcement Aktivitäten 2024

Der Bericht ist nach den drei Bereichen der Durchsetzungsmaßnahmen gegliedert: Finanzberichterstattung, nichtfinanzielle Berichterstattung und digitale Berichterstattung. Der Bericht gibt einen Überblick über die von der ESMA und den Durchsetzungsbehörden in diesen Bereichen durchgeführten Aktivitäten und enthält jeweils Kernbotschaften der ESMA. Dies soll zu einer Verbesserung der Berichterstattung in diesen Bereichen beitragen.
Enforcement der Finanzberichterstattung
Im Jahr 2024 wurden 685 Emittenten, dies betrifft – wie im Vorjahr – 17 % aller Emittenten, die IFRS-Abschlüsse erstellen, von den Durchsetzungsbehörden geprüft. Der weitaus überwiegende Teil betraf Ex-post-Prüfungen. Insgesamt ergriffen die Durchsetzungsbehörden bei 38 % der im Jahr 2024 durchgeführten Ex-post-Prüfungen Maßnahmen (Vorjahr 37 %). Die Maßnahmenquote in Bezug auf Ansatz-, Bewertungs- und/oder Darstellungsfragen beträgt 13 % (Vorjahr 13 %), während die Quote in Bezug auf die Offenlegung 25 % beträgt (Vorjahr 24 %).
Etwa 34 % aller im Jahr 2024 ergriffenen Maßnahmen betrafen Fragen des Ansatzes, der Bewertung und/oder der Darstellung. Die restlichen Maßnahmen betrafen ausschließlich Fragen der Offenlegung. Ähnlich wie im Jahr 2023 forderten die Durchsetzungsbehörden in etwa 14 % der Fälle die Emittenten zu einer Neuveröffentlichung des Abschlusses oder Fehlerveröffentlichung auf. In allen anderen Fällen waren die Durchsetzungsbehörden der Ansicht, dass eine Korrektur in künftigen Abschlüssen ausreichend sei. Ähnlich wie im Jahr 2023 betrafen die meisten Maßnahmen die Bereiche Finanzinstrumente, Wertminderungstests für nicht-finanzielle Vermögenswerte, Darstellung des Abschlusses und Geschäftssegmente. Insoweit haben sich im Vergleich zum Vorjahr auf europäischer Ebene wenig Veränderungen beim Enforcement der IFRS-Abschlüsse ergeben.
Der Anhang des Berichts enthält auch jurisdiktionsspezifische Daten. Danach hat die BaFin in Deutschland 52 Prüfungen (Vorjahr 45) von IFRS-Abschlüssen durchgeführt und hierbei in 8 Fällen (Vorjahr 8) eine Fehlerbekanntmachung veröffentlicht. Dies entspricht einer Fehlerquote von 15 % (Vorjahr: 18 %).
Die ESMA weist darauf hin, dass die Vergleichbarkeit der Daten eingeschränkt ist, da die zu treffenden Maßnahmen europaweit nicht vollständig harmonisiert sind. Dies liegt unter anderem daran, dass die rechtlichen Befugnisse der einzelnen Durchsetzungsbehörden je nach Jurisdiktion unterschiedlich ausgestaltet sind.
Im Übrigen führt scheinbar teilweise ein Fehler zu mehr als einer Maßnahme. So flossen in die Gesamtzahl der Maßnahmen 16 Maßnahmen aus Deutschland ein, obgleich nur 8 Fehlerbekanntmachungen veröffentlicht wurden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die festgestellten Fehler auch zu Korrekturen von zukünftigen IFRS-Abschlüssen führen, was in der ESMA-Statistik als weitere Maßnahme neben der Fehlerbekanntmachung angeführt wird. Insoweit lassen die von der ESMA veröffentlichten Zahlen keinen 1:1 Rückschluss auf die Fehlerquote zu (in Deutschland betrug demnach in 2024 die Maßnahmenquote 31 %, während die Fehlerquote bei 15 % lag).
In den Bereich der Finanzberichterstattung ordnet die ESMA auch das Enforcement in Bezug auf alternative Leistungskennzahlen (APM) ein. Im Jahr 2024 führten die Durchsetzungsbehörden 492 Ex-post-Prüfungen von Lageberichten durch, um die Darstellung und Offenlegung von APMs zu bewerten. Rund 72 % der Prüfungen betrafen alle Grundsätze der ESMA-Leitlinien für APM. Die Gesamtquote der Ex-post-Prüfungen lag wie im Vorjahr bei 12 %, die Maßnahmenquote bei 14 % (Vorjahr 18 %). Ähnlich wie im letzten Jahr wurden die meisten Verstöße bei den Definitionen, Überleitungen und Erläuterungen festgestellt, gefolgt von fehlerhaften Bezeichnungen.
Enforcement der nichtfinanziellen Berichterstattung
Im Jahr 2024 führten die Durchsetzungsbehörden 573 Prüfungen von nichtfinanziellen Erklärungen durch. Einige der Prüfungen betrafen lediglich die Überprüfung (etwa in Deutschland), ob die nichtfinanzielle Erklärung erstellt worden war („nur Existenz“: 26 %). Bei den meisten Prüfungen wurde überprüft, ob die in der nichtfinanziellen Erklärung enthaltenen Informationen den Anforderungen der EU-Richtlinie entsprechen („Vorhandensein und Inhalt“: 74 %). Im Jahr 2024 umfassten die inhaltlichen Prüfungen 19 % der Emittenten (Vorjahr 17 %).
Bei den inhaltlichen Prüfungen betrug die Maßnahmenquote 28 % (Vorjahr 23 %). Die meisten Maßnahmen verpflichteten den Emittenten zu einer Korrektur in einer künftigen nichtfinanziellen Erklärung. Fast die Hälfte aller Maßnahmen bezog sich auf die Offenlegung gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (bzw. das Fehlen dieser Offenlegung), gefolgt von der Offenlegung nichtfinanzieller Leistungsindikatoren und der Beschreibung von Strategien, der Sorgfaltspflicht und der Ergebnisse von Strategien. Weitere Maßnahmen betrafen Themen wie den Umfang der Berichterstattung (mangelnde Transparenz oder unzureichende Abdeckung der Berichterstattung), die Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) sowie ESG-Ratings.
Enforcement der digitalen Berichterstattung
Emittenten, die der Transparenzrichtlinie unterliegen, müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse im XHTML-Format (European Single Electronic Format (ESEF)) veröffentlichen. Zudem sind IFRS-Konzernabschlüsse unter Anwendung der iXBRL-Technologie auszuzeichnen.
Gegenstand des Enforcements in 2024 war einerseits die Überprüfung der ESEF-Einreichungen als solches (z. B. ob das Format den vorgeschriebenen ESEF-Anforderungen entspricht, einschließlich der Überprüfung, ob der Inhalt der eingereichten Datei den gesamten Abschluss enthält). Die Prüfungsquote der gesamten iXBRL-Einreicher betrug hierbei 70 %, die Maßnahmenquote 8 %. Die meisten Maßnahmen forderten den Emittenten auf, die ESEF-Einreichung erneut vorzunehmen. Im Rahmen des Enforcements festgestellte Fehler bestanden hierbei insbesondere darin, dass nicht der gesamte Abschluss im XHTML-Format veröffentlicht wurde, dass als „offizieller“ Abschluss ein Nicht-ESEF-Abschluss dargestellt wurde, und dass ESEF-Abschlüsse verspätet veröffentlicht wurden.
Andererseits überprüften die Durchsetzungsbehörden bei Emittenten, die ihre ESEF-Abschlüsse im iXBRL-Format vorlegen mussten, die Einhaltung der Auszeichnungsanforderungen, z. B. die Vollständigkeit und Korrektheit der Auszeichnungen und – im Falle des IFRS-Konzernanhangs – die Lesbarkeit der extrahierten und wiedergegebenen Informationen. Die Gesamtprüfungsquote lag hierbei bei 22 %, und die Maßnahmenquote bei 10 %. Die meisten der diesbezüglichen Maßnahmen verlangten, dass der Emittent eine Korrektur in den künftigen ESEF-Abschlüssen vornimmt. Im Rahmen des Enforcements festgestellte Fehler betrafen hierbei vor allem die Vollständigkeit und Korrektheit der Auszeichnungen sowie Fehler bei der Verwendung von Erweiterungselementen.
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